Rechtsprechung
   EuGH, 13.01.2022 - C-282/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,185
EuGH, 13.01.2022 - C-282/19 (https://dejure.org/2022,185)
EuGH, Entscheidung vom 13.01.2022 - C-282/19 (https://dejure.org/2022,185)
EuGH, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - C-282/19 (https://dejure.org/2022,185)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,185) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 4 und 5 - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Lehrkräfte im Fach Katholische Religion - Begriff ...

  • doev.de PDF

    YT u.a. - Befristete Arbeitsverträge mit im öffentlichen Sektor tätigen katholischen Religionslehrern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 4 und 5 - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Lehrkräfte im Fach Katholische Religion - Begriff ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Lehrkräfte im Fach Katholische Religion: Das Erfordernis eines von einer kirchlichen Stelle ausgestellten Befähigungsnachweises rechtfertigt bei befristeten Verträgen nicht deren Verlängerung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erfordernis eines kirchlichen Befähigungsnachweises ist kein sachlicher Befristungsgrund ...

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Deus lo vult: katholische Religionslehrer und befristete Arbeitsverträge

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 471
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 24.06.2021 - C-550/19

    Obras y Servicios Públicos und Acciona Agua

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
    Die hierfür in diesem Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die maximal zulässige Gesamtdauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die maximal zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall obliegt es den nationalen Stellen, Maßnahmen zu erlassen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend wirksam und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit eine solche nationale Regelung als mit der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden kann, muss das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl eine andere wirksame Maßnahme enthalten, um den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 haben die Mitgliedstaaten "alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch [diese] Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden" (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts zu äußern; diese Aufgabe kommt allein den zuständigen nationalen Gerichten zu, die festzustellen haben, ob die von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen durch die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung gewahrt werden (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit obliegt es hier dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine geeignete Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung solche Verträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Vorschrift birgt somit die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf derartige Verträge in sich und ist daher mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung unvereinbar (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines in Wirklichkeit nicht zeitweiligen, sondern ständigen und dauerhaften Bedarfs nicht im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt, da ein solcher Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse der Prämisse der Rahmenvereinbarung, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse sind, auch wenn befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder für bestimmte Berufe und Tätigkeiten charakteristisch sind, unmittelbar zuwiderläuft (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung muss somit konkret geprüft werden, ob die Verlängerung aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in Wirklichkeit herangezogen wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch dem Anschein nach zur Deckung eines Vertretungsbedarfs geschlossen worden sein (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist ein nationales Gericht nicht verpflichtet, eine Bestimmung des nationalen Rechts, die nicht mit Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung im Einklang steht, unangewendet zu lassen (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auslegen müssen, um das darin festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, wird zwar durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt; sie darf auch nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und in Anwendung der darin anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.10.2018 - C-331/17

    Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester dürfen nicht vom Schutz gegen

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts steht diese Rechtsprechung im Widerspruch zu dem Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859).

    Wie aus Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung hervorgeht, haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem dritten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie den Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen im Rahmen der Durchführung der Rahmenvereinbarung die Möglichkeit, die besonderen Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien zu berücksichtigen, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens den Schutz der Religionskultur und des historischen Erbes Italiens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Ziel zwar als des Schutzes durch die Verfassung würdig angesehen werden kann, die italienische Regierung aber nicht darlegt, inwiefern die Verfolgung dieses Ziels es rechtfertigen soll, dass 30 % der katholischen Religionslehrer aufgrund befristeter Verträge eingestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 45).

    Die vorübergehende Einstellung eines Arbeitnehmers, um einen provisorischen und spezifischen Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken, kann grundsätzlich einen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung darstellen (Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 47).

    Solche Erwägungen können daher nicht das Fehlen von Maßnahmen zur Vermeidung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung rechtfertigen (Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 55).

    In diesem Zusammenhang haben die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats die Einhaltung von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sicherzustellen, indem sie darüber wachen, dass sich die Arbeitnehmer, zu deren Lasten aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge geschlossen wurden, nicht in der Hoffnung, weiterhin im betreffenden Sektor beschäftigt zu werden, davon abhalten lassen, die Rechte, die ihnen nach der nationalen Regelung zustehen und sich aus der Umsetzung aller in Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Vorbeugemaßnahmen durch diese Regelung ergeben, gegenüber den nationalen Stellen einschließlich der Gerichte geltend zu machen (Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-418/13 (anhängig)

    Napolitano u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
    Da die Rahmenvereinbarung keine bestimmte Branche von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, ist sie auch auf das für den Unterricht an öffentlichen Lehranstalten eingestellte Personal anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 69).

    Unbestreitbar hängt dieses Verhältnis jedoch von einer Vielzahl von Faktoren ab, von denen einige in gewissem Umfang schwer zu kontrollieren oder vorherzusehen sind, wie etwa externe und interne Migrationsströme oder die Wahl von Fachrichtungen durch die Schüler (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 94).

    Solche Faktoren zeugen in dem im Ausgangsverfahren betroffenen Sektor des Unterrichtswesens von der Notwendigkeit besonderer Flexibilität, die - wie oben in Rn. 102 erwähnt - den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge in dieser speziellen Branche gemäß Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung objektiv rechtfertigen kann, um dem Bedarf der Schulen angemessen gerecht zu werden und zu verhindern, dass der Staat als Arbeitgeber in dieser Branche dem Risiko ausgesetzt wird, erheblich mehr feste Lehrkräfte anzustellen, als es zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf diesem Gebiet tatsächlich notwendig wäre (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 95).

    Das Vorliegen eines "sachlichen Grundes" im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung schließt daher einen Missbrauch grundsätzlich aus, es sei denn, eine umfassende Prüfung der mit der Verlängerung der betreffenden befristeten Arbeitsverträge oder -verhältnisse verbundenen Umstände zeigt, dass die vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen einem nicht nur vorübergehenden Bedarf entsprechen (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 103).

    Infolgedessen kann der bloße Umstand, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung möglicherweise durch einen "sachlichen Grund" im Sinne dieser Bestimmung gerechtfertigt ist, nicht genügen, um sie mit dieser Bestimmung in Einklang zu bringen, wenn sich zeigt, dass ihre konkrete Anwendung tatsächlich zu einem missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge führt (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 104).

    Da schließlich die Ausstellung des Befähigungsnachweises keinen Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen aufweist, die anerkanntermaßen legitime sozialpolitische Ziele verfolgen, wie z. B. den Schutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft oder die Wahrung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie der Verfolgung eines sozialpolitischen Ziels dient, die - wie sich aus der oben in Rn. 93 angeführten Rechtsprechung ergibt - einen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung bilden würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 92 und 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
    Da die Rahmenvereinbarung keine bestimmte Branche von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, ist sie auch auf das für den Unterricht an öffentlichen Lehranstalten eingestellte Personal anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 69).

    Unbestreitbar hängt dieses Verhältnis jedoch von einer Vielzahl von Faktoren ab, von denen einige in gewissem Umfang schwer zu kontrollieren oder vorherzusehen sind, wie etwa externe und interne Migrationsströme oder die Wahl von Fachrichtungen durch die Schüler (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 94).

    Solche Faktoren zeugen in dem im Ausgangsverfahren betroffenen Sektor des Unterrichtswesens von der Notwendigkeit besonderer Flexibilität, die - wie oben in Rn. 102 erwähnt - den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge in dieser speziellen Branche gemäß Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung objektiv rechtfertigen kann, um dem Bedarf der Schulen angemessen gerecht zu werden und zu verhindern, dass der Staat als Arbeitgeber in dieser Branche dem Risiko ausgesetzt wird, erheblich mehr feste Lehrkräfte anzustellen, als es zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf diesem Gebiet tatsächlich notwendig wäre (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 95).

    Das Vorliegen eines "sachlichen Grundes" im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung schließt daher einen Missbrauch grundsätzlich aus, es sei denn, eine umfassende Prüfung der mit der Verlängerung der betreffenden befristeten Arbeitsverträge oder -verhältnisse verbundenen Umstände zeigt, dass die vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen einem nicht nur vorübergehenden Bedarf entsprechen (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 103).

