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   EuGH, 12.11.2019 - C-261/18   

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https://dejure.org/2019,37702
EuGH, 12.11.2019 - C-261/18 (https://dejure.org/2019,37702)
EuGH, Entscheidung vom 12.11.2019 - C-261/18 (https://dejure.org/2019,37702)
EuGH, Entscheidung vom 12. November 2019 - C-261/18 (https://dejure.org/2019,37702)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Irland (Parc éolien de Derrybrien)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Richtlinie 85/337/EWG - Genehmigung und Errichtung einer Windfarm - Projekt, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Richtlinie 85/337/EWG - Genehmigung und Errichtung einer Windfarm - Projekt, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit dem u. a. eine Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Windfarm auferlegt wurde, zu finanziellen Sanktionen verurteilt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission/ Irland (Parc éolien de Derrybrien)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Richtlinie 85/337/EWG - Genehmigung und Errichtung einer Windfarm - Projekt, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission/ Irland

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 03.07.2008 - C-215/06

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlende

    Auszug aus EuGH, 12.11.2019 - C-261/18
    - festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), ergeben,.

    - Irland zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag von 1 343, 20 Euro, multipliziert mit der Zahl der Tage, die zwischen der Verkündung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), und dem Zeitpunkt der Durchführung dieses Urteils durch Irland oder dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache liegen, zu zahlen, wenn dieses Datum vor dem Zeitpunkt der Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), liegt, wobei der Mindestpauschalbetrag 1 685 000 Euro betragen sollte,.

    - Irland zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld von 12 264 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), durch Irland zu zahlen, und.

    Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C - 215/06, EU:C:2008:380).

    In seinem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), hat der Gerichtshof entschieden, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 4 und 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich waren, um sicherzustellen, dass.

    Was die zweite Rüge in Bezug auf die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung für die Windfarm und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in Derrybrien (im Folgenden: Windfarm) anbelangt, hat der Gerichtshof das Vorliegen einer Vertragsverletzung aus den in den Rn. 94 bis 111 des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), genannten Gründen festgestellt.

    Nach der Verkündung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), forderte die Kommission mit Schreiben vom 15. Juli 2008 Irland auf, binnen zwei Monaten nach Verkündung dieses Urteils Informationen zu dessen Durchführung ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln.

    Am 26. Juni 2009 übermittelte die Kommission Irland ein Mahnschreiben, in dem sie feststellte, dass sie zum einen nur einen Vorentwurf der von Irland zur Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), zu erlassenden Rechtsvorschriften erhalten habe und zum anderen noch immer auf Informationen über die beabsichtigte Umweltverträglichkeitsprüfung für die Windfarm warte.

    Nach weiterem Austausch mit den irischen Behörden teilte die Kommission mit Schreiben vom 26. Januar 2018 Irland mit, dass sie trotz der Unterzeichnung des "Konzeptpapiers" der Ansicht sei, dass es weiterhin an der ihm obliegenden vollständigen Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), fehle.

    Da die Kommission der Ansicht war, dass die Durchführung der Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), noch immer ausstand, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

    Nach Auffassung der Kommission hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), festgestellt, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337 verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass vor der Erteilung der Genehmigungen für die Errichtung einer Windfarm und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie vor der Durchführung der Bauarbeiten eine Prüfung dieses Projekts hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umwelt durchgeführt wurde.

    Im Übrigen könne die Verzögerung bei der Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), nicht gerechtfertigt werden.

    Zudem habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass der Monat Dezember 2016 die letzte Frist für die Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), sei.

    Dieser Mitgliedstaat habe daher nicht die Mindestmaßnahmen ergriffen, die erforderlich seien, um dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), nachzukommen.

    Es macht geltend, dass aus dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), und aus den Verfahrensunterlagen der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen sei, hervorgehe, dass Nr. 1 erster und zweiter Gedankenstrich des Urteilstenors in Wirklichkeit nur ein und dieselbe Vertragsverletzung betreffe, nämlich die unterbliebene vollständige Umsetzung der Richtlinie 85/337.

