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   EuGH, 12.12.2013 - C-303/12   

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https://dejure.org/2013,35619
EuGH, 12.12.2013 - C-303/12 (https://dejure.org/2013,35619)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2013 - C-303/12 (https://dejure.org/2013,35619)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - C-303/12 (https://dejure.org/2013,35619)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - In einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat erzielte Einkünfte - Methode zur Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnsitzstaat - Teilweise ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Imfeld und Garcet

    Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - In einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat erzielte Einkünfte - Methode zur Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnsitzstaat - Teilweise ...

  • EU-Kommission

    Imfeld und Garcet

    Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - In einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat erzielte Einkünfte - Methode zur Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnsitzstaat - Teilweise ...

  • Wolters Kluwer

    Verlust von Steuervergünstigungen bei Anrechnung in anderem Mitgliedstaat erzielter Einkünfte eines Ehepaares; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Tribunal de première instance de Liège

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 49; AEUV Art. 267
    Verlust von Steuervergünstigungen bei Anrechnung in anderem Mitgliedstaat erzielter Einkünfte eines Ehepaares; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Tribunal de première instance de Liège

  • datenbank.nwb.de

    Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - In einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat erzielte Einkünfte - Methode zur Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnsitzstaat - Teilweise Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation - Verlust ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Belgien: Regelung zum persönlichen Abzug familienbedingter Freibeträge verstößt gegen EU-Recht

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EU Art 39, DBA-Belgien Art 17
    Belgien; Doppelbesteuerung; Ertragsteuern; Freizügigkeit; Garcet Nathalie; Imfeld Guido; Niederlassungsfreiheit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Imfeld und Garcet

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EU Art 39, DBA BEL Art 17
    Doppelbesteuerungsabkommen, Belgien, Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal de première instance de Liège - Auslegung von Art. 39 EG - Bestimmungen eines Übereinkommens oder des innerstaatlichen Rechts zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Einkünfte aus einer Berufstätigkeit, die in einem anderen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-303/12
    Außerdem hat das Königreich Belgien im Anschluss an das Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, Slg. 2002, I-11819), das Rundschreiben Nr. Ci.RH.331/575.420 vom 12. März 2008 erlassen, das neben der in Art. 155 des CIR 1992 vorgesehenen Ermäßigung eine Steuerermäßigung für aufgrund eines Abkommens von der Steuer befreite Einkünfte vorsieht (im Folgenden: Rundschreiben von 2008).

    Dabei können die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung ihrer jeweiligen Steuerhoheit festlegen (vgl. u. a. Urteile de Groot, Randnr. 93, vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 48, und vom 28. Februar 2013, Beker, C-168/11, Randnr. 32).

    Bei der Ausübung der in dieser Weise in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Unionsvorschriften nachzukommen (Urteile de Groot, Randnr. 94, Renneberg, Randnrn.

    21 bis 23, und de Groot, Randnr. 89).

    Dem durch die Kläger des Ausgangsverfahrens gebildeten Ehepaar ist nämlich ein Teil der für gebietsansässige Ehepaare vorgesehenen Steuerbefreiungen vorenthalten worden, weil einer der beiden seine Niederlassungsfreiheit ausgeübt hat, und zwar wegen der Modalitäten der in der belgischen Steuerregelung vorgesehenen Anrechnung des Zusatzfreibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder (vgl. in diesem Sinne Urteil de Groot, Randnr. 87).

