Rechtsprechung
   EuGH, 13.03.2019 - C-635/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5030
EuGH, 13.03.2019 - C-635/17 (https://dejure.org/2019,5030)
EuGH, Entscheidung vom 13.03.2019 - C-635/17 (https://dejure.org/2019,5030)
EuGH, Entscheidung vom 13. März 2019 - C-635/17 (https://dejure.org/2019,5030)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,5030) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    E.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Einwanderungspolitik - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie - Art. 3 Abs. 2 Buchst. c - Ausschluss subsidiär ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. März 2019. E. gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie. Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem. Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Einwanderungspolitik - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie - Art. 3 Abs. 2 Buchst. c - Ausschluss subsidiär ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 483
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-635/17
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass Ziel der Richtlinie 2003/86 die Begünstigung der Familienzusammenführung ist und dass diese Richtlinie außerdem Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, Schutz gewähren soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 69).

    Er schreibt ihnen in den in dieser Richtlinie festgelegten Fallkonstellationen vor, den Nachzug bestimmter Familienangehöriger des Zusammenführenden zu gestatten, ohne dass sie dabei von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen könnten (Urteile vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 60, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 70).

    Zu der von den zuständigen niederländischen Behörden vorzunehmenden Prüfung ergibt sich sowohl aus Art. 5 Abs. 2 als auch aus Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86, dass diese Behörden u. a. bei der Prüfung, ob familiäre Bindungen bestehen, einen Spielraum für ihr Ermessen haben, ein Ermessen, das gemäß dem nationalen Recht auszuüben ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 59, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 74).

    Wie sich außerdem aus dem zweiten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, beachtet sie die Grundrechte und berücksichtigt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegten Grundsätze (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 74 und 75).

    Daher haben die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 105, vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 34, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 78).

    Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 im Licht des Art. 7 und des Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta ausgelegt und angewandt werden müssen, wie sich dies im Übrigen aus dem Wortlaut des zweiten Erwägungsgrundes und des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie ergibt, wonach die Mitgliedstaaten die fraglichen Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohls der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, das Familienleben zu fördern, prüfen müssen (Urteil vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 80).

    Dabei müssen die zuständigen nationalen Behörden alle zu berücksichtigenden Interessen, insbesondere die der betroffenen Kinder, ausgewogen und sachgerecht bewerten (Urteil vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 81).

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

    Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-635/17
    Er schreibt ihnen in den in dieser Richtlinie festgelegten Fallkonstellationen vor, den Nachzug bestimmter Familienangehöriger des Zusammenführenden zu gestatten, ohne dass sie dabei von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen könnten (Urteile vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 60, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 70).

    Zu der von den zuständigen niederländischen Behörden vorzunehmenden Prüfung ergibt sich sowohl aus Art. 5 Abs. 2 als auch aus Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86, dass diese Behörden u. a. bei der Prüfung, ob familiäre Bindungen bestehen, einen Spielraum für ihr Ermessen haben, ein Ermessen, das gemäß dem nationalen Recht auszuüben ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 59, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 74).

    Daher haben die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 105, vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 34, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 78).

    Jedoch ist Art. 7 der Charta, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens anerkennt, in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 der Charta und unter Beachtung des in deren Art. 24 Abs. 3 niedergelegten Erfordernisses zu lesen, dass das Kind regelmäßig persönliche Beziehungen zu beiden Eltern unterhält (Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 58).

    Außerdem ist Art. 17 der Richtlinie 2003/86 zu beachten, der eine individualisierte Prüfung der Anträge auf Familienzusammenführung verlangt (Urteile vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 60, und vom 21. April 2016, Khachab, C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 43), bei der in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland zu berücksichtigen sind (Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 64).

    Insbesondere können Umstände wie das Alter der betroffenen Kinder, ihre Situation in ihrem Herkunftsland und der Grad ihrer Abhängigkeit von Verwandten den Umfang und die Intensität der erforderlichen Prüfung beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 56).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-380/17

    K und B

    Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-635/17
    Daraus folgt, dass die Richtlinie 2003/86 auf Drittstaatsangehörige, die der Familie eines subsidiär Schutzberechtigten wie Frau A. angehören, nicht anwendbar ist (Urteil vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 33).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser jedoch für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind (Urteil vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (Urteil vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in Sachverhalten, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch diese Vorschriften geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden (Urteil vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht, das im Rahmen des Systems der gerichtlichen Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV für die Auslegung des nationalen Rechts ausschließlich zuständig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), ausgeführt, dass sich der niederländische Gesetzgeber dafür entschieden habe, subsidiär Schutzberechtigten eine bessere als die nach der Richtlinie 2003/86 vorgesehene Behandlung zu garantieren, indem auf sie die Vorschriften angewendet würden, die nach dieser Richtlinie für Flüchtlinge vorgesehen seien.

    Unter diesen Voraussetzungen ist mit der niederländischen Regierung festzustellen, dass diese Vorschrift durch das niederländische Recht für auf Fälle wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist, weshalb ein klares Interesse der Union daran besteht, dass der Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen entscheidet (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 38).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-257/17

    C und A

    Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-635/17
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass er bei Erfüllung der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung auch für Fälle zuständig sein kann, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich eines Unionsrechtsakts ausgenommen sind (vgl. Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang kann die Zuständigkeit des Gerichtshofs vernünftigerweise nicht danach variieren, ob der Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschrift mittels positiver Definition oder über die Festlegung bestimmter Ausnahmen abgegrenzt worden ist, da beide Rechtsetzungstechniken gleichermaßen genutzt werden können (Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 39).

    Außerdem ist zu den Ausführungen des vorlegenden Gerichts, dass seine Zweifel an der Zuständigkeit des Gerichtshofs aus dem Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638), herrühren, festzustellen, dass die Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, durch Besonderheiten gekennzeichnet war, die sich im Ausgangsverfahren nicht wiederfinden (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 41 bis 43).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-583/10

    Nolan - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-635/17
    In Anbetracht des Urteils vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 53 bis 56), hat das Gericht Zweifel, ob der Gerichtshof zuständig sei, auf diese Frage im Ausgangsverfahren zu antworten, und weist darauf hin, dass die Situation von Frau A., da sie nur subsidiär Schutzberechtigte sei, zwar nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften dieser Richtlinie falle, diese Vorschriften aber durch das niederländische Recht auf eine solche Situation für unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden seien.

    Ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 und des Urteils vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638), dafür zuständig, Vorlagefragen des niederländischen Gerichts nach der Auslegung von Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 in einem Rechtsstreit zu beantworten, der das Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten betrifft, wenn diese Richtlinie im niederländischen Recht für auf subsidiär Schutzberechtigte unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist?.

    Außerdem ist zu den Ausführungen des vorlegenden Gerichts, dass seine Zweifel an der Zuständigkeit des Gerichtshofs aus dem Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638), herrühren, festzustellen, dass die Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, durch Besonderheiten gekennzeichnet war, die sich im Ausgangsverfahren nicht wiederfinden (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 41 bis 43).

  • EuGH, 21.04.2016 - C-558/14

    Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Familienzusammenführung ablehnen,

    Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-635/17
    Außerdem ist Art. 17 der Richtlinie 2003/86 zu beachten, der eine individualisierte Prüfung der Anträge auf Familienzusammenführung verlangt (Urteile vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 60, und vom 21. April 2016, Khachab, C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 43), bei der in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland zu berücksichtigen sind (Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 64).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-18/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Normen für die Aufnahme von Personen, die

    Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-635/17
    Wie jedoch der Generalanwalt in den Nrn. 57 und 71 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass der Zusammenführende und sein Familienangehöriger, für den der Antrag auf Familienzusammenführung gestellt wird, die Verpflichtung haben, mit den zuständigen nationalen Behörden zusammenzuarbeiten, insbesondere zur Feststellung ihrer Identität, dem Bestehen ihrer familiären Bindungen sowie der Gründe, die ihren Antrag rechtfertigen, was bedeutet, dass im Rahmen des Möglichen die geforderten Nachweise und gegebenenfalls die verlangten Erklärungen und Auskünfte vorgelegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, K., C-18/16, EU:C:2017:680, Rn. 38).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-153/14

    Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Drittstaatsangehörige vor einer

    Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-635/17
    Außerdem ist Art. 17 der Richtlinie 2003/86 zu beachten, der eine individualisierte Prüfung der Anträge auf Familienzusammenführung verlangt (Urteile vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 60, und vom 21. April 2016, Khachab, C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 43), bei der in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland zu berücksichtigen sind (Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 64).
  • EuGH, 23.12.2009 - C-403/09

    Das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kind befindet,

    Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-635/17
    Daher haben die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 105, vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 34, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 78).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-63/23

    Sagrario - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    38 Vgl. u. a. Urteile vom 7. November 2018, C und A (C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 51), und vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Vgl. Urteil vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Vgl. Urteile vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 55), und vom 1. August 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Ablehnung des Aufnahmegesuchs eines unbegleiteten ägyptischen Minderjährigen) (C-19/21, EU:C:2022:605, Rn. 47).

    41 Vgl. Urteil vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Vgl. Urteil vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 57), und Urteil Y. Z. u. a. (Täuschung bei der Familienzusammenführung) (Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 Vgl. entsprechend Urteile vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat (C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 64), und vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 45).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-133/19

    Der Zeitpunkt, auf den es zur Bestimmung, ob ein Familienangehöriger eines

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Ziel der Richtlinie 2003/86 darin besteht, die Familienzusammenführung zu begünstigen, und dass diese Richtlinie außerdem Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, Schutz gewähren soll (Urteil vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er schreibt ihnen in den in dieser Richtlinie festgelegten Fallkonstellationen vor, den Nachzug bestimmter Familienangehöriger des Zusammenführenden zu gestatten, ohne dass sie dabei von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen könnten (Urteil vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 im Licht des Art. 7 und des Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta ausgelegt und angewandt werden müssen, wie sich im Übrigen aus dem Wortlaut des zweiten Erwägungsgrundes und des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie ergibt, wonach die Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohles der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, das Familienleben zu fördern, prüfen müssen (Urteil vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2020 - 6 B 6.19

    Berufung; Visum für Familiennachzug der Kinder; subsidiär schutzberechtigter

    Die Familienzusammenführungsrichtlinie ist ungeachtet kritischer Stimmen im Schrifttum (vgl. z. B. Bast, ZAR 2018, 42, 45; Eichenhofer in: Huber/Eicherhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht, 1. Aufl. 2017, §§ 27 bis 36 Rn. 804; Keßler in: Asylmagazin 1-2/2016 S. 18, 20) auf den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen zu einem subsidiär Schutzberechtigten gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c) nicht anwendbar (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 13. März 2019 - C-635/17 - juris Rn. 33 f.; Urteil vom 7. November 2018 - C-380/17 - juris Rn. 33; ebenso Kluth, ZAR 2016, 121, 127; Thym, NVwZ 2016, 409, 413).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein

    33 Vgl. Urteil vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Vgl. Urteile vom 7. November 2018, K und B (C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 33), sowie vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 34).

    57 Vgl. Urteil vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 45 und 56).

    67 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 59).

  • EuGH, 02.02.2021 - C-481/19

    Eine natürliche Person, gegen die die Behörden wegen Insidergeschäften ermitteln,

    Schließlich ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten von dem Ermessen, das ihnen eine Vorschrift des abgeleiteten Unionsrechts verleiht, in einer mit den Grundrechten im Einklang stehenden Weise Gebrauch machen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 53 und 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-519/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Regroupement familial - sœur de

    11 Vgl. Urteil vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Vgl. Urteil vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Vgl. hierzu Nr. 7.4 der Leitlinien der Kommission und Urteil vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Vgl. Urteil vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 63), in dem es um Schwierigkeiten der Zusammenführenden, eines Flüchtlings eritreischer Herkunft, ging, das Bestehens familiärer Bindungen zu einem Minderjährigen nachzuweisen.

