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   EuGH, 13.02.2014 - C-419/12, C-420/12   

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https://dejure.org/2014,1634
EuGH, 13.02.2014 - C-419/12, C-420/12 (https://dejure.org/2014,1634)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.2014 - C-419/12, C-420/12 (https://dejure.org/2014,1634)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - C-419/12, C-420/12 (https://dejure.org/2014,1634)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und 102 AEUV - Dienstleistungen der Vermietung von Kraftfahrzeugen mit Fahrer - Rein innerstaatlicher Sachverhalt - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Zulässigkeitsvoraussetzungen"

  • Europäischer Gerichtshof

    Crono Service u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und 102 AEUV - Dienstleistungen der Vermietung von Kraftfahrzeugen mit Fahrer - Rein innerstaatlicher Sachverhalt - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Zulässigkeitsvoraussetzungen

  • EU-Kommission

    Crono Service u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und 102 AEUV - Dienstleistungen der Vermietung von Kraftfahrzeugen mit Fahrer - Rein innerstaatlicher Sachverhalt - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Zulässigkeitsvoraussetzungen“

  • Wolters Kluwer

    Unzulässige Vorlagefrage bei fehlender Darlegung unionsrechtlicher Bezüge; Unzuständigkeit des Gerichtshofs zur Beantwortung einer Vorlagefrage zur Niederlassungsfreiheit bei fehlendem Auslandsbezug der mitgliedstaatlichen Regelung; Vorabentscheidungsersuchen des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Vorlagefrage bei fehlender Darlegung unionsrechtlichen Bezüge; Unzuständigkeit des Gerichtshofs zur Beantwortung einer Vorlagefrage zur Niederlassungsfreiheit bei fehlendem Auslandsbezug der mitgliedstaatlichen Regelung; Vorabentscheidungsersuchen des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio - Auslegung der Art. 26, 49, 90 AEUV und Art. 3 EUV in Verbindung mit den Art. 4 Abs. 3 EUV und den Art. 3, 4, 5 und 6 AEUV, sowie der Art. 101 und 102 AEUV - Dienstleistung der Fahrzeugvermietung mit Fahrer - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 10.05.2012 - C-357/10

    Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-419/12
    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Sachverhalte gekennzeichnet ist (vgl. u. a. Urteile Attanasio Group, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Mai 2012, Duomo Gpa u. a., C-357/10 bis C-359/10, Rn. 22).

    Soweit die Vorlagefrage auf eine Auslegung der Wettbewerbsregeln der Union abzielt, ist sie daher für unzulässig zu erklären (vgl. entsprechend u. a. Urteil Duomo Gpa u. a., Rn. 24, sowie Urteil vom heutigen Tag Airport Shuttle Express u. a., C-162/12 und C-163/12, Rn. 37 bis 42).

    Daher ist zu prüfen, ob der Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen dafür zuständig ist, sich zu dieser Vorschrift zu äußern (vgl. entsprechend insbesondere Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Rn. 64, vom 22. Dezember 2010, Omalet, C-245/09, Slg. 2010, I-13771, Rn. 9 und 10, sowie Duomo Gpa u. a., Rn. 25).

    Regelungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nach ihrem Wortlaut unterschiedslos auf in der Italienischen Republik und auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer anwendbar sind, können nämlich im Allgemeinen nur dann Bestimmungen über die vom AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten betreffen, wenn sie auf Sachverhalte anwendbar sind, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. Mai 1997, Pistre u. a., C-321/94 bis C-324/94, Slg. 1997, I-2343, Rn. 45, vom 5. Dezember 2000, Guimont, C-448/98, Slg. 2000, I-10663, Rn. 21, sowie Duomo Gpa u. a., Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-419/12
    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es deshalb dem Gerichtshof, im Fall ungenau formulierter oder den Rahmen seiner Befugnisse nach Art. 267 AEUV überschreitender Fragen aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die angesichts des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. u. a. Urteil vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, Slg. 2010, I-2055, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteile Attanasio Group, Rn. 19, vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-9849, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2012, Byankov, C-249/11, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Sachverhalte gekennzeichnet ist (vgl. u. a. Urteile Attanasio Group, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Mai 2012, Duomo Gpa u. a., C-357/10 bis C-359/10, Rn. 22).

    Im Gegensatz zu den Sachverhalten, die etwa dem Urteil Attanasio Group, dem Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629), oder dem Urteil vom 26. September 2013, 0ttica New Line Di Vincenzo (C-539/11), zugrunde liegen, geht es bei dem Sachverhalt, der zu den Ausgangsverfahren geführt hat, nicht um die Niederlassungsfreiheit, sondern auf den ersten Blick um den freien Dienstleistungsverkehr.

  • EuGH, 22.12.2010 - C-245/09

    Omalet - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - In einem Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-419/12
    Daher ist zu prüfen, ob der Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen dafür zuständig ist, sich zu dieser Vorschrift zu äußern (vgl. entsprechend insbesondere Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Rn. 64, vom 22. Dezember 2010, Omalet, C-245/09, Slg. 2010, I-13771, Rn. 9 und 10, sowie Duomo Gpa u. a., Rn. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Gerichtshof jedoch für die Beantwortung einer Vorlagefrage unter solchen Umständen nicht zuständig (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Rn. 61, vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C-567/07, Slg. 2009, I-9021, Rn. 43, Omalet, Rn. 11, und vom 7. Juni 2012, Vinkov, C-27/11, Rn. 44).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-84/11

    Susisalo u.a. - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit -

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-419/12
    Speziell im Hinblick auf Art. 49 AEUV ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Vorschrift nicht auf Tätigkeiten anwendbar ist, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 8. Dezember 1987, Gauchard, 20/87, Slg. 1987, 4879, Rn. 12, vom 20. April 1988, Bekaert, 204/87, Slg. 1988, 2029, Rn. 12, vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, Slg. 2008, I-1683, Rn. 33, und vom 21. Juni 2012, Susisalo u. a., C-84/11, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar ergibt sich aus der mit dem Urteil Guimont begründeten Rechtsprechung, dass dem vorlegenden Gericht eine Antwort auf Fragen zu den Grundfreiheiten des Unionsrechts selbst bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt von Nutzen sein kann, insbesondere wenn sein nationales Recht vorschreiben sollte, dass einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen wie die, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juli 2010, Sbarigia, C-393/08, Slg. 2010, I-6337, Rn. 23, sowie Susisalo u. a., Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.07.2010 - C-393/08

    Sbarigia - Nationale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Befreiung -

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-419/12
    Zwar ergibt sich aus der mit dem Urteil Guimont begründeten Rechtsprechung, dass dem vorlegenden Gericht eine Antwort auf Fragen zu den Grundfreiheiten des Unionsrechts selbst bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt von Nutzen sein kann, insbesondere wenn sein nationales Recht vorschreiben sollte, dass einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen wie die, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juli 2010, Sbarigia, C-393/08, Slg. 2010, I-6337, Rn. 23, sowie Susisalo u. a., Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass im Hinblick auf die besonderen Umstände der Ausgangsverfahren kein Zusammenhang zwischen einer Auslegung von Art. 49 AEUV einerseits und der Realität oder dem Gegenstand dieser Verfahren andererseits bestünde (vgl. entsprechend Urteil Sbarigia, Rn. 23, 24, 27 und 28).

  • EuGH, 05.12.2000 - C-448/98

    DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEZEICHNUNG "EMMENTALER" VERSTOSSEN