    Würde dadurch über die Nichtbesteuerung hinausgegangen, dass die mit der persönlichen und familiären Situation verbundenen Steuervergünstigungen auf einen anderen Steuerpflichtigen übertragen würden, so würde dies über die vom Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil de Groot gestellten Anforderungen hinausgehen, aus dem lediglich hervorgehe, dass die Vergünstigungen in vollem Umfang zu gewähren seien und in vollem Umfang von den steuerpflichtigen Einkünften abziehbar sein müssten.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann sich der Wohnsitzstaat eines Steuerpflichtigen jedoch nicht auf eine solche Rechtfertigung berufen, um sich der grundsätzlich ihm obliegenden Verantwortung zu entziehen, die dem Steuerpflichtigen zustehenden personen- und familienbezogenen Abzüge zu gewähren, es sei denn, dieser Staat wäre im Vertragswege von seiner Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen, die in seinem Hoheitsgebiet wohnen und ihre wirtschaftliche Betätigung teilweise in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, entbunden oder er stellte fest, dass ein oder mehrere Beschäftigungsstaaten - auch außerhalb irgendeiner Übereinkunft - in Bezug auf die von ihnen besteuerten Einkünfte Vorteile gewähren, die mit der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation derjenigen Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, die nicht im Hoheitsgebiet dieser Staaten wohnen, dort aber zu versteuernde Einkünfte erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteile de Groot, Randnrn.

    Im Urteil de Groot hat der Gerichtshof in Randnr. 101 in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die zur Vermeidung der Doppelbesteuerung verwendeten Mechanismen oder die nationalen Steuersysteme, die eine Ausschließung oder Milderung der Doppelbesteuerung bewirken, den Steuerpflichtigen der betreffenden Staaten gewährleisten müssen, dass ihre gesamte persönliche und familiäre Situation im Ganzen gebührend berücksichtigt wird, unabhängig davon, wie die betreffenden Mitgliedstaaten diese Verpflichtung untereinander aufgeteilt haben, da andernfalls eine mit den Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit unvereinbare Ungleichbehandlung entstünde, die sich keineswegs aus den Unterschieden zwischen den nationalen Steuervorschriften ergeben würde.

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-303/12
    Dabei können die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung ihrer jeweiligen Steuerhoheit festlegen (vgl. u. a. Urteile de Groot, Randnr. 93, vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 48, und vom 28. Februar 2013, Beker, C-168/11, Randnr. 32).

    50 und 51, sowie Beker, Randnrn.

    Ferner ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich Sache des Wohnsitzstaats ist, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 32, vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, Slg. 2000, I-3337, Randnr. 21, und Beker, Randnr. 43).

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung bewirkt somit eine unterschiedliche steuerliche Behandlung im Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien wohnender Ehepaare, die Unionsbürger sind, je nach Ursprung und Höhe ihrer Einkünfte, die diese Ehepaare von der Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten und insbesondere der Niederlassungsfreiheit abhalten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Beker, Randnr. 52).

    Hierzu ist festzustellen, dass die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zwar einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung der Ausübung einer Verkehrsfreiheit innerhalb der Union rechtfertigen kann (Urteil Beker, Randnr. 56).

    99 und 100, und Beker, Randnr. 56).

    Eine Rechtfertigung mit der Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kann jedenfalls insbesondere dann anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54, SGI, Randnr. 60, und Beker, Randnr. 57).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-303/12
    Ferner ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich Sache des Wohnsitzstaats ist, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 32, vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, Slg. 2000, I-3337, Randnr. 21, und Beker, Randnr. 43).

    Die Verpflichtung, die persönliche und familiäre Situation zu berücksichtigen, kann den Beschäftigungsmitgliedstaat nämlich nur dann treffen, wenn der Steuerpflichtige sein gesamtes oder fast sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen aus einer in diesem Staat ausgeübten Tätigkeit erzielt und in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat, so dass dieser nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation ergeben (vgl. u. a. Urteile Schumacker, Randnr. 36, Gschwind, Randnr. 27, Zurstrassen, Randnrn.

    Insbesondere aus den Urteilen Schumacker und de Groot leitet sie ab, dass eine Wechselbeziehung zwischen der Besteuerung der Einkünfte und der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen in dem Sinne bestehe, dass diese Situation im Wohnsitzstaat nur dann berücksichtigt werden dürfe, wenn in diesem Staat steuerpflichtige Einkünfte erzielt würden.

  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-303/12
    In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile de Lasteyrie du Saillant, Randnr. 49, vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 35, und vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, Slg. 2010, I-487, Randnr. 56).

    Eine Rechtfertigung mit der Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kann jedenfalls insbesondere dann anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54, SGI, Randnr. 60, und Beker, Randnr. 57).

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-303/12
    Daher fällt die Situation von Herrn Imfeld nicht unter die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, sondern unter die Niederlassungsfreiheit, die für die Unionsbürger die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten umfasst (vgl. u. a. Urteil vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant, C-9/02, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 40).

    In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile de Lasteyrie du Saillant, Randnr. 49, vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 35, und vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, Slg. 2010, I-487, Randnr. 56).

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-303/12
    Das Finanzgericht Köln wies insbesondere darauf hin, dass der Gerichtshof diese Grenzen im Urteil vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 32), gebilligt habe.

    Die Verpflichtung, die persönliche und familiäre Situation zu berücksichtigen, kann den Beschäftigungsmitgliedstaat nämlich nur dann treffen, wenn der Steuerpflichtige sein gesamtes oder fast sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen aus einer in diesem Staat ausgeübten Tätigkeit erzielt und in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat, so dass dieser nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation ergeben (vgl. u. a. Urteile Schumacker, Randnr. 36, Gschwind, Randnr. 27, Zurstrassen, Randnrn.

  • EuGH, 16.05.2000 - C-87/99

    UNVEREINBARKEIT DER LUXEMBURGISCHEN EINKOMMENSTEUERREGELUNG MIT DEM

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-303/12
    Ferner ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich Sache des Wohnsitzstaats ist, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 32, vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, Slg. 2000, I-3337, Randnr. 21, und Beker, Randnr. 43).

    Die Verpflichtung, die persönliche und familiäre Situation zu berücksichtigen, kann den Beschäftigungsmitgliedstaat nämlich nur dann treffen, wenn der Steuerpflichtige sein gesamtes oder fast sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen aus einer in diesem Staat ausgeübten Tätigkeit erzielt und in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat, so dass dieser nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation ergeben (vgl. u. a. Urteile Schumacker, Randnr. 36, Gschwind, Randnr. 27, Zurstrassen, Randnrn.

  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-303/12
    Dabei können die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung ihrer jeweiligen Steuerhoheit festlegen (vgl. u. a. Urteile de Groot, Randnr. 93, vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 48, und vom 28. Februar 2013, Beker, C-168/11, Randnr. 32).

    Bei der Ausübung der in dieser Weise in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Unionsvorschriften nachzukommen (Urteile de Groot, Randnr. 94, Renneberg, Randnrn.

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-303/12
    Diese Regelung ist daher geeignet, Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats davon abzuhalten, von ihrer Niederlassungsfreiheit dadurch Gebrauch zu machen, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, während sie weiter in dem erstgenannten Mitgliedstaat wohnen (vgl. u. a. Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnrn.
  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-303/12
    Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf das Bestehen eines von einem anderen Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall dem Mitgliedstaat, in dem Herr Imfeld arbeitet und seine gesamten Einkünfte erzielt, einseitig gewährten Vorteils berufen, um seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere aufgrund der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit, zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile u. a. vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 78, vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 69, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 66).
  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • EuGH, 11.09.2008 - C-43/07

    Arens-Sikken - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56

  • EuGH, 23.04.2009 - C-544/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEIGERUNG ENTGEGEN, DIE EINKOMMENSTEUER NACH

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich Sache des Wohnsitzmitgliedstaats ist, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 32, vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, EU:C:2000:251, Rn. 21, vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 43, und vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 43).

    Die Verpflichtung, die persönliche und familiäre Situation zu berücksichtigen, kann den Beschäftigungsmitgliedstaat nur dann treffen, wenn der Steuerpflichtige sein gesamtes oder fast sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen aus einer in diesem Staat ausgeübten Tätigkeit erzielt und in seinem Wohnsitzmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat, so dass dieser nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, vom 14. September 1999, Gschwind, C-391/97, EU:C:1999:409, Rn. 27, vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, EU:C:2000:251, Rn. 21 bis 23, vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 89, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 44).