    Das Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 59), bestätige, dass die Verpflichtung, dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen, durch den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensrahmen beschränkt sei.

    Hilfsweise macht Irland geltend, dass es nunmehr den Verpflichtungen aus dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), nachgekommen sei, indem es Maßnahmen getroffen habe, um eine nicht förmliche Prüfung außerhalb des bestehenden rechtlichen Rahmens in Derrybrien durchzuführen.

    Die Einleitung eines solchen Verfahrens stelle eine hinreichende Umsetzung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), dar, da die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Projekt, im Gegensatz zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 85/337, die vollständig der Kontrolle der irischen Behörden unterliege, tatsächlich die Beteiligung Dritter erfordere.

    Im Rahmen der vorliegenden, gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV erhobenen Klage macht die Kommission geltend, dass Irland dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), nur in Bezug auf den in Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors jenes Urteils aufgegriffenen zweiten Klagegrund nicht nachgekommen sei.

    Soweit Irland im Wesentlichen geltend macht, dass es die Kommission unterlassen habe, den Gegenstand ihrer Klage zu definieren und die zur Durchführung der Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), erforderlichen Maßnahmen anzugeben, ist davon auszugehen, dass Irland in Wirklichkeit die Zulässigkeit der vorliegenden Klage beanstandet.

    Hierzu führt die Kommission in ihrer Klageschrift aus, dass Irland zur Durchführung der Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), die rechtswidrigen Folgen beseitigen müsse, die sich aus der Verletzung der Pflicht zu einer vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung für die Windfarm ergäben, und zu diesem Zweck ein Legalisierungsverfahren für das in Rede stehende Projekt einleiten müsse.

    Somit wirft Irland der Kommission zu Unrecht vor, die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), ergeben, nicht festgelegt und daher den Gegenstand ihrer Klage unzureichend bestimmt zu haben.

    Eine solche vorherige Prüfung ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, dass die zuständige Behörde bei ihrer Meinungsbildung die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigt, um Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen (Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 58, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 33).

    Demgegenüber steht die Richtlinie 85/337 einer nationalen Regelung entgegen, die es den nationalen Behörden, sogar unabhängig von dem Nachweis außergewöhnlicher Umstände, erlaubt, eine Genehmigung zur Legalisierung zu erteilen, die die gleichen Wirkungen hat wie die, die eine vorherige, nach einer gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung erteilte Genehmigung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 61, vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 37, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 39).

    Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass die Modalitäten dieses Verfahrens in Teil XA des PDAA vorgesehen sind, dessen Bestimmungen erlassen wurden, um den sich aus dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), ergebenden Anforderungen nachzukommen.

    Gleichwohl hatte Irland zum Bezugszeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung nach Art. 260 Abs. 2 AEUV, d. h. zum Zeitpunkt des Ablaufs der in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzten Frist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 67), also nach dem in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannten Mahnschreiben vom 22. März 2010 Ende Mai 2010, es unterlassen, im Rahmen der Legalisierung der in Rede stehenden Genehmigungen eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung für die Windfarm durchzuführen und damit die Rechtskraft der Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), missachtet.

    Daraus folgt, dass sich Irland zur Rechtfertigung der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), nicht auf die Möglichkeiten der Einleitung eines Legalisierungsverfahrens einschränkende nationale Bestimmungen berufen kann, wie Teil XA Sections 177B und 177C des PDAA, die es gerade zur Sicherstellung der Durchführung jenes Urteils in sein nationales Recht aufgenommen hat.

    Nach alledem ist festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), ergeben.

    Da die Kommission der Ansicht ist, dass Irland dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), noch immer nicht nachgekommen sei, beantragt sie, diesen Mitgliedstaat zu verurteilen, einen Pauschalbetrag von 1 343, 20 Euro, multipliziert mit der Zahl der Tage, die zwischen der Verkündung dieses Urteils und dem Zeitpunkt seiner Durchführung durch Irland oder dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache liegen, zu zahlen, wenn dieses Datum vor dem Zeitpunkt der Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), liegt, wobei der Mindestpauschalbetrag 1 685 000 Euro betragen sollte.