    Infolgedessen kann der bloße Umstand, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung möglicherweise durch einen "sachlichen Grund" im Sinne dieser Bestimmung gerechtfertigt ist, nicht genügen, um sie mit dieser Bestimmung in Einklang zu bringen, wenn sich zeigt, dass ihre konkrete Anwendung tatsächlich zu einem missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge führt (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 104).

    Da schließlich die Ausstellung des Befähigungsnachweises keinen Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen aufweist, die anerkanntermaßen legitime sozialpolitische Ziele verfolgen, wie z. B. den Schutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft oder die Wahrung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie der Verfolgung eines sozialpolitischen Ziels dient, die - wie sich aus der oben in Rn. 93 angeführten Rechtsprechung ergibt - einen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung bilden würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 92 und 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, hat diese Bestimmung jedoch nicht zur Folge, dass eine unterschiedliche Behandlung, die in einer nationalen Regelung angelegt ist, nach der bestimmten Arbeitnehmern ein Feiertag gewährt wird, damit sie einen religiösen Festtag begehen können, vom Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 ausgenommen wäre und dass die Konformität einer solchen unterschiedlichen Behandlung mit dieser Richtlinie einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre (Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 31).

    Die ausdrückliche Bezugnahme auf diese Erklärung im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 macht aber deutlich, dass der Unionsgesetzgeber sie beim Erlass dieser Richtlinie berücksichtigt haben muss (Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen bringt zwar Art. 17 AEUV die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58, vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 48, und vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 33).

    Vielmehr betreffen sie die Arbeitsbedingungen der katholischen Religionslehrer in öffentlichen Anstalten (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 33).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-726/19

    Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Agrario y Alimentario

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
    Hinsichtlich Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass dieser zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, das darin besteht, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, in dem eine potenzielle Quelle des Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass die Rahmenvereinbarung nicht vorschreibt, unter welchen Bedingungen von unbefristeten Verträgen Gebrauch gemacht werden darf (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie es in Nr. 7 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung heißt, waren die Unterzeichnerparteien der Rahmenvereinbarung nämlich der Auffassung, dass die aus "objektiven Gründen" erfolgende Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge helfe, Missbrauch zu vermeiden (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 15.05.2012 - 56030/07

    FERNÁNDEZ MARTÍNEZ c. ESPAGNE

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
    Wie vom EGMR in seinem Urteil vom 15. Mai 2012, Fernández Martínez/Spanien (CE:ECHR:2012:0515JUD005603007), festgestellt worden sei, verpflichte Art. 17 Abs. 1 AEUV zur Achtung des Status, den insbesondere Kirchen nach nationalem Recht genössen, und verbiete damit eine Einmischung in rein religiöse Angelegenheiten.

    Da im Übrigen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EGMR, u. a. in seinem Urteil vom 15. Mai 2012, Fernández Martínez/Spanien (CE:ECHR:2012:0515JUD005603007), und in der Folge die Charta dem Begriff der Religion eine weite Bedeutung beilegen und darunter auch die Freiheit der Personen, ihre Religion zu bekennen, fassen, ist davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2000/78 den gleichen Ansatz verfolgen wollte, so dass der Begriff der Religion in Art. 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er sowohl das forum internum , d. h. den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum , d. h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit, umfasst (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 28).

  • EuGH, 26.01.2021 - C-16/19

    Die Praxis eines Arbeitgebers, die darin besteht, einen Entgeltzuschlag nur an

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78 und ausweislich sowohl ihres Titels und ihrer Erwägungsgründe als auch ihres Inhalts und ihrer Zielsetzung diese Richtlinie einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung u. a. wegen der Religion in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten schaffen soll, indem sie jeder Person einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen u. a. aus diesem Grund bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2021, Szpital Kliniczny im. dra J. Babi?"skiego Samodzielny Publiczny Zak?‚ad Opieki Zdrowotnej w Krakowie, C-16/19, EU:C:2021:64, Rn. 32).

