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   EuGH, 13.06.2018 - C-665/16, Gmina Wroclaw   

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EuGH, 13.06.2018 - C-665/16, Gmina Wroclaw (https://dejure.org/2018,15545)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2018 - C-665/16, Gmina Wroclaw (https://dejure.org/2018,15545)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2018 - C-665/16, Gmina Wroclaw (https://dejure.org/2018,15545)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gmina Wroclaw

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt - Art. 14 Abs. 1 - Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen - Art. 14 Abs. 2 ...

  • Betriebs-Berater

    Mehrwertsteuer - Zum Zweck des Baus einer Nationalstraße und gegen Zahlung einer Entschädigung erfolgte Übertragung des Eigentums an einem einer Gemeinde gehörenden Gegenstand auf den Fiskus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt - Art. 14 Abs. 1 - Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen - Art. 14 Abs. 2 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Gmina Wroclaw

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt - Art. 14 Abs. 1 - Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen - Art. 14 Abs. 2 ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mehrwertsteuer - zum Zweck des Baus einer Nationalstraße und gegen Zahlung einer Entschädigung erfolgte Übertragung des Eigentums an einem einer Gemeinde gehörenden Gegenstand auf den Fiskus

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Gmina Wroclaw

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Eigentum; Entschädigung; Gemeinde; Immobilie; Mehrwertsteuer; Übertragung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt - Art. 14 Abs. 1 - Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen - Art. 14 Abs. 2 ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.05.2017 - C-36/16

    Posnania Investment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 13.06.2018 - C-665/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (Urteil vom 11. Mai 2017, Posnania Investment, C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Zusammenhang besteht nur dann, wenn zwischen dem Lieferer und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung, die der Lieferer erhält, den tatsächlichen Gegenwert für den gelieferten Gegenstand bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Posnania Investment, C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-492/16

    Incyte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 13.06.2018 - C-665/16
    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Umstand, dass ein einzelstaatliches Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen seiner Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, den Gerichtshof nicht daran hindert, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (Urteil vom 20. Dezember 2017, Incyte, C-492/16, EU:C:2017:995, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2017 - C-164/16

    Mercedes-Benz Financial Services UK - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 13.06.2018 - C-665/16
    Insoweit bezieht sich Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht wie dessen Abs. 1 auf die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen, sondern, genauer, auf die Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand (vgl. zu Art. 14 Abs. 2 Buchst. b Urteil vom 4. Oktober 2017, Mercedes-Benz Financial Services UK, C-164/16, EU:C:2017:734, Rn. 31).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-53/09

    Loyalty Management UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage

    Auszug aus EuGH, 13.06.2018 - C-665/16
    Was die Entgeltlichkeit des betreffenden Umsatzes angeht, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Lieferung von Waren "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie voraussetzt, dass zwischen dem gelieferten Gegenstand und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2010, Loyalty Management UK und Baxi Group, C-53/09 und C-55/09, EU:C:2010:590, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-249/12

    Tulica - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und 78 -

    Auszug aus EuGH, 13.06.2018 - C-665/16
    Darüber hinaus muss diese Gegenleistung einen subjektiven, tatsächlich erhaltenen und in Geld ausdrückbaren Wert darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2012, Orfey, C-549/11, EU:C:2012:832, Rn. 44 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-549/11

    Orfey Balgaria - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 63, 65, 73 und 80

    Auszug aus EuGH, 13.06.2018 - C-665/16
    Darüber hinaus muss diese Gegenleistung einen subjektiven, tatsächlich erhaltenen und in Geld ausdrückbaren Wert darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2012, Orfey, C-549/11, EU:C:2012:832, Rn. 44 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

    Auszug aus EuGH, 13.06.2018 - C-665/16
    Der Gerichtshof hat zwar zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( ABl. 1977, L 145, S. 1), dessen Wortlaut mit dem von Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Wesentlichen übereinstimmt, für Recht erkannt, dass dieser Art. 5 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass als "Lieferung eines Gegenstands" auch dann die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, wenn das rechtliche Eigentum an dem Gegenstand nicht übertragen wird (Urteil vom 8. Februar 1990, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, C-320/88, EU:C:1990:61, Rn. 9).
  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 -

    Auszug aus EuGH, 13.06.2018 - C-665/16
    Nicht dazu gehören Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer (Urteil vom 16. September 2008, 1sle of Wight Council u. a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-604/19

    Gmina Wroclaw (Conversion du droit d'usufruit)

    Mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ist ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere nimmt die Definition der in Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Umsätze in keiner Weise auf die "Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen" Bezug, um die es in Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie geht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 35).

    Dagegen bezieht sich Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie ausdrücklich auf die Übertragung des Eigentums an dem betreffenden Gegenstand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 40).

    Aus dem Wortlaut und der Struktur von Art. 14 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich also, dass Abs. 2 dieses Artikels gegenüber der allgemeinen Definition der Lieferung von Gegenständen in seinem Abs. 1 eine lex specialis darstellt, deren Anwendungsvoraussetzungen gegenüber denen von Abs. 1 autonomen Charakter haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 36).

    Schließlich muss eine Entschädigung gezahlt werden (Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 37).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es für das Vorliegen einer "Zahlung einer Entschädigung" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgrund des Charakters dieser Bestimmung als lex specialis irrelevant ist, ob eine solche Zahlung alle Tatbestandsmerkmale des in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie verwendeten Begriffs der Lieferung von Gegenständen "gegen Entgelt" erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 44).

    Drittens geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass für die Feststellung, ob die Voraussetzung der Zahlung einer Entschädigung erfüllt ist, nur festzustellen ist, ob die in Rede stehende Entschädigung unmittelbar mit der Übertragung des Eigentums verbunden ist und ob sie tatsächlich geleistet wurde, was zu überprüfen Sache des nationalen Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 45).

    Wird das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie festgestellt, ist sodann die Anwendbarkeit der in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme für Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu prüfen (vgl. entsprechend Urteile vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 30, vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 31, und vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 47).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-449/19

    Die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die

    Darüber hinaus muss diese Gegenleistung einen subjektiven, tatsächlich erhaltenen und in Geld ausdrückbaren Wert darstellen (Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-604/19

    Gmina Wroclaw (Conversion du droit d'usufruit) - Vorabentscheidungsersuchen -

    16 Urteile vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw (C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 39), vom 2. Juli 2015, NLB Leasing (C-209/14, EU:C:2015:440, Rn. 29), vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt (C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 39), vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland (C-185/01, EU:C:2003:73, Rn. 32), und vom 8. Februar 1990, Shipping and Forwarding Enterprise Safe (C-320/88, EU:C:1990:61, Rn. 7 und 8).

    18 Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw (C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 36), in dem der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts Bobek in dieser Rechtssache Gmina Wroc?‚aw (C-665/16, EU:C:2018:112, Nr. 47) gefolgt ist.

    20 Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw (C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 36 ff.).

    30 Urteile vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw (C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 48), vom 16. September 2008, 1sle of Wight Council u. a. (C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 21), vom 12. September 2000, Kommission/Griechenland (C-260/98, EU:C:2000:429, Rn. 35), und vom 14. Dezember 2000, Fazenda Pública (C-446/98, EU:C:2000:691, Rn. 17).

  • EuGH, 26.10.2023 - C-249/22

    GIS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ist ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-449/19

    WEG Tevesstraße - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Gmina Wroc?‚aw (C-665/16, EU:C:2018:112, Nr. 57).

    6 Vgl. Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw (C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-677/21

    Fluvius Antwerpen - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    15 Urteile vom 25. Februar 2021, Gmina Wroc?‚aw (Umwandlung des Nießbrauchrechts) (C-604/19, EU:C:2021:132, Rn. 56), und vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw (C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    29 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass eine Lieferung von Gegenständen "gegen Entgelt" im Sinne des genannten Buchst. a erbracht wird, wenn zwischen der gelieferten Ware und der empfangenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die Vergütung, die der Lieferer erhält, den tatsächlichen Gegenwert für den an den Käufer gelieferten Gegenstand bildet (vgl. u. a. Urteile vom 21. November 2013, Dixons Retail, C-494/12, EU:C:2013:758, Rn. 32, vom 11. Mai 2017, Posnania Investment, C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 31, und vom 13. Juni 2018, Gmina Wroc?‚aw, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 43).
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