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   EuGH, 12.11.2019 - C-233/18   

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https://dejure.org/2019,37703
EuGH, 12.11.2019 - C-233/18 (https://dejure.org/2019,37703)
EuGH, Entscheidung vom 12.11.2019 - C-233/18 (https://dejure.org/2019,37703)
EuGH, Entscheidung vom 12. November 2019 - C-233/18 (https://dejure.org/2019,37703)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Haqbin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Personen, die internationalen Schutz beantragen - Richtlinie 2013/33/EU - Art. 20 Abs. 4 und 5 - Grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren oder grob gewalttätiges Verhalten - Reichweite des Rechts der Mitgliedstaaten, ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Haqbin - Sanktionierung von Asylantragstellern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Personen, die internationalen Schutz beantragen - Richtlinie 2013/33/EU - Art. 20 Abs. 4 und 5 - Grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren oder grob gewalttätiges Verhalten - Reichweite des Rechts der Mitgliedstaaten, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Eine internationalen Schutz beantragende Person, die grob gegen die Vorschriften des sie aufnehmenden Unterbringungszentrums verstoßen oder sich grob gewalttätig verhalten hat, darf nicht mit dem Entzug der im Rahmen der ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Randalierer in der Flüchtlingsunterkunft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Sanktionen für gewalttätige Asylbewerber: Essen und Unterkunft dürfen nicht gestrichen werden

  • spiegel.de (Pressemeldung, 12.11.2019)

    Asylunterkünfte dürfen gewalttätige Bewohner nicht einfach rauswerfen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gewalttätiger Flüchtling darf nicht der Aufnahmeeinrichtung verwiesen werden - Mitgliedsstaaten müssen würdigen Lebensstandard dauerhaft und ohne Unterbrechung sicherstellen

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Haqbin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Personen, die internationalen Schutz beantragen - Richtlinie 2013/33/EU - Art. 20 Abs. 4 und 5 - Grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren oder grob gewalttätiges Verhalten - Reichweite des Rechts der Mitgliedstaaten, ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Haqbin

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 980
  • NVwZ 2020, 456
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil,

    Auszug aus EuGH, 12.11.2019 - C-233/18
    In Anbetracht dessen, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts, wie sie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils umformuliert worden sind, allein anhand des Wortlauts von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 nicht beantwortet werden können, sind zur Auslegung dieser Vorschrift auch ihr Kontext sowie der allgemeine Aufbau und die Ziele dieser Richtlinie zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 12.11.2019 - C-233/18
    Insoweit verlangt die Achtung der Menschenwürde im Sinne dieses Artikels, dass der Betroffene nicht in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-422/21

    Ministero dell'Interno (Retrait des conditions matérielles d'accueil) - Vorlage

    Es war im Wesentlichen der Ansicht, dass Art. 23 Abs. 1 Buchst. e des Decreto legislativo Nr. 142/2015 gegen das Unionsrecht, wie es vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), ausgelegt worden sei, verstoße, da diese Bestimmung unter tatsächlichen Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen als einzig mögliche Sanktion vorsehe.

    Das Innenministerium legte gegen diese Entscheidung des Tribunale amministrativo regionale per la Toscana (Regionales Verwaltungsgericht für die Toskana) ein Rechtsmittel beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit der Begründung ein, dass dieses Gericht sowohl das nationale Recht als auch das Unionsrecht, wie es vom Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), ausgelegt worden sei, falsch angewandt habe.

    Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob das Tribunale amministrativo regionale per la Toscana (Regionales Verwaltungsgericht für die Toskana) das Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), richtig verstanden hat.

    Es bestehe kein Zweifel, dass der Begriff "Sanktionen" im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich auch den Entzug und die Einschränkung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen beinhalte, wie es der Gerichtshof im Übrigen im Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), anerkannt habe.

    Es könne vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass Täter von ebenso verwerflichen Handlungen den strengsten Sanktionen entgehen könnten, wenn sie Antragsteller auf internationalen Schutz seien, die im Unterschied zum Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), ergangen sei, nicht in die Kategorie schutzbedürftiger Personen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2013/33 fielen.

    Des Weiteren berücksichtige die Auslegung von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33, auf die sich das Tribunale amministrativo regionale per la Toscana (Regionales Verwaltungsgericht für die Toskana) gestützt habe, nicht die Erwägung in Rn. 44 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), wonach die Mitgliedstaaten, wenn sie zum Schutz vor Missbrauch ihres Aufnahmesystems Maßnahmen in Bezug auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ergreifen könnten, auch dann über diese Möglichkeit verfügten, wenn es um grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren oder grob gewalttätiges Verhalten gehe.

    In Bezug auf die Achtung der Menschenwürde, die vom Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), hervorgehoben wurde, führt das vorlegende Gericht aus, dass sie durch die strikte Einhaltung der Verfahrensgarantien, insbesondere der Pflicht, umfassend zu ermitteln, sowie der Pflicht, Verwaltungsakte zu begründen, offenbar gewahrt werden könne.

    Diese Garantien zielten darauf ab, dem in Rn. 46 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), genannten Risiko zu begegnen, dass der Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen der betreffenden Person die Möglichkeit nehme, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, was sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

    Da sodann der Zweck von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 darin besteht, den Mitgliedstaaten zu gestatten, ein grob gewalttätiges Verhalten eines Antragstellers auf internationalen Schutz in Anbetracht der Gefahr, die ein solches Verhalten für die öffentliche Ordnung sowie für die Sicherheit von Personen und Sachen darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 44), angemessen zu sanktionieren, ist eine Beschränkung dieser Möglichkeit nur auf grob gewalttätiges Verhalten innerhalb eines Unterbringungszentrums durch nichts gerechtfertigt.

    Insoweit hat der Gerichtshof zwar in Rn. 44 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), festgestellt, dass Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 es nicht ausdrücklich ausschließt, dass eine Sanktion die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen betreffen kann.

    Gleichwohl hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verhängung einer Sanktion, mit der allein aus einem in Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 genannten Grund sämtliche im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder die in diesem Rahmen gewährten Leistungen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung entzogen werden, und sei es nur zeitweilig, mit der Verpflichtung gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 3 dieser Richtlinie, einen würdigen Lebensstandard für den Antragsteller zu gewährleisten, unvereinbar wäre, weil sie ihm die Möglichkeit nähme, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen (Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 47).

    Eine solche Sanktion würde zudem das in Art. 20 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2013/33 genannte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit verkennen, da selbst die härtesten Sanktionen zur strafrechtlichen Ahndung der von Art. 20 Abs. 4 dieser Richtlinie erfassten Verstöße oder Verhaltensweisen dem Antragsteller nicht die Möglichkeit nehmen können, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 48).

    Allerdings hat der Gerichtshof in Rn. 52 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten in den in Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 bezeichneten Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls und vorbehaltlich der Einhaltung der in Art. 20 Abs. 5 dieser Richtlinie genannten Anforderungen Sanktionen verhängen können, die nicht dazu führen, dass dem Antragsteller die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen entzogen werden, wie etwa sein Verbleib in einem separaten Teil des Unterbringungszentrums in Verbindung mit dem Verbot, mit bestimmten Bewohnern des Zentrums in Kontakt zu treten, oder seine Verbringung in ein anderes Unterbringungszentrum oder eine andere Unterkunft im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie.

    Was die Verfahrensgarantien betrifft, die gemäß dem innerstaatlichen Recht gelten, wenn gegenüber einem Antragsteller auf internationalen Schutz, der ein grob gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt hat, eine Entscheidung über den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen erlassen wird, ist festzustellen, dass diese Verfahrensgarantien, so bedeutsam sie auch sein mögen, nicht das Risiko ausschließen können, dass es dem betreffenden Antragsteller wegen dieses Entzugs unmöglich ist, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, auf die der Gerichtshof in Rn. 46 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), Bezug genommen hat.

    Ferner ist hervorzuheben, dass die in den Rn. 46 bis 52 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), dargelegten und im Wesentlichen in den Rn. 39 bis 45 des vorliegenden Urteils übernommenen Erwägungen, wie aus diesen Randnummern und unmittelbar aus dem Wortlaut der dort ausgelegten Bestimmungen eindeutig hervorgeht, für jeden Antragsteller auf internationalen Schutz gelten und nicht nur für die Antragsteller, die "schutzbedürftige Personen" im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2013/33 sind, um die es in den Rn. 53 bis 55 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C-233/18, EU:C:2019:956), geht.

