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   EuGH, 13.07.2006 - C-74/04 P   

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https://dejure.org/2006,3698
EuGH, 13.07.2006 - C-74/04 P (https://dejure.org/2006,3698)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2006 - C-74/04 P (https://dejure.org/2006,3698)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - C-74/04 P (https://dejure.org/2006,3698)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Begriff der Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Nachweis für das Vorliegen einer Vereinbarung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Volkswagen

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Begriff der Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Nachweis für das Vorliegen einer Vereinbarung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Volkswagen

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Begriff der Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Nachweis für das Vorliegen einer Vereinbarung

  • EU-Kommission

    Kommission / Volkswagen

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Ausschließlichkeitsverträge

  • Wolters Kluwer

    Vertrieb von durch Volkswagen hergestellte Fahrzeuge in der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen eines selektiven und exklusiven Vertriebssystems; Begriff der "Vereinbarung" im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag (EG); Voraussetzungen für die Aufnahme eines Händlers in ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Preisempfehlung eines Kfz-Herstellers an Vertragshändler: einseitiger Akt oder Vereinbarung i. S. des Art. 81 Abs. 1 EG auf Grundlage laufender Geschäftsbeziehung - VW

  • Judicialis

    EG Art. 81 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81 Abs. 1
    Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Begriff der Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Nachweis für das Vorliegen einer Vereinbarung - Sachgebiete: Wettbewerb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Volkswagen

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Begriff der Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Nachweis für das Vorliegen einer Vereinbarung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.7.2006)

    Volkswagen bleibt Millionen-Buße erspart // Brüsseler Kartell-Entscheidung zum Passat gekippt

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-208/01 (Volkswagen AG/Kommission), mit der die Entscheidung 2001/711/EG der Kommission vom 29. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/F-2/36.693 - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2006, 697
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 03.12.2003 - T-208/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-74/04
    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-208/01 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, II-5141, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 2001/711/EG der Kommission vom 29. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache COMP/F-2/36.693 - Volkswagen) (ABl. L 262, S. 14, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.

    20 In Randnummer 47 des angefochtenen Urteils erläuterte das Gericht, die Kommission habe die von ihr zur Stützung ihrer Ansicht angeführte Rechtsprechung missverstanden, wenn sie ausführe, dass nach den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen AEG und Ford sowie vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93 (Bayerische Motorenwerke, Slg 1995, I-3439) und dem Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707) jedenfalls im Fall selektiver Vertriebssysteme, wie im vorliegenden Fall, die Zustimmung des Händlers zu einer Aufforderung des Herstellers nicht in einem Verhalten gesucht zu werden brauche, das er im Zusammenhang mit der Aufforderung des Herstellers, z. B. im Anschluss an diese, an den Tag lege, und dass diese Zustimmung grundsätzlich schon in seinem Beitritt zu dem Vertriebsnetz des Herstellers zu sehen sei und also als im Voraus erteilt gelte.

    15 und 16, sowie vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-338/00 P, Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 60).

    39 Der Wille der Parteien kann sich sowohl aus den Klauseln des fraglichen Händlervertrags als auch aus dem Verhalten der Parteien und insbesondere der gegebenenfalls stillschweigend erteilten Zustimmung der Händler zur Aufforderung des Herstellers ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, Randnrn. 61 bis 68).

  • EuGH, 17.09.1985 - 25/84

    Ford / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-74/04
    13 Das Gericht führte in Randnummer 33 des angefochtenen Urteils aus, dass nach der Rechtsprechung eine Entscheidung eines Herstellers, die ein einseitiges Verhalten des Unternehmens darstelle, nicht unter das Verbot in Artikel 81 Absatz 1 EG falle (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 38, und vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21, sowie Urteil des Gerichts in der Rechtssache Bayer, Randnr. 66).

    29 Die Kommission trägt vor, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Aufnahme eines Händlers in ein selektives Vertriebssystem darauf gründe, dass er die Vertriebspolitik des Herstellers ausdrücklich oder stillschweigend akzeptiere (Urteile AEG/Kommission, Randnr. 38, Ford/Kommission, Randnr. 21, und vom 6. Januar 2004 in den Rechtssachen C-2/01 P und C-3/01 P, BAI und Kommission/Bayer, Slg. 2004, I-23, Randnr. 144).

    30 Zudem stelle ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 EG entziehe, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolge, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterlägen (vgl. Urteile Ford/Kommission, Randnr. 21, Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

  • EuGH, 12.07.1979 - 32/78

    BMW Belgium / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-74/04
    21 In Randnummer 56 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass der von der Kommission vertretenen Ansicht eindeutig die von Volkswagen angeführten Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78 und 36/78 bis 82/78 (BMW Belgium u. a./Kommission, Slg. 1979, 2435) und vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87 (Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45) sowie das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Bayer/Kommission entgegenstünden.

    46 Was die zweite Möglichkeit angeht, nämlich das Fehlen einschlägiger Vertragsbestimmungen, setzt das Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung der Händler zu der Maßnahme des Kraftfahrzeugherstellers voraus (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil BMW Belgium u. a./Kommission, Randnrn. 28 bis 30).

  • EuGH, 24.10.1995 - C-70/93

    Bayerische Motorenwerke / ALD

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-74/04
    20 In Randnummer 47 des angefochtenen Urteils erläuterte das Gericht, die Kommission habe die von ihr zur Stützung ihrer Ansicht angeführte Rechtsprechung missverstanden, wenn sie ausführe, dass nach den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen AEG und Ford sowie vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93 (Bayerische Motorenwerke, Slg 1995, I-3439) und dem Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707) jedenfalls im Fall selektiver Vertriebssysteme, wie im vorliegenden Fall, die Zustimmung des Händlers zu einer Aufforderung des Herstellers nicht in einem Verhalten gesucht zu werden brauche, das er im Zusammenhang mit der Aufforderung des Herstellers, z. B. im Anschluss an diese, an den Tag lege, und dass diese Zustimmung grundsätzlich schon in seinem Beitritt zu dem Vertriebsnetz des Herstellers zu sehen sei und also als im Voraus erteilt gelte.

    30 Zudem stelle ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 EG entziehe, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolge, die einer im Voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterlägen (vgl. Urteile Ford/Kommission, Randnr. 21, Bayerische Motorenwerke, Randnrn.

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-74/04
    13 Das Gericht führte in Randnummer 33 des angefochtenen Urteils aus, dass nach der Rechtsprechung eine Entscheidung eines Herstellers, die ein einseitiges Verhalten des Unternehmens darstelle, nicht unter das Verbot in Artikel 81 Absatz 1 EG falle (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 38, und vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21, sowie Urteil des Gerichts in der Rechtssache Bayer, Randnr. 66).

    29 Die Kommission trägt vor, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Aufnahme eines Händlers in ein selektives Vertriebssystem darauf gründe, dass er die Vertriebspolitik des Herstellers ausdrücklich oder stillschweigend akzeptiere (Urteile AEG/Kommission, Randnr. 38, Ford/Kommission, Randnr. 21, und vom 6. Januar 2004 in den Rechtssachen C-2/01 P und C-3/01 P, BAI und Kommission/Bayer, Slg. 2004, I-23, Randnr. 144).

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-74/04
    Wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, ist der Gerichtshof gemäß Artikel 225 EG zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat (vgl. u. a. Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 23).
  • EuG, 26.10.2000 - T-41/96

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, IN DER DEM

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-74/04
    12 In Randnummer 32 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht unter Verweis auf Randnummer 69 seines Urteils vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96 (Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383) fest, dass der Begriff der Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG, wie er in der Rechtsprechung ausgelegt worden sei, durch das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien gekennzeichnet sei, deren Ausdrucksform unerheblich sei, sofern sie den Willen der Parteien getreu wiedergebe.
  • EuGH, 18.09.2003 - C-338/00

    Volkswagen / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-74/04
    15 und 16, sowie vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-338/00 P, Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 60).
  • EuGH, 11.01.1990 - 277/87

    Sandoz Prodotti Farmaceutici / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-74/04
    21 In Randnummer 56 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass der von der Kommission vertretenen Ansicht eindeutig die von Volkswagen angeführten Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78 und 36/78 bis 82/78 (BMW Belgium u. a./Kommission, Slg. 1979, 2435) und vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87 (Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45) sowie das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Bayer/Kommission entgegenstünden.
  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

    Auszug aus EuGH, 13.07.2006 - C-74/04
    20 In Randnummer 47 des angefochtenen Urteils erläuterte das Gericht, die Kommission habe die von ihr zur Stützung ihrer Ansicht angeführte Rechtsprechung missverstanden, wenn sie ausführe, dass nach den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen AEG und Ford sowie vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93 (Bayerische Motorenwerke, Slg 1995, I-3439) und dem Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707) jedenfalls im Fall selektiver Vertriebssysteme, wie im vorliegenden Fall, die Zustimmung des Händlers zu einer Aufforderung des Herstellers nicht in einem Verhalten gesucht zu werden brauche, das er im Zusammenhang mit der Aufforderung des Herstellers, z. B. im Anschluss an diese, an den Tag lege, und dass diese Zustimmung grundsätzlich schon in seinem Beitritt zu dem Vertriebsnetz des Herstellers zu sehen sei und also als im Voraus erteilt gelte.
  • EuGH, 06.01.2004 - C-2/01

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

    Außerdem liegt eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG schon dann vor, wenn ein scheinbar einseitiger Akt oder ein entsprechendes Verhalten Ausdruck des übereinstimmenden Willens von mindestens zwei Parteien ist, wobei die Form, in der diese Übereinstimmung zum Ausdruck kommt, als solche nicht entscheidend ist (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2006, Kommission/Volkswagen, C-74/04 P, Slg. 2006, I-6585, Randnrn.
  • EuGH, 29.06.2023 - C-211/22

    Super Bock Bebidas

    Ein scheinbar einseitiger Akt oder ein entsprechendes Verhalten stellt allerdings eine Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV dar, soweit er bzw. es Ausdruck des übereinstimmenden Willens von mindestens zwei Parteien ist, so dass die Form, in der diese Übereinstimmung zum Ausdruck kommt, als solche nicht entscheidend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2006, Kommission/Volkswagen, C-74/04 P, EU:C:2006:460, Rn. 37).

    Diese Übereinstimmung des Willens der Parteien kann sich sowohl aus den Klauseln des in Rede stehenden Vertriebsvertrags ergeben, wenn dieser eine ausdrückliche Aufforderung enthält, Mindestpreise für den Weiterverkauf einzuhalten oder den Lieferanten zumindest autorisiert, solche Preise festzusetzen, als auch aus dem Verhalten der Parteien und insbesondere der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der Vertriebshändler zu der Aufforderung, sich an Mindestpreise für den Weiterverkauf zu halten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, EU:C:2004:2, Rn. 100 und 102, sowie vom 13. Juli 2006, Kommission/Volkswagen, C-74/04 P, EU:C:2006:460, Rn. 39, 40 und 46).

  • OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 2 U 88/17

    Porsche Tuning - Wettbewerbsbeschränkung: Vertriebs- und

    Ein solches unterfällt in der Regel nicht Art. 101 Abs. 1 AEUV (und § 1 GWB) und von daher auch nicht der Vertikal-GVO (Kommission, Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl. EU 2010 Nr. C 130/1, Rn. 25), kann jedoch gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 102 AEUV verstoßen (vgl. deren Art. 1 a) und Art. 2 Abs. 1; so auch Ellger, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 1, 6. Aufl., 2019, Rn. 7 zu Art. 2 Vertikal-GVO, u.H. auf EuGH, Urteile vom 24. Oktober 1995 - 70/93, Slg. 1995, I-3459, Rn. 16, 17 - BMW/ALD; vom 13. Juli 2006 - C-74/04 P, Slg. 2006, I-6585, Rn. 37 ff. - Volkswagen; Komm., Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl.

    Auch ein prima facie einseitiges Handeln eines Unternehmens im Wettbewerb ist jedoch ausnahmsweise dann als Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen zu qualifizieren, wenn ein Hersteller gegenüber seinen Vertriebshändlern wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen trifft, die ein Vertriebshändler mit Abschluss des Vertriebsvertrages ausdrücklich oder stillschweigend akzeptiert oder hinnimmt (so auch Ellger, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 1, 6. Aufl., 2019, Rn. 7 zu Art. 2 Vertikal-GVO, u.H. auf EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 70/93, Slg. 1995, I-3459, Rn. 16 f. - BMW/ALD; EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-74/04 P, Slg. 2006, I-6585, Rn. 37 ff. Volkswagen; Kommission, Leitlinien für vertikale Beschränkungen, ABl.

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

    Die Beurteilung der Vereinbarkeit eines Verhaltens mit Art. 81 Abs. 1 EG ist zwar in seinem wirtschaftlichen Kontext vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 66, und vom 13. Juli 2006, Kommission/Volkswagen, C-74/04 P, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 45).
  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

    Eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG liegt folglich schon dann vor, wenn ein scheinbar einseitiger Akt oder ein entsprechendes Verhalten Ausdruck des übereinstimmenden Willens von mindestens zwei Parteien ist; die Form, in der diese Übereinstimmung zum Ausdruck kommt, ist als solche nicht entscheidend (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2006, Kommission/Volkswagen, C-74/04 P, Slg. 2006, I-6585, Randnr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für

    9 - Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 79) und Kommission/Volkswagen (C-74/04 P, EU:C:2006:460, Rn. 37).

    Es reicht nämlich aus, dass die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen Ausdruck des übereinstimmenden Willens von mindestens zwei Parteien ist, und die Form, in der diese Übereinstimmung zum Ausdruck kommt, ist als solche nicht entscheidend (vgl. u. a. Urteil Kommission/Volkswagen, C-74/04 P, EU:C:2006:460, Rn. 37).

  • EuG, 08.07.2008 - T-52/03

    Knauf Gips / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt -

    Eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG liegt folglich schon dann vor, wenn ein scheinbar einseitiger Akt oder ein entsprechendes Verhalten Ausdruck des übereinstimmenden Willens von mindestens zwei Unternehmen ist; die Form, in der diese Übereinstimmung zum Ausdruck kommt, ist als solche nicht entscheidend (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2006, Kommission/Volkswagen, C-74/04 P, Slg. 2006, I-6585, Randnr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-418/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek hat das Gericht die Entscheidung der

    80 Dies wird auf das Urteil vom 13. Juli 2006, Kommission/Volkswagen (C-74/04 P, EU:C:2006:460" Rn. 49 bis 53), gestützt.
  • EuG, 09.07.2009 - T-450/05

    Peugeot und Peugeot Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Vertrieb von

    Der Begriff der Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG, wie er in der Rechtsprechung ausgelegt wurde, ist daher durch das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien gekennzeichnet, deren Ausdrucksform unerheblich ist, sofern sie den Willen der Parteien getreu wiedergibt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2006, Kommission/Volkswagen, C-74/04 P, Slg. 2006, I-6585, Randnr. 37; Urteile Bayer/Kommission, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnr. 69, und vom 3. Dezember 2003, Volkswagen/Kommission, oben in Randnr. 168 angeführt, Randnr. 32).
  • EuG, 30.04.2009 - T-18/03

    CD-Contact Data / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Diese Willensübereinstimmung kann sich sowohl aus den Klauseln eines Vertrags, etwa eines Vertriebsvertrags, als auch aus dem jeweiligen Verhalten der in Frage stehenden Unternehmen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2006, Kommission/Volkswagen, C-74/04 P, Slg. 2006, I-6585, Randnr. 39).
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