    Sie beantragt ferner, Irland zu verurteilen, ein Zwangsgeld von 12 264 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), durch Irland zu zahlen.

    In Bezug auf die Schwere der Vertragsverletzung ist die Kommission der Ansicht, dass die Ziele einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 85/337, die Feststellungen des Gerichtshofs in den Rn. 102 und 104 des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), sowie der Erdrutsch im Zusammenhang mit der Errichtung der Windfarm, der schwere Umweltschäden verursacht habe, zu berücksichtigen seien.

    Irland ist der Auffassung, dass es in der vorliegenden Rechtssache dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), bereits nachgekommen sei, da es die seiner Kontrolle unterliegenden Maßnahmen ergriffen habe, indem es ein "Konzeptpapier" erstellt habe, das eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Windfarm durch den Betreiber dieses Parks vorsehe.

    Im Übrigen würden in der Klageschrift der Kommission nicht die Maßnahmen genannt, deren Erlass zur Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), in Bezug auf Nr. 1 zweiter Gedankenstrich seines Tenors erforderlich sei.

    Wie sich aus den Rn. 23 bis 36 des vorliegenden Urteils ergibt, sind seit der Feststellung der Vertragsverletzung wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor der Genehmigung und der Errichtung der Windfarm im Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), über elf Jahre verstrichen, ohne dass Irland die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hätte, um Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors jenes Urteils nachzukommen.

    Unter diesen Umständen zeigt das Verhalten Irlands, dass dieser Mitgliedstaat nicht gemäß seiner Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit gehandelt hat, um die in Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), festgestellte Vertragsverletzung abzustellen, was einen erschwerenden Umstand darstellt.

    Im vorliegenden Fall ist die Dauer des Verstoßes, nämlich mehr als elf Jahre ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), allerdings beträchtlich (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 99).

    Unter diesen Umständen ist die Verurteilung Irlands zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel, um diesen Mitgliedstaat zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden und die vollständige Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), zu gewährleisten.

    Irland ist daher zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 15 000 Euro pro Tag zu zahlen, um den sich das Ergreifen von zur Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), erforderlichen Maßnahmen verzögert, und zwar beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu dem Tag, an dem das erste Urteil vollständig durchgeführt worden ist.

    Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C - 215/06, EU:C:2008:380), durchzuführen.

    Irland wird verurteilt, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 15 000 Euro pro Tag ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zum Tag der Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C - 215/06, EU:C:2008:380), zu zahlen.

  • EuGH, 26.07.2017 - C-196/16

    Comune di Corridonia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 12.11.2019 - C-261/18
    Die Kommission stützt ihr Vorbringen auch auf die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35), und vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129, Rn. 30), die bestätigten, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssten, um dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen, beispielsweise durch die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden könne.

    Irland macht geltend, dass sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall daher von denjenigen in den Rechtssachen unterscheide, zu denen die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589), und vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129), ergangen seien, auf die die Kommission Bezug nehme.

    Eine solche vorherige Prüfung ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, dass die zuständige Behörde bei ihrer Meinungsbildung die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigt, um Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen (Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 58, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 33).

    Demgegenüber enthält die Richtlinie 85/337 keine Bestimmungen dazu, welche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung zur vorherigen Prüfung zu ziehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 34).

    Diese Verpflichtung richtet sich an jede Stelle des betreffenden Mitgliedstaats und insbesondere an die nationalen Behörden, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen, beispielsweise durch die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35).

    Was die Möglichkeit angeht, dieses Unterbleiben im Nachhinein zu heilen, steht die Richtlinie 85/337 nationalen Vorschriften nicht entgegen, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen; eine solche Möglichkeit darf jedoch nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, die Vorschriften des Unionsrechts zu umgehen oder sie nicht anzuwenden, und somit die Ausnahme bleibt (Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 37 und 38).

