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   EuGH, 13.01.2005 - C-181/03 P   

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EuGH, 13.01.2005 - C-181/03 P (https://dejure.org/2005,17092)
EuGH, Entscheidung vom 13.01.2005 - C-181/03 P (https://dejure.org/2005,17092)
EuGH, Entscheidung vom 13. Januar 2005 - C-181/03 P (https://dejure.org/2005,17092)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Ehemaliger Beamter - Antrag auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit - Voraussetzungen für die Gewährung

  • Europäischer Gerichtshof

    Nardone / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Albert Nardone gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechtsmittel - Ehemaliger Beamter - Antrag auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit - Voraussetzungen für die Gewährung

  • EU-Kommission

    Albert Nardone gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Statut und Beschäftigungsbedingungen - EG

  • Wolters Kluwer

    Gewährung eines Ruhegehalts für einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit; Nur ein Beamter, der seinen Dienst aufgeben muss, weil er sein Amt wegen seiner Dienstunfähigkeit nicht weiter wahrnehmen kann, kann Betroffener eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ...

  • Judicialis

    EWG/EAG BeamtStat Art. 78 Abs. 1; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 13 Anhang VII; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 90; ; Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 ... zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Nardone / Kommission

    Rechtsmittel - Ehemaliger Beamter - Antrag auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit - Voraussetzungen für die Gewährung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel des A. Nardone gegen das Urteil der Ersten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 2003 in der Rechtssache T-59/01, A. Nardone gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 25. April 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 26. Februar 2003 in der Rechtssache T-59/01 (Nardone/Kommission), mit dem der Antrag des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, ihm kein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu gewähren, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.05.1984 - 12/83

    Bähr / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.01.2005 - C-181/03
    10 Im Übrigen nahm er Bezug auf das Urteil vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 12/83 (Bähr/Kommission, Slg. 1984, 2155), in dem der Gerichtshof feststellte, dass ein Beamter, der seit mehreren Jahren aus dem Dienst ausgeschieden ist und an einer Krankheit erkrankt, die ihn dienstunfähig machen würde, wenn er noch im aktiven Dienst stünde, nicht schon aus diesem Grund einen Anspruch auf die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat.

    Insbesondere könne nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen und deren Auslegung im Urteil Bähr/Kommission und im Urteil des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-295/97 (Coussios/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-103 und II-577) "nur ein Beamter, der seinen Dienst aufgeben muss, weil er sein Amt wegen seiner Dienstunfähigkeit nicht weiter wahrnehmen kann, Betroffener eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit sein".

    15 Zu dem auf die Auslegung des Urteils Bähr/Kommission gestützten Klagegrund führte das Gericht in Randnummer 31 des angefochtenen Urteils aus, dass sich "[a]us dem Wortlaut des Artikels 13 des Anhangs VIII des Statuts ergibt ..., dass nur ein Beamter, der seinen Dienst aufgeben muss, weil er sein Amt wegen seiner Dienstunfähigkeit nicht weiter wahrnehmen kann, Betroffener eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit sein kann" (Urteile Bähr/Kommission, Randnr. 12, und Coussios/Kommission, Randnr. 37).

    16 Insoweit wies das Gericht in Randnummer 32 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass "ein Beamter, der seit mehreren Jahren aus dem Dienst ausgeschieden ist und an einer Krankheit erkrankt, die ihn dienstunfähig machen würde, wenn er noch im aktiven Dienst stünde, nicht schon aus diesem Grund einen Anspruch auf die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat" (vgl. Urteile Bähr/Kommission, Randnr. 13, und Coussios/Kommission, Randnr. 38).

    19 Außerdem stellte das Gericht in Randnummer 36 des angefochtenen Urteils fest, dass sich der Sachverhalt, zu dem das Urteil Bähr/Kommission ergangen sei, sehr von dem des vorliegenden Falles unterscheide.

    Im Unterschied zu Herrn Nardone habe Herr Bähr nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2530/72 weiterhin Beiträge gezahlt, um Ruhegehaltsansprüche zu erwerben (vgl. Urteil Bähr/Kommission, Randnrn. 5 und 8), und somit diese Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 13 des Anhangs VIII des Statuts erfüllt.

    21 Hierzu stellte das Gericht in Randnummer 38 des angefochtenen Urteils fest, dass sich weder aus dem Urteil Bähr/Kommission noch aus einer anderen Quelle des Gemeinschaftsrechts ergebe, dass eine allgemeine Verpflichtung für ein Gemeinschaftsorgan bestehe, die Arbeitsfähigkeit eines Beamten im Fall des freiwilligen Ausscheidens zu überprüfen.

    22 Im Übrigen wies das Gericht in Randnummer 39 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass nach dem Urteil Bähr/Kommission die Verpflichtung des Organs zur Einberufung eines Invaliditätsausschusses gegebenenfalls zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst bestehe und dass daher die Frage, ob der Invaliditätsausschuss im Fall von Herrn Nardone hätte einberufen werden müssen, allein nach den Anhaltspunkten zu beurteilen sei, über die das Organ zum Zeitpunkt seiner Entlassung, also im Jahr 1981, verfügt habe.

    41 In der Rechtssache Bähr/Kommission war die sehr ernste medizinische Vorgeschichte des Klägers, d. h. der erste Infarkt, den dieser sechs Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst erlitten hatte, eine feststehende Tatsache (Urteil Bähr/Kommission, Randnr. 14 a. E.).

    Im vorliegenden Fall geht aus den Akten zwar hervor, dass sich der Kläger beim Vertrauensarzt des Organs über seinen Gesundheitszustand beklagt hatte, insbesondere darüber, dass er häufig an Bronchitis litt, sowie über die Gesundheitsschädlichkeit seiner Arbeitsbedingungen; es ist jedoch festzustellen, dass der Kommission kein in seiner Schwere mit dem ersten Infarkt von Herrn Bähr vergleichbarer Umstand aus der medizinischen Vorgeschichte des Klägers bekannt war, aufgrund dessen das Gericht annehmen könnte, dass die Kommission von Amts wegen einen Invaliditätsausschuss zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst hätte einberufen müssen, auch wenn er dies nicht beantragt hatte (Urteil Bähr/Kommission, Randnr. 15).

    31 Das Gericht habe das Urteil Bähr/Kommission nicht richtig ausgelegt, und er habe zum gegenwärtigen Zeitpunkt Anspruch auf die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit, da ihn einige seiner Krankheiten, die zudem als Berufskrankheiten anerkannt seien, dienstunfähig machen würden, wenn er noch im aktiven Dienst stünde.

    35 Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus dem Urteil Bähr/Kommission in Verbindung mit Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts, dass ein Beamter, der seit mehreren Jahren aus dem Dienst ausgeschieden und an einer Krankheit erkrankt sei, die ihn dienstunfähig machen würde, wenn er noch im aktiven Dienst stünde, nicht schon aus diesem Grund einen Anspruch auf die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit habe.

    39 Insoweit ergibt sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Artikels 13 des Anhangs VIII des Statuts, der nach Artikel 78 des Statuts die Voraussetzungen festlegt, unter denen ein Beamter Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hat, dass nur ein Beamter, der seinen Dienst aufgeben muss, weil er ihn wegen seiner Dienstunfähigkeit nicht weiter ausüben kann, Betroffener eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit sein kann (Urteil Bähr/Kommission, Randnr. 12).

    40 Hieraus folgt, dass ein Beamter, der seit mehreren Jahren aus dem Dienst ausgeschieden ist und an einer Krankheit erkrankt, die ihn dienstunfähig machen würde, wenn er noch im aktiven Dienst stünde, nicht schon aus diesem Grund einen Anspruch auf die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat (Urteil Bähr/Kommission, Randnr. 13).

  • EuGH, 22.12.1993 - C-244/91

    Pincherle / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.01.2005 - C-181/03
    48 Da sich der zweite Rechtsmittelgrund gegen eine Hilfserwägung des angefochtenen Urteils richtet und deshalb nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen kann, ist er zurückzuweisen (vgl. u. a. Urteil vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-244/91 P, Pincherle/Kommission, Slg. 1993, I-6965, Randnrn.
  • EuGH, 12.12.1996 - C-49/96

    Progoulis / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.01.2005 - C-181/03
    25 und 31, und Beschluss vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-49/96 P, Progoulis/Kommission, Slg. 1996, I-6803, Randnr. 27).
  • EuG, 17.10.2000 - T-27/99

    Humbert Drabbe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 13.01.2005 - C-181/03
    Da davon auszugehen ist, dass die Beamten die Bestimmungen des Statuts kennen (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2000 in der Rechtssache T-27/99, Drabbe/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-213 und II-955), muss ein Beamter in einer derartigen Situation von der Möglichkeit zur Stellung eines solchen Antrags Gebrauch machen, wenn er ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erhalten will.
  • EuG, 03.06.1999 - T-295/97

    Dimitrios Coussios gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 13.01.2005 - C-181/03
    Insbesondere könne nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen und deren Auslegung im Urteil Bähr/Kommission und im Urteil des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-295/97 (Coussios/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-103 und II-577) "nur ein Beamter, der seinen Dienst aufgeben muss, weil er sein Amt wegen seiner Dienstunfähigkeit nicht weiter wahrnehmen kann, Betroffener eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit sein".
  • EuG, 26.02.2003 - T-59/01

    Nardone / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.01.2005 - C-181/03
    1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Nardone die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 2003 in der Rechtssache T-59/01 (Nardone/Kommission, Slg. ÖD 2003, I-A-55 und II-323, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. März 2000, mit der ihm die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit verweigert wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.
  • EuGöD, 22.05.2007 - F-97/06

    López Teruel / HABM

    12 und 13; 13. Januar 2005, Nardone/Kommission, C-181/03 P, Slg. 2005, I-199, Randnr. 39.

    25 bis 27, Bähr/Kommission, Randnr. 12, Nardone/Kommission, Randnr. 39.

  • ArbG Bochum, 17.03.2005 - 3 Ca 307/04

    Unwirksame Kündigung bei fehlender Anzeige der Massenentlassung zum Zeitpunkt der

    Aus dem Urteil des EuGH vom 27.01.2005 -Rs C-181/03- ergebe sich keine Anzeigepflicht für die Beklagte.
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