Rechtsprechung
   EuGH, 13.06.2019 - C-317/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,15745
EuGH, 13.06.2019 - C-317/18 (https://dejure.org/2019,15745)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2019 - C-317/18 (https://dejure.org/2019,15745)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2019 - C-317/18 (https://dejure.org/2019,15745)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,15745) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Correia Moreira

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Begriff des Arbeitnehmers - Wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. Juni 2019. Cátia Correia Moreira gegen Município de Portimão. Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlini...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Begriff des Arbeitnehmers - Wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Übergang von Unternehmen und die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 887
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 20.07.2017 - C-416/16

    Piscarreta Ricardo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23 - Art. 1

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-317/18
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen ausdrücklich auf das Urteil des Gerichtshofs vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo (C-416/16, EU:C:2017:574, Rn. 46), beruft, in dem im Wesentlichen entschieden wurde, dass Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass ein Sachverhalt, bei dem die Tätigkeiten eines kommunalen Unternehmens auf eine Gemeinde übertragen wurden, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, sofern die Identität dieses Unternehmens nach der Übertragung bewahrt wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

    So hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Umstand, dass der Erwerber eine Gemeinde ist, an sich nicht der Anwendbarkeit der Richtlinie auf einen Übergang der Tätigkeiten eines Unternehmens auf eine Gemeinde entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo, C-416/16, EU:C:2017:574, Rn. 30 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch insoweit festgestellt, dass nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2001/23 Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Richtlinie ist, dass der Übergang eine Einheit betrifft, die eine wirtschaftliche Tätigkeit zu Erwerbszwecken oder ohne Verfolgung von Erwerbszwecken ausübt, und dass insoweit grundsätzlich Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse ausgeschlossen sind (Urteil vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo, C-416/16, EU:C:2017:574, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.10.2015 - C-120/15

    Kovozber

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-317/18
    Auch wenn der Gerichtshof für die Auslegung des innerstaatlichen Rechts nicht zuständig ist (Beschluss vom 21. Oktober 2015, Kovozber, C-120/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:730, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), da diese Zuständigkeit beim vorlegenden Gericht liegt, ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass dieses in seinem Vorabentscheidungsersuchen feststellt, dass der Vertrag zur Übernahme einer Vertrauensstellung, der mit einer Person, die bereits Arbeitnehmer sei oder die kein anderes früheres Arbeitsverhältnis habe, geschlossen worden sei, als Arbeitsvertrag einzustufen sei.
  • EuGH, 06.04.2017 - C-336/15

    Unionen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG -

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-317/18
    Die Richtlinie soll nämlich so weit wie möglich gewährleisten, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber in unveränderter Form fortgesetzt wird, um zu verhindern, dass sich die Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs verschlechtert (Urteil vom 6. April 2017, Unionen, C-336/15, EU:C:2017:276, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 228/22

    Organstellung und Betriebsübergang - § 14 KSchG

    Danach ist im Sinne der Richtlinie 2001/23/EWG jede Person als Arbeitnehmer anzusehen, die aufgrund des mitgliedstaatlichen Arbeitsrechts als ein solcher geschützt ist (vgl. EuGH 13. Juni 2019 - C-317/18 - [Correia Moreira] Rn. 40 ff.; 20. Juli 2017 - C-416/16 - [Piscarreta Ricardo] Rn. 48 ff.; 15. September 2010 - C-386/09 - [Briot] Rn. 28; BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 268/11 - Rn. 24, BAGE 141, 348) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht