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   EuGH, 12.12.2019 - C-380/18   

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EuGH, 12.12.2019 - C-380/18 (https://dejure.org/2019,43137)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2019 - C-380/18 (https://dejure.org/2019,43137)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - C-380/18 (https://dejure.org/2019,43137)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    E.P. (Menace pour l'ordre public)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Verordnung (EU) 2016/399 - Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) - Art. 6 - Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige - Begriff ,Gefahr für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 226
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-380/18
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts erlaubt der derzeitige Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach den Urteilen vom 19. Dezember 2013, Koushkaki (C-84/12, EU:C:2013:862), vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377), vom 24. Juni 2015, T. (C-373/13, EU:C:2015:413), vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84), und vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255), keine eindeutige Antwort auf diese Frage.

    Der Begriff "Gefahr für die öffentliche Ordnung" wurde in weiterer Folge im Rahmen mehrerer Richtlinien über den Status von Drittstaatsangehörigen, die keine Familienmitglieder eines Unionsbürgers sind, in gleicher Weise ausgelegt (vgl. Urteile vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 60, vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 79, sowie vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 67).

    Somit sind zur Bestimmung der Tragweite des Begriffs "Gefahr für die öffentliche Ordnung" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. e des Schengener Grenzkodex der Wortlaut dieser Bestimmung, ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 58, und vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 30).

  • EuGH, 04.04.2017 - C-544/15

    Die nationalen Behörden können einer iranischen Staatsangehörigen, die

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-380/18
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts erlaubt der derzeitige Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach den Urteilen vom 19. Dezember 2013, Koushkaki (C-84/12, EU:C:2013:862), vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377), vom 24. Juni 2015, T. (C-373/13, EU:C:2015:413), vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84), und vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255), keine eindeutige Antwort auf diese Frage.

    So hat der Gerichtshof hinsichtlich des verwandten Begriffs "Bedrohung für die öffentliche Sicherheit" im Zusammenhang mit der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. 2004, L 375, S. 12) entschieden, dass dieser Begriff weiter auszulegen ist als im Rahmen der Rechtsprechung zu Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, und dass er insbesondere potenzielle Gefahren für die öffentliche Sicherheit einschließen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 40).

    Somit sind zur Bestimmung der Tragweite des Begriffs "Gefahr für die öffentliche Ordnung" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. e des Schengener Grenzkodex der Wortlaut dieser Bestimmung, ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 58, und vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 30).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-380/18
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts erlaubt der derzeitige Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach den Urteilen vom 19. Dezember 2013, Koushkaki (C-84/12, EU:C:2013:862), vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377), vom 24. Juni 2015, T. (C-373/13, EU:C:2015:413), vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84), und vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255), keine eindeutige Antwort auf diese Frage.

    Daher muss der vom Gerichtshof den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums zugestandene weite Beurteilungsspielraum unter Berücksichtigung der Komplexität einer solchen Prüfung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 56 bis 60) diesen Behörden logischerweise auch dann zukommen, wenn sie bestimmen, ob von einem Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e des Schengener Grenzkodex ausgeht.

  • EuGH, 11.06.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-380/18
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts erlaubt der derzeitige Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach den Urteilen vom 19. Dezember 2013, Koushkaki (C-84/12, EU:C:2013:862), vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377), vom 24. Juni 2015, T. (C-373/13, EU:C:2015:413), vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84), und vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255), keine eindeutige Antwort auf diese Frage.

    Der Begriff "Gefahr für die öffentliche Ordnung" wurde in weiterer Folge im Rahmen mehrerer Richtlinien über den Status von Drittstaatsangehörigen, die keine Familienmitglieder eines Unionsbürgers sind, in gleicher Weise ausgelegt (vgl. Urteile vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 60, vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 79, sowie vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 67).

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-380/18
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts erlaubt der derzeitige Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach den Urteilen vom 19. Dezember 2013, Koushkaki (C-84/12, EU:C:2013:862), vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377), vom 24. Juni 2015, T. (C-373/13, EU:C:2015:413), vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84), und vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255), keine eindeutige Antwort auf diese Frage.

    Der Begriff "Gefahr für die öffentliche Ordnung" wurde in weiterer Folge im Rahmen mehrerer Richtlinien über den Status von Drittstaatsangehörigen, die keine Familienmitglieder eines Unionsbürgers sind, in gleicher Weise ausgelegt (vgl. Urteile vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 60, vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 79, sowie vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 67).