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-419/12
    Regelungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nach ihrem Wortlaut unterschiedslos auf in der Italienischen Republik und auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer anwendbar sind, können nämlich im Allgemeinen nur dann Bestimmungen über die vom AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten betreffen, wenn sie auf Sachverhalte anwendbar sind, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. Mai 1997, Pistre u. a., C-321/94 bis C-324/94, Slg. 1997, I-2343, Rn. 45, vom 5. Dezember 2000, Guimont, C-448/98, Slg. 2000, I-10663, Rn. 21, sowie Duomo Gpa u. a., Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar ergibt sich aus der mit dem Urteil Guimont begründeten Rechtsprechung, dass dem vorlegenden Gericht eine Antwort auf Fragen zu den Grundfreiheiten des Unionsrechts selbst bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt von Nutzen sein kann, insbesondere wenn sein nationales Recht vorschreiben sollte, dass einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen wie die, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juli 2010, Sbarigia, C-393/08, Slg. 2010, I-6337, Rn. 23, sowie Susisalo u. a., Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-419/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Gerichtshof jedoch für die Beantwortung einer Vorlagefrage unter solchen Umständen nicht zuständig (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Rn. 61, vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C-567/07, Slg. 2009, I-9021, Rn. 43, Omalet, Rn. 11, und vom 7. Juni 2012, Vinkov, C-27/11, Rn. 44).
  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-419/12
    Speziell im Hinblick auf Art. 49 AEUV ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Vorschrift nicht auf Tätigkeiten anwendbar ist, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 8. Dezember 1987, Gauchard, 20/87, Slg. 1987, 4879, Rn. 12, vom 20. April 1988, Bekaert, 204/87, Slg. 1988, 2029, Rn. 12, vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, Slg. 2008, I-1683, Rn. 33, und vom 21. Juni 2012, Susisalo u. a., C-84/11, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-338/09

    Yellow Cab Verkehrsbetrieb - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-419/12
    Nach Art. 58 AEUV gelten jedoch für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs nicht die Bestimmungen des Art. 56 AEUV, sondern diejenigen des Titels VI des dritten Teils des AEU- Vertrags, der die gemeinsame Verkehrspolitik betrifft (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, Yellow Cab Verkehrsbetrieb, C-338/09, Slg. 2010, I-13927, Rn. 29 und 30).
  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-419/12
    Im Gegensatz zu den Sachverhalten, die etwa dem Urteil Attanasio Group, dem Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez (C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629), oder dem Urteil vom 26. September 2013, 0ttica New Line Di Vincenzo (C-539/11), zugrunde liegen, geht es bei dem Sachverhalt, der zu den Ausgangsverfahren geführt hat, nicht um die Niederlassungsfreiheit, sondern auf den ersten Blick um den freien Dienstleistungsverkehr.
  • EuGH, 08.12.1987 - 20/87

    Ministère public / Gauchard

  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

  • EuGH, 07.05.1997 - C-321/94

    FREIER WARENVERKEHR

  • EuGH, 20.04.1988 - 204/87

    Strafverfahren gegen Bekaert

  • EuGH, 01.10.2009 - C-567/07

    EIN VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE INVESTITIONEN

  • EuGH, 07.06.2012 - C-27/11

    Vinkov - Vorabentscheidungsersuchen - Im nationalen Recht fehlende Anerkennung

  • EuGH - C-163/12 (anhängig)

    Società Cooperativa Autonoleggio Piccola

  • EuGH, 23.03.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der

  • EuGH, 10.05.2012 - C-359/10

    Mindestgesellschaftskapital als Vergabevoraussetzung zulässig?

  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

  • VG Berlin, 26.09.2014 - 11 L 353.14

    Internetanbieter Uber bleibt im Land Berlin weiter verboten

    Auf Verkehrsdienstleistungen sind Art. 56ff. AEUV deshalb nicht anwendbar (EuGH, Urteil vom 22.12.2010, C-338/09 "Yellow Cab" - Juris Rn. 29ff.; für Mietwagenverkehr zudem ausdrücklich EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-419/12, "Grano Service", Juris Rn. 42).
  • EuGH, 14.12.2023 - C-206/22

    Sparkasse Südpfalz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 13. Februar 2014, Crono Service u. a., C-419/12 und C-420/12, EU:C:2014:81, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14

    Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten

    56 AEUV ist auf Verkehrsdienstleistungen nicht anwendbar (vgl. EuGH, Urteile vom 22. Dezember 2010 - C-338/09 "Yellow Cab" juris Rn. 29 f., und vom 13. Februar 2014, C-419/12, "Crono Service u.a.", Rn. 42, abrufbar in deutscher Sprache unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF).
  • LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125/14

    UBER APP - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Personenbeförderungsrecht: Einsatz

    Auf Verkehrsdienstleistungen sind Art. 56ff. AEUV deshalb nicht anwendbar (EuGH, Urteil vom 22.12.2010, C-338/09 "Yellow Cab" - Juris Rn. 29ff.; für Mietwagenverkehr zudem ausdrücklich EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-419/12, "Crono Service", Juris Rn. 42).
  • LG Berlin, 11.04.2014 - 15 O 43/14

    UBER-APP

    Auf Verkehrsdienstleistungen sind Art. 56ff. AEUV deshalb nicht anwendbar (EuGH, Urteil vom 22.12.2010, C-338/09 "Yellow Cab" - Juris Rn. 29ff.; für Mietwagenverkehr zudem ausdrücklich EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-419/12, "Crono Service", Juris Rn. 42).
  • OLG Düsseldorf, 28.01.2020 - 21 U 21/19

    Honoraransprüche einer Planungsgesellschaft

    Damit Art. 49 AEUV anzuwenden ist, muss der zu entscheidende Sachverhalt ein grenzüberschreitendes Element aufweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.02.2014 - C-419/12 und C-420/12, juris; Schlussanträge des Generalanwalts v. 05.09.2013, " Venturini", C-159/12, Rn. 26 ff., juris).
  • OLG Celle, 09.12.2020 - 14 U 92/20

    Preisrecht der HOAI 2009/2013 findet auch "zwischen Privaten" keine Anwendung

    Nur für den Fall, dass eine irgendwie geartete grenzüberschreitende Bedeutung nicht vorliegt, wird das Vorabentscheidungsersuchen zurückgewiesen beziehungsweise ist der EuGH hierfür nicht zuständig (EuGH, Urt. v. 13.02.2014, Az.: C-419/12 und C-420/12).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.2021 - 5 U 222/19

    Ansprüche aus einem Vertrag über die Erbringung von Ingenieursleistungen für ein

    Sachverhalte, die ausschließlich im Inneren eines Mitgliedsstaates spielen und keine Berührungspunkte mit Sachverhalten aufweisen, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt, werden von den Grundfreiheiten nicht erfasst (vgl. EuGH, Urt. v. 15.01.1986, "Hurd" , 44/84, Rn. 55, juris; EuGH, Urteil vom 13.2.2014 - C 419/12 " crono service ").
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-162/12

    Airport Shuttle Express - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit -

    B - Verbundene Rechtssachen C-419/12 und C-420/12.

    Was die Rechtssachen C-419/12 und C-420/12 betrifft, scheint weniger die Problematik einer dauerhaften Niederlassung in Italien in Rede zu stehen als vielmehr die Auflagen, die außerhalb Roms niedergelassene Mietwagenunternehmer treffen, wenn sie gelegentlich das römische Stadtgebiet befahren wollen.

    Die Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-162/12 und C-163/12 sowie in den verbundenen Rechtssachen C-419/12 und C-420/12 sind unzulässig.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-419/12

    Crono Service u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit -

    B - Verbundene Rechtssachen C-419/12 und C-420/12.

    Was die Rechtssachen C-419/12 und C-420/12 betrifft, scheint weniger die Problematik einer dauerhaften Niederlassung in Italien in Rede zu stehen als vielmehr die Auflagen, die außerhalb Roms niedergelassene Mietwagenunternehmer treffen, wenn sie gelegentlich das römische Stadtgebiet befahren wollen.

    Die Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-162/12 und C-163/12 sowie in den verbundenen Rechtssachen C-419/12 und C-420/12 sind unzulässig.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2019 - C-532/18

    Niki Luftfahrt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-113/13

    ASL n.5 u.a. - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.09.2016 - 4 LA 78/16

    Feststellungsinteresse für vorbeugende Feststellungsklage bei drohendem Straf-

  • EuGH, 05.11.2012 - C-419/12

    Crono Service u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-689/17

    Conti 11. Container Schiffahrt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Basler

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