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   EuGH, 12.12.2019 - C-376/18   

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https://dejure.org/2019,43149
EuGH, 12.12.2019 - C-376/18 (https://dejure.org/2019,43149)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2019 - C-376/18 (https://dejure.org/2019,43149)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - C-376/18 (https://dejure.org/2019,43149)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Slovenské elektrárne

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Geltungsbereich - Art. 3 - Ziele - Diskriminierungsverbot - Sonderabgabe auf die Einkünfte von Unternehmen, die Inhaber einer Genehmigung für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 07.11.2019 - C-80/18

    UNESA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Gemeinsame

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-376/18
    Was das Diskriminierungsverbot betrifft, das integraler Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts ist, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Verbot durch eine nationale Regelung zu beachten ist, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt oder das Unionsrecht durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, UNESA u. a., C-80/18 bis C-83/18, EU:C:2019:934, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber, da es Ziel der Richtlinie 2009/72 ist, einen Elektrizitätsbinnenmarkt zu verwirklichen, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren angewandt hat, wie es in Art. 95 Abs. 1 EG für den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, vorgesehen war (Urteil vom 7. November 2019, UNESA u. a., C-80/18 bis C-83/18, EU:C:2019:934, Rn. 49).

    Nach dem Wortlaut von Art. 95 Abs. 2 EG galt dessen Abs. 1 jedoch nicht für Bestimmungen über Steuern (Urteil vom 7. November 2019, UNESA u. a., C-80/18 bis C-83/18, EU:C:2019:934, Rn. 50).

    Da die Richtlinie 2009/72 keine Maßnahme zur Angleichung der steuerlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten ist, finden folglich ihre Vorschriften, insbesondere ihr Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 10, keine Anwendung auf eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der eine Sonderabgabe auf die Einkünfte der von dieser Regelung betroffenen Unternehmen eingeführt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2019, UNESA u. a., C-80/18 bis C-83/18, EU:C:2019:934, Rn. 51).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-331/18

    Pohotovosť - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-376/18
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen sowie für das Verständnis der Gründe erforderlich sind, aus denen das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Beantwortung dieser Fragen erforderlich ist, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können (Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥, C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2019 - C-393/17

    Kirschstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-376/18
    Was schließlich das Vorbringen der Kommission angeht, genügt der Hinweis, dass der Einwand der Unanwendbarkeit einer Bestimmung des Unionsrechts auf das Ausgangsverfahren nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern den Inhalt der Fragen betrifft, wenn nicht offensichtlich ist, dass die Auslegung dieser Bestimmung in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2019, Kirschstein, C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 28).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-376/18
    Diese kumulativen Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Milkova, C-406/15, EU:C:2017:198, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.02.2021 - C-481/19

    Eine natürliche Person, gegen die die Behörden wegen Insidergeschäften ermitteln,

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts oder die Prüfung seiner Gültigkeit offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen sowie für das Verständnis der Gründe erforderlich sind, aus denen das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Beantwortung dieser Fragen erforderlich ist, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, EU:C:2009:719, Rn. 40 bis 42, und vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne, C-376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 24).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-100/20

    Hauptzollamt B (Réduction fiscale facultative) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen sowie für das Verständnis der Gründe erforderlich sind, aus denen das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Beantwortung dieser Fragen erforderlich ist, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27, und vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne, C-376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22

    Scalable Capital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen

    7 Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne (C-376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas

    12 Urteil vom 12. Dezember 2019 , Slovenské elektrárne ( C-376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 24).

    59 Urteil vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne (C-376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 34).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Rein interner

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wenn wie in der vorliegenden Rechtssache nicht offensichtlich ist, dass die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, der Einwand der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung auf das Ausgangsverfahren nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern den Inhalt der Fragen betrifft (Urteile vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne, C-376/18, EU:C:2019:1068 Rn. 29, und vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo, C-319/19, EU:C:2021:883, Rn. 25).
  • EuGH, 04.06.2020 - C-430/19

    C.F. (Contrôle fiscal)

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen sowie für das Verständnis der Gründe erforderlich sind, aus denen das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Beantwortung dieser Fragen erforderlich ist, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können (Urteil vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne, C-376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese kumulativen Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung angeführt (Urteil vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne, C-376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-378/19

    Die Tatsache, dass in der Slowakei die Befugnis zur Ernennung und Entlassung des

    Insoweit ist festzustellen, dass die Richtlinie 2009/72 im Wesentlichen darauf abzielt, einen offenen und durch Wettbewerb geprägten Elektrizitätsbinnenmarkt zu errichten, der den Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten und den Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet, auf diesem Markt gleiche Bedingungen zu schaffen, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und den Klimawandel zu bekämpfen (Urteil vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne, C-376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 32).
  • EuGH, 19.03.2020 - C-234/18

    Das Unionsrecht hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, unabhängig von der

    Ist jedoch wie in der vorliegenden Rechtssache nicht offensichtlich, dass die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, betrifft der Einwand der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung auf das Ausgangsverfahren nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern den Inhalt der Fragen (Urteil vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne, C-376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-481/19

    Consob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marktmissbrauch -

    6 Vgl. beispielsweise Urteil vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne (C-376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-371/22

    G (Frais de résiliation anticipée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    19 Vgl. Urteile vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne (C-376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 32), und vom 11. Juni 2020, Prezident Slovenskej republiky (C-378/19, EU:C:2020:462, Rn. 22).
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