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Bei einer Person, die internationalen Schutz beantragt und außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, darf die Gewährung von Unterbringung als Sachleistung im Sinne von Art. 18 der Richtlinie daher nicht dazu führen, dass ihr ihre Bewegungsfreiheit entzogen wird, abgesehen von den Sanktionen, die gemäß Art. 20 der Richtlinie gegen sie verhängt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C-233/18, EU:C:2019:956, Rn. 52).
  • LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union leitet wesentliche Elemente eines Anspruchs auf Sicherung des angemessenen Lebensstandards aus der Menschenwürdegarantie her (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin, juris Rn. 46): Aus Nr. 11 der Erwägungsgründe, wonach u.a. Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern festgelegt werden sollen, die diesen im Normalfall ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, folgt, dass die Höhe der finanziellen Unterstützung für ein menschenwürdiges Leben ausreichen muss (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014, Rs. C-79/13 - Saciri, juris Rn. 39 f. zur Vorgängervorschrift).

    Die "Gewährleistung" des angemessenen Lebensstandards enthält die Garantie, dass die Mitgliedstaaten einen solchen Lebensstandard dauerhaft und ohne Unterbrechung sicherstellen müssen (EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin, juris Rn. 50 zu Art. 20 Abs. 5 Aufnahme-RL), d.h. im Falle der Bedürftigkeit "müssen" lückenlos die Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL genügenden Leistungen gewährt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - Rs. C-924/19 PPU und C-925/19 PPU - FMS u.a., juris Rn. 253 f.; Hruschka, in: Wollenschläger (Hrsg.), Europäischer Freizügigkeitsraum, EnzEuR Bd. 10, 2.

    Ähnlich wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -) ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Ausnahme von diesen Grundsätzen, nämlich eine partielle Unterdeckung des angemessenen Lebensstandards, nur unter strengen Voraussetzungen mit Art. 1 GRC vereinbar, nämlich nur soweit eine Unterdeckung sekundärrechtlich vorgesehen ist (z.B. die Sanktionen nach Art. 20 Aufnahme-RL) und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird (EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin).

    Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprüfung markiert Art. 1 GRC nach der Rechtsprechung des EuGH eine absolute Untergrenze: Auch bei der Verhängung einer Sanktion ist es mit Art. 1 GRC unvereinbar, wenn der Betroffene in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre und zugleich einen Verstoß gegen Art. 4 GRC darstellte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin, juris Rn. 46).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20

    Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren

    Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 12.11.2019 (- C-233/18 -, juris Rn. 43 ff.), wonach mit Blick auf Art. 1 GRCh und die Richtlinie 2013/33/EU nur unter den dort in Art. 20 aufgeführten Voraussetzungen eine Einschränkung oder der Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen zulässig ist (vgl. hierzu im Einzelnen bereits die Ausführungen im vorangegangenen Senatsbeschluss vom 28.06.2021 - 12 S 921/21 -, juris Rn. 102), kann sich die Regelung in Satz 2 der Hausordnung - in der selbst nicht genannt ist, auf welchen Personenkreis i.S.d. Satz 1 der Vorschrift sie abstellt - bei unionsrechtskonformer Auslegung nur auf die in Satz 1 genannten "sonstigen Personen" beziehen; für die Regelung in Satz 3, zu der seitens der Antragsteller bereits kein Vortrag erfolgte, gilt nichts anderes.
  • VG Braunschweig, 02.06.2020 - 7 A 359/17

    Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot; Aufnahmerichtlinie; Dublin;

    Zu Einschränkungen oder dem Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen nach Art. 20 AufnahmeRL hat der EuGH nunmehr entschieden, dass ein auch nur zeitweiliger Entzug von sämtlichen im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung mit der Verpflichtung des Art. 20 Abs. 5 S. 3 AufnahmeRL, einen würdigen Lebensstandard für den Antragsteller zu gewährleisten, unvereinbar wäre, weil sie ihm die Möglichkeit nähme, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (EuGH, Urteil v. 12.11.2019 - C-233/18 - (Haqbin) juris Rn. 47).

    Soweit das Gericht mit dem OVG Lüneburg (vgl. Urteil v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn.59) bislang davon ausging, dass der in Art. 23 des Dekrets 142/2015 vorgenommene vollständige Entzug des Rechts auf Unterbringung, wenn der Asylantragsteller die ihm zugewiesene Einrichtung ohne Benachrichtigung der Präfektur verlassen hat oder dort gar nicht einzieht, im Einklang mit Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) steht, kann dem nach der Entscheidung des EuGH vom 12.11.2019 (Rs. C-233/18 ( Haqbin) , juris) nicht mehr gefolgt werden.

    (EuGH, Urteil v. 12.11.2019 - C-233/18 - juris Rn.46 ff.).

    Zum anderen müssen die Behörden der Mitgliedstaaten den zur Gewährleistung eines solchen Lebensstandards geeigneten Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in geordneter Weise und eigener Verantwortlichkeit anbieten, auch wenn sie unter Umständen auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts zurückgreifen, damit diese Pflicht unter ihrer Hoheit erfüllt wird." (EuGH, Urteil v. 12.11.2019, a.a.O. Rn.49 f.).

    Denn erstens hat der EuGH klargestellt, dass seine Ausführungen aufgrund der Minderjährigkeit und der daraus folgenden besonderen Schutzbedürftigkeit des dortigen Klägers über die oben zitierten allgemeinen Erwägungen hinaus zusätzlich gelten (EuGH, Urteil v. 12.11.2019 a.a.O. Rn.55).

    Davon geht auch der EuGH aus (EuGH, Urteil v. 12.11.2019, a.a.O. Rn.44).

  • VG Gelsenkirchen, 12.04.2024 - 1a K 4942/22

    Dublin; Italien; Rückkehrer; unmenschliche Behandlung; erniedrigende Behandlung;

    vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 46 ff. (zur Richtlinie 2013/33/EU); OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, juris, Rn. 88.
  • BFH, 24.03.2021 - V R 1/19

    Steuerfreiheit des Betriebs von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften

    Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Modalitäten der Aufnahme von Flüchtlingen gemäß Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) --im Folgenden Richtlinie 2013/33/EU--, unionsrechtlich verpflichtet, in jedem Fall sicherzustellen, dass der Betroffene seine elementarsten Bedürfnisse befriedigen kann, wie etwa eine Unterkunft zu finden (vgl. EuGH-Urteil Zubair Haqbin vom 12.11.2019 - C-233/18, EU:C:2019:956, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2020, 456, Rz 46).
  • VG Karlsruhe, 14.09.2020 - A 9 K 3639/18

    Rückführung nach Italien trotz der Corona-Pandemie

    Soweit etwa das Verwaltungsgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 02.06.2020 (- A 359/17 - juris Rn. 44 ff. insb. 57 ff.) unter Bezugnahme auf den Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 12.11.2019 - C-233/18 - ZAR 2020, 147) annimmt, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von nach Italien rücküberstellten Asylantragstellern in ihren Rechten aus Art. 1 und 4 GRCh aufgrund eines zumindest zeitweisen Vorenthaltens jeglicher staatlich gewährleisteter Unterkunft und Nahrung könne nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass Obdachloseneinrichtungen gemeinnütziger Organisationen grundsätzlich zur Verfügung stünden, verkennt es, dass der Europäische Gerichtshof sich in der in Bezug genommenen Entscheidung zu den sekundärrechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten geäußert hat, deren Verletzung aber - für sich genommen - keine systemischen Mängel begründen kann (hierzu bereits oben zum Bürgergeld).

    Nach Auffassung der Kammer sind die weiteren Sachverhalte, in denen sich der Asylbewerber oder Schutzberechtigte dem staatlichen Aufnahmesystem entzieht und deshalb Einschränkungen nach Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2013/33/EU unterliegt, jedoch anders zu gewichten (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 12.11.2019 - C 233/18 - ZAR 2020, 147 Rn. 35 und 37 sowie zur entsprechenden Wertung unter dem Grundgesetz auch BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 - BVerfGE 152, 68, juris Rn. 129 ff. zu den Sanktionen der Minderung existenzsichernder Leistungen bei fehlender Mitwirkung).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2021 - 12 S 921/21

    Rechtsnatur einer Hausordnung in einer Erstaufnahmeeinrichtung; grundrechtlich

    Danach dürfen die Mitgliedstaaten zum einen durch Rechtsvorschrift (vgl. zu den Anforderungen an eine solche richtlinienumsetzende Rechtsvorschrift u.a. EuGH, Urteil vom 30.05.1991 - C-361/88 -, juris Rn. 20 ff.) nur für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten Sanktionen - die nach der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich auch die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen betreffen können (vgl. Urteil vom 12.11.2019 - C-233/18 -, juris Rn. 43 ff.) - festlegen.
  • LSG Hessen, 20.09.2021 - L 4 AY 26/21
    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union leitet wesentliche Elemente eines Anspruchs auf Sicherung des angemessenen Lebensstandards aus der Menschenwürdegarantie her (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin, juris Rn. 46): Aus Nr. 11 der Erwägungsgründe, wonach u.a. Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern festgelegt werden sollen, die diesen im Normalfall ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, folgt, dass die Höhe der finanziellen Unterstützung für ein menschenwürdiges Leben ausreichen muss (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014, Rs. C-79/13 - Saciri, juris Rn. 39 f. zur Vorgängervorschrift).

    Die "Gewährleistung" des angemessenen Lebensstandards enthält die Garantie, dass die Mitgliedstaaten einen solchen Lebensstandard dauerhaft und ohne Unterbrechung sicherstellen müssen (EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin, juris Rn. 50 zu Art. 20 Abs. 5 Aufnahme-RL), d.h. im Falle der Bedürftigkeit "müssen" lückenlos die Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL genügenden Leistungen gewährt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - Rs. C-924/19 PPU und C-925/19 PPU - FMS u.a., juris Rn. 253 f.; Hruschka, in: Wollenschläger (Hrsg.), Europäischer Freizügigkeitsraum, EnzEuR Bd. 10, 2.

    Ähnlich wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -) ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Ausnahme von diesen Grundsätzen, nämlich eine partielle Unterdeckung des angemessenen Lebensstandards, nur unter strengen Voraussetzungen mit Art. 1 GRC vereinbar, nämlich nur soweit eine Unterdeckung sekundärrechtlich vorgesehen ist (z.B. die Sanktionen nach Art. 20 Aufnahme-RL) und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird (EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin).

    Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprüfung markiert Art. 1 GRC nach der Rechtsprechung des EuGH eine absolute Untergrenze: Auch bei der Verhängung einer Sanktion ist es mit Art. 1 GRC unvereinbar, wenn der Betroffene in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre und zugleich einen Verstoß gegen Art. 4 GRC darstellte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin, juris Rn. 46).

  • LSG Hessen, 31.03.2020 - L 4 AY 4/20

    Die Anwendung der Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 i.V.m. § 1a Abs. 1

  • SG Gießen, 06.07.2021 - S 18 AY 23/21
  • EuGH, 22.06.2021 - C-719/19

    Ein Unionsbürger, gegen den eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, kann erst ein

  • VG Minden, 13.11.2019 - 10 K 2275/19

    Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Familie Grundsatz des gegenseitigen

  • VG Minden, 13.11.2019 - 10 K 2221/18

    Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Grundsatz des gegenseitigen

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2019 - 10 LA 64/19

    Circular letters; Dublin; Dublin-Rückkehrer; Garantieerklärung; Rundschreiben

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-36/20

    Ministerio Fiscal (Autorité susceptible de recevoir une demande de protection

  • BVerwG, 14.02.2022 - 1 B 49.21

    Mitberücksichtigung von Reintegrationsleistungen bei der Frage der

  • VG Gelsenkirchen, 22.02.2024 - 1a K 3331/23

    Dublin; Italien; unmenschliche Behandlung; erniedrigende Behandlung; systemische

  • VG Minden, 10.01.2020 - 10 K 3059/19
  • VG Hannover, 29.11.2022 - 5 A 2030/21

    Alleinerziehende Mutter; Drittstaatenbescheid; Familie mit Kindern; Italien;

  • OVG Sachsen, 14.03.2022 - 4 A 341/20

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 48.21

    Feststellung von Abschiebungsverboten für Nigeria hinsichtlich der Frage der

  • OVG Sachsen, 22.03.2022 - 4 A 389/20

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen

  • VG Minden, 13.11.2019 - 10 K 7608/17

    Schutzberechtigte, anerkannte Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende

  • VG Trier, 28.02.2020 - 7 K 1250/19

    Keine systemischen Mängel des italienischen Asylsystems und der dortigen

  • VG Hannover, 07.02.2022 - 5 A 3610/18

    Dublin III Italien; Unterkunft

  • VG Hannover, 01.09.2021 - 5 B 3845/21

    Dublin; Italien; Systemische Mängel; Sytemische Schwachstellen

  • VG Minden, 28.01.2020 - 10 K 401/19
  • VG Minden, 02.03.2020 - 10 K 2475/19
  • VG Minden, 16.03.2020 - 10 K 181/20
  • VG Minden, 28.01.2020 - 10 K 4676/18
  • VG Magdeburg, 01.12.2020 - 7 B 375/20

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen Abschiebungsanordnung nach Italien

  • VG Minden, 16.03.2020 - 10 K 1840/18
  • VG Gelsenkirchen, 26.02.2020 - 1a K 887/18

    Rückkehr anerkannt Schutzberechtigter nach Italien; Vulnerabilität; Familien mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-392/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Confiance mutuelle en cas de

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - 11 A 1257/22

    Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Durchführung des

  • OVG Sachsen, 22.03.2022 - 4 A 309/20

    Somalia: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel für Familien mit Kleinkind

  • VG Berlin, 27.04.2021 - 33 L 66.21
  • VG Minden, 26.02.2021 - 10 K 3523/18

    Guinea: Dublinfall; Asylantrag unzulässig wegen vorheriger Asylantragstellungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-322/19

    The International Protection Appeals Tribunal u.a. - Vorlage zur

  • VG Düsseldorf, 11.05.2023 - 12 L 1070/23
  • VG Düsseldorf, 09.03.2023 - 12 L 390/23

    Syrien: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2023 - 11 A 2430/21

    Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Bulgariens; Drohen einer

  • OVG Sachsen, 14.03.2022 - 4 A 383/21

    Keine systemischen Schwachstellen im italienischen Asylsystem

  • EuGH, 07.09.2023 - C-226/22

    Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation lässt es nicht zu, dass

  • OVG Sachsen, 22.03.2022 - A 82/21

    Libanon: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel für Familie mit Kleinkind

  • VG Minden, 14.03.2022 - 10 K 1422/20

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz für Frau aus Äthiopien mit vorgetragener

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2022 - 11 A 1338/20

    Guinea: Dublin Italien: Zurückweisung der Berufung; drohende erniedrigende

  • VG Minden, 08.03.2021 - 10 K 71/19
  • SG Oldenburg, 20.02.2020 - S 25 AY 3/20

    Gewährung von ungekürzten Leistungen für einen Asylbewerber hinsichtlich

  • VG Trier, 03.09.2021 - 7 K 388/21

    Nigeria: Dublin Italien: keine systemischen Mängel, Wohnraumversorgung für

  • VG Meiningen, 17.02.2023 - 8 E 9/23

    Syrien: Dublin Italien: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt; Eurdac-Treffer;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - 11 A 1396/21

    Irak: Dublin Bulgarien; Berufung zurückgewiesen; Unzulässigkeitsentscheidung des

  • VG München, 28.04.2023 - M 5 K 20.30163

    Asylantrag, Unzulässig, Zielstaat Italien, In Italien subsidiärer Schutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-226/22

    Nexive Commerce u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Postdienste in der

  • VG Hannover, 30.05.2020 - 3 A 3953/18

    Dublin; Italien; Systemische Mängel

  • VG Meiningen, 19.05.2022 - 1 E 379/22

    Syrien: Dublin Italien; Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5

  • VG Köln, 09.05.2023 - 14 K 6291/22
  • VG Meiningen, 17.11.2021 - 1 E 720/21

    Afghanistan: Dublin: keine systemischen Mängel in Italien

  • VGH Bayern, 15.10.2021 - 21 ZB 21.31483

    Asylrecht (Syrien), Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache,

  • VG Köln, 28.04.2023 - 14 K 5893/22
  • VG Stuttgart, 17.07.2023 - A 9 K 6108/22

    Türkei: Dublin: Keine systemischen Mängel in Slowenien

  • VG Köln, 27.04.2023 - 14 K 6107/22
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