    Damit konkretisiert die Richtlinie 2000/78 in dem von ihr erfassten Bereich das nunmehr in Art. 21 der Charta niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot (Urteil vom 26. Januar 2021, Szpital Kliniczny im. dra J. Babi?"skiego Samodzielny Publiczny Zak?‚ad Opieki Zdrowotnej w Krakowie, C-16/19, EU:C:2021:64, Rn. 33).

  • EuGH, 11.02.2021 - C-760/18

    M.V. u.a. (Contrats de travail à durée déterminée successifs dans le secteur

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
    Insbesondere obliegt es dem angerufenen Gericht, die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts im Rahmen des Möglichen und, wenn ein Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge stattgefunden hat, so auszulegen und anzuwenden, dass eine angemessene Ahndung des Missbrauchs und die Beseitigung der Folgen des Unionsrechtsverstoßes möglich ist (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-326/19

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-282/19
    Wie nämlich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus den Nrn. 6 bis 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen hervorgeht, stellen feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-494/17

    Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

  • EuGH, 17.03.2021 - C-652/19

    Consulmarketing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 19.03.2020 - C-103/18

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer

  • EuGH, 13.11.2014 - C-416/13

    Das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien, das für die Einstellung örtlicher

  • EuGH, 21.11.2018 - C-245/17

    Viejobueno Ibáñez und de la Vara González - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 14.03.2017 - C-157/15

    G4S Secure Solutions - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

  • EuGH, 11.09.2018 - C-68/17

    Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus

  • EuGH, 21.09.2016 - C-614/15

    Popescu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

  • EuGH, 08.01.2024 - C-278/23

    Biltena - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "befristet beschäftigte Arbeitnehmer" im Sinne von Paragraf 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung alle Arbeitnehmer umfasst, ohne Unterscheidung danach, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Rahmenvereinbarung keine bestimmte Branche von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, ist sie auch auf das für den Unterricht an öffentlichen Lehranstalten eingestellte Personal anwendbar (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass dieser zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, das darin besteht, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, in dem eine potenzielle Quelle des Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie nämlich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus den Nrn. 6 bis 8 ihrer Allgemeinen Erwägungen hervorgeht, stellen feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die hierfür in Nr. 1 Buchst. a bis c dieses Paragrafen aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die maximal zulässige Gesamtdauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie aus Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung hervorgeht, haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem dritten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie den Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen im Rahmen der Durchführung der Rahmenvereinbarung die Möglichkeit, die besonderen Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien zu berücksichtigen, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall obliegt es den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend effektiv und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass die Rahmenvereinbarung nicht vorschreibt, unter welchen Bedingungen unbefristete Verträge vorliegen können (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit also eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die die Umwandlung einer Reihe aufeinanderfolgender befristeter Verträge in einen unbefristeten Vertrag untersagt, als mit der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden kann, muss das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats eine andere wirksame Maßnahme enthalten, um die missbräuchliche Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie es in Nr. 7 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung heißt, waren die Unterzeichnerparteien nämlich der Auffassung, dass die aus "sachlichen Gründen" erfolgende Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge dabei helfe, Missbrauch zu vermeiden (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU: C:2018:859, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich insbesondere aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Regelung birgt somit die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf derartige Verträge und ist daher mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung unvereinbar (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Köln, 02.06.2022 - 12 U 31/21

    Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen Immobilienfinanzierung durch

    aa) Aufgrund des in Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Umsetzungsgebots sowie des aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) folgenden Grundsatzes der Unionstreue sind alle mitgliedsstaatlichen Stellen einschließlich der Gerichte dazu verpflichtet, unter voller Ausschöpfung des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt einer Richtlinie in der ihr vom EuGH gegebenen Auslegung entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, juris Rn. 46; Beschluss vom 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16, juris Rn. 37; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 u.a., Rn. 110 ff. - Pfeiffer ; Urteil vom 11. Februar 2021 - C-760/18, juris Rn. 65 ff.; Urteil vom 13. Januar 2022 - C-282/19, juris Rn. 122 ff. - MIUR ).

