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   EuGH, 13.03.2018 - C-384/16 P   

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https://dejure.org/2018,4775
EuGH, 13.03.2018 - C-384/16 P (https://dejure.org/2018,4775)
EuGH, Entscheidung vom 13.03.2018 - C-384/16 P (https://dejure.org/2018,4775)
EuGH, Entscheidung vom 13. März 2018 - C-384/16 P (https://dejure.org/2018,4775)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    European Union Copper Task Force / Kommission

    Rechtsmittel - Pflanzenschutzmittel - Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten - Aufnahme des Wirkstoffs "Kupferverbindungen" in diese Liste - Nichtigkeitsklage - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DVO (EU) 2015/408; AEUV Art. 263 Abs. 4
    Rechtsmittel - Pflanzenschutzmittel - Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten - Aufnahme des Wirkstoffs "Kupferverbindungen" in diese Liste - Nichtigkeitsklage - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    European Union Copper Task Force / Kommission

    Rechtsmittel - Pflanzenschutzmittel - Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten - Aufnahme des Wirkstoffs "Kupferverbindungen" in diese Liste - Nichtigkeitsklage - ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 28.04.2015 - C-456/13

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuGH, 13.03.2018 - C-384/16
    In Ermangelung von Durchführungsmaßnahmen könnte nämlich eine natürliche oder juristische Person, obwohl sie von dem fraglichen Rechtsakt unmittelbar betroffen ist, eine gerichtliche Überprüfung desselben erst, nachdem sie gegen die Bestimmungen dieses Rechtsakts verstoßen hat, erwirken, indem sie im Rahmen der gegen sie vor den nationalen Gerichten eingeleiteten Verfahren die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen geltend macht (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Natürliche oder juristische Personen, die aufgrund der in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter der Union nicht unmittelbar vor dem Unionsrichter anfechten können, sind durch die Möglichkeit, die Durchführungsmaßnahmen anzufechten, die dieser Rechtsakt nach sich zieht, davor geschützt, dass ein derartiger Rechtsakt ihnen gegenüber angewendet wird (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Obliegt diese Durchführung den Mitgliedstaaten, können diese Personen die Ungültigkeit des betreffenden Basisrechtsakts vor den nationalen Gerichten geltend machen und diese veranlassen, sich gemäß Art. 267 AEUV mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Frage, ob der fragliche Rechtsakt Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf andere Personen nach sich zieht, spielt deshalb keine Rolle (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist es insoweit unerheblich, ob diese Maßnahmen einen mechanischen Charakter haben (Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 41 und 42, und vom 10. Dezember 2015, Kyocera Mita Europe/Kommission, C-553/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:805, Rn. 46).

    Ein und dieselbe Maßnahme kann eine Maßnahme zur Durchführung sowohl des Rechtsakts, dessen Bestimmungen ihre Rechtsgrundlage bilden, als auch eines gesonderten Rechtsakts sein, wie im vorliegenden Fall die streitige Verordnung, wenn alle oder ein Teil der Rechtswirkungen des zuletzt genannten Rechtsakts nur über diese Maßnahme gegenüber der Rechtsmittelführerin eintreten werden (vgl. entsprechend Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 40).

    Im Übrigen steht fest, dass beim Erlass der streitigen Verordnung die Aufnahme von Kupferverbindungen in die Liste mit Substitutionskandidaten nicht unter Berücksichtigung besonderer Eigenschaften der Mitglieder der Rechtsmittelführerin, sondern - wie sich aus Rn. 6 des angefochtenen Beschlusses ergibt - aufgrund der Tatsache beschlossen worden ist, dass dieser Stoff die Kriterien für die Einstufung als persistenter und toxischer Stoff im Sinne von Nr. 4 von Anhang II der Verordnung Nr. 1107/2009 erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 66).

    Zur Begründetheit des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen sind, ohne dass dies den Wegfall der in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge hätte (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der AEU-Vertrag hat nämlich mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit seinem Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Den Betroffenen steht im Rahmen eines nationalen Verfahrens das Recht zu, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union mit allgemeiner Geltung auf sie angewandt wird, gerichtlich anzufechten und sich dabei auf die Ungültigkeit der Handlung der Union zu berufen (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit in gleicher Weise wie die Nichtigkeitsklage eine Form der Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist ein nationales Gericht der Auffassung, dass einer oder mehrere der von den Parteien für die Ungültigkeit einer Handlung der Union vorgebrachten oder gegebenenfalls von Amts wegen geprüften Gründe durchgreifen, muss es das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen, da allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf Personen, die die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV für eine Klageerhebung beim Unionsgericht nicht erfüllen, ist es somit Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Pflicht ergibt sich auch aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV

    Auszug aus EuGH, 13.03.2018 - C-384/16
    Insoweit ergibt sich aus der vom Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses angeführten gefestigten Rechtsprechung auch, dass der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern diese Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Rechtsmittelführerin die streitige Verordnung aufgrund der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht unmittelbar vor dem Unionsrichter anfechten kann, kann sie nämlich im Rahmen eines Rechtsbehelfs vor einem nationalen Gericht, der gegen eine Handlung eines Mitgliedstaats, die eine Maßnahme zur Durchführung der Verordnung darstellt, gerichtet ist, deren Ungültigkeit geltend machen und das nationale Gericht veranlassen, dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 59).

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.03.2018 - C-384/16
    Die Rechtsmittelführerin schließt daraus, dass ihr im Hinblick auf das Urteil vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18, Rn. 17 bis 32), die Klagebefugnis hätte zuerkannt werden müssen, da die Kommission aufgrund der besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache gewusst habe, dass die streitige Verordnung sie unmittelbar und individuell betreffe.

    Zum anderen ist unter Berücksichtigung der auf das Urteil vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18, Rn. 17 bis 32), zurückgehenden Rechtsprechung das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass sie aufgrund bestimmter tatsächlicher Umstände, die ihr eigen seien, als individuell betroffen anzusehen sei, als unbegründet zurückzuweisen.

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuGH, 13.03.2018 - C-384/16
    Die Rechtsmittelführerin trägt als Erstes vor, dass sie von der streitigen Verordnung individuell betroffen sei, und macht geltend, dass mehrere Faktoren sie im Sinne der auf das Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), zurückgehenden Rechtsprechung aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushöben.

    Was zweitens die Frage anbelangt, ob die Mitglieder der Rechtsmittelführerin oder einige von ihren Mitglieder von der streitigen Verordnung individuell betroffen sind, ist - wie aus Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht - darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen kann, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert, wie es der Adressat einer solchen Entscheidung wäre (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 223, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93).

  • EuGH, 10.12.2015 - C-553/14

    Kyocera Mita Europe / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.03.2018 - C-384/16
    Falls ein Kläger lediglich die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts begehrt, sind gegebenenfalls nur diejenigen Durchführungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die dieser Teil des Rechtsakts möglicherweise nach sich zieht (Urteil vom 10. Dezember 2015, Kyocera Mita Europe/Kommission, C-553/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:805, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist es insoweit unerheblich, ob diese Maßnahmen einen mechanischen Charakter haben (Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 41 und 42, und vom 10. Dezember 2015, Kyocera Mita Europe/Kommission, C-553/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:805, Rn. 46).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.03.2018 - C-384/16
    Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (vgl. u. a. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59 und 91).

    Was zweitens die Frage anbelangt, ob die Mitglieder der Rechtsmittelführerin oder einige von ihren Mitglieder von der streitigen Verordnung individuell betroffen sind, ist - wie aus Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht - darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen kann, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert, wie es der Adressat einer solchen Entscheidung wäre (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 223, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93).

  • EuGH, 08.12.2006 - C-368/05

    Polyelectrolyte Producers Group / Kommission und Rat

    Auszug aus EuGH, 13.03.2018 - C-384/16
    Was erstens die Frage anbelangt, ob die Rechtsmittelführerin ein eigenes Interesse geltend machen kann, ist zum einen festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung - wie das Gericht in Rn. 21 des angefochtenen Beschlusses in Erinnerung gerufen hat - die Rolle, die ein Verband in einem Verfahren gespielt hat, das zum Erlass einer Handlung im Sinne des Art. 263 AEUV geführt hat, die Zulässigkeit einer von diesem Verband erhobenen Klage begründen kann, obwohl dessen Mitglieder von dieser Handlung nicht unmittelbar und individuell betroffen sind, insbesondere dann, wenn seine Stellung als Verhandlungsführer durch diese Handlung berührt wurde (Beschluss vom 8. Dezember 2006, Polyelectrolyte Producers Group/Kommission und Rat, C-368/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:771, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuGH, 13.03.2018 - C-384/16
    Da schließlich zum einen das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Mitglieder der Rechtsmittelführerin von der streitigen Verordnung nicht individuell betroffen waren, und zum anderen die Voraussetzungen der unmittelbaren und der individuellen Betroffenheit durch den Unionsrechtsakt mit Verordnungscharakter, dessen Nichtigerklärung begehrt wird, kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 76), geht das in den Rn. 84 und 85 des vorliegenden Urteils dargelegte Vorbringen zu der Frage, ob die Rechtsmittelführerin und ihre Mitglieder von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen sind, ins Leere und ist daher zurückzuweisen.
  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    Auszug aus EuGH, 13.03.2018 - C-384/16
    Wie das Gericht in Rn. 19 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, ist ein Verband wie die mit der Wahrnehmung der Gruppeninteressen der Hersteller von Kupferverbindungen betraute Rechtsmittelführerin grundsätzlich nur dann zu einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV befugt, wenn er ein eigenes Interesse geltend machen kann oder die von ihm vertretenen Unternehmen oder einige davon individuell klagebefugt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-142/00