    Eine im Rahmen eines solchen Legalisierungsverfahrens nach dem Bau und der Inbetriebnahme einer Anlage vorgenommene Prüfung kann sich nicht auf die künftigen Umweltauswirkungen der Anlage beschränken, sondern muss auch die seit ihrer Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 41).

    Demgegenüber steht die Richtlinie 85/337 einer nationalen Regelung entgegen, die es den nationalen Behörden, sogar unabhängig von dem Nachweis außergewöhnlicher Umstände, erlaubt, eine Genehmigung zur Legalisierung zu erteilen, die die gleichen Wirkungen hat wie die, die eine vorherige, nach einer gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung erteilte Genehmigung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 61, vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 37, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 39).

    Jedenfalls unterscheide sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache aus dem in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angeführten Grund von denen, zu denen die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589), sowie vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129), ergangen seien.

    Nach der in Rn. 75 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung verlangt das Unionsrecht im Fall der Verletzung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung von den Mitgliedstaaten, zumindest die sich daraus ergebenden rechtswidrigen Folgen zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35).

  • EuGH - C-197/16 (anhängig)

    Bartolini u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.11.2019 - C-261/18
    Die Kommission stützt ihr Vorbringen auch auf die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35), und vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129, Rn. 30), die bestätigten, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssten, um dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen, beispielsweise durch die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden könne.

    Irland macht geltend, dass sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall daher von denjenigen in den Rechtssachen unterscheide, zu denen die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589), und vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129), ergangen seien, auf die die Kommission Bezug nehme.

    Eine solche vorherige Prüfung ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, dass die zuständige Behörde bei ihrer Meinungsbildung die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigt, um Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen (Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 58, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 33).

    Demgegenüber enthält die Richtlinie 85/337 keine Bestimmungen dazu, welche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung zur vorherigen Prüfung zu ziehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 34).

    Diese Verpflichtung richtet sich an jede Stelle des betreffenden Mitgliedstaats und insbesondere an die nationalen Behörden, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen, beispielsweise durch die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35).

    Was die Möglichkeit angeht, dieses Unterbleiben im Nachhinein zu heilen, steht die Richtlinie 85/337 nationalen Vorschriften nicht entgegen, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen; eine solche Möglichkeit darf jedoch nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, die Vorschriften des Unionsrechts zu umgehen oder sie nicht anzuwenden, und somit die Ausnahme bleibt (Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 37 und 38).

    Eine im Rahmen eines solchen Legalisierungsverfahrens nach dem Bau und der Inbetriebnahme einer Anlage vorgenommene Prüfung kann sich nicht auf die künftigen Umweltauswirkungen der Anlage beschränken, sondern muss auch die seit ihrer Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 41).

    Demgegenüber steht die Richtlinie 85/337 einer nationalen Regelung entgegen, die es den nationalen Behörden, sogar unabhängig von dem Nachweis außergewöhnlicher Umstände, erlaubt, eine Genehmigung zur Legalisierung zu erteilen, die die gleichen Wirkungen hat wie die, die eine vorherige, nach einer gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung erteilte Genehmigung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 61, vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 37, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 39).

    Jedenfalls unterscheide sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache aus dem in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angeführten Grund von denen, zu denen die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589), sowie vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129), ergangen seien.

    Nach der in Rn. 75 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung verlangt das Unionsrecht im Fall der Verletzung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung von den Mitgliedstaaten, zumindest die sich daraus ergebenden rechtswidrigen Folgen zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35).

  • EuGH, 14.11.2018 - C-93/17

    Weil es die Ellinika Nafpigeia gewährten staatlichen Beihilfen nicht wieder

    Auszug aus EuGH, 12.11.2019 - C-261/18
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 153).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 154).

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er seit der Verkündung des Urteils, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat sowie die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien, C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 117 und 118, sowie vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903" Rn. 156, 157 und 158).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 117 und 118).

    Dem Gerichtshof muss es freistehen, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, um den betroffenen Mitgliedstaat dazu zu bringen, die Nichterfüllung der sich aus Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen zu beenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 119).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903, Rn. 120).

  • EuGH, 17.11.2016 - C-348/15

    Stadt Wiener Neustadt - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 12.11.2019 - C-261/18
    Die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, sich insoweit auf den Grundsatz der Verfahrensautonomie zu berufen, seien nach dem Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 40), durch die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz beschränkt.

    Insoweit ergebe sich aus dem Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882), dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Beachtung bestimmter Bedingungen, die für Klagen gegen Entscheidungen im Bereich der Stadtplanung geltenden Fristen festsetzen könnten.

    Demgegenüber steht die Richtlinie 85/337 einer nationalen Regelung entgegen, die es den nationalen Behörden, sogar unabhängig von dem Nachweis außergewöhnlicher Umstände, erlaubt, eine Genehmigung zur Legalisierung zu erteilen, die die gleichen Wirkungen hat wie die, die eine vorherige, nach einer gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung erteilte Genehmigung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 61, vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 37, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 39).

    Diese Richtlinie steht auch einer gesetzgeberischen Maßnahme entgegen, die es - ohne eine spätere Prüfung vorzuschreiben und unabhängig vom Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände - zulassen würde, dass bei einem Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 hätte unterzogen werden müssen, eine solche Prüfung als durchgeführt gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 38).

    Ebenso steht die Richtlinie 85/337 dem entgegen, dass Vorhaben, deren Genehmigung nicht mehr unmittelbar anfechtbar ist, weil die im nationalen Recht dafür vorgesehene Frist verstrichen ist, ohne Weiteres als im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung rechtmäßig genehmigt gelten (Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 43).

  • EuGH, 22.02.2018 - C-328/16

    Wegen Säumigkeit bei der Umsetzung des Unionsrechts über die Behandlung von

    Auszug aus EuGH, 12.11.2019 - C-261/18
    Da dieses Urteil noch nicht durchgeführt worden ist, kann der Gerichtshof daher nur einen Verstoß von besonders langer Dauer feststellen, der in Anbetracht des in der Richtlinie 85/337 vorgesehenen Umweltschutzziels von einiger Schwere ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 94).

    Im vorliegenden Fall ist die Dauer des Verstoßes, nämlich mehr als elf Jahre ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), allerdings beträchtlich (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 99).

    Obwohl Art. 260 Abs. 1 AEUV die Frist, innerhalb deren die Durchführung eines Urteils erfolgen muss, nicht präzisiert, verlangt nämlich das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung, dass diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzest möglicher Frist abgeschlossen sein muss (Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 100).

    Was drittens die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die jüngste Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 101).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    Auszug aus EuGH, 12.11.2019 - C-261/18
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64 und 65, sowie vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 42, 43 und 46) ergebe sich hingegen, dass Irland verpflichtet sei, die rechtswidrigen Folgen des Unterbleibens der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Windfarm zu beheben und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesem Versäumnis abzuhelfen.

    Die vorliegende Rechtssache unterscheide sich auch von derjenigen, in der das Urteil vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12), aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens im Rahmen eines Rechtsstreits über eine fristgerecht angefochtene nationale Genehmigung ergangen sei.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 Projekte im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang I oder II, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf solche Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden müssen (Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 42).

    Diese Verpflichtung richtet sich an jede Stelle des betreffenden Mitgliedstaats und insbesondere an die nationalen Behörden, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen, beispielsweise durch die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35).

  • EuGH, 28.02.2018 - C-117/17

    Comune di Castelbellino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 12.11.2019 - C-261/18
    Die Kommission stützt ihr Vorbringen auch auf die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35), und vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129, Rn. 30), die bestätigten, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssten, um dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen, beispielsweise durch die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden könne.

    Irland macht geltend, dass sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall daher von denjenigen in den Rechtssachen unterscheide, zu denen die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589), und vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129), ergangen seien, auf die die Kommission Bezug nehme.

    Jedenfalls unterscheide sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache aus dem in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angeführten Grund von denen, zu denen die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589), sowie vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129), ergangen seien.

  • EuGH, 28.02.2012 - C-41/11

    Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - Umweltschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 12.11.2019 - C-261/18
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64 und 65, sowie vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 42, 43 und 46) ergebe sich hingegen, dass Irland verpflichtet sei, die rechtswidrigen Folgen des Unterbleibens der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Windfarm zu beheben und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesem Versäumnis abzuhelfen.

    Was erstens die Schwere der Zuwiderhandlung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Umweltschutzziel eines der wesentlichen Ziele der Union darstellt und sowohl Querschnittscharakter aufweist als auch grundlegende Bedeutung besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-6/05

    Medipac - Kazantzidis - Freier Warenverkehr - Richtlinie 93/42/EWG - Beschaffung

    Auszug aus EuGH, 12.11.2019 - C-261/18
    Darüber hinaus gehe aus dem Urteil vom 14. Juni 2007, Medipac-Kazantzidis (C-6/05, EU:C:2007:337, Rn. 43), hervor, dass für den Betreiber der Windfarm die sich aus den Unionsrichtlinien ergebenden Verpflichtungen gälten, da er zu 100 % von einer staatlich kontrollierten Einrichtung gehalten werde.

    Somit ist dieser Betreiber diesem Mitgliedstaat zuzurechnen, für den, wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, die sich aus Unionsrichtlinien ergebenden Verpflichtungen gelten (Urteil vom 14. Juni 2007, Medipac-Kazantzidis, C-6/05, EU:C:2007:337" Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.05.2006 - C-508/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

  • EuGH, 24.01.2018 - C-433/15

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Milch und

  • EuGH, 02.12.2014 - C-378/13

    Gegen Griechenland werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

  • EuGH, 15.04.2021 - C-868/19

    Finanzamt für Körperschaften Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Wie das vorlegende Gericht ausführt, können sich die Mitgliedstaaten aber nicht auf Besonderheiten ihres nationalen Rechts berufen, um den in Art. 11 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellten Voraussetzungen eine weitere hinzuzufügen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.09.2023 - C-692/20

    Der Gerichtshof verurteilt das Vereinigte Königreich zur Zahlung eines

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Vertragsverletzungsverfahren auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt beruht (Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 92).

    Als Zweites ist zum Vorbringen des Vereinigten Königreichs, wonach das Aufforderungsschreiben und die gegenständliche Klage verfrüht gewesen seien, und zwar insbesondere, weil es dem Vereinigten Königreich aufgrund praktischer Schwierigkeiten nicht möglich gewesen sei, dem Vertragsverletzungsurteil vor Ablauf der in diesem Schreiben festgelegten Frist vollständig nachzukommen, festzustellen, dass erstens, obwohl Art. 260 Abs. 1 AEUV die Frist, innerhalb deren die Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils erfolgen muss, nicht präzisiert, das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muss (Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nämlich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er seit der Verkündung des Urteils, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat sowie die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 113 und 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Zweites die Dauer der Vertragsverletzung betrifft, genügt es, darauf hinzuweisen, dass diese unter Berücksichtigung der Zeit zu bemessen ist, die zwischen dem Tag der Verkündung des in Rede stehenden, nach Art. 258 AEUV ergangenen Vertragsverletzungsurteils und dem Zeitpunkt vergangen ist, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, oder dem Zeitpunkt, zu dem der betroffene Mitgliedstaat dem Urteil nachkommt, wenn dies früher der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, C-407/09, EU:C:2011:196, Rn. 35, und vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 122).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zwar die jüngste Entwicklung des BIP zu berücksichtigen (Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windpark Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch kann aus dieser Rechtsprechung entgegen dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs nicht abgeleitet werden, dass der Gerichtshof ausschließlich das BIP des Gebiets berücksichtigen darf, in dem das Unionsrecht zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof gilt.

    Drittens ergibt sich - wie in Rn. 122 des vorliegenden Urteils ausgeführt - aus der Rechtsprechung, dass die jüngste Entwicklung des BIP dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windpark Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-24/19

    Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die

    Bei einem unter Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung erlassenen "Plan" oder "Programm" könnte dies etwa darin bestehen, Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung des Plans oder Programms zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 31 und 32) sowie eine bereits erteilte Genehmigung zurückzunehmen oder auszusetzen, damit die Prüfung durchgeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-434/22

    Latvijas valsts mezi - Vorabentscheidungsersuchen - Erhaltung der natürlichen

    25 Vgl. Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 91).

    39 Urteile vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64), vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 43), vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 75 und 90), sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 173).

    40 Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 91).

    42 Urteile vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 65 und 68), vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 46 und 47), vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 170 und 172), sowie vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 75).

    43 Urteile vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64), vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 43), vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 75 und 90), sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 173).

  • EuGH, 27.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich zum einen ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 89), und dass zum anderen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Unionsrecht zu beachten, allen Trägern öffentlicher Gewalt dieser Staaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegt (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich [Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden], C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 106).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18

    Kommission/ Rumänien (Lutte contre le blanchiment de capitaux) -

    42 Vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 80 bis 86), und vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm von Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 112).

    49 Siehe Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm von Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 113 und 114).

    65 Vgl. Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm von Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 89).

    70 Vgl. Urteile vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik (C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 46), und vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm von Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 122).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux)

    38 Vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 80 bis 86), und vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm von Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 112).

    41 Vgl. Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm von Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 113 und 114).

    55 Vgl. Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm von Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 89).

    59 Vgl. Urteile vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik (C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 46), und vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm von Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 122).

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 5 K 5044/19

    EuGH-Vorlage - Umsatzsteuerrechtliche Organschaft - Finanzielle Eingliederung

    Zum anderen dürfte es generell unzulässig sein, dass sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung beruft, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (so ausdrücklich: EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-261/18, Kommission ./. Irland, Celex-Nr. 62018CJ0261, Rn. 89; EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 - C-378/13, Kommission ./. Griechenland, EU:C:2014:2405" Rn. 29; EuGH, Urteil vom 24. Januar 2018 - C-433/15, Kommission/Italien, EU:C:2018:31" Rn. 56).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-549/18

    Rumänien und Irland werden verurteilt, an die Kommission einen Pauschalbetrag in

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere der festgestellten Vertragsverletzung, der Zeitraum, in dem sie fortbestanden hat und die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats (vgl. entsprechend, zu Art. 260 Abs. 2 AEUV, Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was drittens die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die jüngste Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (vgl. entsprechend, zu Art. 260 Abs. 2 AEUV, Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux) - Vertragsverletzung

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere der festgestellten Vertragsverletzung, der Zeitraum, in dem sie fortbestanden hat und die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats (vgl. entsprechend, zu Art. 260 Abs. 2 AEUV, Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was drittens die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die jüngste Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (vgl. entsprechend, zu Art. 260 Abs. 2 AEUV, Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-24/19

    A u.a. () und Nevele) - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2001/42/EG -

  • EuGH, 21.05.2021 - C-121/21

    La Pologne doit cesser immédiatement les activités d"extraction de lignite dans

  • EuGH, 29.06.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation)

  • EuGH, 07.12.2023 - C-434/22

    Latvijas valsts mezi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Erhaltung der

  • EuGH, 10.11.2022 - C-278/21

    AquaPri - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-300/20

    Bund Naturschutz in Bayern - Vorabentscheidungsverfahren - Umwelt - Prüfung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-626/22

    Ilva u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2010/75 - Industrieemissionen

  • EuGH, 14.12.2023 - C-109/22

    Kommission/ Rumänien (Désaffectation de décharges) - Umwelt - Richtlinie

  • EuGH, 16.03.2023 - C-174/21

    Die erste Klage der Kommission wegen doppelter Vertragsverletzung im Bereich der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-692/20

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Marquage fiscal du gazole) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2021 - C-463/20

    Namur-Est Environnement - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

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