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   EuGH, 13.02.1992 - C-105/90   

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https://dejure.org/1992,6700
EuGH, 13.02.1992 - C-105/90 (https://dejure.org/1992,6700)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.1992 - C-105/90 (https://dejure.org/1992,6700)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 1992 - C-105/90 (https://dejure.org/1992,6700)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Goldstar / Rat

    Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b
    1. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Normalwerts - Vorrangig heranzuziehendes Kriterium - Im normalen Handelsverkehr praktizierter Preis - Berücksichtigung weiterer Kriterien - Voraussetzungen - Keine Verkäufe auf ...

  • EU-Kommission

    Goldstar / Rat

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler aus Asien; Vereinbarkeit der Festsetzung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Güter aus Japan und Korea; Anforderungen an ...

  • Judicialis

    EWG Art. 173 Abs. 2; ; EG Art. 230

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.02.1992 - C-105/90
    33 Ferner ist nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 (Nakajima All Precision Co. Ltd/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 37) Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung mit Artikel 2 Absatz 4 des Antidumpingkodex 1979 vereinbar, da er, ohne gegen den Geist dieser Vorschrift zu verstossen, lediglich für die verschiedenen Fälle, die sich in der Praxis ergeben können, die angemessenen Methoden der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts konkretisiert.

    35 Im Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 ist festgestellt worden, daß die drei Methoden zur Berechnung des rechnerisch ermittelten Normalwerts im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung entsprechend ihrer Reihenfolge zu prüfen sind.

  • EuGH, 05.10.1988 - 277/85

    Canon / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.02.1992 - C-105/90
    12 Nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung ist bei der Ermittlung des Normalwerts vorrangig der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis zu berücksichtigen (Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 11).
  • EuG, 17.07.1998 - T-118/96

    Thai Bicycle / Rat

    Erstens sei die Gewinnspanne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes vorrangig unter Zugrundelegung der vom Hersteller bei seinen gewinnbringenden Verkäufen gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt erzielten Gewinnspanne zu berechnen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1992 in der Rechtssache C-105/90, Goldstar/Rat, Slg. 1992, I-677, Randnrn.

    Nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung ist bei der Ermittlung des Normalwerts vorrangig der tatsächliche Preis zu berücksichtigen (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in den Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon u. a./Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 11, und Goldstar/Rat, Randnr. 12).

    Er soll bei der Ermittlung des Normalwerts Fälle ausschließen, in denen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht zu normalen Handelsbedingungen getätigt wurden, insbesondere dann, wenn ein Erzeugnis zu einem Preis unter den Herstellungskosten verkauft wird (Urteil Goldstar/Rat, Randnr. 13).

    Die auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte müssen nämlich einem normalen Verhalten der Käufer entsprechen und auf einer normalen Preisbildung beruhen (Urteil Goldstar/Rat, Randnr. 15).

    Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn die von dem betreffenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt getätigten Verkäufe 5 % der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft übersteigen (Urteil Goldstar/Rat, Randnrn.

    Aufgrund der Formulierung dieser Bestimmung sind diese drei Methoden in der vorgegebenen Reihenfolge in Betracht zu ziehen (Urteile Nakajima/Rat, Randnr. 61, und Goldstar/Rat, Randnr. 35).

    Nur wenn diese Zahlen nicht verfügbar oder unzuverlässig sind oder wenn ihr Gebrauch unangemessen ist, wird sie unter Zugrundelegung der Gewinne ermittelt, die von anderen Herstellern bei Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware erzielt wurden (Urteil Goldstar/Rat, Randnr. 36).

    Wegen dieser Garantie ist an dem 10%-Kriterium festzuhalten, und eine Ausnahme davon ist nur unter außergewöhnlichen Umständen zulässig (siehe entsprechend das Urteil Goldstar/Rat, Randnr. 17).

    Sie seien weder in der Verordnung Nr. 535/87 noch im vorgenannten Urteil Goldstar/Rat enthalten.

    Diese beiden Arten von Verkäufen wenden sich nämlich an unterschiedliche Abnehmer, die im allgemeinen auf unterschiedlichen Handelsstufen tätig sind (Urteil Goldstar/Rat, Randnr. 45).

  • EuG, 30.04.2013 - T-304/11

    Alumina / Rat - Dumping - Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien

    Insoweit ist hinsichtlich des ersten Teils dieses Klagegrundes zu beachten, dass die Frage der Repräsentativität der Inlandsverkäufe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung, die ein quantitatives Kriterium bildet, grundsätzlich eine andere ist als die Frage, ob diese Verkäufe im normalen Handelsverkehr im Sinne von Art. 2 Abs. 3 und 6 der Grundverordnung stattfanden, bei der es sich um ein qualitatives Kriterium handelt, das den Charakter der fraglichen Verkäufe für sich betrachtet betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1992, Goldstar/Rat, C-105/90, Slg. 1992, I-677, Randnr. 13).

    Gleichwohl bildet der Umfang der inländischen Verkäufe einen Faktor, der die Preisbildung beeinflussen kann, so dass zwischen den beiden Kriterien eine Wechselwirkung bestehen kann, so beispielsweise dann, wenn der Inlandsmarkt derart begrenzt ist, dass die Preise nicht aus dem Spiel von Angebot und Nachfrage resultieren (vgl. in diesem Sinne Urteil Goldstar/Rat, Randnrn.

    Der Begriff des normalen Handelsverkehrs soll also bei der Ermittlung des Normalwerts Fälle ausschließen, in denen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht unter solchen Bedingungen getätigt wurden, insbesondere dann, wenn ein Erzeugnis zu einem Preis unter den Herstellungskosten verkauft wird oder wenn Geschäfte zwischen Partnern geschlossen werden, die einem Unternehmenszusammenschluss angehören oder die eine Ausgleichsvereinbarung getroffen haben (Urteil Goldstar/Rat, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 13).

  • EuGH, 01.10.2014 - C-393/13

    Rat / Alumina - 'Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) Nr.

    Nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 der Grundverordnung kann nämlich von diesem Grundsatz nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen (vgl. Urteil Goldstar/Rat, C-105/90, EU:C:1992:69, Rn. 12).

    Er soll bei der Ermittlung des Normalwerts Fälle ausschließen, in denen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht zu normalen Handelsbedingungen getätigt wurden, insbesondere dann, wenn ein Erzeugnis zu einem Preis unter den Herstellungskosten verkauft wird oder wenn Geschäfte zwischen Partnern stattfinden, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht (vgl. Urteile Goldstar/Rat, EU:C:1992:69, Rn. 13, sowie Ajinomoto und NutraSweet/Rat und Kommission, EU:C:2001:234, Rn. 38).

  • EuGH, 03.05.2001 - C-76/98

    Ajinomoto / Rat

    Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung bei der Ermittlung des Normalwerts vorrangig der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis zu berücksichtigen ist und dass aus Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Grundverordnung hervorgeht, dass von diesem Grundsatz nur dann eine Ausnahmegemacht werden kann, wenn die gleichartige Ware nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen (Urteil vom 13. Februar 1992 in der Rechtssache C-105/90, Goldstar/Rat, Slg. 1992, I-677, Randnr. 12).

    Die auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte müssen nämlich einem normalen Verhalten der Käufer entsprechen und auf einer normalen Preisfindung beruhen (Urteil Goldstar/Rat, Randnr. 15).

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    119 So haben der Gerichtshof und das Gericht bei verschiedenen Gelegenheiten Klagegründe geprüft, die die Vereinbarkeit von Antidumpingverordnungen mit den Vorschriften der Antidumpingkodexe zum Gegenstand hatten (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1992 in der Rechtssache C-105/90, Goldstar/Rat, Slg. 1992, I-677, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1995 - C-122/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union. -

    ( 60 ) Ein Beispiel aus der jüngeren Rechtssprechung ist hierfür das Urteil vom 13. Februar 1992 in der Rechtssache C-105/90 (Goldstar/Rat, Slg. 1992, I-677, Randnrn.
  • EuG, 12.10.1999 - T-48/96

    Acme / Rat

    Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sind diese drei Methoden in der vorgegebenen Reihenfolge in Betracht zu ziehen (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 61, und vom 13. Februar 1992 in der Rechtssache C-105/90, Goldstar/Rat, Slg. 1992, I-677, Randnr. 35, sowie Urteil des Gerichts vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-393/13

    Rat / Alumina

    17 - C-105/90, EU:C:1992:69, Rn. 13.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1993 - C-104/90

    Matsushita Electric Industrial Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften.

    ( 16 ) Urteile vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/S9 (Nakajima, Sig. 1991, I-2069, Randnrn. 34 bis 37) unti vom 13. Februar 1992 in iler Rechtssache C-105/90 (Goldstar, Slg. 1991, I-677, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1993 - C-216/91

    Rima Eletrometalurgia SA gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Dumping -

    ( 36 ) Vgl. auch die Überlegungen des Gerichtshofs zur Auslegung von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung: Urteil vom 13. Februar 1992 in der Rechtssache C-105/90 (Goldstar/Rat, Slg. 1992, I-677, Randnrn.
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