  • EuGH, 02.05.2019 - C-309/18

    Lavorgna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-380/18
    Allerdings muss eine solche innerstaatliche Praxis dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts bildet, und darf somit insbesondere nicht über das hinausgehen, was zum Schutz der öffentlichen Ordnung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2019, Lavorgna, C-309/18, EU:C:2019:350, Rn. 24, vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 68, und vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 51).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-153/14

    Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Drittstaatsangehörige vor einer

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-380/18
    Allerdings muss eine solche innerstaatliche Praxis dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts bildet, und darf somit insbesondere nicht über das hinausgehen, was zum Schutz der öffentlichen Ordnung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2019, Lavorgna, C-309/18, EU:C:2019:350, Rn. 24, vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 68, und vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 51).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-380/18
    Allerdings muss eine solche innerstaatliche Praxis dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts bildet, und darf somit insbesondere nicht über das hinausgehen, was zum Schutz der öffentlichen Ordnung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2019, Lavorgna, C-309/18, EU:C:2019:350, Rn. 24, vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 68, und vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 51).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-380/18
    In diesem Zusammenhang ist zur Bestimmung der Tragweite des in dieser Bestimmung verwendeten Begriffs "Gefahr für die öffentliche Ordnung" darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Unionsbürger, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, sowie bestimmte seiner Familienmitglieder nur dann als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden dürfen, wenn ihr individuelles Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 66 und 67, sowie vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 23 und 24).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-380/18
    In diesem Zusammenhang ist zur Bestimmung der Tragweite des in dieser Bestimmung verwendeten Begriffs "Gefahr für die öffentliche Ordnung" darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Unionsbürger, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, sowie bestimmte seiner Familienmitglieder nur dann als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden dürfen, wenn ihr individuelles Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 66 und 67, sowie vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 23 und 24).
  • EuGH, 31.01.2006 - C-503/03

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT ERSTMALS DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM ÜBEREINKOMMEN

  • EuGH, 07.06.2016 - C-47/15

    Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen

  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

    Dieser Begriff kann insbesondere potenzielle Bedrohungen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung umfassen (vgl. entsprechend Urteile vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 40, und vom 12. Dezember 2019, E.P. [Gefahr für die öffentliche Ordnung], C-380/18, EU:C:2019:1071, Rn. 29 und 32).

    Den zuständigen Behörden der Umsiedlungsmitgliedstaaten ist daher ein weites Ermessen zuzuerkennen, wenn sie bestimmen, ob ein Drittstaatsangehöriger, der umzusiedeln ist, eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in ihrem Hoheitsgebiet darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, E.P. [Gefahr für die öffentliche Ordnung], C-380/18, EU:C:2019:1071, Rn. 37).

    Allerdings können sich die Behörden des Umsiedlungsmitgliedstaats auf die berechtigten Gründe dafür, eine internationalen Schutz beantragende Person als eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu betrachten, ebenso wie auf die schwerwiegenden Gründe für die Anwendung der Ausnahmen gemäß den Art. 12 und 17 der Richtlinie 2011/95 nur dann berufen, wenn übereinstimmende, objektive und eindeutige Indizien vorliegen, die den Verdacht stützen, dass der betreffende Antragsteller eine solche gegenwärtige oder potenzielle Gefahr darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, E.P. [Gefahr für die öffentliche Ordnung], C-380/18, EU:C:2019:1071, Rn. 49), und nachdem diese Behörden für jeden Antragsteller, dessen Umsiedlung vorgeschlagen wird, eine Prüfung der Tatsachen vorgenommen haben, von denen sie Kenntnis haben, um zu bestimmen, ob bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des betreffenden Einzelfalls solche berechtigten Gründe vorliegen.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2020 - 11 S 955/19

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt wegen Straftaten

    Für die Bestimmung ihrer Tragweite sind daher Wortlaut und Kontext der jeweiligen Vorschriften, die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, sowie deren Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 12.12.2019 - C-381/18 und C-382/18 -, Rn. 54 f., und vom 12.12.2019 - C-380/18 -, Rn. 28 ff.).

    Zum Begriff der öffentlichen Ordnung als Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV und speziell im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass er eine Gesetzesverletzung voraussetzt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EuGH, Urteile vom 12.12.2019 - C-380/18 -, Rn. 29, vom 05.06.2018 - C-673/16 -, Rn. 44, vom 13.09.2016 - C-165/14 -, Rn. 83, und vom 29.04.2004, - C-482/01 und C-493/01 -, Rn. 66 f.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, Rn. 24).

    Nur potentielle Gefahren sind danach nicht ausreichend für den Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. EuGH, Urteile vom 02.04.2020 - C-715/17, C-718/17 und C-719/17 -, Rn. 157, vom 12.12.2019 - C-380/18 -, Rn. 29 und 32, und vom 04.04.2017 - C-544/15 -, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    36 Urteil vom 12. Dezember 2019, E.P. (Gefahr für die öffentliche Ordnung), (C-380/18, EU:C:2019:1071, Rn. 29 und 30).

    42 Urteil vom 12. Dezember 2019, E.P. (Gefahr für die öffentliche Ordnung) (C-380/18, EU:C:2019:1071, Rn. 31 bis 33).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2021 - 11 S 800/19

    Klage gegen Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt;

    Für die Bestimmung seiner Tragweite sind daher Wortlaut und Kontext der jeweiligen Vorschriften, die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, sowie deren Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 04.04.2017 - C-544/15 -, Rn. 40, und vom 12.12.2019 - C-380/18 -, Rn. 28 ff.).

    Nur potentielle Gefahren sind danach nicht ausreichend für den Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. EuGH, Urteile vom 02.04.2020 - C-715/17, C-718/17 und C-719/17 -, Rn. 157, vom 12.12.2019 - C-380/18 -, Rn. 29 und 32, und vom 04.04.2017 - C-544/15 -, Rn. 40).

  • VG Sigmaringen, 06.07.2022 - 8 K 1689/20

    Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit i.S.v. § 6 Abs. 5 Satz 1

    Für die Bestimmung seiner Tragweite sind daher Wortlaut und Kontext der jeweiligen Vorschriften, die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, sowie deren Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 04. April 2017 , Az. C-544/15, Rn. 40; EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 , Az. C-380/18, Rn. 28 ff; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 111).

    Nur potentielle Gefahren sind danach nicht ausreichend für den Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 02. April 2020 , Az. C715/17, C-718/17 und C-719/17, Rn. 157; EuGH Urteil vom 12. Dezember 2019 , Az. C-380/18, Rn. 29 und 32; EuGH, Urteil vom 04. April 2017 , Az. C-544/15, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-193/19

    Migrationsverket

    17 Zur Veranschaulichung vgl. Urteile vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien (C-503/03, EU:C:2006:74), und vom 12. Dezember 2019, E.P. (Gefahr für die öffentliche Ordnung) (C-380/18, EU:C:2019:1071).

    54 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, E.P. (Gefahr für die öffentliche Ordnung), (C-380/18, EU:C:2019:1071, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 97.19
    Zudem ist dem sechsten Erwägungsgrund des Schengener Grenzkodex zu entnehmen, dass dieser das Ziel verfolgt, "jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten" vorzubeugen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-380/18 -, Rn. 22 ff.).

    Sie dürfen somit nicht über das hinausgehen, was zum Schutz der öffentlichen Ordnung erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-380/18 -, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-368/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann ein Mitgliedstaat, der mit

    35 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, E.P. (Gefahr für die öffentliche Ordnung) (C-380/18, EU:C:2019:1071, Rn. 44 und 45).
  • VG Potsdam, 14.12.2023 - 3 K 1458/19
    Anhaltspunkte zur Auslegung der Begriffe bieten die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 12. Dezember 2019 (C-380/18) zur Auslegung des Gefahrenbegriffs im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex - SGK).

    In der oben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e SGK nahm der Gerichtshof auf die Entscheidung vom 19. Dezember 2013 (C-84) Bezug, indem er ausführte, dass der den Behörden der Mitgliedstaaten zugestandene weite Beurteilungsspielraum auch dann zukommen müsse, wenn sie bestimmten, ob von einem Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e SGK ausgehe (C-380/18 -, juris Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave) -

    35 Vgl. zu den Einreisebedingungen für Drittstaatsangehörige gemäß Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1) Urteil vom 12. Dezember 2019, E. P. (Gefahr für die öffentliche Ordnung) (C-380/18, EU:C:2019:1071, Rn. 31 bis 33), sowie im Bereich des Rechts auf Familienzusammenführung Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. (Gefährdung der öffentlichen Ordnung) (C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 54 und 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

  • VG Würzburg, 25.09.2023 - W 7 K 22.1354

    Zum Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie bei einer inlandsbezogenen

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