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   EuGH, 13.05.2014 - C-184/11   

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https://dejure.org/2014,9459
EuGH, 13.05.2014 - C-184/11 (https://dejure.org/2014,9459)
EuGH, Entscheidung vom 13.05.2014 - C-184/11 (https://dejure.org/2014,9459)
EuGH, Entscheidung vom 13. Mai 2014 - C-184/11 (https://dejure.org/2014,9459)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 AEUV - Staatliche Beihilfen - Wiedereinziehung - Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung - Im ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 AEUV - Staatliche Beihilfen - Wiedereinziehung - Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung - Im ...

  • EU-Kommission

    Europäische Kommission gegen Königreich Spanien.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 AEUV - Staatliche Beihilfen - Wiedereinziehung - Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung - Im ...

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Bestimmung eines Pauschalbetrags zur Durchsetzung mehrerer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes bzgl. der Einziehung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 260 Abs. 1; AEUV Art. 260 Abs. 2
    Gerichtliche Bestimmung eines Pauschalbetrags zur Durchsetzung mehrerer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zur Einziehung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen; Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil es einem Vertragsverletzungsurteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil es einem Vertragsverletzungsurteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 18. April 2011 - Europäische Kommission/Königreich Spanien

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGEntsch 892/2002, EGEntsch 820/2002, EGEntsch 894/2002, EGEntsch 806/2002, EGEntsch 540/2002, AEUV Art 260
    Beihilfe, Steuergutschrift, Investitionsbetrag

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 14.12.2006 - C-485/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
    - festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es nicht alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (C-485/03 bis C-490/03, EU:C:2006:777) betreffend den Verstoß des Königreichs Spanien gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (ABl. 2002, L 296, S. 1), 2002/892/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (ABl. 2002, L 314, S. 1), 2003/27/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2003, L 17, S. 1), 2002/806/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2002, L 279, S. 35), 2002/894/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Guipúzcoa (ABl. 2002, L 314, S. 26) und 2002/540/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (ABl. 2002, L 174, S. 31, im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen) ergeben, gegen seine Verpflichtungen aus diesen Entscheidungen und aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat;.

    - das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld von 236 044, 80 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) verzögert, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777);.

    - das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag in Höhe des Ergebnisses der Multiplikation eines Tagessatzes von 25 817, 40 Euro mit der Zahl der Tage der Fortdauer des Verstoßes, die zwischen der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) und entweder der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder dem Tag liegen, an dem der Mitgliedstaat seinen Verstoß beendet hat, zu zahlen und.

    Mit seinem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) vom 14. Dezember 2006 stellte der Gerichtshof fest, dass das Königreich Spanien seine Verpflichtung verletzt hatte, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den jeweiligen Art. 2 und 3 der streitigen Entscheidungen nachzukommen.

    Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 und 7. März 2007 ersuchte die Kommission das Königreich Spanien, sie darüber zu unterrichten, welche Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) ergriffen worden seien.

    Am 27. Juni 2008 richtete die Kommission an das Königreich Spanien eine am 26. Juni 2008 unterzeichnete mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Art. 228 Abs. 2 EG, in der sie feststellte, dass dieser Mitgliedstaat nicht alle notwendigen Maßnahmen ergriffen habe, um das Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) durchzuführen.

    Anschließend fanden zwei weitere Zusammenkünfte zwischen den spanischen Behörden und der Kommission statt, und beide Seiten führten weiteren Schriftwechsel, um genau die Maßnahmen festzulegen, die das Königreich Spanien zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) zu ergreifen hatte.

    Nachdem ihr das Königreich Spanien in verschiedenen Mitteilungen weitere Informationen und Schriftstücke über die Wiedereinziehung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen übermittelt hatte, ist die Kommission am 30. Oktober 2013 zu dem Schluss gelangt, dass dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) nachgekommen sei.

    Insoweit ist zu konstatieren, dass sich sowohl der Begründung als auch den Anträgen in der Klageschrift der Kommission eindeutig entnehmen lässt, dass diese dem Königreich Spanien zur Last legt, es habe nicht die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) ergriffen, weil es einen erheblichen Teil der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen nicht wiedereingezogen habe.

    Die Kommission macht geltend, das Königreich Spanien habe dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den streitigen Entscheidungen und dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) verstoßen, dass es die fraglichen rechtswidrigen Beihilfen nicht vollständig wiedereingezogen habe.

