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   EuGH, 13.01.2021 - C-507/19 Deutschland gg. XT   

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EuGH, 13.01.2021 - C-507/19 Deutschland gg. XT (https://dejure.org/2021,83)
EuGH, Entscheidung vom 13.01.2021 - C-507/19 Deutschland gg. XT (https://dejure.org/2021,83)
EuGH, Entscheidung vom 13. Januar 2021 - C-507/19 Deutschland gg. XT (https://dejure.org/2021,83)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesrepublik Deutschland (Statut de réfugié d'un apatride d'origine palestinienne)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 12 - Ausschluss von der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz â€" Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz â€" Richtlinie 2011/95/EU â€" Art. 12 â€" ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    XT - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Eigenschaft als ipso-facto-Flüchtling

  • milo.bamf.de

    EURL 95/2011, Art 12 Abs 1
    Syrien: staatenlose Palästinenser: zur Auslegung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 504
  • DÖV 2021, 313
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

    Auszug aus EuGH, 13.01.2021 - C-507/19
    Die dem Gericht damit erteilte Befugnis, neue Gesichtspunkte, zu denen sich die Asylbehörde nicht geäußert hat, zu berücksichtigen, entspricht der Zielsetzung der Richtlinie 2013/32, die - wie sich u. a. aus ihrem 18. Erwägungsgrund ergibt - darauf gerichtet ist, dass Anträge auf internationalen Schutz "so rasch wie möglich [bearbeitet werden], unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 109 bis 113).

    Somit hat jede Person wie XT, die beim UNRWA registriert ist, Anspruch auf den Schutz und den Beistand dieser Organisation, damit ihrem Wohlergehen als Flüchtling gedient ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 84).

    Wegen dieses in den genannten Gebieten des Nahen Ostens eingeführten speziellen Flüchtlingsstatus für Palästinenser ist es nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, für die beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen, in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 85).

    Allerdings folgt aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, dass dieser Ausschluss nicht mehr greift, wenn das UNRWA der Person, die internationalen Schutz in der Union beantragt, keinen Schutz oder Beistand mehr gewährt (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 85).

    In diesem Fall genießt der Staatenlose, sofern er nicht unter einen der Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, Art. 12 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 fällt, ipso facto den Schutz dieser Richtlinie, ohne notwendigerweise nachweisen zu müssen, dass er eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall muss die betreffende Person gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 134).

    In der dem Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584), zugrunde liegenden Rechtssache hatte die Klägerin des Ausgangsverfahrens während des bewaffneten Konflikts zwischen dem Staat Israel und der Hamas, der den Gazastreifen kontrollierenden Organisation, nämlich den Gazastreifen verlassen, um sich in Jordanien in Sicherheit zu bringen, wo sie sich aufhielt und von wo aus sie nach Bulgarien reiste.

    Sollten solche Umstände tatsächlich festgestellt werden, kann nach den Ausführungen des Gerichtshofs nicht davon ausgegangen werden, dass eine Person wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens in jener Rechtssache aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 132 bis 134).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus EuGH, 13.01.2021 - C-507/19
    Aus den Erwägungsgründen 4, 23 und 24 der Richtlinie 2011/95 geht sodann hervor, dass die Genfer Flüchtlingskonvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, EU:C:2010:351, Rn. 37, vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 42, und vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 28).

    Diese Auslegung muss zudem, wie dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 zu entnehmen ist, die Achtung der in der Charta der Grundrechte anerkannten Rechte gewährleisten (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, EU:C:2010:351, Rn. 38, vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 43, und vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 29).

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention, auf den Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2011/95 verweist, sich darauf beschränkt, von seinem Anwendungsbereich Personen auszuschließen, die den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge "zurzeit ... genießen", nicht dahin verstanden werden kann, dass die bloße Abwesenheit vom Einsatzgebiet des UNRWA oder das freiwillige Verlassen dieses Einsatzgebiets genügte, um den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling zu beenden (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 49).

    Wäre das der Fall, läge nämlich bei einem Antragsteller im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32, der seinen Antrag im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten stellt und daher physisch vom Einsatzgebiet des UNRWA abwesend ist, nie der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 genannte Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling vor, was einer solchen Ausschlussklausel jede praktische Wirksamkeit nehmen würde (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 50).