    Erstens ist festzustellen, dass die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zwar einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung der Ausübung einer Verkehrsfreiheit innerhalb der Union rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 56, und vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 68).

    Diese Rechtfertigung kann insbesondere dann anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60, vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 57, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 75).

    Bei der Ausübung der in dieser Weise in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Unionsvorschriften nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 93 und 94, vom 19. Januar 2006, Bouanich, C-265/04, EU:C:2006:51, Rn. 49 und 50, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 41 und 42).

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich der Wohnsitzmitgliedstaat eines Steuerpflichtigen nicht auf eine Rechtfertigung im Hinblick auf die ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit berufen kann, um sich der grundsätzlich ihm obliegenden Verantwortung zu entziehen, die dem Steuerpflichtigen zustehenden personen- und familienbezogenen Abzüge zu gewähren, es sei denn, dieser Staat wäre im Vertragswege von seiner Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen, die in seinem Hoheitsgebiet wohnen und ihre wirtschaftliche Betätigung teilweise in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, entbunden oder er stellte fest, dass ein oder mehrere Beschäftigungsstaaten - auch außerhalb irgendeiner Übereinkunft - in Bezug auf die von ihnen besteuerten Einkünfte Vergünstigungen gewähren, die mit der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation derjenigen Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, die nicht im Hoheitsgebiet dieser Staaten wohnen, dort aber zu versteuernde Einkünfte erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 99 und 100, vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 56, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 69).

    Jedenfalls stellt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerregelung keine wechselseitige Beziehung zwischen den Gebietsansässigen des betreffenden Mitgliedstaats gewährten steuerlichen Vergünstigungen und den steuerlichen Vergünstigungen her, in deren Genuss diese in ihrem Beschäftigungsmitgliedstaat kommen können (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 73).

  • BFH, 05.11.2019 - X R 23/17

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn

    Voraussetzung für eine solche Entpflichtung des Wohnsitzstaats ist allerdings, dass --unabhängig von der Art der Aufteilung-- die gesamte persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen "im Ganzen gebührend" berücksichtigt wird (EuGH-Urteil de Groot, EU:C:2002:750, Rz 101, Slg. 2002, I-11819; ebenso EuGH-Urteil Imfeld und Garcet vom 12.12.2013 - C-303/12, EU:C:2013:822, Rz 70, HFR 2014, 183).

    Aus diesem Grund kann die Ausgewogenheit der Besteuerungsbefugnisse nur dann gewahrt werden, wenn zwischen der nationalen Steuerregelung im Wohnsitzstaat, die eine Vergünstigung beschränkt bzw. ausschließt, und der im Beschäftigungsstaat gewährten Vergünstigung für die dort zu besteuernden Einkünfte eine wechselseitige Beziehung besteht (EuGH-Urteile Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 73, HFR 2014, 183, sowie Bechtel, EU:C:2017:488, Rz 74, BStBl II 2017, 1271; ebenso Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.09.2015 - I R 62/13, BFHE 251, 204, BStBl II 2016, 205, Rz 39 f.).

    Denn insoweit fehlte es an der erforderlichen "wechselseitigen Beziehung" zwischen der nationalen Norm und --möglichen-- steuerlichen Vergünstigungen, die dem Kläger aufgrund seiner Tätigkeit in der Schweiz dort zugute gekommen wären (vgl. EuGH-Urteil Bechtel, EU:C:2017:488, Rz 74, BStBl II 2017, 1271; ebenso EuGH-Urteil Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 73, HFR 2014, 183).

