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   EuGH, 13.05.2015 - C-536/13   

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https://dejure.org/2015,10286
EuGH, 13.05.2015 - C-536/13 (https://dejure.org/2015,10286)
EuGH, Entscheidung vom 13.05.2015 - C-536/13 (https://dejure.org/2015,10286)
EuGH, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - C-536/13 (https://dejure.org/2015,10286)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gazprom

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Geltungsbereich - Schiedsgerichtsbarkeit - Ausschluss - Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Geltungsbereich - Schiedsgerichtsbarkeit - Ausschluss - Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ...

  • rechtsportal.de

    Anerkennung und Vollstreckung oder Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs bei Untersagung bestimmter Antragstellungen vor staatlichem Gericht durch das in anderem Mitgliedstaat ansässige Schiedsgericht; Vorabentscheidungsersuchen des litauischen ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer anti-suit-Schiedssprüche ("Gazprom")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ausländische Schiedssprüchen: Nationale Gerichte dürfen selbst entscheiden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Gazprom

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Lietuvos Auksciausiasis Teismas - Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 143
  • GRUR Int. 2015, 766
  • EuZW 2015, 509
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.02.2009 - C-185/07

    EIN GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS KANN ES EINER PERSON NICHT VERBIETEN, EINEN

    Auszug aus EuGH, 13.05.2015 - C-536/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69) eine Anordnung, mit der es einer Partei von einem Gericht eines Mitgliedstaats untersagt wird, sich eines anderen Verfahrens als des Schiedsverfahrens zu bedienen und das vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das gemäß der Verordnung Nr. 44/2001 zuständig ist, eingeleitete Verfahren fortzuführen, nicht mit dieser Verordnung vereinbar ist.

    Ein Gericht eines Mitgliedstaats ist daher in keinem Fall besser in der Lage, über die Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats zu befinden (vgl. Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats durch eine solche Anordnung daran gehindert würde, die ihm durch die Verordnung Nr. 44/2001 verliehenen Befugnisse auszuüben, dies dem Vertrauen, das die Mitgliedstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen, widerspräche und den Kläger, der eine Schiedsvereinbarung für hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar hält, vom Zugang zu dem staatlichen Gericht, das er angerufen hat, ausschließen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 30 und 31).

    Schließlich setzt sich, anders als bei der Anordnung, um die es im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 20) ging, im Ausgangsverfahren das Ministerium keinerlei Sanktionen durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats aus, wenn es den Schiedsspruch vom 31. Juli 2012 in dem auf Eröffnung einer Untersuchung der Tätigkeiten einer juristischen Person gerichteten Verfahren vor den litauischen Gerichten nicht befolgt.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-190/89

    Rich / Società Italiana Impianti

    Auszug aus EuGH, 13.05.2015 - C-536/13
    Bei der Feststellung, ob ein Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, ist nur der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu berücksichtigen (Urteil Rich, C-190/89, EU:C:1991:319, Rn. 26).
  • EuGH, 04.05.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 13.05.2015 - C-536/13
    Dieser Art. 71 regelt nämlich lediglich das Verhältnis zwischen der Verordnung Nr. 44/2001 und den Übereinkommen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil TNT Express Nederland, C-533/08, EU:C:2010:243, Rn. 48 und 51).
  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 111/21

    DNS-Sperre - BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung

    Diese Verordnung beruht - ebenso wie ihre Vorgängerregelungen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, Slg. 2003, I-14693 [juris Rn. 72] = EuZW 2004, 188 - Gasser; Urteil vom 13. Mai 2015 - C-536/13, GRUR Int. 2015, 766 [juris Rn. 34] - Gazprom) - auf dem Vertrauen, das die Mitgliedstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2017 - C-284/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet ist die in dem Investitionsschutzabkommen

    Der Gerichtshof hat es sogar nicht als sachdienlich erachtet, auf diesen Aspekt in der Begründung seiner Urteile vom 13. Mai 2015, Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316), und vom 7. Juli 2016, Genentech (C-567/14, EU:C:2016:526), in denen er unmittelbar auf den Kern der Frage eingegangen ist, mit der in den beiden Rechtssachen geklärt werden sollte, ob der in Rede stehende Schiedsspruch mit dem Wettbewerbsrecht der Union unvereinbar war, ausdrücklich hinzuweisen.

    Zudem gehörten die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C-126/97, EU:C:1999:269), und vom 7. Juli 2016, Genentech (C-567/14, EU:C:2016:526), ergangen sind, zu den Aufhebungsklagen gegen einen Schiedsspruch, während die Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Mai 2015, Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316), ergangen ist, auf einen Einspruch gegen die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs folgte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-590/21

    Charles Taylor Adjusting

    29 Zur Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung , die es einer Partei verbietet, bestimmte Anträge vor einem Gericht eines Mitgliedstaats zu stellen, hat der Gerichtshof ein einziges Urteil erlassen (Urteil vom 13. Mai 2015, Gazprom, C-536/13, EU:C:2015:316).

    Siehe auch Urteil vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69), und dessen Zusammenfassung im Urteil vom 13. Mai 2015, Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 32 bis 34).

    33 Vgl. Urteile vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 27 und 28), sowie vom 13. Mai 2015, Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 32).

    Insoweit weise ich darauf hin, dass ungeachtet der im Nachgang zu diesem Urteil im Schrifttum in Anbetracht der besonderen Situation des Schiedsverfahrens geäußerten Kritik (siehe u. a. Muir Watt, H., a. a. O., S. 161) das Urteil vom 13. Mai 2015, Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316), die Grundsätze, auf denen das oben genannte Urteil beruht, nicht in Frage stellt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-567/14

    Genentech

    Unter Bezugnahme auf das System zur Prüfung internationaler Schiedssprüche auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht über den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, das der Gerichtshof im Urteil Eco Swiss (C-126/97, EU:C:1999:269), in dem es wie im vorliegenden Fall um eine Klage auf Nichtigerklärung eines internationalen Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung ging, entwickelt und im Urteil Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316), in dem es um einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines aus Gründen der öffentlichen Ordnung angefochtenen internationalen Schiedsspruchs ging, bestätigt hat, ist darauf hinzuweisen, dass sogenannte "vertragliche"(34) Schiedsgerichte nach Auffassung des Gerichtshofs keine Gerichte der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 267 AEUV sind.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316) entschieden, dass Schiedsgerichte nicht an den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gebunden sind(47).

    37 - Dies war der Fall bei den litauischen Gerichten in der Rechtssache, in der das Urteil Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316) ergangen ist und in der es um die Frage ging, ob der betreffende internationale Schiedsspruch eine "anti-suit injunction" darstellte, die gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. V Abs. 2 Buchst. b des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ( United Nations Treaty Series , Bd. 330, S. 3) verstieß.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-325/18

    C.E. und N.E. - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in

    79 Urteile vom 27. April 2004, Turner (C-159/02, EU:C:2004:228, Rn. 25), vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 29), und vom 13. Mai 2015, Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 33).

    80 Urteile vom 27. April 2004, Turner (C-159/02, EU:C:2004:228, Rn. 24), vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 30), und vom 13. Mai 2015, Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 34).

    82 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 36).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-590/21

    Charles Taylor Adjusting

    (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 2004, Turner, C-159/02, EU:C:2004:228, Rn. 27, vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 34, und vom 13. Mai 2015, Gazprom, C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 32).

    Im vorliegenden Fall verstoßen das Urteil und die Beschlüsse des High Court, die sich gemäß Rn. 27 des vorliegenden Urteils insofern als "Quasi-Prozessführungsverbote" einstufen ließen, als sie mittelbar Einfluss auf die Fortführung eines bei den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats eingeleiteten Verfahrens haben, gegen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden allgemeinen Grundsatz, wonach jedes angerufene Gericht nach den für es geltenden Vorschriften selbst bestimmt, ob es für die Entscheidung über den bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreit zuständig ist (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 29, und vom 13. Mai 2015, Gazprom, C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 33).

  • EuGH, 20.06.2022 - C-700/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Folglich unterliegt das Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs nicht der Verordnung Nr. 44/2001, sondern dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Anerkennung und Vollstreckung beantragt werden, und den in diesem Mitgliedstaat anwendbaren völkerrechtlichen Vorschriften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Gazprom, C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 41).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2022 - 2 U 25/21

    Einstweilige Verfügung gerichtet auf Untersagung der Beantragung einer

    Sie sind mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der dem Brüsseler Abkommen zugrunde liegt, unvereinbar (EuGH, EuZW 2004, 468, 469 - Turner/Grovit u.a.; NJW 2009, 1655, 1656 - Allianz SpA ./. West Tankers Inc.; Urt. v. 13.05.2015, Az.: C-536/13, Rz. 13 bei juris; MüKoZPO-Gottwald, 6. Aufl., Art. 29 Brüssel Ia-VO Rz. 28; Rauscher-Mankowski, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl., Vorbem. zu Art. 4 Rz. 50; Becker, EWiR 2009, 265, 266).
  • EuGH, 19.09.2018 - C-325/18

    C.E. und N.E.

    Ein solcher Eingriff in die Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats ist zudem mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens unvereinbar, der die Grundlage für die Schaffung eines für die Gerichte im Anwendungsbereich dieser Rechtsakte verbindlichen Zuständigkeitssystems darstellt (Urteile vom 27. April 2004, Turner, C-159/02, EU:C:2004:228, Rn. 24 und 25, vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 29 und 30, sowie vom 13. Mai 2015, Gazprom, C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 33 und 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die beim

    90 Vgl. e contrario Urteil vom 13. Mai 2015, Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 43).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2022 - 2 U 27/21

    Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-700/20

    Generalanwalt Collins: Ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch kann eine für

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