    Außerdem liefe es dem mit Art. 1 Abschnitt D Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgten Ziel, alle diejenigen von der Regelung dieser Konvention auszuschließen, die den Beistand des UNRWA genießen, zuwider, wenn man es zuließe, dass ein freiwilliges Verlassen des Einsatzgebiets des UNRWA und damit ein freiwilliger Verzicht auf den vom ihm gewährten Beistand die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 auslösen würde (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 51).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks

    Auszug aus EuGH, 13.01.2021 - C-507/19
    Aus den Erwägungsgründen 4, 23 und 24 der Richtlinie 2011/95 geht sodann hervor, dass die Genfer Flüchtlingskonvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, EU:C:2010:351, Rn. 37, vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 42, und vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 28).

    Diese Auslegung muss zudem, wie dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 zu entnehmen ist, die Achtung der in der Charta der Grundrechte anerkannten Rechte gewährleisten (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, EU:C:2010:351, Rn. 38, vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 43, und vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 29).

  • EuGH, 01.03.2016 - C-443/14

    Der Gerichtshof äußert sich zum Verhältnis zwischen der Freizügigkeit von

    Auszug aus EuGH, 13.01.2021 - C-507/19
    Aus den Erwägungsgründen 4, 23 und 24 der Richtlinie 2011/95 geht sodann hervor, dass die Genfer Flüchtlingskonvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, EU:C:2010:351, Rn. 37, vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 42, und vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 28).

    Diese Auslegung muss zudem, wie dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 zu entnehmen ist, die Achtung der in der Charta der Grundrechte anerkannten Rechte gewährleisten (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, EU:C:2010:351, Rn. 38, vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 43, und vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 29).

  • EuGH, 09.11.2021 - C-91/20

    Das Gemeinsame Europäische Asylsystem hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich

    Diese Auslegung muss zudem, wie dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, die Achtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) anerkannten Rechte gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 39).
  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 2.21

    Voraussetzungen der Zuerkennung der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling

    Auf den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 RL 2011/95/EU dahin auszulegen ist, dass 1. zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA zu berücksichtigen sind, in deren Gebiete ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der dieses Einsatzgebiet verlassen hat, eine konkrete Möglichkeit hat, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, und 2. nicht angenommen werden kann, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, wenn ein Staatenloser palästinensischer Herkunft das Einsatzgebiet des UNRWA ausgehend von einem Operationsgebiet dieses Einsatzgebiets, in dem er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und in dem das UNRWA nicht imstande war, ihm seinen Schutz oder Beistand zu gewähren, verlassen hat, sofern er sich zum einen aus einem anderen Operationsgebiet dieses Einsatzgebiets, in dem er sich nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hatte und in dem er den Schutz oder Beistand des UNRWA hatte in Anspruch nehmen können, freiwillig in dieses Operationsgebiet begeben hat und sofern er zum anderen auf der Grundlage ihm vorliegender konkreter Informationen vernünftigerweise nicht damit rechnen konnte, in dem Operationsgebiet, in das er eingereist ist, durch das UNRWA Schutz oder Beistand zu erfahren oder in absehbarer Zeit in das Operationsgebiet, aus dem er ausgereist ist, zurückkehren zu können, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

    Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - C-31/09 - Rn. 51 f. und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 [ECLI:EU:C:2021:3], XT - Rn. 48).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -) kann der Feststellung eines unfreiwilligen Verlassens des Einsatzgebiets auch eine kurz vor dem endgültigen Verlassen dieses Gebiets erfolgte Aufenthaltsverlagerung von einem Operationsgebiet in ein anderes entgegenstehen, wenn und soweit dies als freiwillige Aufgabe des bislang durch den UNRWA gewährten Schutzes oder Beistands zu werten ist (3.1).

    Im Lichte dieser Zielsetzung genügen weder die bloße Abwesenheit von dem Einsatzgebiet des UNRWA noch das freiwillige Verlassen dieses Einsatzgebiets oder der freiwillige Verzicht auf Schutz und Beistand des Hilfswerks, um den in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehenen Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Satz 2 der Vorschrift zu beenden (EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 49 ff. und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 69 ff.).

    Die Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, muss vielmehr durch Zwänge begründet sein, die von dem Willen des Betroffenen unabhängig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 59 und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 51, 69 ff.).

