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   EuGH, 13.03.2014 - C-464/12   

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https://dejure.org/2014,3724
EuGH, 13.03.2014 - C-464/12 (https://dejure.org/2014,3724)
EuGH, Entscheidung vom 13.03.2014 - C-464/12 (https://dejure.org/2014,3724)
EuGH, Entscheidung vom 13. März 2014 - C-464/12 (https://dejure.org/2014,3724)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 6 - Sondervermögen - Systeme der betrieblichen Altersversorgung -Verwaltung - Umsätze im Einlagengeschäft und im Kontokorrentverkehr sowie im Zahlungs- und Überweisungsverkehr"

  • Europäischer Gerichtshof

    ATP PensionService

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 6 - Sondervermögen - Systeme der betrieblichen Altersversorgung -Verwaltung - Umsätze im Einlagengeschäft und im Kontokorrentverkehr sowie im Zahlungs- und Überweisungsverkehr

  • EU-Kommission

    ATP PensionService

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 6 - Sondervermögen - Systeme der betrieblichen Altersversorgung -Verwaltung - Umsätze im Einlagengeschäft und im Kontokorrentverkehr sowie im Zahlungs- und Überweisungsverkehr“

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Mehrwertsteuerbefreiung für Dienstleistungen i.R.d. betrieblichen Altersversorgung

  • Betriebs-Berater

    MWSt. - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 6 - Systeme der betrieblichen Altersversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerbefreiung für Dienstleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung; Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Østre Landsret

  • datenbank.nwb.de

    Auslegung der Steuerbefreiung für Finanzumsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie für Leistungen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Steuerbefreiung für die Verwaltung bestimmter Sondervermögen gemäß Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rentenkassen können unter die Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen fallen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    MwSt - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 6 - Systeme der betrieblichen Altersversorgung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst d Nr 6, RL 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst d Nr 3
    Arbeitnehmer; Kapitalanlagegesellschaft; Mehrwertsteuer; Rentenkasse; Steuerbefreiung; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    ATP PensionService

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Østre Landsret - Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 336
  • BB 2014, 853
  • DB 2014, 696
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 07.03.2013 - C-424/11

    Wheels Common Investment Fund Trustees u.a. - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-464/12
    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gesetzgeber die Mitgliedstaaten mit der Bestimmung einiger Begriffe einer Befreiungsvorschrift betraut hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, Slg. 2006, I-4027, Rn. 38 und 39, JP Morgan Fleming, Rn. 19 und 20, sowie vom 7. März 2013, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11 [im Folgenden: Urteil Wheels], Rn. 16).

    Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten, den Begriff "Sondervermögen" zu definieren (vgl. Urteil Wheels, Rn. 16).

    Diese den Mitgliedstaaten somit übertragene Definitionsbefugnis ist jedoch durch das Verbot begrenzt, der vom Unionsgesetzgeber verwendeten Formulierung der Befreiungsvorschrift zuwiderzuhandeln (vgl. in diesem Sinne Urteile JP Morgan Fleming, Rn. 21, und Wheels, Rn. 17).

    Die genannten Bestimmungen räumen ihm somit lediglich die Befugnis ein, in seinem innerstaatlichen Recht die Fonds zu definieren, die unter den Begriff "Sondervermögen" fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile JP Morgan Fleming, Rn. 41 bis 43, und Wheels, Rn. 17).

    Bei dieser Definitionsbefugnis ist außerdem das mit der Sechsten Richtlinie verfolgte Ziel sowie der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnende Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile JP Morgan Fleming, Rn. 22 und 43, und Wheels, Rn. 18).

    Insoweit ist festzustellen, dass mit der Befreiung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen u. a. bezweckt wird, den Anlegern die Anlage in Wertpapiere über Organismen für Anlagen dadurch zu erleichtern, dass die Mehrwertsteuerkosten wegfallen und somit die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems hinsichtlich der Wahl zwischen unmittelbarer Anlage in Wertpapiere und derjenigen, die durch Einschaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt, gewährleistet bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Abbey National, Rn. 62, JP Morgan Fleming, Rn. 45, Wheels, Rn. 19, sowie Urteil vom 7. März 2013, GfBk, C-275/11, Rn. 30).

    Was insbesondere den Grundsatz der steuerlichen Neutralität angeht, lässt dieser es nicht zu, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Abbey National, Rn. 56, JP Morgan Fleming, Rn. 29, und Wheels, Rn. 20).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Fonds, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 85/611 darstellen, Sondervermögen sind (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank, C-44/11, Rn. 31 und 32, und Wheels, Rn. 23).

    Als Sondervermögen sind darüber hinaus auch Fonds anzusehen, die zwar keine Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der Richtlinie 85/611 darstellen, jedoch dieselben Merkmale aufweisen wie diese und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen zumindest so weit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Abbey National, Rn. 53 bis 56, JP Morgan Fleming, Rn. 48 bis 51, sowie Wheels, Rn. 24).

    In diesem Zusammenhang ist zwischen den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Investmentfonds und denjenigen zu unterscheiden, um die es im Urteil Wheels ging.

    In der letztgenannten Rechtssache trugen die Versicherten nicht die Risiken der Verwaltung des Investmentfonds, in dem das Kapitalvermögen dieses Systems zusammengeführt wurde, denn die Rente war durch die Dauer der Beschäftigung bei dem Arbeitgeber und die Höhe des Gehalts vorgegeben, und die Beiträge, die der Arbeitgeber an das Altersversorgungsystem zahlte, stellten für ihn ein Mittel dar, seinen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Angestellten nachzukommen (vgl. Urteil Wheels, Rn. 27 bis 29).

  • EuGH, 04.05.2006 - C-169/04

    Abbey National - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-464/12
    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gesetzgeber die Mitgliedstaaten mit der Bestimmung einiger Begriffe einer Befreiungsvorschrift betraut hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, Slg. 2006, I-4027, Rn. 38 und 39, JP Morgan Fleming, Rn. 19 und 20, sowie vom 7. März 2013, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11 [im Folgenden: Urteil Wheels], Rn. 16).

    Insoweit ist festzustellen, dass mit der Befreiung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen u. a. bezweckt wird, den Anlegern die Anlage in Wertpapiere über Organismen für Anlagen dadurch zu erleichtern, dass die Mehrwertsteuerkosten wegfallen und somit die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems hinsichtlich der Wahl zwischen unmittelbarer Anlage in Wertpapiere und derjenigen, die durch Einschaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt, gewährleistet bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Abbey National, Rn. 62, JP Morgan Fleming, Rn. 45, Wheels, Rn. 19, sowie Urteil vom 7. März 2013, GfBk, C-275/11, Rn. 30).

    Was insbesondere den Grundsatz der steuerlichen Neutralität angeht, lässt dieser es nicht zu, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Abbey National, Rn. 56, JP Morgan Fleming, Rn. 29, und Wheels, Rn. 20).

    Als Sondervermögen sind darüber hinaus auch Fonds anzusehen, die zwar keine Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der Richtlinie 85/611 darstellen, jedoch dieselben Merkmale aufweisen wie diese und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen zumindest so weit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Abbey National, Rn. 53 bis 56, JP Morgan Fleming, Rn. 48 bis 51, sowie Wheels, Rn. 24).

    Da Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie keine Definition des Begriffs "Verwaltung von Sondervermögen" enthält, ist diese Bestimmung nach ihrem Sachzusammenhang sowie nach den Zielsetzungen und der Systematik dieser Richtlinie auszulegen, wobei insbesondere der Normzweck der vorgesehenen Steuerbefreiung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil Abbey National, Rn. 59).

    Zweitens schließt es Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie seinem Wortlaut nach nicht grundsätzlich aus, dass die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften sich in verschiedene Dienstleistungen aufteilen lässt, die dann unter den Begriff "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften" im Sinne dieser Bestimmung fallen und in den Genuss der dort vorgesehenen Befreiung gelangen können, auch wenn sie von einem außenstehenden Verwalter erbracht werden (vgl. Urteile Abbey National, Rn. 67, und GfBk, Rn. 28).

    Drittens ergibt sich aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein müssen, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen, rein wirtschaftlich betrachtet, am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung ausgeschlossen werden (vgl. Urteile Abbey National, Rn. 68, und GfBk, Rn. 31).

    Viertens hat der Gerichtshof klargestellt, dass es sich bei den Umsätzen, für die diese Befreiung gilt, um diejenigen handelt, die für die Tätigkeit der Organismen für gemeinsame Anlagen spezifisch sind (vgl. Urteil Abbey National, Rn. 63).

    In Bezug auf insbesondere die von einem außenstehenden Verwalter erbrachten Verwaltungsdienstleistungen hat er ausgeführt, dass diese ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften spezifisch und wesentlich sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Abbey National, Rn. 70 bis 72, und GfBk, Rn. 21).