    Die nachfolgende --nach dem 21.06.1999 ergangene-- Rechtsprechung schuf insoweit keine neuen Grundsätze, sondern konkretisierte lediglich die interdependierenden Verpflichtungen zwischen Wohnsitz- und Beschäftigungsstaat, indem Fallgruppen aufgezeigt wurden, in denen der Wohnsitzstaat --neben den Fällen mangelnden zu versteuernden Einkommens-- von seiner vorrangigen Verpflichtung zur Gewährung steuerlicher Vergünstigungen entbunden werden kann (EuGH-Urteile de Groot, EU:C:2002:750, Rz 99 ff., Slg. 2002, I-11819; Beker, EU:C:2013:117, Rz 56, BStBl II 2015, 431) und welche Erfordernisse zur Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse hierfür einzuhalten sind (EuGH-Urteile Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 73, HFR 2014, 183, sowie zuletzt Bechtel, EU:C:2017:488, Rz 74, BStBl II 2017, 1271).

    Dagegen sieht der EuGH --wie oben dargelegt-- in ständiger Rechtsprechung bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit ein Abzugsverbot im Wohnsitzstaat allerdings nur dann als gerechtfertigt an, wenn die gesamte persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen "im Ganzen gebührend" berücksichtigt wird (EuGH-Urteile de Groot, EU:C:2002:750, Rz 44, Slg. 2002, I-11819, sowie Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 69, HFR 2014, 183; vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE 251, 204, BStBl II 2016, 205, Rz 39).

  • BFH, 11.10.2023 - I R 53/20

    Folgewirkungen (Progressionsvorbehalt, Kinderfreibeträge) bei abkommensrechtlich

    Voraussetzung für eine solche Entpflichtung des Wohnsitzstaats ist allerdings, dass --unabhängig von der Art der Aufteilung-- die gesamte persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen "im Ganzen gebührend" berücksichtigt wird (EuGH-Urteil de Groot vom 12.12.2002 - C-385/00, EU:C:2002:750, Slg. 2002, I-11819, Rz 101; ebenso EuGH-Urteil Imfeld und Garcet vom 12.12.2013 - C-303/12, EU:C:2013:822, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 183, Rz 70).

    Aus diesem Grund kann die Ausgewogenheit der Besteuerungsbefugnisse nur dann gewahrt werden, wenn zwischen der nationalen Steuerregelung im Wohnsitzstaat, die eine Vergünstigung beschränkt beziehungsweise ausschließt, und der im Beschäftigungsstaat gewährten Vergünstigung für die dort zu besteuernden Einkünfte eine wechselseitige Beziehung besteht (EuGH-Urteile Imfeld und Garcet vom 12.12.2013 - C-303/12, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz 73 sowie Bechtel vom 22.06.2017 - C-20/16, EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271, Rz 74; BFH-Urteil vom 05.11.2019 - X R 23/17, BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz 31; s.a. Senatsbeschluss vom 16.09.2015 - I R 62/13, BFHE 251, 204, BStBl II 2016, 205, Rz 39 f.).

  • BFH, 16.09.2015 - I R 62/13

    Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für

    Der Wohnsitzstaat kann sich daher nicht auf den Rechtfertigungsgrund der angemessenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse der Mitgliedstaaten berufen, um sich der grundsätzlich ihm obliegenden Verantwortung zu entziehen, die dem Steuerpflichtigen zustehenden personen- und familienbezogenen Abzüge zu gewähren, es sei denn, dieser Staat wäre im Vertragswege von seiner Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen, die in seinem Hoheitsgebiet wohnen und ihre wirtschaftliche Betätigung teilweise in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, entbunden oder er stellte fest, dass ein oder mehrere Beschäftigungsstaaten --auch außerhalb irgendeiner Übereinkunft-- in Bezug auf die von ihnen besteuerten Einkünfte Vorteile gewähren, die mit der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation derjenigen Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, die nicht im Hoheitsgebiet dieser Staaten wohnen, dort aber zu versteuernde Einkünfte erzielen (EuGH-Urteile de Groot vom 12. Dezember 2002 C-385/00, EU:C:2002:750, Rz 99 f., Slg. 2002, I-11819; Beker, EU:C:2013:117, Rz 56, BStBl II 2015, 431; Imfeld und Garcet vom 12. Dezember 2013 C-303/12, EU:C:2013:822, Rz 69, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 183).

    Die Rechtfertigung eines Abzugsausschlusses im Wohnsitzstaat setzt nach der EuGH-Rechtsprechung vielmehr voraus, dass die zur Vermeidung der Doppelbesteuerung verwendeten Mechanismen oder die nationalen Steuersysteme, die eine Ausschließung oder Milderung der Doppelbesteuerung bewirken, den Steuerpflichtigen der betreffenden Staaten gewährleisten müssen, dass ihre gesamte persönliche und familiäre Situation im Ganzen gebührend berücksichtigt wird, unabhängig davon, wie die betreffenden Mitgliedstaaten diese Verpflichtung untereinander aufgeteilt haben, da andernfalls eine mit den Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit unvereinbare Ungleichbehandlung entstünde, die sich keineswegs aus den Unterschieden zwischen den nationalen Steuervorschriften ergeben würde (EuGH-Urteile de Groot, EU:C:2002:750, Rz 101, Slg. 2002, I-11819; Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 70, HFR 2014, 183).

    Dieser Umstand wäre nur die Folge der parallelen Anwendung der deutschen und der französischen Steuerregelung, so wie diese unter den im DBA-Frankreich 1959 festgelegten Bedingungen zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten vereinbart worden ist (vgl. EuGH-Urteil Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 70, HFR 2014, 183).

  • EuGH, 19.11.2015 - C-241/14

    Bukovansky - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Der Gerichtshof hat in Bezug auf Vorabentscheidungsersuchen über die Frage, ob die zwischen den Unionsmitgliedstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und im Allgemeinen mit den vom Primärrecht garantierten Verkehrsfreiheiten vereinbar sein müssen, entschieden, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung ihrer jeweiligen Steuerhoheit festlegen können, bei der Ausübung der in dieser Weise aufgeteilten Steuerhoheit aber verpflichtet sind, diesen Grundsatz und diese Freiheiten zu beachten (vgl. Urteile Gilly, C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 30, Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 48 bis 51, sowie Imfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 41 und 42).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2016 - 1 K 1472/13

    EuGH-Vorlage: Unionsrechtswidrige Hinzurechnung unentgeltlicher

    In einem derartigen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, ECLI:EU:C:2013:822, Rz. 64, m.w.N.).
  • BFH, 27.10.2021 - X R 11/20

    Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung

    Andernfalls entstünde eine nicht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. Niederlassungsfreiheit vereinbare Ungleichbehandlung, die sich nicht aus den Unterschieden zwischen den nationalen Steuervorschriften ergäbe (EuGH-Urteile de Groot vom 12.12.2002 - C-385/00, EU:C:2002:750, Slg. 2002, I-11819, Rz 101, und Imfeld und Garcet vom 12.12.2013 - C-303/12, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz 70).

    Zum anderen muss zwischen der Steuerregelung im Wohnsitzstaat, die eine Vergünstigung beschränkt bzw. ausschließt, und der im Beschäftigungsstaat gewährten Vergünstigung für die dort zu besteuernden Einkünfte eine wechselseitige Beziehung bestehen (EuGH-Urteile Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz 73, sowie Bechtel, EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271, Rz 74; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz 31).

    Nur mit dieser, isoliert auf die jeweilige Art von Vorsorgeaufwendungen bezogenen Betrachtung ist sichergestellt, dass der Wohnsitzstaat die grundsätzlich ihn treffende Pflicht, die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen "vollständig" (vgl. EuGH-Urteil Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz 69) bzw. "umfassend" (s. EuGH-Urteil Schumacker vom 14.02.1995 - C-279/93, EU:C:1995:31, Slg. 1995, I-225, Rz 32) zu berücksichtigen, erfüllt.

    Zudem entspricht diese Auslegung dem unionsrechtlichen Gebot, die "gesamte" persönliche und familiäre Situation im Ganzen gebührend zu berücksichtigen (EuGH-Urteile de Groot, EU:C:2002:750, Slg. 2002, I-11819, Rz 101, und Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz 70).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-174/18

    Jacob und Lennertz

    Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof dann ein zweites Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt, um diese Lücken zu schließen, und sich dabei u. a. auf das Urteil vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet (C-303/12, EU:C:2013:822), berufen.

    Bei der Ausübung der in dieser Weise in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Unionsvorschriften nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 93 und 94, vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 41 und 42, sowie vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 66) und insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 94).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich Sache des Wohnsitzmitgliedstaats ist, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen und familiären Situation ergibt, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 32, vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 34, vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 43, sowie vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 55).

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung bewirkt somit eine unterschiedliche steuerliche Behandlung im Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien wohnender Ehepaare, die Unionsbürger sind, je nach dem Ursprung ihrer Einkünfte; dieser Unterschied kann diese Ehepaare von der Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten und insbesondere der in Art. 45 AEUV garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit abhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 51).

    In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme zudem geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 27.10.2021 - X R 28/20

    Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung

    Andernfalls entstünde eine nicht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. Niederlassungsfreiheit vereinbare Ungleichbehandlung, die sich nicht aus den Unterschieden zwischen den nationalen Steuervorschriften ergäbe (EuGH-Urteile de Groot vom 12.12.2002 - C-385/00, EU:C:2002:750, Rz 101, Slg. 2002, I-11819, und Imfeld und Garcet vom 12.12.2013 - C-303/12, EU:C:2013:822, Rz 70, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 183).

    Zum anderen muss zwischen der Steuerregelung im Wohnsitzstaat, die eine Vergünstigung beschränkt bzw. ausschließt, und der im Beschäftigungsstaat gewährten Vergünstigung für die dort zu besteuernden Einkünfte eine wechselseitige Beziehung bestehen (EuGH-Urteile Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 73, HFR 2014, 183, sowie Bechtel, EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271, Rz 74; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz 31).

    Nur mit dieser, isoliert auf die jeweilige Art von Vorsorgeaufwendungen bezogenen Betrachtung ist sichergestellt, dass der Wohnsitzstaat die grundsätzlich ihn treffende Pflicht erfüllt, die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen "vollständig" (vgl. EuGH-Urteil Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz 69) bzw. "umfassend" (s. EuGH-Urteil Schumacker vom 14.02.1995 - C-279/93, EU:C:1995:31, Slg. 1995, I-225, Rz 32) zu berücksichtigen.

    Zudem entspricht diese Auslegung dem unionsrechtlichen Gebot, die "gesamte" persönliche und familiäre Situation im Ganzen gebührend zu berücksichtigen (EuGH-Urteile de Groot, EU:C:2002:750, Slg. 2002, I-11819, Rz 101, und Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz 70).

    Der mit Blick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV vorzunehmende Vergleich ist ausschließlich zu einem im Inland beschäftigten und wohnhaften Arbeitnehmer vorzunehmen (vgl. hierzu statt vieler EuGH-Urteile Jacob und Lennertz vom 14.03.2019 - C-174/18, EU:C:2019:205, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 729, Rz 42 f., sowie Belgischer Staat vom 15.07.2021 - C-241/20, EU:C:2021:605, Finanz-Rundschau --FR-- 2021, 890, Rz 30 f., 56; ebenso EuGH-Urteil Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz 51 [zur Niederlassungsfreiheit]).

  • BFH, 10.11.2021 - X R 13/20

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 27.10.2021 - X R 11/20 und X R

    Andernfalls entstünde eine nicht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. Niederlassungsfreiheit vereinbare Ungleichbehandlung, die sich nicht aus den Unterschieden zwischen den nationalen Steuervorschriften ergäbe (EuGH-Urteile de Groot vom 12.12.2002 - C-385/00, EU:C:2002:750, Rz 101, Slg. 2002, I-11819; Imfeld und Garcet vom 12.12.2013 - C-303/12, EU:C:2013:822, Rz 70, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 183).

    Zum anderen muss zwischen der Steuerregelung im Wohnsitzstaat, die eine Vergünstigung beschränkt bzw. ausschließt, und der im Beschäftigungsstaat gewährten Vergünstigung für die dort zu besteuernden Einkünfte eine wechselseitige Beziehung bestehen (EuGH-Urteile Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 73, HFR 2014, 183, sowie Bechtel, EU:C:2017:488, Rz 74, BStBl II 2017, 1271; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz 31).

    Nur mit dieser, isoliert auf die jeweilige Art von Vorsorgeaufwendungen abstellenden Betrachtung ist sichergestellt, dass der Wohnsitzstaat die grundsätzlich ihn treffende Pflicht erfüllt, die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen "vollständig" (vgl. EuGH-Urteil Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 69, HFR 2014, 183) bzw. "umfassend" (s. EuGH-Urteil Schumacker vom 14.02.1995 - C-279/93, EU:C:1995:31, Rz 32, Slg. 1995, I-225) zu berücksichtigen.

    Zudem entspricht diese Auslegung dem unionsrechtlichen Gebot, die "gesamte" persönliche und familiäre Situation im Ganzen gebührend zu berücksichtigen (EuGH-Urteile de Groot, EU:C:2002:750, Rz 101, Slg. 2002, I-11819; Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 70, HFR 2014, 183).

    Der mit Blick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV vorzunehmende Vergleich ist ausschließlich zu einem im Inland beschäftigten und wohnhaften Arbeitnehmer vorzunehmen (vgl. hierzu statt vieler EuGH-Urteile Jacob und Lennertz vom 14.03.2019 - C-174/18, EU:C:2019:205, Rz 42 f., Deutsches Steuerrecht 2019, 729, sowie Belgischer Staat vom 15.07.2021 - C-241/20, EU:C:2021:605, Rz 30 f., 56, Finanz-Rundschau 2021, 890; ebenso EuGH-Urteil Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 51, HFR 2014, 183 [zur Niederlassungsfreiheit]).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15

    X

  • EuGH, 15.07.2021 - C-241/20

    Belgischer Staat (Perte d'avantages fiscaux dans l'État membre de résidence) -

  • EuGH, 21.06.2018 - C-480/16

    Fidelity Funds u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

  • EuGH, 09.02.2017 - C-283/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Einkommensteuer - Angehöriger

  • BFH, 13.04.2021 - I R 19/19

    Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für

  • FG Hamburg, 16.04.2019 - 6 K 206/18

    DBA Zypern, § 50d Abs. 9 EStG: Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-48/13

    Nordea Bank - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Ertragsteuer -

  • BFH, 24.05.2023 - X R 28/21

    Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1476/19

    DBA Luxemburg, EStG

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-241/14

    Bukovansky - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1904/19

    Steuerliche Berücksichtigung ausländischer (luxemburgischer)

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1479/19

    Steuerliche Berücksichtigung von in einem EU-Mitgliedstaat gezahlten

  • EuGH, 24.10.2018 - C-602/17

    Sauvage und Lejeune - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1478/19

    Steuerliche Berücksichtigung von in einem EU-Mitgliedstaat gezahlten

  • BFH, 10.11.2021 - X R 14/20

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.10.2021 - X R 28/20:

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1692/19

    Steuerliche Berücksichtigung von in Luxemburg gezahlten

  • EuGH, 11.09.2014 - C-489/13

    Verest und Gerards - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einkommensteuer - Regelung

  • EuGH, 25.02.2021 - C-712/19

    Novo Banco

  • EuGH, 24.10.2019 - C-35/19

    Belgischer Staat (Indemnité pour personnes handicapées)

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-9/14

    Kieback - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung von gebietsansässigen

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2018 - 1 K 1472/13

    Minderung der Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit

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