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   EuGH, 13.06.2019 - C-420/18, IO   

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https://dejure.org/2019,15744
EuGH, 13.06.2019 - C-420/18, IO (https://dejure.org/2019,15744)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2019 - C-420/18, IO (https://dejure.org/2019,15744)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2019 - C-420/18, IO (https://dejure.org/2019,15744)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    IO (TVA - Activité de membre d'un conseil de surveillance)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 und 10 - Steuerpflichtiger - Wirtschaftliche Tätigkeit, die ,selbständig" ausgeübt wird - Begriff - Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Juni 2019. IO gegen Inspecteur van de rijksbelastingdienst. Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Aufsichtsrat: Mehrwertsteuerpflicht der Aufsichtsratsmitglieder, Ausübung einer nicht selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 und 10 - Steuerpflichtiger - Wirtschaftliche Tätigkeit, die "selbständig" ausgeübt wird - Begriff - Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer - Selbstständigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds einer Stiftung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Selbstständigkeit des Aufsichtsratsmitglieds einer Stiftung ("IO (TVA - Activité de membre d"un conseil de surveillance)")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mehrwertsteuer - Selbstständigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds einer Stiftung

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Aufsichtsratsmitglied einer niederländischen Stiftung nicht selbständig i.S.d. Mehrwertsteuerrichtlinie

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mehrwertsteuer - Selbstständigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds einer Stiftung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • pwc.de (Kurzinformation)

    Stellung zur Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH stellt Umsatzsteuerpflicht in Frage: Wie frei ist ein Aufsichtsrat?

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1430
  • BB 2019, 2276
  • DB 2019, 1485
  • NZG 2019, 997
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 29.09.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-420/18
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass, um zu bestimmen, ob eine Person eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt, zu prüfen ist, ob sie sich bei der Ausübung dieser Tätigkeit in einem Unterordnungsverhältnis befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 33 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Feststellung der Selbständigkeit der in Rede stehenden Tätigkeiten hat der Gerichtshof daher das Fehlen jeglichen hierarchischen Unterordnungsverhältnisses berücksichtigt sowie den Umstand, dass die betreffende Person für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt, dass sie die Modalitäten der Ausübung ihrer Arbeit frei regelt und dass sie das Entgelt, das ihr Einkommen darstellt, selbst vereinnahmt (Urteil vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.01.2019 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-420/18
    Bei einer Person, die kein derartiges wirtschaftliches Risiko trägt, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie selbständig ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 35 bis 37, vom 18. Oktober 2007, van der Steen, C-355/06, EU:C:2007:615, Rn. 24 bis 26, und vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International, C-165/17, EU:C:2019:58, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.11.2009 - C-154/08

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-420/18
    Daher übt er im Unterschied zu einem Unternehmer keinen nennenswerten Einfluss auf seine Einnahmen oder Ausgaben aus (vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 12. November 2009, Kommission/Spanien, C-154/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:695, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-202/90

    Ayuntamiento de Sevilla / Recaudadores de las Zonas primera y segunda

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-420/18
    Somit erweist sich, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats der Stiftung individuell weder die Verantwortung tragen, die sich aus den in gesetzlicher Vertretung der Stiftung vorgenommenen Handlungen des Aufsichtsrats ergibt, noch für Schäden haften, die sie Dritten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachen, und damit nicht in eigener Verantwortung handeln (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 1991, Ayuntamiento de Sevilla, C-202/90, EU:C:1991:332, Rn. 15).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-210/04

    FCE Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 9 - Feste

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-420/18
    Bei einer Person, die kein derartiges wirtschaftliches Risiko trägt, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie selbständig ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 35 bis 37, vom 18. Oktober 2007, van der Steen, C-355/06, EU:C:2007:615, Rn. 24 bis 26, und vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International, C-165/17, EU:C:2019:58, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2007 - C-355/06

    van der Steen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Selbständige wirtschaftliche

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-420/18
    Bei einer Person, die kein derartiges wirtschaftliches Risiko trägt, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie selbständig ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 35 bis 37, vom 18. Oktober 2007, van der Steen, C-355/06, EU:C:2007:615, Rn. 24 bis 26, und vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International, C-165/17, EU:C:2019:58, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2018 - C-182/17

    Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft. - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-420/18
    So erhält der Kläger des Ausgangsverfahrens für seine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der Stiftung eine Bruttovergütung von 14 912 Euro pro Jahr, wobei insoweit unerheblich ist, dass diese Vergütung nicht nach Maßgabe individueller Leistungen, sondern pauschal und auf jährlicher Basis festgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2018, Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft., C-182/17, EU:C:2018:91, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2016 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-420/18
    Da außerdem diese Vergütung gemäß den im Gesetz zur Normierung der Bezüge von Führungskräften im öffentlichen und halböffentlichen Sektor aufgestellten Regeln festgesetzt wurde, entsprechen die Umstände, unter denen der Kläger des Ausgangsverfahrens die fragliche Dienstleistung erbringt, den Umständen, unter denen eine derartige Dienstleistung gewöhnlich erbracht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën, C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 29 und 30).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-180/10

    Slaby - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff des

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-420/18
    Es trifft zwar zu, dass der Gerichtshof zur steuerlichen Behandlung des Verkaufs von dem Privatvermögen zugeordneten Grundstücken entschieden hat, dass die bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann, dies jedoch anders ist, wenn der Betreffende aktive Schritte zur Vermarktung von Grund und Boden unternommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2011, S?‚aby u. a., C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, Rn. 36 und 39, und vom 9. Juli 2015, Trgovina Prizma, C-331/14, EU:C:2015:456, Rn. 23 und 24, sowie zu aktiven Schritten der Forstwirtschaft Urteil vom 19. Juli 2012, Redlihs, C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 36).
  • EuGH, 05.07.2018 - C-320/17

    Marle Participations - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-420/18
    Soweit die schwedische Regierung in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Tätigkeit, die in der Wahrnehmung eines oder einiger weniger Aufsichtsratsmandate bestehe, nicht darauf abziele, nachhaltig Dienstleistungen zu verkaufen, ist ferner daran zu erinnern, dass der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" nach ständiger Rechtsprechung objektiv festgelegt ist, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.06.2018 - C-421/17

    Polfarmex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • EuGH, 12.10.2016 - C-340/15

    Nigl u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 09.07.2015 - C-331/14

    Trgovina Prizma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 19.07.2012 - C-263/11

    Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

  • EuGH, 02.06.2016 - C-263/15

    Lajvér - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 27.11.2019 - V R 23/19

    Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedernd

    Während des Revisionsverfahrens hat der erkennende Senat das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-420/18 IO mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung beschlossen.

    Mit Urteil IO vom 13.06.2019 - C-420/18 (EU:C:2019:490) hat der EuGH zur Auslegung von Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) entschieden, dass das Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung nach diesen Bestimmungen eine nicht selbständige Tätigkeit ausübt.

    Demgegenüber übt das Mitglied eines Aufsichtsrats nach dem EuGH-Urteil IO (EU:C:2019:490, Rz 40 ff.) keine selbständige Tätigkeit aus, wenn es dabei zwar weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat dieser Stiftung hierarchisch untergeordnet ist, aber nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und dabei auch nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt, da es --im konkreten Streitfall-- eine feste Vergütung erhielt, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängig war.

    Auf der Grundlage des EuGH-Urteils IO (EU:C:2019:490), das das FG bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, war der Kläger nicht als Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG selbständig tätig.

  • EuGH, 01.12.2022 - C-141/20

    Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Dazu ist zu prüfen, ob es insoweit als selbständig angesehen werden kann, als es seine Tätigkeiten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt (vgl. entsprechend Urteile vom 17. September 2014, Skandia America [USA], filial Sverige, C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 25, und vom 13. Juni 2019, 10 [Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 11.12.2019 - XI R 16/18

    EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    b) Auch bei der Prüfung, ob eine natürliche Person selbständig i.S. des Art. 4 Abs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ist, geht es um eine "Unterordnung" (vgl. EuGH-Urteile Heerma, EU:C:2000:46, UR 2000, 121, Rz 18; van der Steen, EU:C:2007:615, BFH/NV 2008, Beilage 1, 48, Rz 18 ff.; IO vom 13.06.2019 - C-420/18, EU:C:2019:490, UR 2019, 576, Rz 32, 38 f.).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-288/22

    Administration de l'enregistrement, des domaines und de la TVA (TVA - Membre d'un

    Der Umstand, dass eine Ausgleichszahlung nicht nach Maßgabe individueller Leistungen, sondern pauschal und auf jährlicher Basis festgesetzt wird, ändert für sich allein nämlich nichts am unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung (Urteile vom 22. Februar 2018, Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft., C-182/17, EU:C:2018:91, Rn. 37, und vom 13. Juni 2019, 10 [Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 25).

    Eine Tätigkeit wird im Allgemeinen also als wirtschaftliche angesehen, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), was bedeutet, dass die Vergütung selbst einen nachhaltigen Charakter aufweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2007, Götz, C-408/06, EU:C:2007:789, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 13. Juni 2019, 10 [Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 55).