    Dies hat der Gerichtshof durch seine im vorliegenden Verfahren ergangene Vorabentscheidung geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 47, 53 f., 64-67).

    In diesem Fall bedarf es vielmehr zusätzlich der Feststellung, dass der Staatenlose auch in kein anderes Operationsgebiet einreisen kann, um den Schutz oder Beistand des UNRWA konkret in Anspruch zu nehmen; andernfalls ist seine Entscheidung, das Einsatzgebiet (insgesamt) zu verlassen, nicht unfreiwillig (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 72).

    Diese Feststellung ist auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen (EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 134 f. und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 63 und 67).

    Besteht ein solcher Anspruch nicht, so können das Unterhalten familiärer Beziehungen oder das vormalige Bestehen eines tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalts in einem bestimmten Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA eine entsprechende Einreisemöglichkeit nahelegen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 60 f.).

    Zu berücksichtigen sind im Übrigen sämtliche Umstände, die - wie Erklärungen oder Praktiken der Behörden der genannten Staaten oder Gebiete - Aufschluss über die Haltung gegenüber Staatenlosen palästinensischer Herkunft geben, insbesondere, wenn durch diese Erklärungen und Praktiken die Absicht zum Ausdruck gebracht wird, die Anwesenheit dieser Staatenlosen in ihrem Gebiet nicht länger zu dulden, sofern diese über kein Aufenthaltsrecht verfügen (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 62).

    Zum anderen muss es dem Staatenlosen möglich sein, sich in dem betreffenden Gebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 134, 140 und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 54 ff., 67; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:250419U1C28.18.0] - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 7 Rn. 28).

    Eine solche freiwillige Ausreise aus dem ersten Operationsgebiet in das zweite Operationsgebiet lässt nicht die Annahme zu, dass dieser Staatenlose, wenn er später das zweite Operationsgebiet verlässt, um in das Unionsgebiet einzureisen, gezwungen war, das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 74).

    Zu Letzteren zählen insbesondere in objektiver Hinsicht die schutz- und abschiebungsrelevante Lage in dem ersten wie auch in dem zweiten Operationsgebiet und in subjektiver Hinsicht die positive Kenntnis oder das Kennenmüssen von der schutz- und abschiebungsrelevanten Lage in dem zweiten Operationsgebiet (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 76 ff.).

    Diese Regelungen sind in der vorliegenden Fallkonstellation zwar nicht unmittelbar anwendbar, da sie eine bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzen (siehe auch EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 42).

    Denn Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU eröffnet dem nationalen Gericht zumindest die Befugnis, die - wiederhergestellte - Möglichkeit, Schutz oder Beistand vom UNRWA gewährt zu bekommen, bereits im Rahmen der dort erwähnten umfassenden-Prüfung zum Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung über die Zuerkennung dieser Eigenschaft zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 40, 42 und 65).

    Die Prüfung der Frage, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 RL 2011/95/EU auch in dem Zeitpunkt der gerichtlichen (oder behördlichen) Entscheidung ausgeschlossen ist, ist dabei nach denselben Kriterien vorzunehmen wie die auf den Verlassenszeitpunkt bezogene Prüfung (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 66).

    Dabei werden gegebenenfalls auch die vom Gerichtshof konkretisierten Kriterien zur Beurteilung der Vorhersehbarkeit zu berücksichtigen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 78).

  • BVerwG, 07.09.2022 - 1 C 26.21

    EuGH soll Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen

    Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung nachweisen muss (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 [ECLI:EU:C:2021:3] - Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:250419U1C28.18.0] - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 7 Rn. 18, unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [ECLI:EU:C:2012:826] - Rn. 67, 70 ff., 76 und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [ECLI:EU:C:2018:584] - Rn. 86).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-349/20

    Secretary of State for the Home Department (Statut de réfugié d'un apatride

    Am 25. Mai 2021 hat der Gerichtshof den Parteien und anderen Beteiligten eine Frage gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestellt, in der sie aufgefordert wurden, sich zur etwaigen Auswirkung des Urteils vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingsstatus eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3), insbesondere auf die erste Vorlagefrage zu äußern.