    Kommission / Nederlandse Antillen

    Auszug aus EuGH, 13.03.2018 - C-384/16
    Nach dieser Rechtsprechung kann die Tatsache, dass der Rat der Europäischen Union oder die Kommission aufgrund besonderer Vorschriften verpflichtet sind, die Folgen eines von ihnen beabsichtigten Rechtsakts für die Lage bestimmter Einzelpersonen zu berücksichtigen, zwar geeignet sein, diese zu individualisieren, wenn nachgewiesen ist, dass dieser Rechtsakt sie aufgrund von Umständen berührt, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2003, Kommission/Nederlandse Antillen, C-142/00 P, EU:C:2003:217, Rn. 71 bis 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.04.2016 - T-310/15

    European Union Copper Task Force / Kommission

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Nach diesem Urteil ist ein Kläger von einem an eine andere Person gerichteten Beschluss individuell betroffen, wenn der Beschluss ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (vgl. auch, im Bereich der staatlichen Beihilfen, Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 32, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 52, sowie, in anderen Bereichen, Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, EU:C:1985:18, Rn. 11, 19 und 31, und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 93).
  • EuG, 13.12.2018 - T-739/17

    Euracoal u.a./ Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt - Richtlinie 2010/75/EU -

    Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 32).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen sind, ohne dass dies den Wegfall der in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge hätte (vgl. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der AEU-Vertrag hat nämlich mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit seinem Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (vgl. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Den Betroffenen steht im Rahmen eines nationalen Verfahrens das Recht zu, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union mit allgemeiner Geltung auf sie angewandt wird, gerichtlich anzufechten und sich dabei auf die Ungültigkeit der Handlung der Union zu berufen (vgl. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit in gleicher Weise wie die Nichtigkeitsklage eine Form der Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen (vgl. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist ein nationales Gericht der Auffassung, dass einer oder mehrere der von den Parteien für die Ungültigkeit einer Handlung der Union vorgebrachten oder gegebenenfalls von Amts wegen geprüften Gründe durchgreifen, muss es das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen, da allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen (vgl. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf Personen, die die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV für eine Klageerhebung beim Unionsgericht nicht erfüllen, ist es somit Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann (vgl. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Pflicht ergibt sich auch aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta (vgl. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Kläger den angefochtenen Beschluss aufgrund der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht unmittelbar vor dem Unionsrichter anfechten können, können sie nämlich im Rahmen eines Rechtsbehelfs vor einem nationalen Gericht, der gegen eine Handlung eines Mitgliedstaats, die eine Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie und des angefochtenen Beschlusses darstellt, gerichtet ist, bei der Erteilung einer Genehmigung nach den Art. 4 und 5 der Richtlinie 2010/75 oder bei der Überprüfung und der Aktualisierung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die zuständige Behörde gemäß Art. 21 dieser Richtlinie die Ungültigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend machen und das nationale Gericht veranlassen, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    In Ermangelung von Durchführungsmaßnahmen könnte sie nämlich, obwohl sie von dem fraglichen Rechtsakt unmittelbar betroffen ist, eine gerichtliche Überprüfung desselben erst, nachdem sie gegen dessen Bestimmungen verstoßen hat, erwirken, indem sie im Rahmen der gegen sie vor den nationalen Gerichten eingeleiteten Verfahren die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen geltend macht (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 27, sowie vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Natürliche oder juristische Personen, die aufgrund der in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter der Union nicht unmittelbar vor dem Unionsrichter anfechten können, sind durch die Möglichkeit, die Durchführungsmaßnahmen anzufechten, die dieser Rechtsakt nach sich zieht, davor geschützt, dass ein derartiger Rechtsakt ihnen gegenüber angewandt wird (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 28, sowie vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Obliegt die Durchführung den Mitgliedstaaten, können diese Personen die Ungültigkeit des betreffenden Basisrechtsakts vor den nationalen Gerichten geltend machen und diese veranlassen, sich gemäß Art. 267 AEUV mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden (Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 29, sowie vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem muss sich diese Beurteilung ausschließlich am Klagegegenstand orientieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 30 und 31, vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 50 und 51, sowie vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.12.2019 - T-67/18

