Rechtsprechung
   EuGH, 13.06.2019 - C-193/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,15836
EuGH, 13.06.2019 - C-193/18 (https://dejure.org/2019,15836)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2019 - C-193/18 (https://dejure.org/2019,15836)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2019 - C-193/18 (https://dejure.org/2019,15836)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,15836) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Google

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 2 Buchst. c - Begriff "elektronische Kommunikationsdienste" - Übertragung von Signalen - Internetbasierter E-Mail-Dienst - Dienst Gmail

  • online-und-recht.de

    Gmail ist kein Telekommunikationsdienstleister

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. Juni 2019. Google LLC gegen Bundesrepublik Deutschland. Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungs...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 2 Buchst. c - Begriff "elektronische Kommunikationsdienste" - Übertragung von Signalen - Internetbasierter E-Mail-Dienst - Dienst Gmail

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Telekommunikationsrecht: Google/Bundesrepublik Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Internetbasierter EMail-Dienst kein elektronischer Kommunikationsdienst

  • beck-blog (Kurzinformation)

    G-Mail ist kein elektronischer Telekommunikationsdienst

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Niederlage für die Bundesnetzagentur: Gmail nicht als Telekommunikationsdienst eingestuft

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Internetbasierter E-Mail-Dienst Gmail von Google der keinen Internetzugang vermittelt ist kein elektronischer Kommunikationsdienst

  • lto.de (Pressebericht, 13.06.2019)

    Google vor dem EuGH: Ein zeitlich begrenzter Sieg für Gmail

  • archive.fo (Pressemeldung, 13.06.2019)

    Gmail ist kein Telekommunikationsdienst

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    G-Mail ist kein elektronischer Kommunikationsdienst im Sinne des Telekommunikationsrechts

  • juve.de (Kurzinformation)

    Gmail nach EU-Recht kein elektronischer Telekommunikationsdienst

Besprechungen u.ä. (2)

  • heuking.de (Entscheidungsbesprechung)

    Email-Dienste sind keine Telekommunikationsdienste

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    EuGH zu Gmail: Bitte melden bei der Bundesnetzagentur

Sonstiges (3)

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "OTT-Kommunikation: (Noch) Keine TK-Regulierung für Gmail & Co." von Prof. Dr. Markus Ludwigs und Felix Huller, NVwZ 2019, 1099 - 1101

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2597
  • NVwZ 2019, 1118
  • GRUR Int. 2019, 940
  • EuZW 2019, 572
  • MMR 2019, 514
  • ZUM 2020, 53
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 30.04.2014 - C-475/12

    Die Mitgliedstaaten können überwachen, ob Unternehmen, die, obwohl sie in einem

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-193/18
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, treffen die verschiedenen Richtlinien, aus denen der neue für elektronische Kommunikationsdienste geltende Rechtsrahmen besteht, insbesondere die Rahmenrichtlinie und die Richtlinie 2002/77, daher eine klare Unterscheidung zwischen der Produktion von Inhalten, die eine redaktionelle Kontrolle voraussetzt, und der Übertragung von Inhalten ohne jede redaktionelle Kontrolle, wobei die Inhalte und ihre Übertragung unter getrennte Regelungen fallen, die jeweils eigene Ziele verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 41, und vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass ein Dienst die Übertragung von Signalen umfassen muss, um unter den Begriff "elektronische Kommunikationsdienste" zu fallen, und dabei klargestellt, dass der Umstand, dass die Übertragung des Signals über eine Infrastruktur erfolgt, die nicht dem Erbringer der Dienste gehört, für die Einordnung der Art der Dienstleistung unerheblich ist, da es nur darauf ankommt, dass der Erbringer gegenüber den Endnutzern für die Übertragung des Signals, die diesen die Bereitstellung des Dienstes, den sie abonniert haben, gewährleistet, verantwortlich ist (Urteil vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 43).

    Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, sind es nämlich einerseits die Internetzugangsanbieter der Absender und der Empfänger von E-Mails sowie gegebenenfalls die Anbieter von internetbasierten E-Mail-Diensten und andererseits die Betreiber der verschiedenen Netze, aus denen das offene Internet besteht, die im Wesentlichen die Übertragung der für das Funktionieren jedes internetbasierten E-Mail-Dienstes erforderlichen Signale sicherstellen und die hierfür im Sinne des Urteils vom 30. April 2014, UPC DTH (C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 43), verantwortlich sind.

