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   EuGH, 12.12.2013 - C-484/12   

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https://dejure.org/2013,35611
EuGH, 12.12.2013 - C-484/12 (https://dejure.org/2013,35611)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2013 - C-484/12 (https://dejure.org/2013,35611)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - C-484/12 (https://dejure.org/2013,35611)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung eines solchen Zertifikats - Möglichkeit der Erteilung mehrerer ergänzender Schutzzertifikate auf der Grundlage ein und desselben Patents

  • Europäischer Gerichtshof

    Georgetown University

    Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung eines solchen Zertifikats - Möglichkeit der Erteilung mehrerer ergänzender Schutzzertifikate auf der Grundlage ein und desselben Patents

  • EU-Kommission

    Georgetown University

    Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung eines solchen Zertifikats - Möglichkeit der Erteilung mehrerer ergänzender Schutzzertifikate auf der Grundlage ein und desselben Patents“

  • Wolters Kluwer

    Ergänzendes Schutzzertifikat für patentgeschützen Einzelwirkstoff bei Vorliegen eines ergänzenden Schutzzertifikats für Wirkstoffzusammensetzung; Vorabentscheidungsersuchen der niederländischen Rechtbank 's-Gravenhage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ergänzendes Schutzzertifikat für patentgeschützen Einzelwirkstoff bei Vorliegen eines ergänzenden Schutzzertifikats für Wirkstoffzusammensetzung; Vorabentscheidungsersuchen der niederländischen Rechtbank 's-Gravenhage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Rechte der Pharma-Branche gestärkt: Erteilung mehrerer ergänzender Schutzzertifikate auf der Grundlage eines Patents

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Georgetown University

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Rechtbank 's-Gravenhage - Niederlande - Auslegung von Art. 3 Buchst. c und Art. 14 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 160
  • GRUR Int. 2014, 149
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.12.2013 - C-443/12

    Hogan Lovells International - Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-484/12
    Insoweit ist festzustellen, dass auf der Grundlage eines Patents, durch das mehrere, sich voneinander unterscheidende "Erzeugnisse" geschützt werden, sicherlich grundsätzlich mehrere ESZ in Bezug auf die einzelnen, unterschiedlichen Erzeugnisse erteilt werden können, vorausgesetzt insbesondere, dass sie jeweils im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung als solche durch dieses "Grundpatent" "geschützt" sind (Urteil vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK, C-443/12, Randnr. 29) und in einem Arzneimittel, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen besteht, enthalten sind.

    Daher unterscheidet sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens auch von demjenigen der Rechtssache, in der das Urteil Actavis Group PTC und Actavis UK ergangen ist.

    Daraus folgt, dass die Antwort des Gerichtshofs auf die zweite Frage, die in der Rechtssache gestellt wurde, in der das Urteil Actavis Group PTC und Actavis UK ergangen ist, nicht auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Frage übertragen werden kann.

    Eine solche Erteilung mehrerer ESZ für verschiedene "Erzeugnisse" ermöglicht die Wiederherstellung einer ausreichenden und für die beiden genannten ESZ einheitlichen Dauer des wirksamen Patentschutzes, indem dem Inhaber nach Ablauf des Grundpatents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung oder Erfindungen ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (vgl. Urteil vom 11. November 2010, Hogan Lovells International, C-229/09, Slg. 2010, I-11335, Randnr. 50, sowie Urteil Actavis Group PTC und Actavis UK, Randnr. 31).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-322/10

    Medeva - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-484/12
    Infolge der Urteile vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, Slg. 2011, I-12051) und Georgetown University u. a. (C-422/10, Slg. 2011, I-12157), stellte das vorlegende Gericht fest, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens darin übereinstimmten, dass angesichts der vom Gerichtshof in diesen Urteilen gegebenen Antworten die Erteilung eines ESZ für den einzelnen Wirkstoff HPV-16 nicht auf der Grundlage von Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 verweigert werden könne, so dass der Bescheid des OCN insoweit für nichtig zu erklären sei.

    Hierzu ist festzustellen, dass, wenn dem Inhaber eines Patents auf der Grundlage der Genehmigung für das Inverkehrbringen des ersten in Verkehr gebrachten Arzneimittels, zu dessen Wirkstoffen ein vom Grundpatent geschützter Wirkstoff gehört, ein ESZ für den Wirkstoff erteilt wird (Urteil Medeva, Randnr. 40), wie im Ausgangsverfahren ein ESZ für HPV-16 auf der Grundlage der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Gardasil, schon der Wortlaut von Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 469/2009 dem entgegensteht, dass der Inhaber auf der Grundlage desselben Patents ein anderes ESZ für dieses HPV-16 als "Erzeugnis" auf der Grundlage einer späteren Genehmigung für das Inverkehrbringen eines anderen Arzneimittels erhält, das ebenfalls diesen Wirkstoff enthält, es sei denn, dass in diesem anderen Arzneimittel das von der ESZ-Anmeldung erfasste "Erzeugnis" in Wirklichkeit ein anderes HPV-16 betrifft, das in den Schutzbereich des Grundpatents fällt, auf das sich diese Anmeldung bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Neurim Pharmaceuticals [1991], Randnr. 30).