    Aus dem jüngst ergangenen Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft einer staatenlosen Person palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 51 bis 67), ergibt sich, dass die Frage der Beendigung des Schutzes oder des Beistands durch das UNRWA nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 auf einer individuellen Beurteilung aller relevanten Anhaltspunkte oder Faktoren der fraglichen Situation zum Zeitpunkt der Abreise der Antragsteller aus dem Einsatzgebiet des UNRWA und zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht über den Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Versagung der Flüchtlingseigenschaft entscheidet, beruhen muss.

    Zwar ging es in der Rechtssache, die dem Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3), zugrunde lag, um die geografische Ausdehnung des Einsatzgebiets des UNRWA und nicht um den Zeitpunkt, zu dem die Beendigung des Schutzes oder des Beistands durch das UNRWA zu beurteilen war, doch sehe ich keinen stichhaltigen Grund, in der vorliegenden Rechtssache von dem in diesem Urteil gewählten Ansatz abzuweichen.

    Aus dem Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 42), ergibt sich, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/83 (und damit auch deren Art. 11) über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft konkret voraussetzt , dass dieser Status bereits zuerkannt worden ist.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 67), festgestellt hat, müssen alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden.

    3 Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingsstatus eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 37).

    20 Vgl. entsprechend Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 66).

    Vgl. dagegen das Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 80), in dem der Gerichtshof die Auffassung vertreten hat, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass der Schutz oder der Beistand des UNRWA nicht als beendet angesehen werden kann, wenn sich ein Staatenloser palästinensischer Herkunft dem Schutz des UNRWA entzogen und sich freiwillig einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt hat.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 56), festgestellt, dass zuständige Verwaltungsbehörden oder Gerichte insbesondere zu prüfen haben, ob die betreffende Person konkret imstande ist, diesen Schutz oder Beistand in Anspruch zu nehmen.

    40 Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 51).

    41 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 54).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-901/19

    Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz

    So hat Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 exakt denselben Wortlaut wie Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83, so dass die zu der letzteren Vorschrift ergangene Rechtsprechung für die Auslegung der ersteren relevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 37).
  • VG Oldenburg, 12.10.2022 - 3 A 1989/20

    Flüchtlingsanerkennung; Gazastreifen; Ipso facto; Palästinensische Gebiete;

    Im Lichte dieser Zielsetzung genügen weder die bloße Abwesenheit von dem Einsatzgebiet des UNRWA noch das freiwillige Verlassen dieses Einsatzgebiets oder der freiwillige Verzicht auf Schutz und Beistand des Hilfswerks, um den in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehenen Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Satz 2 der Vorschrift zu beenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2/21 - juris Rn. 17 ff.; EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 49 ff. und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 69 ff.).

    Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - C-31/09 - juris Rn. 51f. und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - juris Rn. 48).

    Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG Schutz oder Beistand im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, sodass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 59 und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 51, 69 ff.).

    Dies ergibt sich aus einer individuellen Prüfung aller maßgeblichen Umstände (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C 507/19 - juris Rn. 55).

    Hinsichtlich der Frage, ob das Verlassen in diesem Sinne unfreiwillig erfolgt ist, ist in räumlicher Hinsicht aber auf das gesamte - die fünf Operationsgebiete Gazastreifen, Westjordanland (einschließlich Ost-Jerusalem), Jordanien, Libanon und Syrien umfassende - Einsatzgebiet des UNRWA abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 Rn. 47, 53 f., 64-67).

    In diesem Fall bedarf es vielmehr zusätzlich der Feststellung, dass der Staatenlose auch in kein anderes Operationsgebiet einreisen kann, um den Schutz oder Beistand des UNRWA konkret in Anspruch zu nehmen; andernfalls ist seine Entscheidung, das Einsatzgebiet (insgesamt) zu verlassen, nicht unfreiwillig (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 72).

    Diese Feststellung ist auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen (EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 134 f. und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 63 und 67).

    Besteht ein solcher Anspruch nicht, so können das Unterhalten familiärer Beziehungen oder das vormalige Bestehen eines tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalts in einem bestimmten Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA eine entsprechende Einreisemöglichkeit nahelegen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 60 f.).

