Rechtsprechung
EuGH, 13.01.2016 - C-397/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Raiffeisen Privatbank Liechtenstein
Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht - Erstes Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens von Rom durch den Gerichtshof - Art. 1 und 2 Buchst. a und b - Nationale Gerichte, die dem ...
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Kurzfassungen/Presse
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Sonstiges (3)
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- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht - Erstes Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens von Rom durch den Gerichtshof - Art. 1 und 2 Buchst. a und b - Nationale Gerichte, die dem ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 06.10.2009 - C-133/08
DER GERICHTSHOF LEGT ZUM ERSTEN MAL DAS ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF VERTRAGLICHE …
Auszug aus EuGH, 13.01.2016 - C-397/15
Nach dem Ersten Protokoll, das am 1. August 2004 in Kraft getreten ist, ist der Gerichtshof grundsätzlich zuständig, sich zur Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens von Rom zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil ICF, C-133/08, EU:C:2009:617, Rn. 20).
- EuGH, 25.03.2021 - C-307/19
Obala i lucice
56 In Bezug auf die Rom-I-Verordnung geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ihre Anwendung nach ihrem Art. 28 vom Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags abhängt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Januar 2016, Raiffeisen Privatbank Liechtenstein, C-397/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:16, Rn. 16).