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   EuGH, 13.05.2015 - C-182/13   

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https://dejure.org/2015,10321
EuGH, 13.05.2015 - C-182/13 (https://dejure.org/2015,10321)
EuGH, Entscheidung vom 13.05.2015 - C-182/13 (https://dejure.org/2015,10321)
EuGH, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - C-182/13 (https://dejure.org/2015,10321)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lyttle u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a - Begriff "Betrieb"- Methode zur Berechnung der Zahl entlassener Arbeitnehmer

  • Europäischer Gerichtshof

    Lyttle u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a - Begriff "Betrieb"- Methode zur Berechnung der Zahl entlassener Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Lyttle u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Industrial Tribunals (Northern Ireland) - Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 731
 
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Wird zitiert von ... (212)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 07.12.1995 - C-449/93

    Rockfon / Specialarbejderforbundet i Danmark, acting on behalf of Søren Nielsen

    Auszug aus EuGH, 13.05.2015 - C-182/13
    Insoweit ist bereits entschieden worden, dass bei einem Unternehmen, das aus mehreren Einheiten besteht, die die im Urteil Rockfon (C-449/93) und im Urteil Athinaïki Chartopiïa (C-270/05) genannten Kriterien erfüllen, der "Betrieb" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 von der Einheit gebildet wird, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören.
  • EuGH, 15.02.2007 - C-270/05

    Athinaïki Chartopoiïa - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG des Rates - Art.

    Auszug aus EuGH, 13.05.2015 - C-182/13
    Insoweit ist bereits entschieden worden, dass bei einem Unternehmen, das aus mehreren Einheiten besteht, die die im Urteil Rockfon (C-449/93) und im Urteil Athinaïki Chartopiïa (C-270/05) genannten Kriterien erfüllen, der "Betrieb" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 von der Einheit gebildet wird, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören.
  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Sein Inhalt kann nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 26; 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 42; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; in diesem Sinne schon EuGH 7. Dezember 1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 25) .

    Ob eine Einheit nach Maßgabe der Umstände im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen dieses Betriebsbegriffs erfüllt, der im Sinne einer Systembildung Geltung für alle denkbaren Betriebsformen und -arten beansprucht (vgl. Junker ZfA 2018, 73, 77 mwN) , haben allein die nationalen Gerichte festzustellen (EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 52; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 70) .

    So hat der Gerichtshof einen Betrieb iSd. MERL nicht nur für einzelne Ladengeschäfte angenommen, die ausschließlich Warenverkäufe tätigten und von einem eigenen Filialleiter mit eigener Kostenstelle geführt wurden (EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 51) .

    Diese betrifft die sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 47; 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 32; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; Brams Unionsrechtliche Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 66 f.) .

    Der Betriebsbegriff der MERL setzt gerade keine rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie der Einheit voraus (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 45 ff.; 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 30 ff.; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49 ff.) .

    Diese sollen aufgefangen werden, indem der Arbeitgeber nicht nur Arbeitnehmervertreter konsultiert, sondern auch die zuständige Behörde unterrichtet, bevor er die betroffenen Arbeitnehmer entlässt (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 32; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28) .

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Sein Inhalt kann nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 26; 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 42; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; in diesem Sinne schon EuGH 7. Dezember 1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 25) .
  • LAG Düsseldorf, 17.10.2018 - 1 Sa 337/18

    Air Berlin: Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang

    Für den Bereich des Massenentlassungsschutzes wird der Betriebsbegriff autonom ausgelegt (im Anschluss an EuGH 13.05.2015 - C-182/13).

    a.Für den Bereich des Massenentlassungsschutzes wird der Betriebsbegriff vom EuGH autonom ausgelegt (EuGH 13.05.2015 - C-182/13 - Rn. 30; EuGH 30.04.2015 - Rs. C-80/14 - Rn. 45 - USDAW und Wilson).

    Besteht eine solche Leitung, genügt es für einen Betrieb, wenn eine unterscheidbare Einheit von gewisser Dauerhaftigkeit und Stabilität besteht, in der bestimmte Aufgaben von einer Gesamtheit von Arbeitnehmern in einer organisatorischen Struktur und mit vorgegebenen Mitteln erledigt werden (EuGH 13.05.2015 - C-182/13 - Rn. 30, 51; EuGH 30.04.2015 - Rs. C-80/14 - Rn. 44ff - USDAW und Wilson; Spelge RdA 2018, 297, 300).

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