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   EuGH, 12.11.2020 - C-427/19   

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https://dejure.org/2020,35042
EuGH, 12.11.2020 - C-427/19 (https://dejure.org/2020,35042)
EuGH, Entscheidung vom 12.11.2020 - C-427/19 (https://dejure.org/2020,35042)
EuGH, Entscheidung vom 12. November 2020 - C-427/19 (https://dejure.org/2020,35042)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bulstrad Vienna Insurance Group

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/138/EG - Art. 274 - Für das Verfahren zur Liquidation von Versicherungsunternehmen maßgebliches Recht - Entzug der Zulassung eines Versicherungsunternehmens - Bestellung eines vorläufigen Liquidators - Begriff "Entscheidung ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 2009/138/EG Art. 268; Richtlinie 2009/138/EG Art. 273; Richtlinie 2009/138/EG Art. 274
    Keine aufsichtsbehördliche Entscheidung zur Eröffnung eines Liquidationsverfahrens durch Entzug der Zulassung und Bestellung eines vorläufigen Liquidators

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2021, 430
 
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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 13.01.2022 - C-724/20

    Paget Approbois und Alpha Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    274 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 bestimmt, dass für die Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens das Liquidationsverfahren und dessen Wirkungen grundsätzlich das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgebend ist; Art. 274 Abs. 2 Buchst. e stellt klar, dass dieses Recht u. a. die Wirkungen der Eröffnung des Liquidationsverfahrens, auf die sich die gegenseitige Anerkennung erstreckt, auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger regelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2020, Bulstrad Vienna Insurance Group, C-427/19, EU:C:2020:914, Rn. 39).

    Hierbei bezeichnet der Ausdruck "Liquidationsverfahren", wie er in Art. 268 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie definiert wird, Gesamtverfahren, bei denen das Vermögen eines Versicherungsunternehmens verwertet und der Erlös in angemessener Weise unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wozu in jedem Fall ein Tätigwerden der zuständigen Behörden - d. h., gemäß Art. 268 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie, der Behörden oder Gerichte der Mitgliedstaaten, die insbesondere für Liquidationsverfahren zuständig sind - erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2020, Bulstrad Vienna Insurance Group, C-427/19, EU:C:2020:914, Rn. 29).

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