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   EuGH, 12.12.2019 - C-625/19 PPU   

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EuGH, 12.12.2019 - C-625/19 PPU (https://dejure.org/2019,43147)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2019 - C-625/19 PPU (https://dejure.org/2019,43147)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - C-625/19 PPU (https://dejure.org/2019,43147)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Openbaar Ministerie (Parquet Suède)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Begriff "ausstellende Justizbehörde" - Kriterien - Von der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Eilvorabentscheidungsverfahren â€" Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen â€" Europäischer Haftbefehl â€" Rahmenbeschluss 2002/584/JI â€" Art. 6 Abs. 1 â€" Begriff ‚ausstellende Justizbehörde‘ â€" Kriterien â€" ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Begriff "ausstellende Justizbehörde" - Kriterien - Von der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Openbaar Ministerie (Parquet Suède)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Begriff "ausstellende Justizbehörde" - Kriterien - Von der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Openbaar Ministerie

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-625/19
    In Anbetracht dieser Umstände fragt sich das vorlegende Gericht, ob die von einem Richter beim Erlass der nationalen gerichtlichen Entscheidung - vor der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen - vorgenommene Beurteilung u. a. der Verhältnismäßigkeit eines solchen Haftbefehls der Sache nach mit den in Rn. 75 des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), aufgestellten Anforderungen in Einklang steht, wonach die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein müsse, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genüge.

    Aus dieser Rechtsprechung geht insoweit hervor, dass das System des Europäischen Haftbefehls einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte enthält, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einer Maßnahme, die - wie die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls - das Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz somit, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68).

    Insbesondere setzt die zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen voraus, dass die ausstellende Justizbehörde überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden, und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, externen Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, unterworfen zu sein, in objektiver Weise prüft, ob diese Ausstellung verhältnismäßig war (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 71 und 73).

    Außerdem müssen, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, in dem Mitgliedstaat die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt (Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 75).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-168/13

    Nach dem Unionsrecht steht es den Mitgliedstaaten frei, bei Entscheidungen, mit

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-625/19
    Der Rahmenbeschluss 2002/584 verwehrt es einem Mitgliedstaat nämlich nicht, seine Verfahrensregeln auf den Erlass eines Europäischen Haftbefehls anzuwenden, sofern die Ziele des Rahmenbeschlusses und die sich aus ihm ergebenden Anforderungen nicht vereitelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, F, C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 53).
  • EuGH, 29.01.2013 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-625/19
    Außerdem kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur an die in Art. 5 des Rahmenbeschlusses angeführten Bedingungen knüpfen (Urteil vom 29. Januar 2013, Radu, C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt,

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-625/19
    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses 2002/584 zugrunde liegt, bedeutet nach dessen Art. 1 Abs. 2, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken (Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.05.2019 - C-509/18

    PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-625/19
    Diese Auslegung wird durch das Urteil vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457), bestätigt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass der Generalstaatsanwalt eines Mitgliedstaats, der als eine strukturell von der Judikative unabhängige Stelle für die Verfolgung von Straftaten zuständig ist und dessen Status in diesem Mitgliedstaat ihm eine Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verschafft, als ausstellende Justizbehörde im Sinne des Rahmenbeschlusses anzusehen ist, und es dem vorlegenden Gericht überlassen hat, darüber hinaus zu prüfen, ob gegen die Entscheidungen dieses Staatsanwalts ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann, der den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen voll und ganz genügt.
  • EuGH, 04.09.2014 - C-119/13

    eco cosmetics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-625/19
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C-119/13 und C-120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 12.12.2019 - C-625/19
    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.01.2021 - C-414/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Außerdem enthält das System des Europäischen Haftbefehls einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 59, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 38).

    Bei einer Maßnahme, die - wie die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls - das Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz somit, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den Anforderungen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes genügt (Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 60, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 39).

    Außerdem setzt die zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen voraus, dass die ausstellende Justizbehörde überprüft, ob die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden, und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, externen Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, unterworfen zu sein, in objektiver Weise prüft, ob diese Ausstellung verhältnismäßig war (Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 61, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 40).

    Im Übrigen müssen, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, in dem Mitgliedstaat die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt (Urteil vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zur Strafverfolgung zu erlassen, die von einer Behörde getroffen wurde, die zwar an der Rechtspflege mitwirkt und gegenüber der Exekutive über die geforderte Unabhängigkeit verfügt, aber kein Gericht ist, soll sicherstellen, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung und der für den Erlass eines solchen Haftbefehls erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere seiner Verhältnismäßigkeit, die Anforderungen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes beachtet (Urteil vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 42).

    Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, darauf zu achten, dass ihre Rechtsordnungen das Rechtsschutzniveau, wie es vom Rahmenbeschluss 2002/584 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gefordert wird, mittels von ihnen umgesetzten Rechtsbehelfen, die von System zu System unterschiedlich sein können, wirksam garantieren (Urteil vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 43).

    Die Einrichtung eines gesonderten Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, die von einer Justizbehörde, die kein Gericht ist, getroffen wurde, ist insoweit nur eine Möglichkeit (Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 65, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 44).

    Es entspricht daher dem Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, wenn die nationale Rechtsordnung Verfahrensregeln enthält, wonach die Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit vor oder zeitgleich zu seinem Erlass, aber auch später, im Ausstellungsmitgliedstaat gerichtlich geprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 70 und 71, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 52 und 53).

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Ein solches Erfordernis fällt nicht unter die Rechts- und Organisationsvorschriften dieser Behörde, sondern betrifft das Verfahren der Ausstellung eines solchen Haftbefehls, das den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genügen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 48 und 63, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 30 und 53).
  • EuGH, 10.03.2021 - C-648/20

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erwägungen werden durch die Erkenntnis, die den Urteilen vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaften Lyon und Tours) (C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077) und Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft Schweden) (C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078) zu entnehmen ist, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemacht worden sind, nicht in Frage gestellt.

    Desgleichen beruhte in der Rechtssache, die dem Urteil vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft Schweden) (C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078), zugrunde liegt, der vom Staatsanwalt ausgestellte Europäische Haftbefehl auf einer justiziellen Entscheidung zur Anordnung der Untersuchungshaft.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    12 In diesem Zusammenhang werden die Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaften Lyon und Tours) (C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077), vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft Schweden) (C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078), und vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie (Prokurator des Königs Brüssel) (C-627/19 PPU, EU:C:2019:1079), genannt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-168/21

    Generalanwalt Rantos: Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung

    39 Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft Schweden) (C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2020 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

    Beispiele hierfür sind die Prüfung der Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlungen aufgrund der Haftbedingungen im Ausstellungsstaat (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), der Frage, ob das Organ, das den Haftbefehl ausgestellt hat, eine Justizbehörde ist (Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861), des Vorliegens eines nationalen Haftbefehls (Urteil vom 1. Juni 2016, Bog-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385), der Wahrung des Grundsatzes ne bis in idem (Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683), sowie der Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Haftbefehls, insbesondere seine Verhältnismäßigkeit, Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle in diesem Mitgliedstaat sind (Urteil vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078), durch die vollstreckende Justizbehörde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2020 - C-414/20

    MM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorlageverfahren - Justizielle

    13 Das vorlegende Gericht führt insoweit die Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), vom 12. Dezember 2019, Generalstaatsanwaltschaft des Großherzogtums Luxemburg und Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaften Lyon und Tours) (C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, im Folgenden: Urteil Generalstaatsanwaltschaft des Großherzogtums Luxemburg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], EU:C:2019:1077), sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft Schweden) (C-625/19 PPU, im Folgenden: Urteil Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], EU:C:2019:1078), an.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-648/20

    Svishtov Regional Prosecutor's Office

    12 C-625/19 PPU, im Folgenden: Urteil Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft Schweden), EU:C:2019:1078.
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