Rechtsprechung
EuGH, 12.12.2000 - C-435/99 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinien 76/464/EWG, 78/176/EWG, 78/659/EWG, 80/68/EWG, 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Portugal
- EU-Kommission
Kommission / Portugal
Artikel 226 EG
Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist
- EU-Kommission
Kommission / Portugal
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung durch Portugal infolge einer Verschmutzung durch Ableitung gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft; Nichtumsetzung von Richtlinien
- Judicialis
Richtlinie 76/464/EWG Art. 13 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 76/464/EWG Art. 13 Abs. 1
Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unterbliebene Übermittlung bestimmter Berichte im Umweltbereich, die in den Richtlinien des Rates 76/464/EWG, 78/176/EWG, 78/659/EWG, 80/68/EWG, 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG in ihrer durch Artikel ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2000 - C-435/99
- EuGH, 12.12.2000 - C-435/99
Wird zitiert von ... (12) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 13.04.2000 - C-348/99
Kommission / Luxemburg
Auszug aus EuGH, 12.12.2000 - C-435/99
Hinsichtlich des Berichtes über die Durchführung der Richtlinie 78/176, der der Kommission zusammen mit der Klagebeantwortung der portugiesischen Regierung übermittelt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass der Gerichtshof später eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigen kann (siehe u. a. Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-348/99, Kommission/Luxemburg, Slg. 2000, I-2917, Randnr. 8).
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-383/00
Kommission / Deutschland
7: - Vgl. - statt aller - Urteile vom 25. November 1999 in der Rechtssache C-96/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-8531, Randnr. 19) und vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99 (Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16).11: - Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache C-94/87 (Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 9), vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97 (Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 40) und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 24).
- EuGH, 07.02.2002 - C-279/00
Kommission / Italien
Da die Kommission dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7555, Randnr. 13). - Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-376/00
Kommission / Italien
L 78, S. 32.7: - Dies ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Vertragsverletzung vorliegt (vgl. u. a. Urteile vom 25. November 1999 in der Rechtssache C-96/98, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-8531, Randnr. 19, und vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16).8: - Vgl. das in Fußnote 7 zitierte Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 16.9: - Vgl. Nr. 15 meiner Schlussanträge in der bereits zitierten Rechtssache Kommission/Portugal und die dort genannten Hinweise zur Rechtsprechung.
- Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-233/00
Kommission / Frankreich
11: - Siehe u. a. die Urteile vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-394/00 (Kommission/Irland, Slg. 2002, I-581, Randnr. 12), vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99 (Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16) und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00 (Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7555, Randnr. 13). - EuGH, 17.01.2002 - C-394/00
Kommission / Irland
Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass der Gerichtshof später eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigen kann (siehe u. a. Urteile vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 13). - EuGH, 11.10.2001 - C-110/00
Kommission / Österreich
Im Übrigen ist, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und der Gerichtshof kann spätere Veränderungen nicht berücksichtigen (insbes. Urteile vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-266/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1981, Randnr. 38). - EuGH, 17.01.2002 - C-423/00
Kommission / Belgien
Dazu ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass der Gerichtshof später eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigen kann (siehe u. a. Urteile vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 13). - EuGH, 11.10.2001 - C-111/00
Kommission / Österreich
Im Übrigen ist, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und der Gerichtshof kann spätere Veränderungen nicht berücksichtigen (insbes. Urteile vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-266/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1981, Randnr. 38). - EuGH, 16.05.2002 - C-142/01
Kommission / Italien
Außerdem ist ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, zu beurteilen ist (Urteil vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16). - Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-392/99
Kommission / Portugal
20: - Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b der Ministerialverordnung Nr. 314/94.21: - U. a. Urteil vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99 (Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16). - Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2002 - C-33/01
Kommission / Griechenland
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-142/01
Kommission / Italien