    Zu berücksichtigen sind im Übrigen sämtliche Umstände, die - wie Erklärungen oder Praktiken der Behörden der genannten Staaten oder Gebiete - Aufschluss über die Haltung gegenüber Staatenlosen palästinensischer Herkunft geben, insbesondere, wenn durch diese Erklärungen und Praktiken die Absicht zum Ausdruck gebracht wird, die Anwesenheit dieser Staatenlosen in ihrem Gebiet nicht länger zu dulden, sofern diese über kein Aufenthaltsrecht verfügen (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 62).

    Zum anderen muss es dem Staatenlosen möglich sein, sich in dem betreffenden Gebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2/21 - juris Rn. 21; EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 134, 140 und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 54 ff., 67).

  • EuGH, 03.03.2022 - C-349/20

    Secretary of State for the Home Department (Statut de réfugié d'un apatride

    Am 25. Mai 2021 hat der Gerichtshof den Parteien und anderen Beteiligten eine Frage gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestellt, in der sie aufgefordert wurden, sich zu den etwaigen Auswirkungen des Urteils vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3), insbesondere auf die erste Vorlagefrage zu äußern.

    Als Drittes ist klarzustellen, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 im Wesentlichen entspricht, so dass die zu der letzteren Vorschrift ergangene Rechtsprechung für die Auslegung der ersteren relevant ist (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 37).

    Wegen dieses in den genannten Gebieten des Nahen Ostens eingeführten speziellen Flüchtlingsstatus für Palästinenser ist es nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2004/83, der Art. 1 Abschnitt D Satz 1 der Genfer Konvention entspricht, für die beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen, in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden (Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem folgt aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83, der Art. 1 Abschnitt D Satz 2 der Genfer Konvention entspricht, dass dieser Ausschluss nicht mehr greift, wenn das UNRWA der Person, die internationalen Schutz in der Union beantragt, keinen Schutz oder Beistand mehr gewährt (Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall genießt der Staatenlose, sofern er nicht unter einen der Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, Art. 12 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 fällt, ipso facto den Schutz dieser Richtlinie, ohne notwendigerweise nachweisen zu müssen, dass er eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 hat (Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist zu berücksichtigen, wenn der Betroffene in der Lage ist, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, weil die Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, weggefallen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 77, sowie vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 59 und 66).

    Die dem Gericht damit erteilte Befugnis, neue Anhaltspunkte, zu denen sich die Asylbehörde nicht geäußert hat, zu berücksichtigen, entspricht der Zielsetzung der Richtlinie 2013/32, die - wie sich u. a. aus ihrem 18. Erwägungsgrund ergibt - darauf gerichtet ist, dass Anträge auf internationalen Schutz "so rasch wie möglich [bearbeitet werden], unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung" (Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen kann sich, wie der Generalanwalt in Nr. 79 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, herausstellen, dass in diesem Zusammenhang auch der Rolle des Staates, in dem das UNRWA tätig ist, entscheidende Bedeutung zukommt, um das UNRWA in die Lage zu versetzen, sein Mandat wirksam zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen unter menschenwürdigen Bedingungen leben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 58 und 62).

  • VG Dresden, 11.05.2021 - 11 K 1757/18
    Es genügen weder die bloße Abwesenheit von dem Einsatzgebiet des UNRWA noch das freiwillige Verlassen dieses Einsatzgebiets oder der freiwillige Verzicht auf Schutz und Beistand des Hilfswerks, um den in § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehenen Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Satz 2 der Vorschrift zu beenden (EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 49 ff. und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 69 ff.).

    Die Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, muss vielmehr durch Zwänge begründet sein, die von dem Willen des Betroffenen unabhängig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - Rn. 59 und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 5 1, 69 ff.).

    Diese Feststellung ist auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen (EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 134 f. und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 47, 53, 63-67, 72).

    Besteht ein solcher Anspruch nicht, so kön nen das Unterhalten familiärer Beziehungen oder das vormalige Bestehen eines tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalts in einem bestimmten Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA eine entsprechende Einreisemöglichkeit nahelegen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 60 f.).

    Zu berücksichtigen sind im Übrigen sämtliche Umstände, die - wie Erklärungen oder Praktiken der Behörden der genannten Staaten oder Gebiete - Aufschluss über die Haltung gegenüber Staatenlosen palästinensischer Herkunft geben, insbe sondere, wenn durch diese Erklärungen und Praktiken die Absicht zum Ausdruck gebracht wird, die Anwesenheit dieser Staatenlosen in ihrem Gebiet nicht länger zu dulden, sofern diese über kein Aufenthaltsrecht verfügen (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 62).

