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   EuGH, 13.07.2017 - C-368/16   

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https://dejure.org/2017,23633
EuGH, 13.07.2017 - C-368/16 (https://dejure.org/2017,23633)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2017 - C-368/16 (https://dejure.org/2017,23633)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - C-368/16 (https://dejure.org/2017,23633)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Assens Havn

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Nationale Regelung, die in bestimmten Fällen ein Recht des Geschädigten auf Klage unmittelbar gegen den Versicherer des für ...

  • tis-gdv.de

    Beschädigung, Haftpflicht, Direktanspruch, Direktanspruch gegen Versicherer, Gerichtsstandsvereinbarung, Schiffskasko

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Nationale Regelung, die in bestimmten Fällen ein Recht des Geschädigten auf Klage unmittelbar gegen den Versicherer des für ...

  • rechtsportal.de

    Schadensersatzklage unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Bindung des Geschädigten an Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Versicherer und Schädiger ("Assens Havn")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Assens Havn

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Nationale Regelung, die in bestimmten Fällen ein Recht des Geschädigten auf Klage unmittelbar gegen den Versicherer des für ...

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Keine Bindung des Geschädigten an Prorogation zwischen Versicherer und Schädiger

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2813
  • ZIP 2018, 1100
  • EuZW 2017, 822
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.05.2005 - C-112/03

    Société financière und industrielle du Peloux - Brüsseler Übereinkommen -

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-368/16
    In Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 44/2001 wird ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeit in Versicherungssachen errichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat hierzu bereits festgestellt, dass die Möglichkeit, Vereinbarungen über die Zuständigkeit zu treffen, in Versicherungssachen durch das Ziel des Schutzes des wirtschaftlich Schwächeren stark eingeschränkt bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 31).

    Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Verordnung ein System errichtet, in dem Abweichungen von den Zuständigkeitsregeln in Versicherungssachen eng ausgelegt werden müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 31).

    Im Übrigen ist festzustellen, dass die Situation eines Dritten, der einen versicherten Schaden erlitten hat, noch weiter von dem durch eine Gerichtsstandsvereinbarung ergänzten Vertragsverhältnis entfernt ist als die eines begünstigten Versicherten, der der Vereinbarung nicht ausdrücklich zugestimmt hat, wie dies im Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux (C-112/03, EU:C:2005:280), der Fall war.

  • EuGH, 17.09.2009 - C-347/08

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-368/16
    Dieses Ungleichgewicht soll Art. 8 in Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 44/2001 korrigieren, indem für die schwächere Partei Zuständigkeitsvorschriften gelten, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 40).

    Würde die Bindungswirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen, die auf den Art. 13 und 14 der Verordnung Nr. 44/2001 beruhen, auf Geschädigte erstreckt, könnte dies nämlich den mit Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung verfolgten Zweck, die wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene Partei zu schützen, beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 40).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-77/04

    GIE Réunion européenne u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 6

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-368/16
    Ebenso wie in Arbeitnehmer- und Verbrauchersachen ist eine Klage in Versicherungssachen durch ein gewisses Ungleichgewicht zwischen den Parteien gekennzeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 22).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-368/16
    Letztere Möglichkeit hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen (C-463/06, EU:C:2007:792, Rn. 31), anerkannt.
  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 228/17

    Internationale Zuständigkeit bei Rückgewähr darlehensfinanzierter

    (aa) Die gemäß dem Vorbringen der Klägerin formularmäßig vereinbarte Gerichtsstandsklausel ist als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands (EuGH, ZIP 2015, 1540 Rn. 24 ["El Majdoub"]; ZIP 2016, 1700 Rn. 28 ["Höszig"]) unwirksam (EuGH, NJW 2017, 2813 Rn. 38 ["Assens Havn"]).
  • EuGH, 20.06.2022 - C-700/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Zum einen geht nämlich in Bezug auf die relative Wirkung einer in einen Versicherungsvertrag aufgenommenen Schiedsklausel aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsnehmer dem Geschädigten, der einen versicherten Schaden erlitten hat, nicht entgegengehalten werden kann, wenn er, soweit es nach nationalem Recht möglich ist, eine auf deliktische oder quasi deliktische Haftung gestützte Klage unmittelbar gegen den Versicherer vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, erheben möchte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2017, Assens Havn, C-368/16, EU:C:2017:546, Rn. 31 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass sich ein anderes Gericht als das bereits mit der direkten Inanspruchnahme befasste - wenn dieses Recht des Geschädigten nicht missachtet werden soll - nicht auf der Grundlage einer solchen Schiedsklausel für zuständig erklären darf; damit soll das mit der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgte Ziel, nämlich der Schutz der Geschädigten gegenüber dem betreffenden Versicherer, gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2017, Assens Havn, C-368/16, EU:C:2017:546, Rn. 36 und 41).

  • EuGH, 27.02.2020 - C-803/18

    BALTA

    Das vorlegende Gericht hat - insbesondere im Hinblick auf das Urteil vom 13. Juli 2017, Assens Havn (C-368/16, EU:C:2017:546) - Zweifel daran, dass die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux (C-112/03, EU:C:2005:280), über den Rechtsschutz des wirtschaftlich Schwächeren in Fällen, in denen ein "Großrisiko" versichert ist, Anwendung finden.

    Der Gerichtshof hat hierzu außerdem festgestellt, dass bei Versicherungssachen die Möglichkeit, Vereinbarungen über die Zuständigkeit zu treffen, durch das Ziel des Schutzes des wirtschaftlich Schwächeren stark eingeschränkt bleibt (Urteil vom 13. Juli 2017, Assens Havn, C-368/16, EU:C:2017:546, Rn. 36).

  • BayObLG, 24.09.2019 - 1 AR 83/19

    Zuständigkeitsbestimmung bei Beteiligung eines Amtsgerichts

    Dieser gemeinsame besondere Gerichtsstand hindert die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, auch wenn der Kläger seine Klage zu dem Amtsgericht Traunstein, das gemäß Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b) Brüssel-Ia-VO für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) ebenfalls örtlich zuständig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 13. Juli 2017, C-368/16, NJW 2017, 2813 - Assens Havn Rn. 40 m. w. N.; Urt. v. 13. Dezember 2007, C-463/06, NJW 2008, 819 - FBTO Schadeverzekeringen Rn. 31 zu Art. 9 u. 11 Brüssel-I-VO), erhoben hat und an die darin liegende Ausübung seines Wahlrechts gemäß § 35 ZPO gebunden ist.
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