    35 Urteile vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 26. März 2019, SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) (C-129/18, EU:C:2019:248, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2020 - 3 B 38.19

    Familiennachzug der Eltern; minderjähriger subsidiär Schutzberechtigter; Eintritt

    Die Familienzusammenführungsrichtlinie ist ungeachtet kritischer Stimmen im Schrifttum (vgl. z. B. Bast, in: ZAR 2018, 42, 45) auf den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen zu einem subsidiär Schutzberechtigten gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c) nicht anwendbar (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 13. März 2019 - C-635/17 - juris Rn. 33 f.; Urteil vom 7. November 2018 - C-380/17 - juris Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19

    Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille)

    In der Tat hat der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192), bestätigt, dass die Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass sie nicht auf Drittstaatsangehörige Anwendung findet, die der Familie des subsidiär Schutzberechtigten angehören(21).

    Vgl. auch Urteil vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 35 bis 37).

    22 Urteil vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.12.2019 - C-381/18

    G.S. (Menace pour l'ordre public)

    Diese Schlussfolgerung kann nicht durch den Umstand entkräftet werden, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 Fälle wie den im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-382/18 in Rede stehenden ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnimmt, da aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass durch einen solchen Umstand die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen in dem Rahmen, der durch die in den Rn. 41 bis 43 des vorliegenden Urteils angeführte ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert wird, nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 36 bis 43, vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 40, sowie vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 40 bis 42).

    Viertens sei bezüglich des von der Richtlinie 2003/86 verfolgten Ziels darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Familienzusammenführung begünstigen und Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, Schutz gewähren soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 44, sowie vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 45).

    So schreibt er ihnen vor, den Nachzug bestimmter Mitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei von ihrem Wertungsspielraum Gebrauch machen könnten, sofern die Bedingungen des Kapitels IV der Richtlinie, in dem ihr Art. 6 enthalten ist, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 45 und 46, sowie vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 46).

    Darüber hinaus müssen die zuständigen Behörden vor dem Erlass eines ablehnenden Bescheids auf der Grundlage von Art. 6 der genannten Richtlinie 2003/86 gemäß deren Art. 17 eine individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vornehmen, bei der sie in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen dieser Person, die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland zu berücksichtigen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.11.2019 - C-203/18

    Deutsche Post und Leymann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 37, und vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof bei Sachverhalten, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch diese Vorschriften geregelten Sachverhalte gleich behandelt werden (Urteil vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 3 S 87.21

    Visum - Familiennachzug - außergewöhnliche Härte - Krankheit - geschwisterliche

  • EuGH, 18.04.2023 - C-1/23

    Familienzusammenführung: Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-193/19

    Migrationsverket

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-560/20

    Landeshauptmann von Wien (Regroupement familial avec un mineur réfugié) - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-921/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éléments ou faits nouveaux)

  • VG Berlin, 21.01.2020 - 38 K 429.19
  • EuGH, 12.12.2019 - C-519/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Regroupement familial - sœur de

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2022 - 3 B 73.20
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2023 - 3 B 43.23

    Visum; Familiennachzug; Elternnachzug; ehemals minderjähriger subsidiär

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 3 M 63.20

    Nachweis der Eheschließung eines Ausländers, speziell eines somalischen

  • VG Gelsenkirchen, 01.03.2023 - 11 K 5805/18

    Wohl des Kindes; familiäre Bindungen; Abschiebungsandrohung

  • VG Berlin, 13.10.2020 - 12 K 521.19

    Erteilung von Visa zum Familiennachzug

  • VG Berlin, 10.12.2019 - 21 K 950.18
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-480/18

    PrivatBank

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - 3 L 133.20

    Aussetzung eines auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gerichteten

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-203/18

    Deutsche Post und Leymann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr -

  • VG Berlin, 06.11.2020 - 38 K 384.19
  • VG Berlin, 31.08.2022 - 38 K 291.20

    Elternnachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten: Maßgeblicher

  • VG Berlin, 21.01.2020 - 38 K 51.19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2022 - 3 B 3.21

    Aufenthaltsrecht: Klage eines syrischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines

  • EuGH, 02.04.2020 - C-480/18

    PrivatBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste im Binnenmarkt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-14/23

    Perle

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-1/23

    Afrin

  • EuGH, 20.11.2019 - C-706/18

    Belgische Staat (Régime de décision implicite d'acceptation) - Vorlage zur

  • VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 156.21

    Familiennachzug: Visum zum Nachzug eines (ehemals) minderjährigen Kindes

  • VG Berlin, 25.01.2022 - 38 K 105.21
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht