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   EuGH, 13.02.2014 - C-530/11   

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https://dejure.org/2014,1623
EuGH, 13.02.2014 - C-530/11 (https://dejure.org/2014,1623)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.2014 - C-530/11 (https://dejure.org/2014,1623)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - C-530/11 (https://dejure.org/2014,1623)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Begriff 'nicht übermäßig teures' Gerichtsverfahren"

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Begriff "nicht übermäßig teures" Gerichtsverfahren

  • EU-Kommission

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Begriff ‚nicht übermäßig teures‘ Gerichtsverfahren“

  • Wolters Kluwer

    Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes im Bereich des Umweltschutzrechts ohne übermäßige Kosten; Umsetzung des Erfordernisses eines nicht übermäßig teuren Gerichtsverfahrens durch Regelungen zu den Verfahrenskosten und zur Selbstverpflichtung zum ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes im Bereich des Umweltschutzrechts ohne übermäßige Kosten; Umsetzung des Erfordernisses eines nicht übermäßig teuren Gerichtsverfahrens durch Regelungen zu den Verfahrenskosten und zur Selbstverpflichtung zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kein Erlass der Bestimmungen, die zur Umsetzung der Art. 3 Nr. 7 und 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.04.2013 - C-260/11

    Edwards und Pallikaropoulos - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-530/11
    Zur Begründetheit des Vorbringens der Kommission ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis eines nicht übermäßig teuren Verfahrens den nationalen Gerichten nicht untersagt, in Gerichtsverfahren eine Verurteilung zur Tragung der Kosten auszusprechen, soweit diese angemessen sind und die für die betroffene Partei angefallenen Kosten insgesamt nicht übermäßig hoch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos, C-260/11, Rn. 25, 26 und 28).

    Befindet ein Gericht über die Verurteilung eines Einzelnen, der als Kläger in einem Umweltrechtsstreit unterlegen ist, zur Tragung der Kosten oder hat es in einem früheren Abschnitt des Verfahrens zu einer möglichen Begrenzung der Kosten, zu deren Tragung die unterlegene Partei verurteilt werden kann, Stellung zu beziehen, muss es dafür Sorge tragen, dass das Erfordernis eines nicht übermäßig teuren Verfahrens beachtet wird, wobei es sowohl das Interesse der Person, die ihre Rechte verteidigen möchte, berücksichtigen muss als auch das mit dem Umweltschutz verbundene Allgemeininteresse (vgl. in diesem Sinne Urteil Edwards und Pallikaropoulos, Rn. 35).

    In Bezug auf die maßgeblichen Beurteilungskriterien hat der Gerichtshof festgestellt, dass bei einer mangelnden Bestimmtheit des Unionsrechts die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bei der Umsetzung einer Richtlinie deren vollständige Wirksamkeit zu gewährleisten, und dass sie über einen weiten Wertungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Mittel verfügen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Edwards und Pallikaropoulos, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Mittel zur Erreichung des Ziels angeht, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im Bereich des Umweltschutzrechts ohne übermäßige Kosten zu gewährleisten, müssen folglich alle einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts berücksichtigt werden, insbesondere ein nationales Prozesskostenhilfesystem sowie eine Kostenschutzregelung, wie sie im Vereinigten Königreich gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil Edwards und Pallikaropoulos, Rn. 38).

    Die Kosten des Verfahrens dürfen daher nicht die finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen übersteigen und in keinem Fall objektiv unangemessen sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Edwards und Pallikaropoulos, Rn. 40).

    Was die Untersuchung der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen angeht, darf diese nicht nur auf den geschätzten finanziellen Möglichkeiten eines "durchschnittlichen" Klägers beruhen, da bei solchen Angaben möglicherweise nur ein entfernter Zusammenhang mit der Lage des Betroffenen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Edwards und Pallikaropoulos, Rn. 41).

    Darüber hinaus kann das Gericht die Lage der betroffenen Parteien, die begründeten Erfolgsaussichten des Antragstellers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen sowie für den Umweltschutz, die Komplexität des Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie den möglicherweise mutwilligen Charakter des Rechtsbehelfs in seinen verschiedenen Verfahrensabschnitten berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Edwards und Pallikaropoulos, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), gegebenenfalls aber auch die bereits in früheren Instanzen desselben Rechtsstreits angefallenen Kosten.

    Der Umstand, dass der Betroffene sich tatsächlich nicht von seiner Klage hat abschrecken lassen, reicht für sich allein nicht für die Annahme aus, dass das Verfahren für ihn nicht übermäßig teuer ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Edwards und Pallikaropoulos, Rn. 43).

    Diese Beurteilung darf schließlich nicht je nachdem unterschiedlich ausfallen, ob das innerstaatliche Gericht im Anschluss an ein erstinstanzliches Verfahren, an eine Rechtsmittelinstanz oder an eine weitere Rechtsmittelinstanz entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil Edwards und Pallikaropoulos, Rn. 45).

    Im Zusammenhang mit der Regelung der vom Gericht auferlegten Gegenverpflichtungen gegenüber einstweiligen Anordnungen, mit denen den dem Gerichtshof übermittelten Akten zufolge dem Kläger im Wesentlichen eine Selbstverpflichtung abverlangt wird, den Schaden zu ersetzen, der durch eine einstweilige Anordnung entstehen kann, wenn das Recht, das mit dieser geschützt werden sollte, sich letztlich als unbegründet erweist, ist festzustellen, dass sich die Frage, ob ein Verfahren übermäßig teuer im Sinne von Art. 3 Nr. 7 und Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35 ist, auf alle finanziellen Aufwendungen erstreckt, die durch die Beteiligung an dem Gerichtsverfahren verursacht werden, so dass sie in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller für die betroffene Partei angefallenen Kosten vorbehaltlich solcher einer missbräuchlichen Rechtsanwendung zu beurteilen ist (vgl. Urteil Edwards und Pallikaropoulos, Rn. 27 und 28).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-427/07

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-530/11
    Die Kommission macht in ihrer Klageschrift geltend, dass die Umsetzung einer Richtlinie nicht im Wege der Rechtsprechung erfolgen könne (Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Irland, C-427/07, Slg. 2009, I-6277, Rn. 93 und 94) und dass jedenfalls die vom Vereinigten Königreich angeführte Rechtsprechung das Erfordernis eines nicht übermäßig teuren Verfahrens nicht wahre.

    In dem von der Kommission angeführten Urteil Kommission/Irland habe der Gerichtshof nur deshalb einen Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtungen festgestellt, weil das Erfordernis eines nicht übermäßig teuren Verfahrens, um das es auch in jener Sache gegangen sei, allein dadurch, dass das Gericht nach eigenem Ermessen habe davon absehen können, der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen, nicht hinreichend gewährleistet gewesen sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Umsetzung einer Richtlinie nicht unbedingt eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche spezifische Rechtsvorschrift, sondern es kann insoweit auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn er tatsächlich ihre vollständige Anwendung hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 23. Mai 1985, Kommission/Deutschland, 29/84, Slg. 1985, 1661, Rn. 23, und Urteil Kommission/Irland, Rn. 54).

    Der Gerichtshof hat dementsprechend entschieden, dass eine Rechtsprechungspraxis, nach der die Gerichte lediglich die Möglichkeit haben, davon abzusehen, der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen, und nach der sie deren Kostenlast der anderen Partei auferlegen können, naturgemäß einen ungewissen Charakter aufweist und nicht die Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit erfüllen kann, um als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus Art. 3 Nr. 7 und Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35 angesehen zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland, Rn. 94).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-358/01

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-530/11
    Zwar grenzen das Mahnschreiben der Kommission und die mit Gründen versehene Stellungnahme den Streitgegenstand ein, so dass dieser nicht mehr erweitert werden kann, doch kann dieses Erfordernis nach ständiger Rechtsprechung nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen den im Mahnschreiben erhobenen Rügen, dem Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen müsste, sofern nur der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2003, Kommission/Spanien, C-358/01, Slg. 2003, I-13145, Rn. 27 und 28).

    Nichts hindert daher die Kommission daran, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Vorwürfe näher darzulegen, die sie in dem Mahnschreiben bereits in allgemeiner Form erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, Rn. 29).

  • EuGH, 23.05.1985 - 29/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-530/11
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Umsetzung einer Richtlinie nicht unbedingt eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche spezifische Rechtsvorschrift, sondern es kann insoweit auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn er tatsächlich ihre vollständige Anwendung hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 23. Mai 1985, Kommission/Deutschland, 29/84, Slg. 1985, 1661, Rn. 23, und Urteil Kommission/Irland, Rn. 54).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-233/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-530/11
    Insbesondere für den Fall, dass die fragliche Vorschrift dem Einzelnen Rechte verleihen soll, muss die Rechtslage hinreichend bestimmt und klar sein, und die Begünstigten müssen in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen, und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2003, Kommission/Frankreich, C-233/00, Slg. 2003, I-6625, Rn. 76).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-600/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-530/11
    Sie hat dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, und kann sich hierfür nicht auf irgendwelche Vermutungen stützen (vgl. u. a. Urteil vom 22. November 2012, Kommission/Deutschland, C-600/10, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-530/11
    In jedem Fall stehe die Möglichkeit, Gegenverpflichtungen zu verlangen, gemäß dem Urteil vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest (C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415, Rn. 32), im Einklang mit dem Unionsrecht, und ihre Gewährung beruhe auch auf Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über den Schutz des Eigentums.
  • EuGH, 16.10.2014 - C-100/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es der Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV, das Vorliegen der vermeintlichen Verletzung darzutun und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sich die Kommission hierfür auf irgendwelche Vermutungen stützen könnte (Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, C-530/11, EU:C:2014:67, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt es der Kommission, das Vorliegen der von ihr behaupteten Vertragsverletzungen nachzuweisen, wobei sie sich nicht auf eine Vermutung gleich welcher Art stützen kann (Urteile vom 25. Mai 1982, Kommission/Niederlande, 96/81, EU:C:1982:192, Rn. 6, und vom 13. Februar 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-530/11, EU:C:2014:67, Rn. 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-470/16

    North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    9 Im Urteil vom 13. Februar 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-530/11, EU:C:2014:67), prüfte der Gerichtshof die Umsetzung der Kostenregel in einer Rechtssache, die die Kosten eines Rechtsstreits betraf (insbesondere Rn. 64 und 66).

    18 Urteil vom 13. Februar 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-530/11, EU:C:2014:67, Rn. 58).

    21 Urteil vom 13. Februar 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-530/11, EU:C:2014:67, Rn. 36).

    22 Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Irland (C-427/07, EU:C:2009:457, Rn. 54), und vom 13. Februar 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-530/11, EU:C:2014:67, Rn. 33).

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