    Um festzustellen, ob das Königreich Spanien alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) nachzukommen, ist zu prüfen, ob die Beträge der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen von den Unternehmen, denen sie zugutegekommen sind, zurückgezahlt wurden.

    Auch wenn nämlich das Königreich Spanien verschiedene Argumente zu dem Betrag der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen vorträgt, die wiedereinzuziehen waren oder tatsächlich wiedereingezogen wurden, geht doch aus den schriftlichen Angaben in Beantwortung der Fragen des Gerichtshofs und den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung hervor, dass selbst unter der Annahme, alle diese Argumente seien sowohl zulässig als auch begründet, vom Königreich Spanien eingeräumt worden ist, dass ein erheblicher Teil der Beihilfen, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) wiedereinzuziehen waren, bei Ablauf der von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist tatsächlich noch nicht wiedereingezogen worden waren.

    Folglich ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es am Tag des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vom 26. Juni 2008 gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) ergaben.

    Zur Dauer der Zuwiderhandlung meint die Kommission, dass der festgestellte Verstoß seit der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) 2 500 Tage lang angedauert habe.

    Es verweist weiter darauf, dass die Verzögerung der Rückerlangung bestimmter Beträge nicht auf einer mangelhaften Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) beruhe, sondern auf einer Divergenz hinsichtlich der im beihilferechtlichen Wiedereinziehungsverfahren geltenden Kriterien, für deren Fortbestehen zum Teil die Kommission verantwortlich sei.

    Was erstens die Dauer der festgestellten Vertragsverletzung angeht, so ist unstreitig, dass sich der Vorgang der Wiedereinziehung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren seit der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) erstreckt hat.

    Insoweit kann das Vorbringen des Königreichs Spanien nicht durchgreifen, wonach die aufgetretene Verzögerung bei der Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) eine Rechtfertigung darin finde, dass es infolge des Fehlens eines einschlägigen Präzedenzfalls Meinungsverschiedenheiten mit der Kommission gegeben habe.

    Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich jedoch, dass die spanischen Behörden vor dem Erhalt des Mahnschreibens keinen Kontakt mit der Kommission aufnahmen und erst zwei Jahre nach der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) damit begannen, der Kommission eingehend über die aufgetretenen Schwierigkeiten zu berichten.

    Denn die Regeln, auf denen sowohl die streitigen Entscheidungen als auch das Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) beruhen, sind Ausdruck einer der wesentlichen Aufgaben, die der Union in Art. 2 EG, nämlich die Errichtung eines Gemeinsamen Markts, und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG übertragen sind, der vorsieht, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft ein System umfasst, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 119).

    Obgleich zudem zwischen den Parteien am Ende des vorliegenden Verfahrens erhebliche Meinungsverschiedenheiten darüber fortbestehen, in welchem Maße die streitigen Entscheidungen bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch nicht durchgeführt worden waren, ist selbst bei Zugrundelegung der vom Königreich Spanien zur Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs gemachten Angaben, wonach sich die noch zurückzufordernde Summe am Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) auf 179, 1 Mio. Euro und am Tag der Erhebung der vorliegenden Klage auf 91 Mio. Euro belaufen habe, zum einen unstreitig, dass in absoluten Zahlen die noch zurückzufordernden Beträge rechtswidriger Beihilfen hoch waren und der Mitgliedstaat dies auch eingeräumt hat, und zum anderen, dass mehr als die Hälfte dieser Beträge zu dem letztgenannten Datum nicht wiedererlangt worden waren.

    Außer der Feststellung einer unterbliebenen unverzüglichen und wirksamen Durchführung der streitigen Entscheidungen im Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777), dessen Nichtdurchführung zu dem vorliegenden Verfahren geführt hat, hat der Gerichtshof nämlich verschiedene andere Vertragsverletzungen festgestellt, so in den Urteilen Kommission/Spanien (C-499/99, EU:C:2002:408), Kommission/Spanien (C-404/00, EU:C:2003:373), Kommission/Spanien (C-177/06, EU:C:2007:538) und Kommission/Spanien (C-529/09, EU:C:2013:31).

    Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es zu dem Zeitpunkt, an dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 26. Juni 2008 durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (C-485/03 bis C-490/03, EU:C:2006:777) ergaben.

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Auszug aus EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
    Da der AEU-Vertrag im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft hat, ist als der maßgebende Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung gemäß Art. 260 Abs. 1 AEUV der Tag des Ablaufs der Frist anzusehen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteile Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 67, und Kommission/Luxemburg, C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 29).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Aufteilung der Zuständigkeiten der zentralen und regionalen Staatsmacht auf interner Ebene keine Auswirkung auf die Anwendung von Art. 260 AEUV haben kann, da der betreffende Mitgliedstaat gegenüber der Europäischen Union allein dafür verantwortlich ist, dass die Verpflichtungen aus dem Unionsrecht beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 132).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 141, und Kommission/Luxemburg, EU:C:2013:773, Rn. 58 und 59).

    Hinsichtlich - zweitens - der Schwere der Zuwiderhandlung ist auf die zentrale Stellung der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen hinzuweisen (Urteile Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 118, und Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 125).

    Die Bedeutung der in einem Fall wie dem vorliegenden verletzten Unionsvorschriften liegt vor allem darin, dass durch die Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfen die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird, die durch den mit den Beihilfen verschafften Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und der Empfänger durch diese Rückerstattung den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 127).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2012:781) festgestellt, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hatte, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2002:408) ergaben.

    Hinsichtlich der Höhe dieses Pauschalbetrags ist außer den oben in den Rn. 63 bis 78 wiedergegebenen Erwägungen die Zahlungsfähigkeit des Königreichs Spanien zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 131).

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

    Auszug aus EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
    Folglich darf sich die Kommission in einem Verfahren zur Wiedereinziehung rechtswidriger Beihilfen darauf beschränken, auf der Einhaltung der Verpflichtung zur Rückzahlung der fraglichen Beihilfebeträge zu bestehen und den nationalen Behörden die Berechnung des genauen Betrags der zurückzufordernden Gelder zu überlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 49).

    Insoweit ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 228 Abs. 2 EG der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung gemäß dieser Bestimmung am Ende der Frist liegt, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 30, und Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 43).

    Auch Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission enthaltenen binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (Urteile Kommission/Portugal, C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 34, und Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 112).

    Hinsichtlich - zweitens - der Schwere der Zuwiderhandlung ist auf die zentrale Stellung der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen hinzuweisen (Urteile Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 118, und Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 125).

    Denn die Regeln, auf denen sowohl die streitigen Entscheidungen als auch das Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) beruhen, sind Ausdruck einer der wesentlichen Aufgaben, die der Union in Art. 2 EG, nämlich die Errichtung eines Gemeinsamen Markts, und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG übertragen sind, der vorsieht, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft ein System umfasst, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 119).

  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES

    Auszug aus EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen, wie die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteile Kommission/Frankreich, C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 59, und Kommission/Irland, C-279/11, EU:C:2012:834, Rn. 66).

    Die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2008:695, Rn. 58, und Kommission/Tschechische Republik, C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 40).

    Eine derartige Wiederholung von Verstößen eines Mitgliedstaats auf einem bestimmten Gebiet der Tätigkeit der Union kann jedoch darauf hindeuten, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verhängung eines Pauschalbetrags, erfordern kann (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2008:695, Rn. 69, und Kommission/Irland, EU:C:2012:834, Rn. 70).

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
    Nach ständiger Rechtsprechung muss der Mitgliedstaat jedoch erreichen, dass er die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt, da eine verspätete Wiedererlangung nach Ablauf der festgesetzten Fristen den Anforderungen aus dem Vertrag nicht genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall waren die fraglichen rechtswidrigen Beihilfen aufgrund ihres hohen Betrags und der großen Zahl der durch sie Begünstigten unabhängig von dem Wirtschaftszweig ihrer Tätigkeit für den Wettbewerb außerordentlich schädlich (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 63).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-279/11

    Gegen Irland werden mehrere finanzielle Sanktionen wegen Nichtdurchführung zweier

    Auszug aus EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen, wie die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteile Kommission/Frankreich, C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 59, und Kommission/Irland, C-279/11, EU:C:2012:834, Rn. 66).

    Eine derartige Wiederholung von Verstößen eines Mitgliedstaats auf einem bestimmten Gebiet der Tätigkeit der Union kann jedoch darauf hindeuten, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verhängung eines Pauschalbetrags, erfordern kann (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2008:695, Rn. 69, und Kommission/Irland, EU:C:2012:834, Rn. 70).

  • EuGH, 28.11.2013 - C-576/11

    Luxemburg wird zu finanziellen Sanktionen verurteilt, weil es einem 2006

    Auszug aus EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
    Da der AEU-Vertrag im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft hat, ist als der maßgebende Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung gemäß Art. 260 Abs. 1 AEUV der Tag des Ablaufs der Frist anzusehen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteile Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 67, und Kommission/Luxemburg, C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 29).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 141, und Kommission/Luxemburg, EU:C:2013:773, Rn. 58 und 59).

  • EuGH, 02.07.2002 - C-499/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
    Außer der Feststellung einer unterbliebenen unverzüglichen und wirksamen Durchführung der streitigen Entscheidungen im Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777), dessen Nichtdurchführung zu dem vorliegenden Verfahren geführt hat, hat der Gerichtshof nämlich verschiedene andere Vertragsverletzungen festgestellt, so in den Urteilen Kommission/Spanien (C-499/99, EU:C:2002:408), Kommission/Spanien (C-404/00, EU:C:2003:373), Kommission/Spanien (C-177/06, EU:C:2007:538) und Kommission/Spanien (C-529/09, EU:C:2013:31).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2012:781) festgestellt, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hatte, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2002:408) ergaben.

  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
    Außer der Feststellung einer unterbliebenen unverzüglichen und wirksamen Durchführung der streitigen Entscheidungen im Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777), dessen Nichtdurchführung zu dem vorliegenden Verfahren geführt hat, hat der Gerichtshof nämlich verschiedene andere Vertragsverletzungen festgestellt, so in den Urteilen Kommission/Spanien (C-499/99, EU:C:2002:408), Kommission/Spanien (C-404/00, EU:C:2003:373), Kommission/Spanien (C-177/06, EU:C:2007:538) und Kommission/Spanien (C-529/09, EU:C:2013:31).
  • EuGH, 31.03.1992 - C-52/90

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
    Gemäß Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 38 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in der zur Zeit der Erhebung ihrer Klage geltenden Fassung ist die Kommission verpflichtet, in jeder nach Art. 260 AEUV erhobenen Klage die Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden soll, genau anzugeben und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darzulegen, auf die diese Rügen gestützt sind (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Dänemark, C-52/90, EU:C:1992:151, Rn. 17, und Kommission/Polen, C-281/11, EU:C:2013:855, Rn. 53).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-613/11

    Kommission / Italien

  • EuGH, 12.12.2013 - C-411/12

    Kommission / Italien

  • EuGH, 19.12.2013 - C-281/11

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Anwendung

  • EuGH, 01.03.2012 - C-354/10

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuGH, 25.06.2013 - C-241/11

    Die Tschechische Republik wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 250 000 Euro

  • EuGH, 17.10.2013 - C-533/11

    Belgien wird für die Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli

  • EuGH, 10.01.2008 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • EuGH, 24.01.2013 - C-529/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem

  • EuGH, 18.10.2007 - C-441/06

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Pflicht

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

  • EuGH, 20.09.2007 - C-177/06

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, da der AEU-Vertrag im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft hat, als der maßgebende Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung gemäß Art. 260 Abs. 1 AEUV der Tag des Ablaufs der Frist anzusehen ist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Aufforderungsschreiben gesetzt wurde (vgl. Urteil Kommission/Spanien, C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn jedoch das Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Art. 228 Abs. 2 EG eingeleitet und vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, d. h. vor dem 1. Dezember 2009, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben wurde, ist der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung das Ende der Frist, die in dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2014:316, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2014:316, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (vgl. Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2014:316, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine derartige Wiederholung von Verstößen eines Mitgliedstaats auf einem bestimmten Gebiet der Tätigkeit der Union deutet jedoch darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordern kann (vgl. Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2014:316, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem dieser seit der Verkündung des Urteils, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 94), sowie die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats (vgl. Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2014:316, Rn. 80).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-692/20

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Marquage fiscal du gazole) -

    54 Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316).

    55 Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 81 und 82).

    56 Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.10.2017 - T-170/16

    Guardian Glass España, Central Vidriera / Kommission - Nichtigkeitsklage -

    Daher sei es ihrer Meinung nach nicht erforderlich, dem Königreich Spanien die Zahlung eines Zwangsgeldes aufzuerlegen, sondern lediglich die Zahlung eines Pauschalbetrags (Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien, C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 16 und 17).

    Mit seinem Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316), entschied der Gerichtshof, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hatte.

    Wie oben in den Rn. 26 und 27 ausgeführt, wies die Kommission in diesem Zusammenhang den Gerichtshof, der mit der zweiten Vertragsverletzungsklage befasst war, darauf hin, dass ihrer Meinung nach das Königreich Spanien seiner Verpflichtung zur Wiedereinziehung der Beihilfen nachgekommen sei, und der Gerichtshof verurteilte das Königreich Spanien zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro für den Zeitraum der Nichtdurchführung (Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien, C-184/11, EU:C:2014:316).

  • EuG, 24.09.2018 - T-775/17

    Estampaciones Rubí/ Kommission

    Partant, il n'était pas nécessaire d'imposer au Royaume d'Espagne le paiement d'une astreinte, mais seulement celui d'une somme forfaitaire (arrêt du 13 mai 2014, Commission/Espagne, C-184/11, EU:C:2014:316, points 16 et 17).

    Dans son arrêt du 13 mai 2014, Commission/Espagne (C-184/11, EU:C:2014:316), la Cour a jugé que le Royaume d'Espagne avait manqué aux obligations qui lui incombaient en vertu de l'article 260, paragraphe 1, TFUE.

    Comme mentionné aux points 24 et 25 ci-dessus, la Commission a ensuite, le 30 octobre 2013, indiqué à la Cour, saisie du second recours en manquement, qu'elle considérait que le Royaume d'Espagne avait satisfait à son obligation de récupération et la Cour a condamné le Royaume d'Espagne au paiement d'une somme forfaitaire de 30 millions d'euros pour la période d'inexécution (arrêt du 13 mai 2014, Commission/Espagne, C-184/11, EU:C:2014:316).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13

    Kommission / Italien - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

    17 - Urteil Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 36).

    102 - Urteile Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 69), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 90), Kommission/Irland (C-279/11, EU:C:2012:834, Rn. 70) und Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 78).

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

    Il s'ensuit que la Commission peut laisser aux autorités nationales le soin de calculer le montant précis des sommes à recouvrer (voir arrêt du 13 mai 2014, Commission/Espagne, C-184/11, EU:C:2014:316, point 22 et jurisprudence citée).

    Par ailleurs, il convient de rappeler que, si les autorités espagnoles avaient des doutes sérieux à ce sujet, elles pourraient, comme tout État membre qui, lors de l'exécution d'un ordre de restitution, rencontre des difficultés imprévues, soumettre ces problèmes à l'appréciation de la Commission, en vue de les surmonter conformément au principe de coopération loyale et dans le plein respect des dispositions du traité relatives aux aides (arrêts du 13 juin 2002, Pays-Bas/Commission, C-382/99, EU:C:2002:363, point 92, et du 13 mai 2014, Commission/Espagne, C-184/11, EU:C:2014:316, point 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13

    Kommission / Griechenland - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260

    17 - Urteil Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 36).

    102 - Urteile Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 69), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 90), Kommission/Irland (C-279/11, EU:C:2012:834, Rn. 70) und Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 78).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-557/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

    5 - Urteile Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 36), Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 58), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 86) und Kommission/Italien (C-367/14, EU:C:2015:611, Rn. 86).

    72 - Urteile Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 69), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 90), Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 78) und Kommission/Irland (C-279/11, EU:C:2012:834, Rn. 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) -

    54 Vgl. u. a. Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), und jüngst Urteil vom 12. November 2020, Kommission/Belgien (Einkünfte aus Auslandsimmobilien) (C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, Rn. 64).

    56 Vgl. u. a. Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-378/13

    Gegen Griechenland werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    Der Grundsatz der Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (vgl. Urteil Kommission/Spanien, C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2018 - C-626/16

    Die Slowakei wird wegen einer Verzögerung bei der Umsetzung des Unionsrechts über

  • EuGH, 31.10.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 31.10.2019 - C-395/17

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 25.06.2014 - C-76/13

    Portugal wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 3 Millionen Euro sowie ein

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