    Diese Amtszeit von sechs Jahren ist auch geeignet, der in Form von Tantiemen gewährten Vergütung einen nachhaltigen Charakter zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, 10 [Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats ], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter Berücksichtigung dieser einleitenden Klarstellungen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass, um zu bestimmen, ob eine Person eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt, zu prüfen ist, ob sie sich bei der Ausübung dieser Tätigkeit in einem Unterordnungsverhältnis befindet (Urteil vom 13. Juni 2019, 10 [Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Feststellung der Selbständigkeit der in Rede stehenden Tätigkeiten hat der Gerichtshof daher das Fehlen jeglichen hierarchischen Unterordnungsverhältnisses berücksichtigt sowie den Umstand, dass die betreffende Person für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt, dass sie die Modalitäten der Ausübung ihrer Arbeit frei regelt und dass sie das Entgelt, das ihr Einkommen darstellt, selbst vereinnahmt (Urteil vom 13. Juni 2019, 10 [Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Frage, ob das Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht das mit seiner Tätigkeit verbundene wirtschaftliche Risiko trägt, ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus Rn. 43 des Urteils vom 13. Juni 2019, 10 (Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats) (C-420/18, EU:C:2019:490), und der dort angeführten Rechtsprechung hervorgeht, sich das wirtschaftliche Risiko, auf das der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung abstellt, stets auf das wirtschaftliche Risiko bezieht, das unmittelbar von der Person getragen wird, deren wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf Selbständigkeit zu beurteilen ist.

  • FG Niedersachsen, 19.11.2019 - 5 K 282/18

    Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats eines berufsständischen

    Mit seiner Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Besteuerung seiner Einnahmen für die Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrates des A. Nach dem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. Juni 2019 in dem Verfahren C-420/18 (DStR 2019, 1396) sei er bereits nicht als Unternehmer anzusehen.

    c) In seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 13. Juni 2019 C-420/18 (DStR 2019, 1396) hat der EuGH klargestellt, dass demzufolge in diesem Zusammenhang nach unionsrechtlichen Maßstäben zunächst zu prüfen ist, ob die in Rede stehende Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ist, bevor gegebenenfalls weiter zu klären ist, ob sie selbständig ausgeübt wird.

    Damit aber entspricht die Stellung des Klägers im Hinblick auf die unionsrechtliche Selbständigkeit seiner Tätigkeit derjenigen des Klägers im Urteilsfall des EuGH vom 13. Juni 2019 C-420/18 (a.a.O., Rz. 41): Der Kläger trug weder individuell die Verantwortung, die sich aus den in gesetzlicher Vertretung des A vorgenommenen Handlungen des Verwaltungsrates ergab, noch haftete er persönlich für Schäden, die er ggf. Dritten in weisungsgemäßer Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates zufügte.

    Dem steht nach der Überzeugung des Senats nicht entgegen, dass im Streitfall der Verwaltungsrat das regelmäßige Leitungsorgan des A ist, während im EuGH-Urteilsfall C-420/18 der dortige Kläger dem Aufsichtsrat einer vom Vorstand geführten Stiftung angehörte, bei der der Aufsichtsrat grundsätzlich die Tätigkeit des Vorstands lediglich überwachte und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen selbst geschäftsführend und vertretend tätig wurde.

  • FG Köln, 26.11.2020 - 8 K 2333/18

    Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins unterliegt nicht der Umsatzsteuer

    Mit Schriftsatz vom 19.02.2020 verweist der Kläger nunmehr auf das EuGH-Urteil vom 13.06.2019 - C-420/18 - IO.

    Damit entspreche die Aufsichtsratstätigkeit des Klägers auch den durch die neue Rechtsprechung des EuGH mit Urteil vom 13. Juni 2019 - C-420/18 und des BFH mit Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19 - definierten Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerpflicht der Aufsichtsratsvergütungen.

    Der Kläger ist unter Anwendung der neuen Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 13.06.2019 - C-420/18, IO, juris) und des BFH (BFH, Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19, juris; siehe auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19.11.2019 - 5 K 282/18, juris) zur Umsatzsteuerbarkeit der Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern mit seiner Aufsichtsratstätigkeit beim G e.V. mangels Selbstständigkeit nicht als Unternehmer einzuordnen.

    Maßgeblich ist seit dem EuGH-Urteil - IO - (EuGH, Urteil vom 13.06.2019 - C-420/18, IO, juris) die dort erfolgte umsatzsteuerrechtliche Definition der "Selbstständigkeit", da der Begriff der Selbstständigkeit ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist und § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG unionskonform auszulegen ist (siehe Nieskens, EU-UStB 2019, 90, 92 m.w.N.) bzw. der Kläger sich auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts (BFH, Urteil vom 24.10.2013 - V R 17/13, juris), beruft.

    - das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene wirtschaftliche Risiko trägt (EuGH, Urteil vom 13.06.2019 - C-420/18, IO, juris, Rz. 41-43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22

    Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA (TVA - Membre d'un

    Das Urteil vom 13. Juni 2019, 10 (Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats), C-420/18, EU:C:2019:490, auf das sich TP beruft, beschränke sich auf die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds einer Stiftung niederländischen Rechts in dem vom vorlegenden Gericht präzisierten Kontext und sei hier nicht übertragbar.

    4 Der Gerichtshof war bereits in dem Urteil vom 13. Juni 2019, 10 (Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats) (C-420/18, EU:C:2019:490), mit der Frage der Steuerpflichtigeneigenschaft eines Aufsichtsrates beschäftigt.

    7 Der Gerichtshof war bereits in dem Urteil vom 13. Juni 2019, 10 (Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats) (C-420/18, EU:C:2019:490), mit der Frage der Steuerpflichtigeneigenschaft eines Aufsichtsrates beschäftigt.

    17 Urteil vom 13. Juni 2019, 10 (Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats) (C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 44).

    18 Urteil vom 13. Juni 2019, 10 (Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats) (C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 41 [eigene Rechnung] und Rn. 42 [wirtschaftliches Risiko]).

  • FG Hamburg, 08.09.2020 - 6 K 131/18

    Unternehmereigenschaft eines Vorstandsmitglieds einer öffentlich-rechtlich

    Er sei nicht als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 und 10 MwStSystRL anzusehen (unter Bezugnahme auf FG Niedersachsen, Urteil vom 19. November 2019, 5 K 282/18, EFG 2020, 1012; EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, C - 420/18, DStR 2019, 1396).

    Auch unionsrechtlich ist für die Beurteilung der Selbständigkeit eine Abwägung der einschlägigen Umstände erforderlich, wobei im ersten Schritt zu prüfen ist, ob die betroffene Person auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags oder sonstigen Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis der Unterordnung zum Arbeitgeber steht (Art. 10 MwStSystRL), und - falls nicht - im zweiten Schritt, ob sich der Betroffene ansonsten bei der Ausübung der Tätigkeit in einem Unterordnungsverhältnis befindet (EuGH Urteil vom 13. Juni 2019, C - 420/18 - Aufsichtsratsmitglied einer Stiftung -, DStR 2019, 1396 m.w.N.).

    Bei einer Person, die kein derartiges wirtschaftliches Risiko trägt, kann nach der Rechtsprechung des EuGH nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 MwStSystRL selbständig ausübt (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, C - 420/18 - Aufsichtsratsmitglied einer Stiftung-, DStR 2019, 1396 m.w.N.).

    Dem Fehlen eines wirtschaftlichen Risikos kommt zudem im Rahmen der Abwägung ein besonderes Gewicht zu (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, C - 420/18 - Aufsichtsratsmitglied einer Stiftung-, DStR 2019, 1396 m.w.N.; BFH, Urteil vom 27. November 2019, V R 23/19 - Aufsichtsrat -, DStR 2020, 279), wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob es allein ausschlaggebend sein kann.

  • FG Köln, 15.11.2023 - 9 K 1068/22

    Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuerpflicht eines Aufsichtsratsmitglieds trotz

    Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 beantragte der Kläger beim Beklagten die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen 2015 bis 2018 mit Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 C-420/18 (IO)) sowie des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 27. November 2019 V R 23/19) zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern.

    Im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Aufsichtsräten hat der EuGH in seinem Urteil vom 13. Juni 2019 C-420/18 (Rs. IO) die Merkmale des Begriffs des Steuerpflichtigen konkretisiert.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH, der sich auch der erkennende Senat anschließt, ist jede Tätigkeit wirtschaftlich im Sinne des Umsatzsteuerrechts, die nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 C-420/18, ABl.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-87/23

    Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas

    3 Urteil vom 21. Dezember 2023, Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA (Mehwertsteuer - Mitglied eines Verwaltungsrats) (C-288/22, EU:C:2023:1024, Rn. 50 und 52 ff., in dem letztendlich der Verwaltungsrat mit einem typischen Unternehmer, der ein Unternehmerrisiko trägt und über eine Unternehmerinitative verfügt, verglichen wurde), deutlicher ist Urteil vom 13. Juni 2019, 10 (Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats) (C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 42).

    26 Urteil vom 13. Juni 2019, 10 (Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats) (C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 42).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-604/19

    Gmina Wroclaw (Conversion du droit d'usufruit)

  • FG Hamburg, 24.07.2023 - 5 K 80/21

    Zum Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen - teilweise auch durch

  • BGH, 29.06.2023 - IX ZB 35/22

    Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 267 Abs. 1 lit.

  • FG Niedersachsen, 08.10.2020 - 5 K 162/19

    Veranlagung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Mitglieds des

  • FG Münster, 05.05.2022 - 5 K 1753/20

    Unselbständige Stiftungen können kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsempfänger

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-612/21

    Gmina O. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-616/21

    Gmina L. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 20.01.2021 - C-655/19

    AJFP Sibiu und DGRFP Brasov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" -

  • FG Münster, 05.05.2022 - 5 K 1579/19

    Umfang der unternehmerischen Verwendung eines teilweise vermieteten

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