    Konnte der Inhaber dieses Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents der Verwendung oder bestimmten Verwendungen seiner Erzeugnisse in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewähren ihm für diese Erzeugnisse erteilte ESZ dieselben Rechte für jede vor ihrem Ablauf genehmigte Verwendung dieser Erzeugnisse als Arzneimittel (vgl. Urteile Medeva, Randnr. 39, und Georgetown University u. a., Randnr. 32, sowie Beschlüsse University of Queensland und CSL, Randnr. 34, und vom 25. November 2011, Daiichi Sankyo, C-6/11, Slg. 2011, I-12255, Randnr. 29).

  • EuGH, 25.11.2011 - C-630/10

    University of Queensland und CSL - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-484/12
    13, 14, 16 und 18 des Beschlusses vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL (C-630/10, Slg. 2011, I-12231), hervorgeht - mehrere dieser HPV sowie das oder die Verfahren zu deren Herstellung durch mehrere Grundpatente, die verschiedenen Inhabern zustehen, geschützt sind.

    Dabei wirkt sich bei einer solchen Fallgestaltung die Art der Patente, die gegebenenfalls diesen einzelnen Inhabern gehören, auf den Schutz aus, der durch die Erteilung eines ESZ erlangt werden kann: Bei einem Patent, das ein Erzeugnis als solches schützt, erstreckt sich der durch das ESZ gewährte Schutz auf dieses Erzeugnis, bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses hingegen nur auf dieses Verfahren, eventuell - wenn das auf das Patent anwendbare Recht es vorsieht - auf das unmittelbar dadurch gewonnene Erzeugnis (vgl. Beschluss University of Queensland und CSL, Randnr. 39); bei einem Patent auf eine neue therapeutische Verwendung eines bekannten oder unbekannten Wirkstoffs kann sich der durch das ESZ gewährte Schutz nicht auf den Wirkstoff als solchen, sondern nur auf die neue Verwendung des Erzeugnisses erstrecken (Urteil vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals [1991], C-130/11, Randnr. 25).

    Konnte der Inhaber dieses Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents der Verwendung oder bestimmten Verwendungen seiner Erzeugnisse in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewähren ihm für diese Erzeugnisse erteilte ESZ dieselben Rechte für jede vor ihrem Ablauf genehmigte Verwendung dieser Erzeugnisse als Arzneimittel (vgl. Urteile Medeva, Randnr. 39, und Georgetown University u. a., Randnr. 32, sowie Beschlüsse University of Queensland und CSL, Randnr. 34, und vom 25. November 2011, Daiichi Sankyo, C-6/11, Slg. 2011, I-12255, Randnr. 29).

  • EuGH, 25.11.2011 - C-6/11

    Daiichi Sankyo - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-484/12
    Konnte der Inhaber dieses Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents der Verwendung oder bestimmten Verwendungen seiner Erzeugnisse in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewähren ihm für diese Erzeugnisse erteilte ESZ dieselben Rechte für jede vor ihrem Ablauf genehmigte Verwendung dieser Erzeugnisse als Arzneimittel (vgl. Urteile Medeva, Randnr. 39, und Georgetown University u. a., Randnr. 32, sowie Beschlüsse University of Queensland und CSL, Randnr. 34, und vom 25. November 2011, Daiichi Sankyo, C-6/11, Slg. 2011, I-12255, Randnr. 29).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-181/95

    Biogen / Smithkline Beecham Biologicals

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-484/12
    Hierzu hat der Gerichtshof für den Fall, dass ein "Erzeugnis" im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 von mehreren Grundpatenten geschützt ist, die gegebenenfalls mehreren Inhabern zustehen und dieses Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung oder eine seiner Verwendungen schützen, bereits entschieden, dass nach Art. 3 Buchst. c der genannten Verordnung jedes dieser Patente ein Recht auf ein ESZ begründen, jedoch für ein Grundpatent nicht mehr als ein Zertifikat erteilt werden kann (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997, Biogen, C-181/95, Slg. 1997, I-357, Randnr. 28, und vom 3. September 2009, AHP Manufacturing, C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnrn.
  • EuGH, 24.11.2011 - C-422/10

    Georgetown University u.a. - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-484/12
    Infolge der Urteile vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, Slg. 2011, I-12051) und Georgetown University u. a. (C-422/10, Slg. 2011, I-12157), stellte das vorlegende Gericht fest, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens darin übereinstimmten, dass angesichts der vom Gerichtshof in diesen Urteilen gegebenen Antworten die Erteilung eines ESZ für den einzelnen Wirkstoff HPV-16 nicht auf der Grundlage von Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 verweigert werden könne, so dass der Bescheid des OCN insoweit für nichtig zu erklären sei.
  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/11

    Neurim Pharmaceuticals (1991) - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-484/12
    Dabei wirkt sich bei einer solchen Fallgestaltung die Art der Patente, die gegebenenfalls diesen einzelnen Inhabern gehören, auf den Schutz aus, der durch die Erteilung eines ESZ erlangt werden kann: Bei einem Patent, das ein Erzeugnis als solches schützt, erstreckt sich der durch das ESZ gewährte Schutz auf dieses Erzeugnis, bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses hingegen nur auf dieses Verfahren, eventuell - wenn das auf das Patent anwendbare Recht es vorsieht - auf das unmittelbar dadurch gewonnene Erzeugnis (vgl. Beschluss University of Queensland und CSL, Randnr. 39); bei einem Patent auf eine neue therapeutische Verwendung eines bekannten oder unbekannten Wirkstoffs kann sich der durch das ESZ gewährte Schutz nicht auf den Wirkstoff als solchen, sondern nur auf die neue Verwendung des Erzeugnisses erstrecken (Urteil vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals [1991], C-130/11, Randnr. 25).
  • EuGH, 11.11.2010 - C-229/09

    AHP Manufacturing - Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnungen (EWG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-484/12
    Eine solche Erteilung mehrerer ESZ für verschiedene "Erzeugnisse" ermöglicht die Wiederherstellung einer ausreichenden und für die beiden genannten ESZ einheitlichen Dauer des wirksamen Patentschutzes, indem dem Inhaber nach Ablauf des Grundpatents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung oder Erfindungen ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (vgl. Urteil vom 11. November 2010, Hogan Lovells International, C-229/09, Slg. 2010, I-11335, Randnr. 50, sowie Urteil Actavis Group PTC und Actavis UK, Randnr. 31).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-482/07
    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-484/12
    Hierzu hat der Gerichtshof für den Fall, dass ein "Erzeugnis" im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 von mehreren Grundpatenten geschützt ist, die gegebenenfalls mehreren Inhabern zustehen und dieses Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung oder eine seiner Verwendungen schützen, bereits entschieden, dass nach Art. 3 Buchst. c der genannten Verordnung jedes dieser Patente ein Recht auf ein ESZ begründen, jedoch für ein Grundpatent nicht mehr als ein Zertifikat erteilt werden kann (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997, Biogen, C-181/95, Slg. 1997, I-357, Randnr. 28, und vom 3. September 2009, AHP Manufacturing, C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnrn.
  • EuGH, 12.12.2013 - C-443/12

    Actavis Group und Actavis - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Insoweit ist festzustellen, dass auf der Grundlage eines Patents, durch das mehrere, sich voneinander unterscheidende "Erzeugnisse" geschützt werden, zwar grundsätzlich mehrere ergänzende Schutzzertifikate in Bezug auf die einzelnen, unterschiedlichen Erzeugnisse erteilt werden können, vorausgesetzt insbesondere, dass sie jeweils im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung als solche durch dieses "Grundpatent" "geschützt" sind (Urteil vom 12. Dezember 2013, Georgetown University, C-484/12, Randnr. 30).

    Mit dem ergänzenden Schutzzertifikat wird nämlich nur die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (Urteil vom 11. November 2010, Hogan Lovells International, C-229/09, Slg. 2010, I-11335, Randnr. 50, und Urteil Georgetown University, Randnr. 36).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-493/12

    Eli Lilly and Company - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit dem ESZ nur die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Grundpatentschutzes angestrebt wird, indem dem Inhaber nach Ablauf dieses Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Erfindung ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Union eingetreten ist (Urteile vom 11. November 2010, Hogan Lovells International, C-229/09, Slg. 2010, I-11335, Randnr. 50, vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK, C-443/12, Randnr. 31, und Georgetown University, C-484/12, Randnr. 36).
  • BPatG, 09.10.2020 - 3 Ni 4/19

    Wirkstoffkombination Ezetimib/Simvastatin - (Nichtigkeitsklageverfahren -

    Dem stehen die weiteren EuGH-Entscheidungen in den Sachen Georgetown (Urteil vom 12. Dezember 2013, Az. C-484/12), Teva ./. Gilead (Urteil vom 25. Juli 2018, Az. C-121/17) und Royalty Pharma (Urteil vom 30. April 2020, Az. C-650/17) nicht entgegen.

    Georgetown EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, Az. C-484/12 (NK9, HW7, ABNK9),.

  • BPatG, 23.01.2018 - 14 W (pat) 10/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Hexavalenter Impfstoff" - zur Frage der Erteilung

    4.4.2 Der Hinweis "wenn das Erzeugnis als solches durch das Grundpatent geschützt ist" bezog sich somit nicht auf ein eigenständiges Prüfungskriterium des Art. 3 (a) AMVO, sondern auf die in den genannten Fällen einschlägige Patentkategorie des Erzeugnispatents gemäß Art. 1 (c), 1. Alt. AMVO (vgl. EuGH, GRUR Int. 2014, 153, Rdn. 27 - Actavis/Sanofi; EuGH, GRUR Int. 2014, 149, Rdn. 28 - Georgetown II).

    4.4.3 In dem Urteil "Georgetown II" betrafen die Vorlagefragen von vornherein nur die Auslegung von Art. 3 (c) AMVO (vgl. EuGH, GRUR Int. 2014, 149, Rdn. 25).

  • EuGH, 12.03.2015 - C-577/13

    Actavis Group PTC und Actavis UK - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass auf der Grundlage eines Patents, das mehrere verschiedene "Erzeugnisse" schützt, grundsätzlich mehrere ergänzende Schutzzertifikate für jedes dieser verschiedenen Erzeugnisse erteilt werden können, sofern insbesondere jedes dieser Erzeugnisse durch dieses "Grundpatent" im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung als solches "geschützt" wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Actavis Group PTC und Actavis UK, C-443/12, EU:C:2013:833, Rn. 29, und Georgetown University, C-484/12, EU:C:2013:828, Rn. 30).
  • BPatG, 04.02.2014 - 3 Ni 5/13

    Telmisartan - (Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Telmisartan" - zur Nichtigkeit

    a) Dieser Begriff des Erzeugnisses hat in jüngster Zeit durch zwei Entscheidungen des EuGH vom 12. Dezember 2013 in den Rechtssachen Actavis ./. Sanofi - C-443/12 - (im Folgenden " Actavis ") und Georgetown University ./. Octrooicentrum Nederland - C-484/12 - (im Folgenden " Georgetown ") eine bindende Auslegung erfahren.
  • BPatG, 23.06.2021 - 3 Ni 2/20
    BB 13a EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Az. C-121/17 Teva/GileadBB 14 EuGH, Urteil vom 30. April 2020, Az. C-650/17 Royalty PharmaBB 25a EuGH, Urteil vom 09. Juli 2020, Az. C-673/18 SantenABNK1 EuGH, Urteil vom 08. Dezember 2011, Az. C-125/10, Merck Sharp DohmeABNK11 EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, Az. C-484/12, GeorgetownABNK16 B. J. Goldstein et al., Diabetes Care, Vol. 30, 2007, S. 1979 bis 1987ABNK29 EuGH, Urteil vom 16. September 1999, Az. C-392/97 Farmitalia Carlo Erba Srl.ABNK35 Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 7. Mai 2019, Az. 133 R 36/19wABNK38 Urteil des Tribunal Judiciaire de Paris vom 11. März 2021, N° RG 17/17048 - N° Portalis 352J-W-B7B-CL5UJABNK38a Englische Übersetzung von ABNK38ABNK39 Entscheidung des Brüsseler Berufungsgerichts vom 25. Februar 2021 zum INEGY-Schutzzertifikat, Docket number A/18/02005ABNK39a Englische Übersetzung von ABNK39ABNK41 Urteil des Obersten Gerichtshofs von Portugal vom 18. März 2021, Az. N.°281/17.0YHLSB.L1.S1ABNK41a Englische Übersetzung von ABNK41.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-673/18

    Santen

    48 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013, Georgetown University (C-484/12, EU:C:2013:828, Rn. 28 und 38).
  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 37/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

    Es soll also nur ein Ergänzendes Schutzzertifikat pro Erzeugnis erteilt werden, das im engeren Sinne als Wirkstoff (bzw. Wirkstoffzusammensetzung) verstanden wird (vgl. EuGH, GRUR Int. 2014, 149 - Georgetown University/Octrooicentrum Nederland).
  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 40/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

    Es soll also nur ein Ergänzendes Schutzzertifikat pro Erzeugnis erteilt werden, das im engeren Sinne als Wirkstoff (bzw. Wirkstoffzusammensetzung) verstanden wird (vgl. EuGH, GRUR Int. 2014, 149 - Georgetown University/Octrooicentrum Nederland).
  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 42/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 39/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 38/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 41/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 43/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung des Verfügungszertifikats als

  • LG Düsseldorf, 18.12.2018 - 4b O 32/18

    Hydroxysubstituierte Azetidinonderivat VII

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