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   EuGH, 13.03.2014 - C-29/13, C-30/13   

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https://dejure.org/2014,3720
EuGH, 13.03.2014 - C-29/13, C-30/13 (https://dejure.org/2014,3720)
EuGH, Entscheidung vom 13.03.2014 - C-29/13, C-30/13 (https://dejure.org/2014,3720)
EuGH, Entscheidung vom 13. März 2014 - C-29/13, C-30/13 (https://dejure.org/2014,3720)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 243 und 245 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 181a - Anfechtbare Entscheidung - Zulässigkeit einer Klage ohne vorherigen Verwaltungsrechtsbehelf - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte"

  • Europäischer Gerichtshof

    Global Trans Lodzhistik

    Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 243 und 245 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 181a - Anfechtbare Entscheidung - Zulässigkeit einer Klage ohne vorherigen Verwaltungsrechtsbehelf - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte

  • EU-Kommission

    Global Trans Lodzhistik

    Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 243 und 245 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 181a - Anfechtbare Entscheidung - Zulässigkeit einer Klage ohne vorherigen Verwaltungsrechtsbehelf - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte“

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Anfechtung von Entscheidungen zur Berichtigung des Zollwerts von Waren und zur Nacherhebung von Mehrwertsteuer; Zulässigkeit von Anfechtungsklagen ohne Einlegung eines Verwaltungsrechtsbehelfs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung von Entscheidungen zur Berichtigung des Zollwerts von Waren und zur Nacherhebung von Mehrwertsteuer; Zulässigkeit von Anfechtungsklagen ohne Einlegung eines Verwaltungsrechtsbehelfs; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Verwaltungsgerichts Sofia-Stadt

  • datenbank.nwb.de

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 243 und 245 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 181a - Anfechtbare Entscheidung - Zulässigkeit einer Klage ohne vorherigen Verwaltungsrechtsbehelf - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 2913/92 Art 243 Abs 1, ZK Art 243 Abs 1, EWGV 29 13/92 Art 245, ZK Art 245, EWGV 24 54/93 Art 181a Abs 2, ZKDV Art 181a Abs 2, EWGV 29 13/92 Art 243 Abs 2, ZK Art 243 Abs
    Anhörung; Nichtigkeit; Rechtsbehelf; Verfahrensfehler; wesentliche Formvorschrift; Zoll; Zollschuld

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Global Trans Lodzhistik

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 2913/92 Art 243 Abs 1, ZK Art 243 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 245, ZK Art 245, EWGV 2454/93 Art 181a Abs 2, ZKDV Art 181a Abs 2, EWGV 2913/92 Art 243 Abs 2, ZK Art 243 Abs 2
    Zollkodex, Rechtsbehelf

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Administrativen sad Sofia-grad - Auslegung von Art. 243 und Art. 245 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) und von Art. 181a Abs. 2 der Verordnung ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.03.2014 - C-30/13

    Global Trans Lodzhistik

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-29/13
    In den verbundenen Rechtssachen C-29/13 und C-30/13.

    Am 15. (Rechtssache C-30/13) und 23. September 2010 (Rechtssache C-29/13) reichte Global Trans Lodzhistik zwei Zollanmeldungen für Waren ein, die im Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aus der Türkei eingeführt wurden.

    Global Trans Lodzhistik antwortete am 15. (Rechtssache C-30/13) und 23. September 2010 (Rechtssache C-29/13), dass sie nicht in der Lage sei, die verlangten Auskünfte zu erteilen, und der internationale Kaufvertrag eine aufgeschobene Zahlung der Waren vorsehe.

    Mit den Entscheidungen Nr. 9600-0561/01.10.2010 (Rechtssache C-29/13) und Nr. 9600-541/24.09.2010 (Rechtssache C-30/13) legte der Nachalnik na Mitnitsa Stolichna für einen Teil der Waren einen neuen Zollwert fest, der gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex ermittelt wurde.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. März 2013 sind die Rechtssachen C-29/13 und C-30/13 zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 05.03.2009 - C-545/07

    Apis-Hristovich - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-29/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. Urteil vom 5. März 2009, Apis-Hristovich, C-545/07, Slg. 2009, I-1627, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteil Apis-Hristovich, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.12.2008 - C-349/07

    Sopropé - Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-29/13
    Die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen (Urteil vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Rn. 36).

    Zu diesem Zweck müssen sie eine ausreichende Frist erhalten (Urteil Sopropé, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.01.2001 - C-1/99

    Kofisa Italia

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-29/13
    Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 11. Januar 2001, Kofisa Italia (C-1/99, Slg. 2001, I-207, Rn. 36), entschieden hat, folgt aus dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der Zollbehörde eine notwendige Vorstufe zur Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der unabhängigen Instanz ist.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof ferner festgestellt, dass Art. 243 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass es Sache des nationalen Rechts ist, zu bestimmen, ob die Wirtschaftsteilnehmer zunächst einen Rechtsbehelf bei der Zollbehörde einlegen müssen oder ob sie das unabhängige Gericht unmittelbar anrufen können (Urteil Kofisa Italia, Rn. 43).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-29/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es mangels einer einschlägigen Unionsregelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, Slg. 2011, I-5669, Rn. 55, und vom 18. Oktober 2012, Pelati, C-603/10, Rn. 23).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-2/08

    Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts -

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-29/13
    Ferner ist hinsichtlich der Wahrung des Grundsatzes der Rechtskraft zu berücksichtigen, dass bei der Umsetzung dieses Grundsatzes auch der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu wahren sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C-2/08, Slg. 2009, I-7501, Rn. 24).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-603/10

    Pelati - Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-29/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es mangels einer einschlägigen Unionsregelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, Slg. 2011, I-5669, Rn. 55, und vom 18. Oktober 2012, Pelati, C-603/10, Rn. 23).
  • BFH, 27.07.2016 - VII B 107/15

    Rechtsfolgen eines beschiedenen Untätigkeitseinspruchs

    Art. 243 ZK ist vielmehr dahin auszulegen, dass es Sache des nationalen Rechts ist, zu bestimmen, ob die Wirtschaftsteilnehmer zunächst einen Rechtsbehelf bei der Zollbehörde einlegen müssen oder ob sie das unabhängige Gericht unmittelbar anrufen können (EuGH-Urteil Global Trans Lodzhistik vom 13. März 2014 C-29/13 und C-30/13, EU:C:2014:140, Rz 44).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-184/16

    Petrea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Richtlinie

    Gleichwohl dürfen diese Verfahren die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteile vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 80, und vom 13. März 2014, Global Trans Lodzhistik, C-29/13 und C-30/13, EU:C:2014:140, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-599/20

    Baltic Master - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Global Trans Lodzhistik (C-29/13 und C-30/13, EU:C:2014:140), und Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache DP grup (C-138/10, EU:C:2011:378, Nr. 44).
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