    Zum anderen muss es dem Staatenlosen möglich sein, sich in dem betreffenden Gebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 134, 140 und vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 54 ff., 67; BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 [ECLI:DE: BVerwG:2019:250419U1C28.18.0] - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 7 Rn. 28).

    Eine solche freiwillige Aus reise aus dem ersten Operationsgebiet in das zweite Operationsgebiet lässt nicht die An nahme zu, dass dieser Staatenlose, wenn er später das zweite Operationsgebiet verlässt, um in das Unionsgebiet einzureisen, gezwungen war, das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 74).

    Zu Letzteren zählen insbesondere in objek­ tiver Hinsicht die schutz- und abschiebungsrelevante Lage in dem ersten wie auch in dem zweiten Operationsgebiet und in subjektiver Hinsicht die positive Kenntnis oder das Kennen müssen von der schutz- und abschiebungsrelevanten Lage in dem zweiten Operationsgebiet (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 76 ff.).

    Die Prüfung der Frage, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 RL 2011/95/EU auch in dem Zeitpunkt der gerichtlichen (oder behördlichen) Entscheidung ausgeschlossen ist, ist da­ bei nach denselben Kriterien vorzunehmen wie die auf den Verlassenszeitpunkt bezogene Prüfung (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 66; sh.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-91/20

    Bundesrepublik Deutschland (Maintien de l'unité familiale)

    28 Vgl. Urteile vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Militärdienst und Asyl) (C-238/19, EU:C:2020:945, Rn. 19 und 20), sowie vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 51).

    Vgl. Erwägungsgründe 4, 16 und 17 der Richtlinie 2011/95 sowie Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78), sowie vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. zur Veranschaulichung Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 49 und 50).

  • VG Potsdam, 29.08.2023 - 8 K 2551/20
    In diesem Fall genießt der Betroffene gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) ipso facto den Schutz der Richtlinie und ist damit als Flüchtling anzuerkennen, ohne notwendigerweise nachweisen zu müssen, dass er bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er in der Lage ist, in das Gebiet zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU hat (EuGH, Urteil vom 3. März 2022 - C-349/20 -, juris, Rn. 50; Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, juris Rn. 51 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 12).

    Weitere Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist dann lediglich, dass Ausschlussgründe im Sinne des Art. 1 Abschnitt E und F GFK, des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU und des § 3 Abs. 2 AsylG nicht eingreifen (EuGH Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, juris Rn. 51; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Mai 2019 - 1 C 5.18 -, juris Rn. 14).

    Die bloße Abwesenheit aus dem UNRWA-Einsatzgebiet oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führt nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, juris Rn. 51, 69; Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, juris Rn. 49 ff., 65; BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 18).

    Das UNRWA ist eine Organisation der Vereinten Nationen, die gegründet wurde, um im Gazastreifen, im Westjordanland, in Jordanien, im Libanon und in Syrien Palästinenser in ihrer Eigenschaft als "Palästinaflüchtlinge" zu schützen und ihnen beizustehen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, juris Rn. 49; Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 -, juris Rn. 84 f.).

    Auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2019 (- 1 C 5.18 -, juris) hatte der EuGH im Urteil vom 13. Januar 2021 (- C-507/19 -, juris) über insgesamt fünf Vorlagefragen zu entscheiden, in denen es maßgeblich darum ging, auf welches der fünf Operationsgebiete des UNRWA (Gaza, Westjordanland, Libanon, Jordanien, Syrien) abzustellen ist, wenn ein staatenloser Palästinenser aus einem Operationsgebiet, in dem der Schutz weggefallen ist (im Ausgangsverfahren Syrien) in ein "sicheres" Operationsgebiet (im Ausgangsverfahren Libanon) ausreist und von dort wieder in das zuerst genannte Operationsgebiet zurückkehrt, ohne damit rechnen zu können, erneut in ein "sicheres" Operationsgebiet zurückkehren zu können.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13. Januar 2021 (- C-507/19 -, juris) zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt maßgeblich abzustellen ist, keine Aussage getroffen.

    Vielmehr bedarf es zusätzlich der Feststellung, dass der Staatenlose den Schutz und Beistand auch in keinem anderen Operationsgebiet des UNRWA konkret in Anspruch nehmen kann (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 19; EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, juris Rn. 67).

  • VG Minden, 18.03.2022 - 1 K 662/18

    Ausreise, freiwillige Einsatzgebiet Flüchtlingsschutz "ipso facto" Libanon

  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 153/21

    Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien

  • VG München, 04.02.2022 - M 22 K 16.34964

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für UNRWA-registrierte staatenlose

  • EuGH, 29.02.2024 - C-222/22

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Conversion religieuse ultérieure) - Vorlage

  • VG München, 14.04.2022 - M 22 K 16.36503

    Herkunftsland: Libanon, Schutz und Beistand durch UNRWA für staatenlose

  • VG München, 31.03.2022 - M 22 K 17.45476

    Erfolglose Asylklage eines staatenlosen Palästinensers aus dem Libanon

  • VG Berlin, 22.09.2021 - 34 K 1275.17
  • VG Berlin, 19.09.2022 - 34 K 594.20
  • VG Berlin, 24.11.2021 - 34 K 326.18
  • VG Berlin, 27.04.2023 - 34 K 69.21
  • VG Köln, 11.07.2022 - 20 K 3032/21
  • VG Berlin, 27.04.2023 - 34 K 92.22
  • VG Chemnitz, 25.01.2022 - 1 K 3562/17
  • VG Köln, 19.05.2021 - 20 K 6854/19
  • VG Köln, 08.06.2021 - 20 K 8757/17
  • VG Köln, 26.05.2021 - 20 K 11650/16
  • VG Köln, 08.10.2021 - 20 K 3644/16
  • VG Köln, 19.05.2021 - 20 K 6661/17
  • VG Münster, 18.12.2022 - 8 K 1005/22
  • VG Potsdam, 06.05.2022 - 8 K 5781/17
  • VG München, 24.05.2022 - M 22 K 18.32125

    Verfolgung palästinensischer Flüchtlinge im Libanon

  • VG Sigmaringen, 19.03.2021 - A 5 K 10470/17
  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 53/21

    Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien

  • VG Sigmaringen, 07.03.2024 - A 5 K 1560/22
  • EuGH, 05.10.2023 - C-294/22

    OFPRA (Statut de réfugié d'un apatride d'origine palestinienne)

  • VG Hamburg, 15.03.2021 - 14 A 1157/17
  • VG Hamburg, 19.04.2021 - 14 A 1145/17
  • VG Hamburg, 19.02.2021 - 14 A 3392/17

    Asylrecht (Libanon): Palästinensische Volksangehörige; nationales

  • VG Regensburg, 25.02.2022 - RN 11 K 19.30995

    Erfolglose Asylklage eines staatenlosen Palästinensers (Hamas, Homosexualität)

  • VG Bayreuth, 18.05.2022 - B 7 K 21.30347

    Kein Flüchtlingsschutz für in Deutschland nachgeborenes Kind, dessen Eltern

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22

    Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite (Statut de réfugié -

  • VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, ob die Zuerkennung

  • VG Berlin, 09.02.2024 - 38 K 86.20
  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 45/21

    Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien

  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 43/21

    Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2023 - A 12 S 2575/21

    Maßgebliche Zeitpunkte für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-222/22

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Conversion religieuse ultérieure) - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-294/22

    OFPRA (Statut de réfugié d'un apatride d'origine palestinienne)

  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 44/21

    Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts bei Staatenlosen

  • VG Berlin, 02.11.2023 - 16 L 171.23
  • VG Chemnitz, 16.12.2021 - 1 K 2385/17
  • VG München, 04.02.2022 - M 22 K 18.30609

    Erfolglose Asylklage einer staatenlosen Palästinenserin (Libanon, UNRWA, Trisomie

  • VG München, 04.02.2022 - M 22 K 16.35785

    Erfolglose Asylklage eines nachgeborenen staatenlosen Palästinensers (Libanon,

  • VG Berlin, 29.04.2021 - 34 K 1613.17
  • VG Berlin, 16.03.2023 - 39 L 160.23

    Asylrecht: Ablehnung eines Asylantrags eines Staatenlosen als offensichtlich

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