  • EuGH, 07.11.2013 - C-518/11

    UPC Nederland - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-193/18
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "elektronische Kommunikationsdienste" positiv und negativ formuliert in Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie definiert ist und dass diese Definition nahezu wortgleich in Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. 2002, L 249, S. 21) übernommen wurde (Urteil vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 36 und 37).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, treffen die verschiedenen Richtlinien, aus denen der neue für elektronische Kommunikationsdienste geltende Rechtsrahmen besteht, insbesondere die Rahmenrichtlinie und die Richtlinie 2002/77, daher eine klare Unterscheidung zwischen der Produktion von Inhalten, die eine redaktionelle Kontrolle voraussetzt, und der Übertragung von Inhalten ohne jede redaktionelle Kontrolle, wobei die Inhalte und ihre Übertragung unter getrennte Regelungen fallen, die jeweils eigene Ziele verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 41, und vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 36).

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Erfasst werden auch weitere, vom Diensteanbieter vergebene Zugangsdaten für externe Speichereinrichtungen, wie etwa sogenannte Voice-Mailboxen oder E-Mail-Postfächer, soweit sie auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, Gmail, C-193/18, EU:C:2019:498) noch als Telekommunikationsdienste angesehen werden können.

    Demgegenüber kann zwar der mit einer Abfrage von Zugangsdaten erstrebte Zugriff auf die Inhalte externer Speichereinrichtungen, soweit diese wie etwa Voice-Mailboxen oder gegebenenfalls E-Mail-Postfächer (vgl. aber zu webbasierten E-Mail-Diensten EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, Gmail, C-193/18, EU:C:2019:498) dem Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes unterfallen, auch durch eine unmittelbare Inanspruchnahme der Diensteanbieter auf Herausgabe (Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme) oder auf Überwachung der laufenden Kommunikation (Telekommunikationsüberwachung, Onlinedurchsuchung) erreicht werden (vgl. BVerfGE 124, 43 ).

  • BGH, 24.09.2019 - VI ZB 39/18

    Auskunftsansprüche gegen Portalbetreiber

    Zwar spricht angesichts der in anderem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts zur Funktionsweise des Messenger viel dafür, dass er keinen Telekommunikationsdienst darstellt (vgl. zu internetbasierten Diensten, die keinen Internetzugang vermitteln, sondern bei der Versendung und dem Empfang von Nachrichten aktiv tätig werden, indem sie Nachrichten in Datenpakete zerlegen und über ihre Server in das offene Internet einspeisen und aus dem offenen Internet empfangen - sogenannte Over-the-Top oder OTT-Kommunikationsdienste wie etwa VoIP-Telefonie, Instant-Messaging und webgestützte E-Mail-Dienste - EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 - C-193/18, juris Rn. 33 ff. betreffend den E-Mail-Dienst GMail von Google; den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG vom 10. Januar 2017, 2017/0003 (COD), S. 2 sowie Spindler in: Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl., § 1 Rn. 26).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Dies gilt auch für die möglicherweise ebenfalls unter diese nationale Regelung fallenden internetbasierten E-Mail-Dienste, wenn sie in technischer Hinsicht ganz oder überwiegend die Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze implizieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, Google, C-193/18, EU:C:2019:498, Rn. 35 und 38).
  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 106/20

    Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss

    Dass der Erbringer eines internetbasierten E-Mail-Dienstes bei der Versendung und dem Empfang von Nachrichten aktiv wird und Signale überträgt, ohne selbst den Zugang zum Internet zu vermitteln, reicht deshalb nicht aus für die Annahme, dass dieser Dienst im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG "ganz oder überwiegend" Signale überträgt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 - C-193/18, WRP 2019, 1001 Rn. 34 und 36 f. - Google; OVG NRW, K&R 2020, 382 [juris Rn. 42]).

