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   EuGH, 13.06.2019 - C-505/18   

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https://dejure.org/2019,15743
EuGH, 13.06.2019 - C-505/18 (https://dejure.org/2019,15743)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2019 - C-505/18 (https://dejure.org/2019,15743)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2019 - C-505/18 (https://dejure.org/2019,15743)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    COPEBI

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2009/402/EG - Von der Französischen Republik durchgeführte Krisenpläne im Obst- und Gemüsesektor - Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfe - Rückforderungsanordnung - Anwendungsbereich der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Staatliche Beihilfen; Entscheidung 2009/402/EG; Von der Französischen Republik durchgeführte Krisenpläne im Obst- und Gemüsesektor; Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfe; Rückforderungsanordnung; Anwendungsbereich der Entscheidung; ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Juni 2019. COPEBI SCA gegen Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceA...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-505/18
    Hierzu geht aus ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Entscheidungen über die Rückforderung staatlicher Beihilfen an den verantwortlichen Mitgliedstaat und nicht an die Beihilfeempfänger gerichtet sind und dass für das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen keine Vorschrift besteht, die dem Beihilfeempfänger eine besondere Stellung unter den Beteiligten zuweist (vgl. u. a. Urteil vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 81 und 83).

    Deshalb ist die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, EU:C:1984:345, Rn. 17, sowie vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 80).

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-505/18
    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass sich die Kommission im Fall eines Beihilfeprogramms darauf beschränken kann, die Merkmale dieses Programms zu untersuchen, um in der Begründung ihrer Entscheidung zu beurteilen, ob es aufgrund der in ihm vorgesehenen Modalitäten den Beihilfeempfängern gegenüber ihren Wettbewerbern einen spürbaren Vorteil verschafft und seinem Wesen nach vor allem Unternehmen zugutekommt, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligen (Urteil vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 89).

    Erst bei der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 91).

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-505/18
    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der Begriff "Beteiligter" im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 132) und somit keine individuelle Aufforderung an die einzelnen Beteiligten zur Stellungnahme verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, EU:C:1984:345, Rn. 17).

    Deshalb ist die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, EU:C:1984:345, Rn. 17, sowie vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 80).

  • EuGH, 12.02.2015 - C-37/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Frankreich nicht alle notwendigen Maßnahmen

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-505/18
    Außerdem gehe aus dem Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich (C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90), hervor, dass das CEBI die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfen erhalten habe, um den Absatz französischer Erzeugnisse durch Manipulation des Verkaufspreises oder der auf dem Markt angebotenen Mengen zu erleichtern.
  • EuG, 27.09.2012 - T-243/09

    Fedecom / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-505/18
    Diese Entscheidung wurde mit zwei Urteilen des Gerichts der Europäischen Union vom 27. September 2012, Frankreich/Kommission (T-139/09, EU:T:2012:496) und Fedecom/Kommission (T-243/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:497), bestätigt.
  • EuGH, 05.05.2011 - C-305/09

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-505/18
    Soweit die Nichtzahlung der Sektoranteile den Ausschluss von Beihilfezahlungen durch das Oniflhor gerechtfertigt haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die Beihilfen innerhalb der festgesetzten Fristen zurückzufordern, unerheblich ist, ob der den betroffenen Unternehmen gewährte Vorteil mit der nationalen Rechtsordnung im Einklang stand oder vielmehr einen Fall der Steuerhinterziehung oder des Steuerbetrugs darstellte (Urteil vom 5. Mai 2011, Kommission/Italien, C-305/09, EU:C:2011:274, Rn. 42).
  • EuGH, 27.10.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-505/18
    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der Begriff "Beteiligter" im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 132) und somit keine individuelle Aufforderung an die einzelnen Beteiligten zur Stellungnahme verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, EU:C:1984:345, Rn. 17).
  • EuG, 27.09.2012 - T-139/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, in der diese die von

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-505/18
    Diese Entscheidung wurde mit zwei Urteilen des Gerichts der Europäischen Union vom 27. September 2012, Frankreich/Kommission (T-139/09, EU:T:2012:496) und Fedecom/Kommission (T-243/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:497), bestätigt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

    Sie verweist auf das Urteil vom 13. Juni 2019, Copebi (C-505/18, EU:C:2019:500, im Folgenden: Urteil Copebi), in dem bestätigt werde, dass es nicht zwingend sei, die Finanzierungsquellen der Beihilfemaßnahme im Einleitungsbeschluss bis in alle Einzelheiten anzugeben.

    Im Urteil Copebi ging es nicht um den Inhalt des Einleitungsbeschlusses, sondern um die abschließende Entscheidung, nämlich insbesondere den Kreis ihrer Adressaten.

    Im Urteil Copebi ist verschiedenen Feststellungen zu entnehmen, dass sowohl die Finanzierungsquelle Oniflhor (nationales Amt für Obst, Gemüse und Gartenbau, Frankreich) als auch die betreffende Maßnahme angegeben wurden und die Copebi SCA als Obst- und Gemüseerzeuger zum Kreis der etwaigen, von einer Rückforderung der Beihilfe betroffenen Personen gehörte.

    17 Urteil vom 13. Juni 2019, Copebi (C-505/18, EU:C:2019:500, Rn. 34 und 35).

  • OLG Hamm, 01.08.2019 - 2 Ws 96/19

    Inländische gerichtliche Zuständigkeit zur Ausstellung eines Europäischen

    Aus den §§ 131 Abs. 1, 457 Abs. 3 StPO ergibt sich eine inländische gerichtliche Befugnis und Zuständigkeit für die unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 27.05.2019 Az.: C-505/18 und C-82.

    Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 27.05.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-505/18 und C-82/19 PPU hat die Staatsanwaltschaft Bochum bei dem Landgericht Bochum "die richterliche Ausfertigung des Europäischen Haftbefehls gem. § 154457 Abs. 3 S. 3 StPO" beantragt.

    Die bisherige Praxis, wonach - gestützt auf diese Rechtsgrundlagen - bei Festnahme- und Übergabeersuchen nach dem RbEUHb der Europäische Haftbefehl ohne diesbezügliche gerichtliche Entscheidung unmittelbar von der Staatsanwaltschaft ausgestellt, d.h. auch als "ausstellende Justizbehörde" unterzeichnet wurde, lässt sich allerdings nicht länger aufrechterhalten, nachdem der EUGH mit Urteil vom 27.05.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-505/18 und C-82/19 PPU entschieden hat, dass die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedsstaats, die der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen der Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa des Justizministeriums, unterworfen zu werden, nicht unter den Begriff "ausstellende Justizbehörde" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RbEUHb fallen.

  • EuGH, 10.03.2022 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

    Sie verweist insoweit auf das Urteil vom 13. Juni 2019, Copebi (C-505/18, EU:C:2019:500), mit dem der Gerichtshof bestätigt habe, dass keine Verpflichtung bestehe, die Finanzierungsquellen der Beihilfemaßnahme genau und in allen Einzelheiten im Einleitungsbeschluss anzugeben.

    Diese Feststellung wird durch die Rechtsprechung, die sich aus dem Urteil vom 13. Juni 2019, Copebi (C-505/18, EU:C:2019:500), ergibt, nicht in Frage gestellt, aus der die Kommission ableitet, dass keine Verpflichtung bestehe, die Finanzierungsquellen einer Beihilfemaßnahme genau und in allen Einzelheiten im Einleitungsbeschluss anzugeben.

  • OLG Frankfurt, 12.09.2019 - 2 Ws 60/19

    Zuständigkeit für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

    Aus den §§ 131 Abs. 1, 457 Abs. 3 StPO ergibt sich eine inländische gerichtliche Befugnis und Zuständigkeit für die unter Berücksichtigung der Urteils des EuGH vom 27. Mai 2019 - C-505/18 und C-82/19 - zu treffende gerichtliche Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls.

    b) Diese aus § 131 StPO unmittelbar bzw. in Verbindung mit § 457 Abs. 3 StPO abgeleitete innerstaatliche Befugnis der Staatsanwaltschaft, die diese in der Vergangenheit bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls auf Grundlage des Untersuchungs- bzw. Vollstreckungshaftbefehls in Anspruch genommen und als "ausstellende Justizbehörde" diesen unterzeichnet hat, geht nach dem Urteil des EuGH vom 27. Mai 2019 (Aktenzeichen C-505/18, C-82/19 PPU) bei der Fahndung im europäischen Ausland ins Leere.

  • EuGH, 31.01.2023 - C-284/21

    Kommission/ Braesch u.a.

    Zum anderen sei nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs - u. a. im Urteil vom 13. Juni 2019, Copebi (C-505/18, EU:C:2019:500, Rn. 34) - die Auflistung der Kategorien in Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 nur beispielhaft, und der Beteiligtenbegriff gehe über den Beihilfeempfänger oder seine Konkurrenten hinaus, da er eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten erfasse, einschließlich aller Personen, deren Interessen aufgrund der Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt seien.
  • EuG, 20.09.2023 - T-263/16

    Magnetrol International/ Kommission

    Ce n'est qu'au stade de la récupération des aides qu'il sera nécessaire de vérifier la situation individuelle de chaque entreprise concernée (voir, en ce sens, arrêts du 7 mars 2002, 1talie/Commission, C-310/99, EU:C:2002:143, points 89 et 91 ; du 9 juin 2011, Comitato « Venezia vuole vivere " e.a./Commission, C-71/09 P, C-73/09 P et C-76/09 P, EU:C:2011:368, point 63, et du 13 juin 2019, Copebi, C-505/18, EU:C:2019:500, points 28 à 33).
  • EuG, 22.09.2021 - T-639/14

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese

    Auch die Verwendung des Ausdrucks "insbesondere" in Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 deutet darauf hin, dass diese Bestimmung lediglich eine nicht abschließende Aufzählung der Personen enthält, die als Beteiligte in Betracht kommen, so dass dieser Begriff eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, Copebi, C-505/18, EU:C:2019:500, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-588/20

    Daimler (Ententes - Bennes à ordures ménagères) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    13 Vgl. Urteile vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C. (C-138/09, EU:C:2010:291), und vom 13. Juni 2019, Copebi (C-505/18, EU:C:2019:500).
  • EuG, 20.09.2023 - T-131/16

    Steuervorbescheide (Tax rulings): Die Gesellschaften multinationaler Konzerne in

    Ce n'est qu'au stade de la récupération des aides qu'il sera nécessaire de vérifier la situation individuelle de chaque entreprise concernée (voir, en ce sens, arrêts du 7 mars 2002, 1talie/Commission, C-310/99, EU:C:2002:143, points 89 et 91 ; du 9 juin 2011, Comitato « Venezia vuole vivere " e.a./Commission, C-71/09 P, C-73/09 P et C-76/09 P, EU:C:2011:368, point 63, et du 13 juin 2019, Copebi, C-505/18, EU:C:2019:500, points 28 à 33).
  • EuG, 20.09.2023 - T-278/16

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco / Kommission

    Ce n'est qu'au stade de la récupération des aides qu'il sera nécessaire pour les États membres de vérifier la situation individuelle de chaque entreprise concernée (voir, en ce sens, arrêts du 7 mars 2002, 1talie/Commission, C-310/99, EU:C:2002:143, points 89 et 91 ; du 9 juin 2011, Comitato « Venezia vuole vivere " e.a./Commission, C-71/09 P, C-73/09 P et C-76/09 P, EU:C:2011:368, point 63, et du 13 juin 2019, Copebi, C-505/18, EU:C:2019:500, points 28 à 33).
  • EuG, 20.09.2023 - T-637/16

    ZF CV Systems Europe/ Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-858/16

    Dow Silicones und Dow Silicones Belgium/ Kommission

  • EuG, 24.02.2021 - T-161/18

    Braesch u.a./ Kommission

  • EuG, 06.10.2021 - T-167/19

    Tempus Energy Germany und T Energy Sweden/ Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-373/16

    Victaulic Europe / Kommission

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