    Dem nationalen Gericht wird dadurch ermöglicht, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Jaunar 2022 - C-282/19, juris Rn. 122, 124 - MIUR ).

    Eine die Gesetzesbindung des Richters überschreitende Auslegung contra legem ist auch durch den Grundsatz der Unionstreue nicht zu rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - C-308/19, juris Rn. 62 mwN; Urteil vom 13. Januar 2022 - C-282/19, juris Rn. 123 - MIUR ).

  • OLG Köln, 10.03.2022 - 12 U 33/21
    (1) Aufgrund des in Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Umsetzungsgebots sowie des aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) folgenden Grundsatzes der Unionstreue sind alle mitgliedsstaatlichen Stellen einschließlich der Gerichte dazu verpflichtet, unter voller Ausschöpfung des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt einer Richtlinie in der ihr vom EuGH gegebenen Auslegung entspricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.09.2011, 2 BvR 2216/06, juris, Rn. 46; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2017, 2 BvR 1131/16, juris, Rn. 37; EuGH, Urt. v. 05.10.2004, C-397/01 u.a., Rn. 110 ff. - Pfeiffer; EuGH, Urt. v. 11.02.2021, C-760/18, juris, Rn. 65 ff.; EuGH, Urt. v. 13.01.2022, C-282/19, juris, Rn. 122 ff. - MIUR).

    Dem nationalen Gericht wird dadurch ermöglicht, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (vgl. EuGH, Urt. v. 13.01.2022, C-282/19, juris, Rn. 122, 124 - MIUR).

    Eine die Gesetzesbindung des Richters überschreitende Auslegung contra legem ist auch durch den Grundsatz der Unionstreue nicht zu rechtfertigen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.01.2021, C-308/19, juris, Rn. 62 m.w.N.; EuGH, Urt. v. 13.01.2022, C-282/19, juris, Rn. 123 - MIUR).

  • EuGH, 15.12.2022 - C-40/20

    Presidenza del Consiglio dei Ministri u.a. (Chercheurs universitaires)

    In diesem Zusammenhang hat das nationale Gericht in jedem Einzelfall alle tatsächlichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssachen zu beurteilen und dabei namentlich die Zahl der Verträge, die dieselbe Universität mit demselben Forscher oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossen hat, zu berücksichtigen und auch die Art der Auswahlverfahren und den Zeitraum zwischen den einzelnen Verfahren zu prüfen, um zu verhindern, dass der Arbeitgeber missbräuchlich auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zurückgreift (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 107).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Nichtdiskriminierung durch die Rahmenvereinbarung nur in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, umgesetzt und konkretisiert worden ist, so dass eventuelle Ungleichbehandlungen zwischen bestimmten Kategorien befristet beschäftigten Personals nicht unter den in dieser Rahmenvereinbarung verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung fallen (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung bezweckt, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.02.2023 - C-372/21

    Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland

    In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 1 AEUV zwar die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck bringt (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58, und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 50), diese Bestimmung aber nicht herangezogen werden kann, um die Tätigkeit von Kirchen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften generell vom Anwendungsbereich des Unionsrechts auszunehmen, wenn diese Tätigkeit in der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 43 und 47).

    Zu der Frage, ob diese Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 1 AEUV die Europäische Union verpflichtet, den Status der Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten zu achten und nicht zu beeinträchtigen, da Art. 17 AEUV die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck bringt (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58, und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 50).

  • EuGH, 22.02.2024 - C-59/22

    Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid -

    In einem solchen Fall obliegt es den nationalen Stellen, geeignete Maßnahmen zu erlassen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend wirksam und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3 Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 haben die Mitgliedstaaten "alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch [diese] Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden" (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-372/21

    Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland - Vorlage zur

    5 Vgl. u. a. Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania (C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.07.2022 - C-377/21

    Zone de secours Hainaut - Centre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik

    Jedenfalls fiele eine eventuelle Ungleichbehandlung zwischen zwei Gruppen von Teilzeitbeschäftigen nicht unter den in der Rahmenvereinbarung verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung (vgl. entsprechend zur Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht