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   EuGH, 13.01.2022 - C-55/20   

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EuGH, 13.01.2022 - C-55/20 (https://dejure.org/2022,210)
EuGH, Entscheidung vom 13.01.2022 - C-55/20 (https://dejure.org/2022,210)
EuGH, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - C-55/20 (https://dejure.org/2022,210)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Minister Sprawiedliwosci

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 267 AEUV - Begriff "nationales Gericht" - Disziplinargericht der Anwaltskammer - Disziplinarermittlungen gegen einen Rechtsanwalt - Entscheidung des Disziplinarbeauftragten, mit der ein Disziplinarvergehen verneint und die ...

  • doev.de PDF

    Ministerstwo Sprawiedliwo?›ci - Freiheit der Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen; Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 267 AEUV - Begriff "nationales Gericht" - Disziplinargericht der Anwaltskammer - Disziplinarermittlungen gegen einen Rechtsanwalt - Entscheidung des Disziplinarbeauftragten, mit der ein Disziplinarvergehen verneint und die ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 839
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-55/20
    Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt und diese folglich berechtigt ist, dem Gerichtshof auf der Grundlage dieser Bestimmung eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, berücksichtigt der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung eine Reihe von Merkmalen, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihren ständigen Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich die Frage, ob eine Einrichtung ein Gericht im Sinne dieser Bestimmung des Unionsrechts darstellt, eine rein unionsrechtliche (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zum anderen die Voraussetzung der Unabhängigkeit der vorlegenden Einrichtung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung diese Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit von grundlegender Bedeutung ist, das durch den Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV verkörpert wird, der nämlich nur von einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Einrichtung, die u. a. dieses Kriterium der Unabhängigkeit erfüllt, in Gang gesetzt werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuschließen (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Speziell erfordert diese unerlässliche Freiheit der Richter von jeglichen Interventionen oder jeglichem Druck von außen - wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat - bestimmte Garantien, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen, wie z. B. die Unabsetzbarkeit (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die fragliche nationale Regelung nicht gewährleistet, dass die Mitglieder dieser Einrichtungen vor Druck von außen geschützt sind, der Zweifel an ihrer Unabhängigkeit aufkommen lassen kann, und dass ein solches System insbesondere nicht geeignet ist, ungebührlichen Druck der Exekutive ihnen gegenüber wirksam zu verhindern, so dass diese Einrichtungen nicht als Gerichte im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen werden können (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 66 bis 69).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-55/20
    Dem Urteil des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) vom 5. Dezember 2019, das nach dem Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), ergangen sei, sei jedoch zu entnehmen, dass diese Kammer kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta sei.

    Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuschließen (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass die in Rn. 65 des vorliegenden Urteils angeführten Vorschriften es insbesondere ermöglichen müssen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen auszuschließen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-55/20
    In Bezug auf Art. 47 der Charta ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung, die eine Bekräftigung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes darstellt, jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit setzt die Anerkennung dieses Rechts in einem bestimmten Einzelfall nach Art. 47 Abs. 1 der Charta voraus, dass sich die Person, die es geltend macht, auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.09.2020 - C-724/18

    Eine nationale Regelung, die die regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-55/20
    Es besteht daher kein Zweifel, dass mit einer Regelung, die die Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt von einer vorherigen Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer abhängig macht und damit von den Betreffenden verlangt, sich einem Verfahren zu unterwerfen, in dem sie verpflichtet sind, bei einer zuständigen Behörde einen förmlichen Rechtsakt zu erwirken, der es ihnen erlaubt, die Tätigkeit aufzunehmen und auszuüben, eine Genehmigungsregelung im Sinne von Art. 4 Nr. 6 und von Kapitel III der Richtlinie 2006/123 eingeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments, C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, Rn. 47, 49, 51 und 52).

    Eine "Genehmigungsregelung" im Sinne von Art. 4 Nr. 6 der Richtlinie 2006/123 unterscheidet sich von "Anforderungen" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Richtlinie, die u. a. alle Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen erfassen, die in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sind oder sich aus den Regeln von Berufsverbänden ergeben, die in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2020, Cali Apartments, C-724/18 und C-727/18, EU:C:2020:743, Rn. 48 und 49).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-55/20
    Speziell erfordert diese unerlässliche Freiheit der Richter von jeglichen Interventionen oder jeglichem Druck von außen - wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat - bestimmte Garantien, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen, wie z. B. die Unabsetzbarkeit (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche ausschließliche Zuständigkeit unterstellt, wären die Mitgliedstaaten nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs weiterhin verpflichtet, bei der Ausübung solcher Zuständigkeiten die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-55/20
    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, sind die Bestimmungen dieses Kapitels III nämlich dahin auszulegen, dass sie auch auf einen Sachverhalt anwendbar sind, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen (Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 110).
  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-55/20
    Solche Argumente, die die inhaltliche Prüfung der vorgelegten Frage betreffen, können daher ihrem Wesen nach nicht zu einer Unzulässigkeit dieser Frage führen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 80).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-55/20
    Aus dieser Bestimmung ergibt sich vielmehr, dass die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 56, und vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 63).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-118/09

    Koller - Begriff des "einzelstaatlichen Gerichts" im Sinne von Art. 234 EG -

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-55/20
    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass Berufsverbände, insbesondere diejenigen, die für Anwälte zuständig sind, Gerichte im Sinne von Art. 267 AEUV darstellen können, sofern diese Einrichtungen den Anforderungen der in den Rn. 54 und 55 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung genügen (vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2010, Koller, C-118/09, EU:C:2010:805, Rn. 22 und 23, sowie vom 17. Juli 2014, Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 17, 19 und 30).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-55/20
    Art. 267 AEUV bezieht sich auf das vom nationalen Gericht zu erlassende Urteil, ohne dass besondere Regelungen je nach Art dieses Urteils vorgesehen wären (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

  • EuGH, 27.10.2022 - C-129/21

    Der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche ist

    Solche Argumente, die die inhaltliche Prüfung der vorgelegten Frage betreffen, können schon ihrem Wesen nach nicht dazu führen, dass die Frage als unzulässig anzusehen wäre (Urteil vom 13. Januar 2022, Minister Sprawiedliwo?›ci, C-55/20, EU:C:2022:6, Rn. 83).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22

    Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta

    62 Vgl. entsprechend Urteile vom 13. Januar 2022, Ministerstwo Sprawiedliwosci (C-55/20, EU:C:2022:6, Rn. 77), und vom 26. Januar 2023, Construct (C-403/21, EU:C:2023:47) (wonach die Tatsache, dass von der Befugnis zur Abberufung eines Mitglieds eines Disziplinargerichts noch nie Gebrauch gemacht wurde, als ein Kriterium bei der Prüfung zu berücksichtigen ist, ob diese Befugnis wahrscheinlich geeignet ist, die "externe" Unabhängigkeit einer vorlegenden Einrichtung zu beeinträchtigen).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-463/20

    Namur-Est Environnement - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Hierzu ergibt sich als Erstes aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Argumente, die die inhaltliche Prüfung einer von einem nationalen Gericht vorgelegten Frage betreffen, ihrem Wesen nach nicht zur Unzulässigkeit dieser Frage führen können (Urteile vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 80, und vom 13. Januar 2022, Minister Sprawiedliwo?›ci, C-55/20, EU:C:2022:6, Rn. 83).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-175/21

    Harman International Industries

    35 Vgl. Urteil vom 13. Januar 2022, Minister Sprawiedliwo?›ci (C-55/20, EU:C:2022:6, Rn. 104 und 105 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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