    Dies führt dazu, dass ihr Angebot als ein Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG und als ein elektronischer Kommunikationsdienst im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG anzusehen ist (vgl. EuGH, WRP 2019, 1001 Rn. 36 - Google).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2020 - 13 A 17/16

    GMail ist kein Telekommunikationsdienst

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 13 A 17/16 -, K&R 2018, 348 = CR 2018, 402 = MMR 2018, 552 = ZUM-RD 2018, 596 = juris, sowie EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 - C-193/18 -, Google, NJW 2019, 2597 = NVwZ 2019, 1118 = EuZW 2019, 572 = K&R 2019, 487 = CR 2019, 464 = MMR 2019, 514 = ZUM 2020, 53 = juris.

    vgl. EuGH, Urteile vom 13. Juni 2019 - C-193/18 -, Google, a.a.O., Rn. 31, vom 5. Juni 2019 - C-142/18 -, Skype Communications, K&R 2019, 484 = CR 2019, 466 = MMR 2019, 517 = juris, Rn. 28, vom 30. April 2014 - C-475/12 -, UPC DTH, MMR 2015, 339 = ZUM-RD 2014, 469 = juris, Rn. 36, und vom 7. November 2013 - C-518/11 -, UPC Nederland, ZUM-RD 2014, 69 = juris, Rn. 41.

    vgl. EuGH, Urteile vom 13. Juni 2019 - C-193/18 -, Google, a.a.O., Rn. 32, vom 5. Juni 2019 - C-142/18 -, Skype Communications, a.a.O., Rn. 29, und vom 30. April 2014 - C-475/12 -, UPC DTH, a.a.O., Rn. 43.

    vgl. zu den Einzelheiten EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 - C-193/18 -, Google, a.a.O., Rn. 34 - 38 sowie die dort in Bezug genommene Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2018, Rn. 20.

    vgl. zu den Einzelheiten EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 - C-193/18 -, Google, a.a.O., Rn. 39 f.

  • BGH, 28.04.2021 - StB 47/20

    Überwachung von beim Provider gespeicherten E-Mails (Telekommunikation;

    Daher kommt es nicht entscheidend darauf an, dass Art. 21 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (RahmenRL) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass ein internetbasierter E-Mail-Dienst, der keinen Internetzugang vermittelt, nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht und daher keinen "elektronischen Kommunikationsdienst' im Sinne dieser Bestimmung darstellt (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 - C-193/18 - Google LLC / Deutschland - NJW 2019, 2597; nachfolgend etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 2020 - 13 A 17/16, MMR 2020, 347).
  • BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 1732/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch

    Insofern würde sich nämlich die Frage stellen, ob bestimmte Arten von E-Mail-Diensten nach der bisherigen Rechtslage als Telekommunikationsdienste anzusehen sein könnten (vgl. für webbasierte E-Mail-Dienste verneinend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 2020 - 13 A 17/16 -, Rn. 42; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, Gmail, C-193/18, EU:C:2019:498), mit der Folge, dass insoweit die Übermittlungsregelungen des Telemediengesetzes nach § 11 Abs. 3 TMG bereits keine Anwendung fänden (vgl. BTDrucks 16/3078, S. 15 f.).
  • VG Wiesbaden, 27.01.2022 - 6 K 2132/19

    Fragen zu den Folgen einer fehlenden bzw. unterlassenen oder unvollständigen

    Zu dem internetbasierten Gmail-Dienst hat der EuGH entscheiden, dass es sich um keinen Kommunikationsdienst handelt, da der Dienst keinen Internetzugang vermittele, der nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehe und daher kein "elektronischer Kommunikationsdienst" ist (Urteil vom 13.06.2019, C-193/18, ECLI:EU:C:2019:498).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-102/20

    StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz

    15 Insoweit ist es unerheblich, dass ein internetbasierter E-Mail-Dienst, wie sich aus dem Urteil vom 13. Juni 2019, Google (C-193/18, EU:C:2019:498) ergibt, als solcher keinen "elektronischen Kommunikationsdienst" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21 in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 37) geänderten Fassung darstellt, da er nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht.
  • EuGH, 03.09.2020 - C-719/18

    Die italienische Vorschrift, durch die Vivendi daran gehindert ist, 28 % des

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass die verschiedenen Richtlinien, aus denen der neue für elektronische Kommunikationsdienste geltende Rechtsrahmen besteht und zu denen die Rahmenrichtlinie gehört, eine klare Unterscheidung zwischen der Produktion von Inhalten, die eine redaktionelle Kontrolle voraussetzt, und der Übertragung von Inhalten ohne jede redaktionelle Kontrolle treffen, wobei die Inhalte und ihre Übertragung unter getrennte Regelungen fallen, die jeweils eigene Ziele verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, Google, C-193/18, EU:C:2019:498, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG München I, 04.12.2019 - 9 Qs 15/19

    Umfang der Telekommunikationsüberwachung bei Netzbetreibern

  • LG Köln, 15.07.2020 - 118 Qs 7/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2019 - C-719/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-764/18

    Orange España

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht