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   EuGH, 13.03.2019 - C-437/17   

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EuGH, 13.03.2019 - C-437/17 (https://dejure.org/2019,4996)
EuGH, Entscheidung vom 13.03.2019 - C-437/17 (https://dejure.org/2019,4996)
EuGH, Entscheidung vom 13. März 2019 - C-437/17 (https://dejure.org/2019,4996)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die von der Dienstzeit des Arbeitnehmers bei ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. März 2019. Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach GmbH gegen EurothermenResort Bad Schallerbach GmbH. Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs. Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die von der Dienstzeit des Arbeitnehmers bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sechste Urlaubswoche nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit?

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach Betriebszugehörigkeit ist keine Diskriminierung

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urlaub nach Betriebszugehörigkeit ist keine Diskriminierung

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 304
  • NZA 2019, 608
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-437/17
    Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen dar und ist daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, im Folgenden: Urteil SALK, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2013, SALK, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens kann die Kommission ihre Argumentation weder allgemein auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach es für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als "mittelbar diskriminierend" nicht erforderlich ist, dass diese bewirkt, dass alle Inländer begünstigt oder ausschließlich die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), noch speziell auf die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Dezember 2013, SALK (C-514/12, EU:C:2013:799), gegebene Antwort stützen.

    Zum anderen ging es in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 5. Dezember 2013, SALK (C-514/12, EU:C:2013:799), geführt hat, um Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft, deren streitige Regelung die Mobilität innerhalb einer Gruppe verschiedener Arbeitgeber gewährleisten und nicht die Treue eines Arbeitnehmers gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber honorieren sollte.

  • EuGH, 18.07.2017 - C-566/15

    Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-437/17
    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (Urteil vom 18. Juli 2017, Erzberger, C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Primärrecht der Union kann einem Arbeitnehmer jedoch nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat in sozialer Hinsicht neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die zwischen den Systemen und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in diesem Bereich haben kann (Urteil vom 18. Juli 2017, Erzberger, C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.03.2017 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-437/17
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2013, SALK, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie ungeachtet der Staatsangehörigkeit anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (vgl. Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.01.2019 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-437/17
    Das Unionsrecht garantiert nämlich nur, dass Arbeitnehmer, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Tätigkeit ausüben, denselben Bedingungen unterliegen wie die Arbeitnehmer dieses anderen Mitgliedstaats (Urteil vom 23. Januar 2019, Zyla, C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.06.2013 - C-20/12

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung,

    Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-437/17
    Zweitens kann die Kommission ihre Argumentation weder allgemein auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach es für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als "mittelbar diskriminierend" nicht erforderlich ist, dass diese bewirkt, dass alle Inländer begünstigt oder ausschließlich die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), noch speziell auf die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Dezember 2013, SALK (C-514/12, EU:C:2013:799), gegebene Antwort stützen.
  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

    Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-437/17
    In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in den Nrn. 60 bis 62 seiner Schlussanträge ist zu bemerken, dass sich die entsprechende Argumentation auf eine Gesamtheit von Umständen stützt, die zu ungewiss und zu indirekt sind, als dass diese Regelung die Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Graf, C-190/98, EU:C:2000:49, Rn. 25).
  • EuGH, 10.10.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV -

    Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar und ist daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteile vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, im Folgenden: Urteil SALK, EU:C:2013:799, Rn. 23, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 16, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 68 und 69).

    Eine Regelung einer Universität eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die teilweise Anrechnung der einschlägigen Vordienstzeiten bei der Festlegung der anwendbaren Gehaltsstufe vorsieht, gehört unbestreitbar zum Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen und fällt somit in den Anwendungsbereich der in der vorstehenden Randnummer angeführten Bestimmungen (vgl. entsprechend Urteile SALK, Rn. 24, und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 17).

    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet insoweit der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteile SALK, Rn. 25, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 18, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 70).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie auf alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteile SALK, Rn. 26, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 19, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 71).

    Folglich sind die Erkenntnisse aus dem Urteil SALK nicht auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation übertragbar, die sich aus der Anwendung des Beschlusses vom 8. November 2011 ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 33).

    Das Primärrecht der Union kann einem Arbeitnehmer nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat in sozialer Hinsicht neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in diesem Bereich haben kann (Urteile vom 18. Juli 2017, Erzberger, C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 34, und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 37).

    Das Unionsrecht garantiert nämlich nur, dass Arbeitnehmer, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Tätigkeit ausüben, denselben Bedingungen unterliegen wie die Arbeitnehmer, für die das innerstaatliche Recht des Aufnahmemitgliedstaats gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2019, Zyla, C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 45, und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 38).

    Anders als im Fall der nationalen Regelung im Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach C-437/17, (EU:C:2019:193), wo es - wie sich insbesondere aus Rn. 33 jenes Urteils ergibt - darum ging, die Treue eines Arbeitnehmers gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber zu honorieren, beruht die Tatsache, dass die teilweise Anrechnung der gleichwertigen Berufserfahrung die Arbeitnehmerfreizügigkeit behindern kann, auch nicht auf einer Gesamtheit von Umständen, die zu ungewiss und indirekt sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior

    6 Vgl. z. B. Urteile vom 18. Juli 2017, Erzberger (C-566/15, EU:C:2017:562" Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 36).

    7 Vgl. z. B. Urteile vom 26. Oktober 2006, Kommission/Italien (C-371/04, EU:C:2006:668" Rn. 17), vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799" Rn. 23), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 16).

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 16 bis 34).

    14 Vgl. hierzu jedoch jüngst Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 28 und 30).

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 16 ff. im Gegensatz zu Rn. 35 ff.).

    30 Vgl. hierzu jüngst z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193), in dem der Gerichtshof feststellt, dass in den Rn. 35 bis 41 Beschränkungen der Freizügigkeit und nicht mehr eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (wie zuvor in den Rn. 16 bis 34) geprüft werden, dann jedoch in Rn. 38 notwendigerweise einen Vergleich der Situation der in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat tätigen Arbeitnehmer (d. h. ausländischer Staatsangehöriger) mit den für Arbeitnehmer dieses Mitgliedstaats (d. h. eigene Staatsangehörige) geltenden Bedingungen anstellt und hierbei in Rn. 39 das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sowohl auf die Weggangs- als auch auf die Zugangsregelungen erstreckt.

    32 Vgl. z. B. Urteile vom 18. Juli 2017, Erzberger (C-566/15, EU:C:2017:562" Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 36).

    Hinzuweisen ist darauf, dass der Gerichtshof im jüngsten Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 37 und 40), beide Einschränkungen erwähnt hat.

  • EuGH, 02.04.2020 - C-830/18

    Eine Maßnahme, die einem Bundesland erlaubt, die Übernahme der Schülerbeförderung

    Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nämlich nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Grenzarbeitnehmer benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 31 und 32, vgl. in Bezug auf die Verordnung Nr. 1612/68, die durch die Verordnung Nr. 492/2011 aufgehoben und ersetzt wurde, auch Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 45).
  • EuGH, 08.12.2022 - C-731/21

    Grenzgänger sind nicht verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat

    Was die Auslegung von Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 betrifft, so verbietet nach ständiger Rechtsprechung der in diesen Bestimmungen niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 1974, Sotgiu, 152/73, EU:C:1974:13, Rn. 11, und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 18).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie ungeachtet der Staatsangehörigkeit anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Mai 1996, 0'Flynn, C-237/94, EU:C:1996:206, Rn. 20, und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-638/20

    MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorabentscheidungsersuchen -

    24 Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 40).

    25 Urteile vom 27. Januar 2000, Graf (C-190/98, EU:C:2000:49, Rn. 24 und 25), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 40).

  • EuGH, 24.11.2022 - C-638/20

    MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Folglich kann eine solche Situation, die auf einer Gesamtheit von Umständen beruht, die zu ungewiss und zu indirekt sind, die Entscheidung des Arbeitnehmers, von seiner Freizügigkeit Gebrauch zu machen, nicht beeinflussen und stellt keine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2021 - C-27/20

    CAF

    Zu Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 ist darauf hinzuweisen, dass er nur die besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen darstellt und daher ebenso auszulegen ist wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteile vom 23. Februar 2006, Kommission/Spanien, C-205/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:137, Rn. 15, und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

    28 Vgl. beispielsweise Urteile vom 26. April 2018, ANGED (C-236/16, EU:C:2018:291, Rn. 17), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-70/18

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Vgl. auch Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 40).
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