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   EuGH, 13.03.2019 - C-647/17   

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EuGH, 13.03.2019 - C-647/17 (https://dejure.org/2019,5027)
EuGH, Entscheidung vom 13.03.2019 - C-647/17 (https://dejure.org/2019,5027)
EuGH, Entscheidung vom 13. März 2019 - C-647/17 (https://dejure.org/2019,5027)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Srf konsulterna

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 53 - Dienstleistungen betreffend die Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts - Ort des steuerbaren Umsatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 53 - Dienstleistungen betreffend die Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts - Ort des steuerbaren Umsatzes

  • datenbank.nwb.de

    Ortsregelung für Eintrittsberechtigungen gemäß Art. 53 MwStSystRL

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Zum Leistungsort von Unterrichtsleistungen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 53
    Eintrittsberechtigung, Veranstaltung, Mehrwertsteuerrichtlinie, Steuerpflichtige

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Seminarleistung wird am Veranstaltungsort erbracht - Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 13.03.2019 - C-647/17" von StB Ronny Langer, original erschienen in: DStR 2019, 617 - 620.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 08.12.2016 - C-453/15

    A und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-647/17
    Anderenfalls fällt er unter die Art. 44 und 45 der Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, EU:C:2005:289, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 18).

    Daraus folgt, dass Art. 53 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht als eng auszulegende Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz angesehen werden darf (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 19).

    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach denen der Ort der Besteuerung von Dienstleistungen zu bestimmen ist, darin besteht, einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen zu verhindern (Urteil vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Deshalb soll die Erhebung nach den Überlegungen, die den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie über den Ort der Dienstleistung zugrunde liegen, nach Möglichkeit an dem Ort erfolgen, an dem die Gegenstände verbraucht oder die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-287/17

    Ceská pojisťovna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

    Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-647/17
    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch, wie die Generalanwältin in Nr. 74 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich und können weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (Urteil vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna, C-287/17, EU:C:2018:707, Rn. 33).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-647/17
    Was die Frage anbelangt, ob die wesentlichen Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Lehrgänge in der Eintrittsberechtigung für die Seminare bestehen, ist darauf hinzuweisen, dass ein einheitlicher Umsatz vorliegt, wenn zwei oder mehr vom Steuerpflichtigen erbrachte Elemente oder Handlungen so eng verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2005 - C-452/03

    RAL (Channel Islands) u.a. - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 9

    Auszug aus EuGH, 13.03.2019 - C-647/17
    Anderenfalls fällt er unter die Art. 44 und 45 der Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, EU:C:2005:289, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 18).
  • EuGH, 20.01.2021 - C-288/19

    Finanzamt Saarbrücken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer

    Diese Auslegung wird durch die Überlegungen, die den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 über den Ort der Dienstleistung zugrunde liegen, gestützt, wonach die Besteuerung nach Möglichkeit an dem Ort erfolgt, an dem die Gegenstände verbraucht oder die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 29); dabei handelt es sich nach Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 um den Ort, an dem der Nichtsteuerpflichtige, dem das Fahrzeug vermietet wird, ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
  • BFH, 18.12.2019 - XI R 21/18

    Supermarkt-Rabattmodell "Mitgliedschaft' unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem

    Unter bestimmten Umständen sind aber mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieses Umsatzes und des Interesses der Leistungsempfänger als einheitlicher Umsatz anzusehen (vgl. EuGH-Urteile Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22, HFR 2018, 252, Rz 22; Volkswagen Financial Services (UK) vom 18.10.2018 - C-153/17, EU:C:2018:845, HFR 2018, 1004, Rz 31; Mailat vom 19.12.2018 - C-17/18, EU:C:2018:1038, HFR 2019, 72, Rz 32; Srf konsulterna vom 13.03.2019 - C-647/17, EU:C:2019:195, HFR 2019, 442, Rz 26; Senatsurteil vom 21.01.2015 - XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz 28; BFH-Urteile vom 02.08.2018 - V R 6/16, BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz 13; vom 14.02.2019 - V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz 16 ff., jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-333/20

    Berlin Chemie A. Menarini

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass nach den Überlegungen, die den Bestimmungen über den Ort der Dienstleistung zugrunde liegen, die Besteuerung nach Möglichkeit an dem Ort erfolgen soll, an dem die Gegenstände verbraucht oder die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 25, sowie vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 29).
  • EuGH, 02.07.2020 - C-215/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Service d'hébergement en centre de données)

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 44 und 45 der Mehrwertsteuerrichtlinie eine allgemeine Regel für die Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts bei Dienstleistungen enthalten, während die Art. 46 bis 59a dieser Richtlinie eine Reihe besonderer Anknüpfungspunkte vorsehen (Urteil vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 20).

    Anderenfalls fällt er unter die Art. 44 und 45 der Richtlinie (Urteil vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass Art. 47 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht als eng auszulegende Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz angesehen werden darf (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 19, vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 22, sowie vom 8. Mai 2019, Geelen, C-568/17, EU:C:2019:388, Rn. 25).

  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

    Unter bestimmten Umständen sind aber mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieses Umsatzes und des Interesses der Leistungsempfänger als einheitlicher Umsatz anzusehen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22, Rz 22; Volkswagen Financial Services (UK) vom 18.10.2018 - C-153/17, EU:C:2018:845, Rz 31; Mailat vom 19.12.2018 - C-17/18, EU:C:2018:1038, Rz 32; Srf konsulterna vom 13.03.2019 - C-647/17, EU:C:2019:195, Rz 26; Frenetikexito vom 04.03.2021 - C-581/19, EU:C:2021:167, Rz 37; BFH-Urteile vom 21.01.2015 - XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz 28; vom 02.08.2018 - V R 6/16, BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz 13; vom 14.02.2019 - V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz 16 ff.; in BFHE 267, 560, BStBl II 2020, 723, Rz 35; in BFHE 266, 430, BStBl II 2020, 356, Rz 29; jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 23.11.2023 - C-532/22

    Westside Unicat

    Hierzu ist zunächst zum einen darauf hinzuweisen, dass die Art. 44 und 45 der Richtlinie 2006/112 eine allgemeine Regel für die Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts bei Dienstleistungen enthalten, während die Art. 46 bis 59a dieser Richtlinie eine Reihe besonderer Anknüpfungspunkte vorsehen (Urteil vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 20).

    Anderenfalls fällt er unter die Art. 44 und 45 der Richtlinie (Urteil vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 21).

    Daraus folgt, dass Art. 53 der Richtlinie 2006/112 nicht als eng auszulegende Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz angesehen werden darf (Urteil vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 22).

  • EuGH, 18.06.2020 - C-276/18

    KrakVet Marek Batko

    Insoweit stellt Art. 33 der Richtlinie 2006/112 eine Ausnahme von ihrem Art. 32 dar, die gewährleisten soll, dass die Erhebung nach den Überlegungen, die den Bestimmungen der Richtlinie über den Ort der Lieferung von Gegenständen zugrunde liegen, nach Möglichkeit an dem Ort erfolgt, an dem die Gegenstände verbraucht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-459/19

    Wellcome Trust

    In den Rn. 28 und 29 des Urteils vom 13. März 2019, Srf konsulterna (C-647/17, EU:C:2019:195), hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Ziel der Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach denen der Ort der Besteuerung von Dienstleistungen zu bestimmen ist, darin besteht, einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung ansonsten steuerpflichtiger Dienstleistungen zu verhindern(16).

    In den Rn. 20 und 21 des Urteils vom 13. März 2019, Srf konsulterna (C-647/17, EU:C:2019:195), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Art. 44 und 45 der Mehrwertsteuerrichtlinie eine allgemeine Regel zur Bestimmung des Ortes enthalten, an dem Dienstleistungen für Steuerzwecke als erbracht gelten, während die Art. 46 bis 59a dieser Richtlinie den Ort der Dienstleistung für eine Reihe besonderer Fälle bestimmen.

    Aus dem Urteil vom 13. März 2019, Srf konsulterna (C-647/17, EU:C:2019:195), würde demnach folgen, dass dementsprechend entweder Art. 44 oder Art. 45 der Mehrwertsteuerrichtlinie anwendbar sein muss.

  • BFH, 23.07.2019 - XI R 7/17

    Ort der Leistungen eines Boxtrainers

    Zu beachten ist dabei, dass die Regel des Art. 52 Buchst. a MwStSystRL a.F. --auch wenn darin ein besonderer steuerlicher Anknüpfungspunkt geregelt ist-- nicht als eng auszulegende Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz angesehen werden darf (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Srf konsulterna vom 13.03.2019 - C-647/17, EU:C:2019:195, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2019, 442, Rz 22; Geelen vom 08.05.2019 - C-568/17, EU:C:2019:388, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2019, 362, Rz 25, jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-593/19

    SK Telecom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Erhebung nach den Überlegungen, die den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie über den Ort der Dienstleistung zugrunde liegen, nach Möglichkeit an dem Ort erfolgen soll, an dem die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach denen der Ort der Besteuerung von Dienstleistungen zu bestimmen ist, darin besteht, einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 41, und vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-593/19

    SK Telecom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-786/18

    ratiopharm - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der öffentlichen Gesundheit -

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