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   EuGH, 12.11.2020 - C-446/20 P   

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https://dejure.org/2020,36270
EuGH, 12.11.2020 - C-446/20 P (https://dejure.org/2020,36270)
EuGH, Entscheidung vom 12.11.2020 - C-446/20 P (https://dejure.org/2020,36270)
EuGH, Entscheidung vom 12. November 2020 - C-446/20 P (https://dejure.org/2020,36270)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Katjes Fassin/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag, mit dem nicht dargetan wird, dass eine Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam wäre - Nichtzulassung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Katjes Fassin/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag, mit dem nicht dargetan wird, dass eine Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam wäre - Nichtzulassung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 24.10.2019 - C-613/19

    Porsche/ EUIPO - Rechtsmittel - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Zulassung von

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-446/20
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es der Rechtsmittelführerin obliegt, darzutun, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschlüsse vom 16. September 2019, Kiku/CPVO, C-444/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:746, Rn. 11, und vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C-613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 13).

    Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das angefochtene Urteil oder den angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C-613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, zu belegen, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C-613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.07.2020 - T-616/19

    Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND)

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-446/20
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Katjes Fassin GmbH & Co. KG die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:334), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juli 2019 (Sache R 2164/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Haribo The Netherlands & Belgium und Katjes Fassin abgewiesen wurde.
  • EuGH, 16.09.2019 - C-444/19

    Kiku/ CPVO

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-446/20
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es der Rechtsmittelführerin obliegt, darzutun, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschlüsse vom 16. September 2019, Kiku/CPVO, C-444/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:746, Rn. 11, und vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C-613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 13).
  • EuGH, 12.03.2020 - C-893/19

    Roxtec/ EUIPO

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-446/20
    Er muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls, und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. März 2020, Roxtec/EUIPO, C-893/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:209, Rn. 19).
  • EuGH, 11.02.2020 - C-887/19

    Rutzinger-Kurpas/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-446/20
    Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; dies muss vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschluss vom 11. Februar 2020, Rutzinger-Kurpas/EUIPO, C-887/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:91, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.10.2019 - C-577/19

    KID-Systeme/ EUIPO

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-446/20
    Ein solches Vorbringen ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufzuwerfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Oktober 2019, KID-Système/EUIPO, C-577/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:854, Rn. 20).
  • EuG, 22.04.2021 - T-616/19

    Katjes Fassin/ EUIPO - Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) - Verfahren

    Mit Beschluss vom 12. November 2020, Katjes Fassin/EUIPO (C-446/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:910), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
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