    Probelte/ Kommission

    Somit könnte die Genehmigung für 8-Hydroxychinolin aufgrund ihrer Aufnahme als Substitutionskandidat in die Liste im Anhang der Durchführungsverordnung 2015/408 nur für eine Dauer von höchstens sieben Jahren erneuert werden und nicht für eine längere Höchstdauer, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn dieser Stoff nicht in diese Liste aufgenommen worden wäre (Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 49).

    Was die Frage anbelangt, ob die angefochtene Durchführungsverordnung den mit ihrer Durchführung betrauten Adressaten einen Ermessensspielraum lässt, ist festzustellen, dass sich die Wirkungen dieser Verordnung, die sich auf die Gültigkeitsdauer der Erneuerung der Genehmigung für 8-Hydroxychinolin beziehen, gegenüber der Klägerin zwar nur über den etwaigen und auf Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009, auf den deren Art. 24 Abs. 2 verweist, gestützten Erlass einer Verordnung der Kommission entfalten werden, mit der die Genehmigung dieses Stoffs für höchstens sieben Jahre erneuert wird (Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 52).

    Zwar ist die Durchführung dieser vergleichenden Bewertung Sache der Mitgliedstaaten (Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 56).

    Dagegen ist der Mitgliedstaat - außer in den übrigen Fällen von Art. 41 Abs. 2 und unbeschadet der Anwendung von Art. 36 Abs. 3 der Verordnung - nach deren Art. 41 Abs. 1 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen verpflichtet, eine solche Zulassung zu erteilen (Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 60).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert, wie es der Adressat einer solchen Entscheidung wäre (vgl. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist bereits entschieden worden, dass gemäß Art. 24 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b sowie Art. 50 der Verordnung Nr. 1107/2009 eine Verordnung, durch die ein Wirkstoff in die Liste der Substitutionskandidaten aufgenommen wird, Durchführungsmaßnahmen in Form von Rechtsakten nach sich zieht, die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten zur Durchführung der für den fraglichen Stoff geltenden Sonderbestimmungen und somit zur Verwirklichung der Rechtswirkungen dieser Eintragung gegenüber der klageführenden Partei erlassen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 47 bis 62 und 66).

    Zwar räumte Art. 80 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1107/2009, aufgrund dessen die Durchführungsverordnung 2015/408 in ihrer ursprünglichen Fassung erlassen wurde, den Unternehmen, die die Genehmigung der Wirkstoffe beantragt hatten, die die Kommission gemäß dieser Bestimmung für die Zwecke einer etwaigen Aufnahme in die Liste der Substitutionskandidaten zu bewerten hatte, keine Rechte ein (Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176" Rn. 88 und 89, sowie Beschluss vom 27. April 2016, European Union Copper Task Force/Kommission, T-310/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:265" Rn. 22).

    Daraus folgt, dass das Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission (C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 87 bis 104), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die die Genehmigung der in der Liste im Anhang der ursprünglichen Fassung der Durchführungsverordnung 2015/408 aufgeführten Stoffe beantragt hatten, von dieser Verordnung nicht individuell betroffen waren, die oben in Rn. 73 dargelegte Schlussfolgerung nicht in Frage stellt.

  • EuGH, 28.06.2018 - C-208/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Nach diesem Urteil ist ein Kläger von einem an eine andere Person gerichteten Beschluss individuell betroffen, wenn der Beschluss ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (vgl. auch, im Bereich der staatlichen Beihilfen, Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 32, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 52, sowie, in anderen Bereichen, Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, EU:C:1985:18, Rn. 11, 19 und 31, und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 93).
  • EuGH, 12.07.2022 - C-348/20

    Gerichtshof erklärt Klage der Nord Stream 2 AG gegen Richtlinie zur Erstreckung

    Für die Beurteilung, ob eine Handlung ihren Adressaten einen Ermessensspielraum hinsichtlich ihrer Durchführung lässt, sind daher die Rechtswirkungen der mit der Klage angefochtenen Bestimmungen dieses Rechtsakts auf die Situation der Person zu prüfen, die sich auf eine Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV beruft (vgl. entsprechend Urteile vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 50 und 51, sowie vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 38 und 39).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Person, die nicht Adressat eines Beschlusses ist, nur dann geltend machen kann, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen zu sein, wenn dieser Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert, wie es der Adressat eines solchen Beschlusses wäre (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 93).

    Insoweit ergibt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung, dass der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern diese Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-219/16

    Lowell Financial Services/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Nach diesem Urteil ist ein Kläger von einem an eine andere Person gerichteten Beschluss individuell betroffen, wenn der Beschluss ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (vgl. auch, im Bereich der staatlichen Beihilfen, Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 32, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 52, sowie, in anderen Bereichen, Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, EU:C:1985:18, Rn. 11, 19 und 31, und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 93).
  • EuGH, 28.06.2018 - C-209/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Nach diesem Urteil ist ein Kläger von einem an eine andere Person gerichteten Beschluss individuell betroffen, wenn der Beschluss ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (vgl. auch, im Bereich der staatlichen Beihilfen, Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 32, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 52, sowie, in anderen Bereichen, Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, EU:C:1985:18, Rn. 11, 19 und 31, und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 93).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-352/19

    Generalanwalt Bobek plädiert für eine offenere Auslegung des Kriteriums der

    88 Vgl. kürzlich z. B. Urteile vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 66 bis 68 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission (C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 112 bis 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    101 Vgl. z. B. Urteile vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA (T-115/15, EU:T:2017:329, Rn. 32 bis 34), und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission (C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 95).

    105 Urteile vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission (C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 43 und 45), und vom 18. Oktober 2018, 1nternacional de Productos Metálicos/Kommission (C-145/17 P, EU:C:2018:839, Rn. 56 und 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-465/16

    Rat / Growth Energy und Renewable Fuels Association

    Zur Erinnerung verweise ich darauf, dass in diesem Zusammenhang allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen, und dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen muss, wenn es der Auffassung ist, dass einer oder mehrere der vor ihm geltend gemachten Ungültigkeitsgründe durchgreifen: vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA (C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 27 bis 32), vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission (C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 44 bis 48), und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission (C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 115).

    16 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 56), und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission (C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 87).

    23 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission (C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18

    Kommission/ Polen (Indépendance de la Cour suprême) - Vertragsverletzung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-177/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Rechtsmittel gegen das Urteil des

  • EuG, 15.12.2023 - T-143/23

    Fugro/ Rat

  • EuG, 08.06.2021 - T-252/20

    Silver u.a./ Rat

  • EuGH, 21.09.2023 - C-478/21

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

  • EuG, 04.10.2023 - T-598/21

    Euranimi/ Kommission - Schutzmaßnahmen - Markt für Stahlerzeugnisse - Einfuhr

  • EuGH, 28.02.2019 - C-465/16

    Rat / Growth Energy und Renewable Fuels Association - Rechtsmittel - Dumping -

  • EuG, 27.04.2022 - T-710/21

    Roos u.a./ Parlament

  • EuG, 08.06.2021 - T-198/20

    Shindler u.a./ Rat

  • EuG, 16.05.2019 - T-396/18

    ITSA/ Kommission

  • EuG, 14.02.2019 - T-125/18

    Associazione GranoSalus/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Pflanzenschutzmittel -

  • EuGH, 18.10.2018 - C-145/17

    Internacional de Productos Metálicos / Kommission

  • EuG, 30.09.2021 - T-124/21

    Mariani u.a./ Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-478/21

    Antidumping-Klage: Generalanwältin Medina schlägt dem Gerichtshof vor, die

  • EuG, 11.12.2019 - T-547/19

    Sarantos u.a./ Parlament u.a.

  • EuG, 10.09.2020 - T-246/19

    Cambodge und CRF/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Einfuhren von Indica-Reis mit

  • EuG, 12.07.2021 - T-866/19

    Ryanair und Laudamotion/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-430/16

    Bank Mellat / Rat - Rechtsmittel - Verstärkung der restriktiven Maßnahmen gegen

  • EuG, 18.11.2021 - T-157/21

    RG/ Rat

  • EuG, 24.09.2018 - T-618/17

    Activa Minoristas del Popular/ EZB und CRU

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