    Neben den Aufgaben der Portefeuilleverwaltung stellen die administrativen Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen selbst, wie sie in Anhang II der Richtlinie 85/611 unter der Überschrift "Administrative Tätigkeiten" aufgeführt sind, spezifische Aufgaben dieser Organismen dar (vgl. Urteile Abbey National, Rn. 64, und GfBk, Rn. 22).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-275/11

    GfBk - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Steuerfreiheit für

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-464/12
    Insoweit ist festzustellen, dass mit der Befreiung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen u. a. bezweckt wird, den Anlegern die Anlage in Wertpapiere über Organismen für Anlagen dadurch zu erleichtern, dass die Mehrwertsteuerkosten wegfallen und somit die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems hinsichtlich der Wahl zwischen unmittelbarer Anlage in Wertpapiere und derjenigen, die durch Einschaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt, gewährleistet bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Abbey National, Rn. 62, JP Morgan Fleming, Rn. 45, Wheels, Rn. 19, sowie Urteil vom 7. März 2013, GfBk, C-275/11, Rn. 30).

    Zweitens schließt es Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie seinem Wortlaut nach nicht grundsätzlich aus, dass die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften sich in verschiedene Dienstleistungen aufteilen lässt, die dann unter den Begriff "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften" im Sinne dieser Bestimmung fallen und in den Genuss der dort vorgesehenen Befreiung gelangen können, auch wenn sie von einem außenstehenden Verwalter erbracht werden (vgl. Urteile Abbey National, Rn. 67, und GfBk, Rn. 28).

    Drittens ergibt sich aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein müssen, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen, rein wirtschaftlich betrachtet, am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung ausgeschlossen werden (vgl. Urteile Abbey National, Rn. 68, und GfBk, Rn. 31).

    In Bezug auf insbesondere die von einem außenstehenden Verwalter erbrachten Verwaltungsdienstleistungen hat er ausgeführt, dass diese ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften spezifisch und wesentlich sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Abbey National, Rn. 70 bis 72, und GfBk, Rn. 21).

    Neben den Aufgaben der Portefeuilleverwaltung stellen die administrativen Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen selbst, wie sie in Anhang II der Richtlinie 85/611 unter der Überschrift "Administrative Tätigkeiten" aufgeführt sind, spezifische Aufgaben dieser Organismen dar (vgl. Urteile Abbey National, Rn. 64, und GfBk, Rn. 22).

    Der Umstand, dass Leistungen nicht in Anhang II der Richtlinie 85/611 aufgeführt sind, steht ihrer Einbeziehung in die Kategorie der spezifischen Dienstleistungen, die zur Tätigkeit der "Verwaltung" eines Sondervermögens durch eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie gehören, jedoch nicht entgegen, da es in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/611 selbst heißt, dass die betreffenden Aufgaben in diesem Anhang "in nicht erschöpfender Weise" genannt sind (Urteil GfBk, Rn. 25).

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass Leistungen wie die Ermittlung des Betrags der Einkünfte und des Preises der Anteile oder Aktien an dem Fonds, die Bewertung des Vermögens, die Buchführung, die Vorbereitung der Erklärungen über die Verteilung der Einkünfte, die Lieferung von Angaben und Unterlagen für die regelmäßig zu veröffentlichenden Abschlüsse und die Steuererklärungen, Statistiken und Mehrwertsteuererklärungen sowie die Vorbereitung der Voraussagen über die Erträge unter den Begriff der "Verwaltung" eines Sondervermögens durch eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie fallen (vgl. Urteil GfBk, Rn. 27).

    Auch der Umstand, dass die von einem Dritten erbrachten Leistungen keine Änderung der rechtlichen oder finanziellen Lage des Fonds bewirken, schließt nicht aus, dass diese Leistungen unter den Begriff der "Verwaltung" eines Sondervermögens durch eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne dieser Bestimmung fallen (vgl. Urteil GfBk, Rn. 26).

    Würden diese Leistungen nämlich der Mehrwertsteuer unterworfen, wenn sie von Dritten erbracht werden, würden die Rentenkassen, die sich dafür entschieden haben, die Beiträge der Versicherten selbst zu verbuchen, gegenüber denjenigen begünstigt, die sich dafür entschieden haben, Dritte in Anspruch zu nehmen, auch wenn eine Weitervergabe dieser Leistungen selbst für die Rentenkassen und damit für ihre Versicherten Vorteile in Bezug auf die Effizienz erbringen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil GfBk, Rn. 31).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-464/12
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Fonds, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 85/611 darstellen, Sondervermögen sind (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank, C-44/11, Rn. 31 und 32, und Wheels, Rn. 23).

    Derartige Fonds verwalten ihre Anlagen im eigenen Namen und für eigene Rechnung, während der einzelne Anleger einen oder mehrere Anteile an dem Fonds, nicht aber die Anlagen des Fonds als solche besitzt (Urteil Deutsche Bank, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine einheitliche Leistung insbesondere dann vorliegt, wenn ein Teil die Hauptleistung, ein anderer Teil aber eine Nebenleistung darstellt, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (vgl. Urteil Deutsche Bank, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehrere Teilleistungen erbringt oder Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. Urteil Deutsche Bank, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.10.2010 - C-175/09

    Axa UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-464/12
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert werden (vgl. Urteile SDC, Rn. 32 und 56, und vom 28. Oktober 2010, Axa UK, C-175/09, Slg. 2010, I-10701, Rn. 26).

    Die Steuerbefreiung hängt daher nicht davon ab, dass die Umsätze von einem bestimmten Unternehmenstyp oder einem bestimmten Typ einer juristischen Person ausgeführt werden, solange die in Rede stehenden Umsätze zum Bereich der Finanzgeschäfte gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile SDC, Rn. 38, und Axa UK, Rn. 26).

  • EuGH, 28.07.2011 - C-350/10

    Nordea Pankki Suomi - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-464/12
    Darüber hinaus ist der Vorgang, der zu dieser Änderung führt, allein die Übertragung der Gelder zwischen den Konten unabhängig von deren Grund (vgl. in diesem Sinne Urteile SDC, Rn. 53, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, Slg. 2011, I-7359, Rn. 25).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 13.03.2014 - C-464/12
    Aufgrund des Urteils vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, Slg. 1997, I-3017), gelangte ATP jedoch zu dem Schluss, dass die Dienstleistungen betreffend Rentenein- und -auszahlungen Umsätze im Zahlungs- oder Überweisungsverkehr darstellten, die nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie mehrwertsteuerbefreit sind.
  • EuGH, 09.12.2015 - C-595/13

    Fiscale Eenheid X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste

    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gesetzgeber der Europäischen Union die Mitgliedstaaten mit der Bestimmung einiger Begriffe einer Befreiungsvorschrift betraut hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 38 und 39, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 19 und 20, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 16, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 40).

    13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten, den Begriff "Sondervermögen" zu definieren (vgl. Urteile Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 16, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 40).

    Die genannten Bestimmungen räumen ihm somit lediglich die Befugnis ein, in seinem innerstaatlichen Recht die Fonds zu definieren, die unter den Begriff "Sondervermögen" fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 41 bis 43, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 17, sowie ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 41).

    Bei der den Mitgliedstaaten eingeräumten Befugnis, den Begriff "Sondervermögen" zu definieren, sind auch die mit der Sechsten Richtlinie verfolgten Ziele sowie der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnende Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 22 und 43, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 18, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 42).

    Insoweit ist festzustellen, dass mit der Befreiung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen u. a. bezweckt wird, den Anlegern die Anlage in Wertpapiere über Organismen für Anlagen dadurch zu erleichtern, dass die Mehrwertsteuerkosten wegfallen und somit die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems hinsichtlich der Wahl zwischen unmittelbarer Anlage in Wertpapiere und derjenigen, die durch Einschaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt, gewährleistet bleibt (vgl. Urteile JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 45, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 19, sowie ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 43).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Fonds, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der OGAW-Richtlinie darstellen, Sondervermögen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Deutsche Bank, C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 32, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 23, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 46).

    Als Sondervermögen sind darüber hinaus auch Fonds anzusehen, die zwar keine Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der OGAW-Richtlinie darstellen, jedoch dieselben Merkmale aufweisen wie diese und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen zumindest so weit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 53 bis 56, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 48 bis 51, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 24, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 47).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass als steuerbefreites Sondervermögen im Sinne dieser Richtlinie zum einen Anlagen, die unter die OGAW-Richtlinie fallen und in diesem Rahmen einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, und zum anderen Fonds anzusehen sind, die zwar keine Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne dieser Richtlinie darstellen, jedoch dieselben Merkmale aufweisen wie diese und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen zumindest so weit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen (Urteile Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 23 und 24, sowie ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 46 und 47).

