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   EuGH, 12.11.2014 - C-656/13   

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https://dejure.org/2014,34358
EuGH, 12.11.2014 - C-656/13 (https://dejure.org/2014,34358)
EuGH, Entscheidung vom 12.11.2014 - C-656/13 (https://dejure.org/2014,34358)
EuGH, Entscheidung vom 12. November 2014 - C-656/13 (https://dejure.org/2014,34358)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    L

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 12 Abs. 3 - Kind unverheirateter ...

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit für Sorgerechtsreit bei Bestreiten der Zuständigkeit durch eine Partei trotz eigener vorheriger Anrufung desselben Gerichts; Vorabentscheidungsersuchen des tschechischen Obersten Gerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 12 Abs. 3 - Kind unverheirateter ...

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit für Sorgerechtsstreit bei Bestreiten der Zuständigkeit durch eine Partei trotz eigener vorheriger Anrufung desselben Gerichts

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit für Sorgerechtsstreit bei Bestreiten der Zuständigkeit durch eine Partei trotz eigener vorheriger Anrufung desselben Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    L

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Nejvyssí soud Ceské republiky - Auslegung von Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 40
  • FamRZ 2015, 205
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 01.10.2014 - C-436/13

    E

    Auszug aus EuGH, 12.11.2014 - C-656/13
    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 vereinbarte Zuständigkeit eines von den Trägern der elterlichen Verantwortung einvernehmlich angerufenen Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung mit dem Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung in dem entsprechenden Verfahren erlischt (Urteil E, C-436/13, EU:C:2014:2246, Rn. 50).

    Zu ergänzen ist, dass dann, wenn ein Gericht mit einem Verfahren nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 befasst wird, das Kindeswohl nur dadurch gewährleistet werden kann, dass in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die gewollte Zuständigkeitsvereinbarung mit dem Kindeswohl vereinbar ist, und dass eine Zuständigkeitsvereinbarung auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 nur für das spezielle Verfahren gilt, für das das Gericht, dessen Zuständigkeit vereinbart wurde, angerufen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil E, EU:C:2014:2246, Rn. 47 und 49).

  • EuGH, 11.07.2008 - C-195/08

    DAS ERSTE EILVORLAGEVERFAHREN GIBT DEM GERICHTSHOF ANLASS ZUR PRÄZISIERUNG DER

    Auszug aus EuGH, 12.11.2014 - C-656/13
    Daraus folgt, dass die Verordnung auf der Leitidee beruht, dass dem Kindeswohl der Vorrang gebührt (vgl. in diesem Sinne Urteil Rinau, C-195/08 PPU, EU:C:2008:406, Rn. 51).
  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 12.11.2014 - C-656/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, sowie Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.12.2009 - C-403/09

    Das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kind befindet,

    Auszug aus EuGH, 12.11.2014 - C-656/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, sowie Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2017 - C-565/16

    Saponaro und Xylina - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auch in Rn. 56 des Urteils des Gerichtshofs vom 12. November 2014, L (C-656/13, EU:C:2014:2364), ist in Bezug auf Art. 12 Abs. 3 der Brüssel-IIa-Verordnung von der Erforderlichkeit "einer ausdrücklichen oder zumindest eindeutigen Vereinbarung ... über die Zuständigkeit [des betreffenden] Gerichts" die Rede.

    19 Urteil vom 12. November 2014, L (C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 57).

    20 Urteil vom 12. November 2014, L (C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 58).

    24 Urteil vom 12. November 2014, L (C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 57).

    25 Während der Antrag vom Vater der Kinder am 26. Oktober 2012 gestellt wurde, reichte die Mutter am 29. Oktober 2012 einen Antrag beim selben Gericht ein und brachte am 31. Oktober 2012 in dem vom Vater eingeleiteten Verfahren klar zum Ausdruck, dass sie die internationale Zuständigkeit nicht anerkenne (Urteil vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 19, 21, 28]).

    29 Die Verordnung geht von der Idee aus, dass dem Wohl des Kindes der Vorrang gebührt (siehe Urteile vom 11. Juli 2008, Rinau, C-195/08 PPU, EU:C:2008:406, Rn. 51, und vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 48).

    30 Siehe z. B. Urteil vom 12. November 2014, L (C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 49): "[D]er Rückgriff auf eine solche Vereinbarung [kann] in keinem Fall im Widerspruch zum Kindeswohl stehen".

  • EuGH, 19.04.2018 - C-565/16

    Saponaro und Xylina - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2014, L (C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 56), befunden hat, muss nach dieser Bestimmung das Bestehen einer ausdrücklichen oder zumindest eindeutigen Vereinbarung über die Zuständigkeit zwischen allen Parteien des Verfahrens nachgewiesen werden.

    Eine solche Vereinbarung besteht nicht, wenn nur eine Partei ein Gericht anruft und eine andere Partei sich später vor demselben Gericht einlässt, aber um dessen Zuständigkeit zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 57).

    In Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung durch die Parteien des Verfahrens erfolgt sein muss, d. h. den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, ergibt sich aus Art. 16 der Verordnung Nr. 2201/2003, dass dieser Zeitpunkt grundsätzlich der ist, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde (Urteile vom 1. Oktober 2014, E., C-436/13, EU:C:2014:2246, Rn. 38, und vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 55).

    So hat der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2014, L (C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 56 und 57), befunden, dass das Bestehen einer ausdrücklichen oder zumindest eindeutigen Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung offensichtlich nicht erwiesen sein kann, wenn das fragliche Gericht nur von einer der Parteien des Verfahrens angerufen wird und eine andere Partei dieses Verfahrens später ab der ersten ihr in diesem Verfahren obliegenden Handlung die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestreitet.

    Aus Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 ergibt sich, dass der Rückgriff auf eine Zuständigkeitsvereinbarung in keinem Fall dem Kindeswohl zuwiderlaufen darf und die Einhaltung dieser Voraussetzung in jedem Einzelfall zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 49 und 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-428/15

    Child and Family Agency

    10 - Für ein Anwendungsbeispiel dieser Grundsätze bei der Auslegung einer Bestimmung der Verordnung Nr. 2201/2003 vgl. u. a. Urteil vom 12. November 2014, L (C-656/13, EU:C:2014:2364).

    12 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, A (C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 35), vom 23. Dezember 2009, Deticek (C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 35), vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 46), vom 1. Oktober 2014, E. (C-436/13, EU:C:2014:2246, Rn. 44), und vom 12. November 2014, L (C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 48).

    13 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2014, L (C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 48).

    14 - Urteil vom 12. November 2014, L (C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 45).

    15 - Urteil vom 12. November 2014, L (C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 46).

    16 - Urteil vom 12. November 2014, L (C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-603/20

    MCP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Raum der

    18 Urteil vom 12. November 2014, L (C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Urteil vom 12. November 2014, L (C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 39).

    31 Urteil vom 12. November 2014, L (C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 56).

  • EuGH, 16.01.2019 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der Verordnung Nr. 2201/2003 und gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, auf dem die Verordnung beruht, hat, wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erstens jedes Gericht nach Art. 17 dieser Verordnung seine Zuständigkeit zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 73, vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 58, und vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 54).
  • EuGH, 10.04.2018 - C-85/18

    CV

    In Anwendung dieser Bestimmung ist das nach Art. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständige Gericht grundsätzlich auch für die Entscheidung über einen Antrag auf Unterhalt zuständig, der eine Nebensache zu einer bei ihm anhängigen Klage in Bezug auf die elterliche Verantwortung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 35, und Beschluss vom 16. Januar 2018, PM, C-604/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:10, Rn. 32).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-87/22

    TT (Déplacement illicite de l'enfant) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Als Zweites ist zu den mit der Verordnung Nr. 2201/2003 verfolgten Zielen darauf hinzuweisen, dass die in der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften dem Wohl des Kindes entsprechend ausgestaltet wurden, dem vorrangig Rechnung zu tragen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 48, und vom 1. August 2022, MPA [Gewöhnlicher Aufenthalt - Drittstaat], C-501/20, EU:C:2022:619, Rn. 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-215/15

    Gogova - Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats in Verfahren betreffend

    36 - C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 45.

    Vgl. schließlich Urteil L (C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 49) und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache A (C-184/14, EU:C:2015:244, Fn. 13).

  • EuGH, 27.10.2016 - C-428/15

    D. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Zum anderen muss die Anwendung der Verordnung in den ihr unterliegenden Verfahren, die die elterliche Verantwortung betreffen, maßgebend durch dieses Leitprinzip bestimmt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2008, Rinau, C-195/08 PPU, EU:C:2008:406, Rn. 51, vom 1. Oktober 2014, E., C-436/13, EU:C:2014:2246, Rn. 45, und vom 12. November 2014, L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2014 - C-498/14

    Bradbrooke

    38 Der Gerichtshof weist nämlich regelmäßig darauf hin, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil L, C-656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 38).

    40 Vgl. insbesondere Urteile E. (C-436/13, EU:C:2014:2246, Rn. 44 und 45), C (EU:C:2014:2268, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung) und L (EU:C:2014:2364, Rn. 48).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-759/18

    OF (Divorce impliquant un enfant mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20

    M P A (Résidence habituelle - État tiers)

  • EuGH, 15.04.2021 - C-729/19

    Department of Justice for Northern Ireland

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-729/19

    Department of Justice for Northern Ireland - Vorabentscheidungsersuchen -

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