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   EuGH, 12.12.2013 - C-523/12   

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https://dejure.org/2013,35608
EuGH, 12.12.2013 - C-523/12 (https://dejure.org/2013,35608)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2013 - C-523/12 (https://dejure.org/2013,35608)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - C-523/12 (https://dejure.org/2013,35608)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Vom Europäischen Sozialfonds kofinanzierte staatliche Subventionen zugunsten von Studenten, die in einem postgradualen Spezialisierungskurs eingeschrieben sind - Regionale Regelung zur Verbesserung des lokalen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dirextra Alta Formazione

    Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Vom Europäischen Sozialfonds kofinanzierte staatliche Subventionen zugunsten von Studenten, die in einem postgradualen Spezialisierungskurs eingeschrieben sind - Regionale Regelung zur Verbesserung des lokalen ...

  • EU-Kommission

    Dirextra Alta Formazione

    Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Vom Europäischen Sozialfonds kofinanzierte staatliche Subventionen zugunsten von Studenten, die in einem postgradualen Spezialisierungskurs eingeschrieben sind - Regionale Regelung zur Verbesserung des lokalen ...

  • Wolters Kluwer

    Nachweis mehrjähriger Erfahrung durch Bildungseinrichtung zur Postgraduiertenförderung; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale amministrativo regionale per la Puglia

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis mehrjähriger Erfahrung durch Bildungseinrichtung zur Postgraduiertenförderung; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale amministrativo regionale per la Puglia

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Dirextra Alta Formazione

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia - Auslegung der Art. 56, 101 und 107 AEUV - Auslegung der Art. 9 und 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Art. 11 und 14 der Charta der Grundrechte der ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 18.07.2013 - C-265/12

    Citroën Belux - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-523/12
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der freie Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Citroën Belux, C-265/12, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs ist nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, soweit sie in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Citroën Belux, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-523/12
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht nicht das Verhältnis zwischen der EMRK und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten regelt und auch nicht bestimmt, welche Konsequenzen ein nationales Gericht aus einem Widerspruch zwischen den durch die EMRK gewährleisteten Rechten und einer Regelung des nationalen Rechts zu ziehen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, Randnr. 62, und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, Randnr. 44).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-523/12
    Dagegen ist er befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissonal und Bwin International, C-42/07, Slg. 2009, I-7633, Randnr. 37).
  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-523/12
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht nicht das Verhältnis zwischen der EMRK und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten regelt und auch nicht bestimmt, welche Konsequenzen ein nationales Gericht aus einem Widerspruch zwischen den durch die EMRK gewährleisteten Rechten und einer Regelung des nationalen Rechts zu ziehen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, Randnr. 62, und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, Randnr. 44).
  • EuGH, 13.11.2003 - C-153/02

    Neri

    Auszug aus EuGH, 12.12.2013 - C-523/12
    Das Ziel, einen hohen Standard der Hochschulausbildung sicherzustellen, erscheint legitim und damit geeignet, Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, Slg. 2003, I-13555, Randnr. 46).
  • EuGH, 22.10.2014 - C-344/13

    Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der freie Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit verlangt, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten - sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteil Dirextra Alta Formazione, C-523/12, EU:C:2013:831, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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