    In diesem Sinne hat der Gerichtshof entschieden, dass Rentenkassen der betrieblichen Altersvorsorge als Sondervermögen angesehen werden können, wenn sie von den Personen finanziert werden, denen die Renten ausgezahlt werden, die Ersparnisse nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden und das Anlagerisiko von den Versicherten getragen wird (Urteil ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 59).

    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass es sich bei den Umsätzen, für die die Befreiung der Verwaltung von Sondervermögen gilt, um diejenigen handelt, die für die Tätigkeit der Organismen für gemeinsame Anlagen spezifisch sind (Urteile Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 63, Deutsche Bank, C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 31, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 65).

    In Bezug auf insbesondere die von einem außenstehenden Verwalter erbrachten Verwaltungsdienstleistungen hat er ausgeführt, dass diese ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften spezifisch und wesentlich sein müssen (Urteil ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 65).

    Neben den Aufgaben der Portefeuilleverwaltung stellen die administrativen Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen selbst, wie sie in Anhang II der OGAW-Richtlinie unter der Überschrift "Administrative Tätigkeiten" aufgeführt sind, spezifische Aufgaben dieser Organismen dar (Urteil ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 66).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass nicht nur die Anlagenverwaltung, zu der auch die Wahl und die Abtretung der Aktiva gehören, die Gegenstand dieser Verwaltung sind, sondern auch die Aufgaben der Verwaltung und des Rechnungswesens, insbesondere Leistungen wie die Ermittlung des Betrags der Einkünfte und des Preises der Anteile oder Aktien an dem Fonds, die Bewertung des Vermögens, die Buchführung, die Vorbereitung der Erklärungen über die Verteilung der Einkünfte, die Lieferung von Angaben und Unterlagen für die regelmäßig zu veröffentlichenden Abschlüsse und die Steuererklärungen, Statistiken und Mehrwertsteuererklärungen sowie die Vorbereitung der Voraussagen über die Erträge unter den Begriff der "Verwaltung" eines Sondervermögens im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie fallen (vgl. Urteile Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 26, 63 und 64, sowie ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2015 - C-595/13

    Fiscale Eenheid X - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6

    2 - Urteile Abbey National (C-169/04, EU:C:2006:289), JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (C-363/05, EU:C:2007:391), Deutsche Bank (C-44/11, EU:C:2012:484), GfBk (C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 30), Wheels Common Investment Fund Trustees u. a. (C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 19) sowie ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 43); siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache BBL (C-8/03, EU:C:2004:309) und der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache PPG Holdings (C-26/12, EU:C:2013:254).

    8 - Urteile Wheels Common Investment Fund Trustees u. a. (C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 17) und ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 41); vgl. auch Urteil JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 41 bis 43).

    12 - Urteile Wheels Common Investment Fund Trustees u. a. (C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 23) und ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 46).

    15 - Urteile Wheels Common Investment Fund Trustees u. a. (C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 24) und ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 47).

    16 - Vgl. Urteil ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 59).

    19 - Vgl. Urteil JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 53); vgl. in diesem Sinne auch Urteil ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 42).

    20 - Vgl. Urteile Abbey National (C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 62), JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 45), GfBk (C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 30), Wheels Common Investment Fund Trustees u. a. (C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 19) und ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 43).

    22 - Urteil ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 51 und 59).

    23 - Vgl. hierzu Urteile Abbey National (C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 67), GfBk (C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 20 und 21) und ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 63 und 65).

    25 - Urteile Abbey National (C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 63), Deutsche Bank (C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 31) und ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 65).

    26 - Urteile GfBk (C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 22 und 25) und ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 66 und 67); vgl. auch Urteil Abbey National (C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-639/22

    Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht - Vorabentscheidungsersuchen -

    3 Urteile vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139), sowie vom 7. März 2013, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a. (C-424/11, EU:C:2013:144).

    7 Urteile vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 46), sowie vom 7. März 2013, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a. (C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 23).

    9 So zu anderen Betriebsrentenfonds bereits Urteile vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 48), und vom 7. März 2013, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a. (C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 25); der Hauptgrund ist, dass die Rentenfonds lediglich Beschäftigten der jeweiligen Branche, Berufsgruppe oder Unternehmen offenstehen.

    10 Urteile vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 47), und vom 7. März 2013, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a. (C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 24); vgl. auch Urteil vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 48 ff.).

    12 Urteil vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139).

    13 Urteile vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X (C-595/13, EU:C:2015:801, Rn. 37), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 48), sowie vom 7. März 2013, Wheels Common Investment Fund Trustees u.a. (C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 24).

    21 Urteil vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 51 und 52).

    26 Urteile vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X (C-595/13, EU:C:2015:801, Rn. 33), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 42), sowie vom 7. März 2013, Wheels Common Investment Fund Trustees u.a. (C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 18).

  • BFH, 26.07.2017 - XI R 22/15

    Zur Steuerbefreiung der Verwaltung von Unterstützungskassen

    aa) Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG ermächtigt die Mitgliedstaaten, den Begriff "Sondervermögen" zu definieren (vgl. EuGH-Urteile Wheels Common Investment Fund Trustees u.a. vom 7. März 2013 C-424/11, EU:C:2013:144, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2013, 157, Rz 16; ATP PensionService vom 13. März 2014 C-464/12, EU:C:2014:139, MwStR 2014, 294, Rz 40).

    Die genannten Bestimmungen räumen ihm somit lediglich die Befugnis ein, in seinem innerstaatlichen Recht die Fonds zu definieren, die unter den Begriff "Sondervermögen" fallen (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies vom 28. Juni 2007 C-363/05, EU:C:2007:391, BStBl II 2010, 573, Rz 41 bis 43; Wheels Common Investment Fund Trustees u.a., EU:C:2013:144, MwStR 2013, 157, Rz 17; ATP PensionService, EU:C:2014:139, MwStR 2014, 294, Rz 41; Fiscale Eenheid X vom 9. Dezember 2015 C-595/13, EU:C:2015:801, MwStR 2016, 109, Rz 32).

    bb) So hat der EuGH entschieden, dass als steuerbefreites Sondervermögen i.S. der Richtlinie 77/388/EWG zum einen Anlagen, die unter die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Richtlinie) fallen und in diesem Rahmen einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, und zum anderen Fonds anzusehen sind, die zwar keine Organismen für gemeinsame Anlagen i.S. dieser Richtlinie darstellen, jedoch dieselben Merkmale aufweisen wie diese und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen zumindest soweit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen (vgl. EuGH-Urteile Wheels Common Investment Fund Trustees u.a., EU:C:2013:144, MwStR 2013, 157, Rz 23 und 24; ATP PensionService, EU:C:2014:139, MwStR 2014, 294, Rz 46 und 47; Fiscale Eenheid X, EU:C:2015:801, MwStR 2016, 109, Rz 46 und 47).

    Dies ist der Fall, wenn die Rente durch die Dauer der Beschäftigung bei dem Arbeitgeber und die Höhe des Gehalts vorgegeben ist, und die Beiträge, die der Arbeitgeber an das Altersversorgungssystem zahlt, für ihn ein Mittel darstellen, seinen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Angestellten nachzukommen (vgl. EuGH-Urteile Wheels Common Investment Fund Trustees u.a., EU:C:2013:144, MwStR 2013, 157, Rz 27 bis 29; ATP PensionService, EU:C:2014:139, MwStR 2014, 294, Rz 52).

    Dagegen richtet sich der Gewinn, den Personen, die Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen kaufen, erwarten können, nach den Ergebnissen der Anlagen, die von den Verwaltern des Fonds während des Zeitraums, in dem sie diese Anteile halten, getätigt werden (vgl. EuGH-Urteile Wheels Common Investment Fund Trustees u.a., EU:C:2013:144, MwStR 2013, 157, Rz 27; ATP PensionService, EU:C:2014:139, MwStR 2014, 294, Rz 59; Fiscale Eenheid X, EU:C:2015:801, MwStR 2016, 109, Rz 52).

    Der EuGH hat die hier maßgebliche Vorschrift in der Weise ausgelegt, dass Rentenkassen unter diese Bestimmung fallen können, wenn sie von den Personen finanziert werden, denen die Renten ausgezahlt werden, die Ersparnisse nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden und das Anlagerisiko von den Versicherten getragen wird (EuGH-Urteil ATP PensionService, EU:C:2014:139, MwStR 2014, 294, Leitsatz 1 Satz 1), Versorgungskassen der vorliegenden Art hingegen nicht (EuGH-Urteil Wheels Common Investment Fund Trustees u.a., EU:C:2013:144, MwStR 2013, 157).

  • FG Köln, 09.12.2015 - 3 K 1076/11

    Steuerbefreiung bestimmter Leistungen als Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren

    Aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität ergibt sich insbesondere, dass die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein müssen, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen, rein wirtschaftlich betrachtet, am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Befreiung ausgeschlossen werden (vgl. EuGH-Urteile vom 04.05.2006 C-169/04, "Abbey National", BStBl. II 2010, 567, Rn. 68 sowie vom 13.03.2014 C-464/12, "ATP", HFR 2014, 459, Rn. 64).

    Das wesentliche Kriterium eines Sondervermögens ist die Zusammensetzung der Vermögen mehrerer Begünstigter zu gemeinsamer Rechnung, die die Streuung des Risikos, das diese Begünstigten tragen, auf eine Palette von Wertpapieren erlaubt (vgl. EuGH Urteile vom 19.07.2012 C-44/11, "Deutsche Bank", BStBl. II 2012, 945, Rn. 32, 33; vom 13.03.2014 C-464/12, "ATP", HFR 2014, 459, Rn. 49, 50).

    (vgl. EuGH-Urteile vom 04.05.2006 C-169/04, "Abbey National", BStBl. II 2010, 567, Rn. 53-56; vom 28.06.2007 C-363/05, "JP Morgan", BStBl. II 2010, 573, Rn. 48-51; vom 07.03.2013 C-424/11, "Wheels", HFR 2013, 460, Rn. 24; vom 13.03.2014 C-464/12, "ATP", HFR 2014, 459, Rn. 47).

    Der EuGH hat daher entschieden, dass nicht nur die Verwaltung von Kapitalanlagen, die die Auswahl und die Veräußerung der Vermögensgegenstände einschließt, Gegenstand dieser Steuerbefreiung sein kann, sondern auch Verwaltungs- und Buchführungsleistungen, wie die Ermittlung des Betrags der Einkünfte und des Preises der Anteile oder Aktien an dem Fonds, die Bewertung des Vermögens, die Vorbereitung der Erklärungen über die Verteilung der Einkünfte, die Lieferung von Angaben und Unterlagen für die regelmäßig zu veröffentlichenden Abschlüsse und Steuererklärungen, Statistiken und Mehrwertsteuer-Erklärungen sowie die Vorbereitung der Voraussagen über die Erträge unter den Begriff der "Verwaltung" eines Sondervermögens einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie fallen (vgl. EuGH-Urteile vom 04.05.2006 C-169/04, "Abbey National", BStBl. II 2010, 567, Rn. 26, 63/64; vom 07.03.2013 C-275/11, "GfBk", BStBl. II 2013, 900, Rn 27; vom 13.03.2014 C-464/12, "ATP", HFR 2014, 459, Rn. 61-68).

    In Bezug auf insbesondere die von einem außenstehenden Verwalter erbrachten Verwaltungsdienstleistungen hat der EuGH ausgeführt, dass diese ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften spezifisch und wesentlich sein müssen (vgl. EuGH-Urteile vom 04.05.2006 C-169/04, "Abbey National", BStBl. II 2010, 567, Rn. 70, 72; vom 07.03.2013 C-275/11, "GfBk", BStBl. II 2013, 900, Rn. 21; vom 13.03.2014 C-464/12, "ATP", HFR 2014, 459, Rn. 65).

    Auch der Umstand, dass die von einem Dritten erbrachten Beratungs- und Informationsleistungen keine Änderung der rechtlichen und finanziellen Lage des Fonds bewirken, schließt nicht aus, dass diese Leistungen unter den Begriff der Verwaltung eines Sondervermögens durch eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie fallen (vgl. EuGH-Urteile vom 07.03.2013 C-275/11, "GfBk", BStBl. II 2013, 900, Rn. 26; vom 13.03.2014 C-464/12, "ATP", HFR 2014, 459, Rn. 69).

  • EuGH, 29.11.2018 - C-264/17

    Mensing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Außerdem wohnt nach ständiger Rechtsprechung dem durch die Richtlinie geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystem der Grundsatz der steuerlichen Neutralität inne, der es insbesondere nicht zulässt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 42 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-5/17

    DPAS Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    14 Urteile vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 53), vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi (C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 25), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 79), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 38), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 33).

    18 Vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 32), vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring (C-305/01, EU:C:2003:377, Rn. 64), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 78), vom 22. Oktober 2015, Hedqvist (C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 39), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 36), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 31).

    19 Urteil vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 77 bis 85).

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66), vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services (C-235/00, EU:C:2001:696, Rn. 26 bis 28), vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi (C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 24 und 28 bis 39), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 79), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 40 und 51), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 35 und 46).

    22 Die Umstände des Ausgangsrechtsstreits sind daher von denen zu unterscheiden, die zum Urteil ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139) geführt haben.

    30 Urteile vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien (C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 22), vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding (C-242/08, EU:C:2009:647, Rn. 46), vom 12. Juni 2014, Granton Advertising (C-461/12, EU:C:2014:1745, Rn. 29), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 78), vom 22. Oktober 2015, Hedqvist (C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 37), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 36), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK)

    7 Urteile vom 4. Mai 2006, Abbey National (C-169/04, EU:C:2006:289), vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (C-363/05, EU:C:2007:391), vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank (C-44/11, EU:C:2012:484), vom 7. März 2013, GfBk (C-275/11, EU:C:2013:141), vom 7. März 2013, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a. (C-424/11, EU:C:2013:144), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139), sowie vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X (C-595/13, EU:C:2015:801).

    Diese Feststellung ist in Rn. 63 des Urteils vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139), bekräftigt worden.

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 65 und 75).

    29 Urteil vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 75).

    79 Vgl. Urteile vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 45), vom 7. März 2013, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a. (C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 19), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 43), sowie vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X (C-595/13, EU:C:2015:801, Rn. 34).

  • EuGH, 26.05.2016 - C-607/14

    Bookit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Insoweit lässt der Umstand, dass der betreffende Dienstleistungserbringer selbst unmittelbar Belastungen und/oder Gutschriften auf einem Konto oder Umbuchungen zwischen den Konten ein und desselben Inhabers vornehmen kann, zwar grundsätzlich den Schluss zu, dass diese Bedingung erfüllt und die betreffende Dienstleistung von der Steuer befreit ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 80, 81 und 85).

    Doch kann die bloße Tatsache, dass diese Dienstleistung nicht unmittelbar eine solche Aufgabe umfasst, nicht von vornherein ausschließen, dass sie unter die in Rede stehende Steuerbefreiung fällt, denn die in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführte Auslegung greift den Modalitäten der Durchführung der Überweisungen nicht vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 80).

  • BFH, 16.11.2016 - XI R 35/14

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr

    c) Eine Überweisung i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Vorgang, der in der Ausführung eines Auftrags zur Übertragung einer Geldsumme von einem Bankkonto auf ein anderes besteht (vgl. EuGH-Urteil ATP PensionService vom 13. März 2014 C-464/12, EU:C:2014:139, HFR 2014, 459, Rz 79; Bookit, EU:C:2016:355, HFR 2016, 668, Rz 38, 40).

    Sie ist namentlich dadurch gekennzeichnet, dass sie zu einer Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation zwischen dem Auftraggeber und dem Empfänger auf der einen Seite und zwischen diesen und ihren jeweiligen Banken auf der anderen Seite sowie gegebenenfalls zwischen den Banken führt; dies gilt aber auch dann, wenn Auftraggeber und Empfänger dieselbe Person sind und die Konten bei derselben Bank geführt werden (vgl. EuGH-Urteil ATP PensionService, EU:C:2014:139, HFR 2014, 459, Rz 80 f.).

  • BFH, 20.10.2021 - XI R 2/20

    Zur Differenzbesteuerung der Art. 311 ff. MwStSystRL

  • BFH, 16.12.2020 - XI R 13/19

    Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. des InvG; kein

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12

    Befreiung von Umsatzsteuer bei Leistungen eines Dienstleisters gegenüber einer

  • EuGH, 17.06.2021 - C-58/20

    K - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 5 K 5044/19

    EuGH-Vorlage - Umsatzsteuerrechtliche Organschaft - Finanzielle Eingliederung

  • EuGH, 25.07.2018 - C-5/17

    DPAS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • BFH, 20.08.2014 - I R 83/11

    Besteuerung eines sog. Vorbezugs für Wohneigentum einer öffentlich-rechtlichen

  • BFH, 05.09.2019 - V R 2/16

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  • FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13

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  • EuGH, 04.03.2021 - C-581/19

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  • EuGH, 11.07.2018 - C-154/17

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  • FG Köln, 07.04.2017 - 8 K 1890/14

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