Rechtsprechung
EuGH, 13.07.2017 - C-388/16 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Spanien
(fremdsprachig)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Niederlassungsfreiheit - Da Spanien den Sektor der Ladungsumschlagsdienste in Häfen zu spät liberalisiert hat, wird es zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 3 Mio. Euro verurteilt
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Kommission / Spanien
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Pauschalbetrag
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Liberalisierung des Sektors der Ladungsumschlagsdienste in Häfen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kommission / Spanien
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- EuGH, 11.12.2014 - C-576/13
- EuGH, 13.07.2017 - C-388/16
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 11.12.2014 - C-576/13
Kommission / Spanien
Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-388/16
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es bei Ablauf der in dem Mahnschreiben der Europäischen Kommission gesetzten Frist am 20. September 2015 nicht die zur Durchführung des Urteils vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien (C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430), erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte.
- EuGH, 25.02.2021 - C-658/19
Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 15 Millionen Euro und …
Der Gerichtshof hat nämlich in einer Situation, die der hier in Rede stehenden gleicht, entschieden, dass solche Umstände nicht geltend gemacht werden können, um die Nichteinhaltung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2017, Kommission/Spanien, C-388/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:548, Rn. 41).Denn nach ständiger Rechtsprechung können Übungen oder Umstände der internen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen, die sich aus den Unionsrichtlinien ergeben, und somit auch die verspätete oder unvollständige Umsetzung einer Richtlinie nicht rechtfertigen (Urteil vom 13. Juli 2017, Kommission/Spanien, C-388/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:548, Rn. 41).
- EuGH, 04.07.2018 - C-626/16
Die Slowakei wird wegen einer Verzögerung bei der Umsetzung des Unionsrechts über …
Der für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 AEUV maßgebende Zeitpunkt ist der Ablauf der Frist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wird (Urteil vom 13. Juli 2017, Kommission/Spanien, C-388/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:548, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil vom 13. Juli 2017, Kommission/Spanien, C-388/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:548, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- LG Hagen, 07.05.2018 - 1 T 23/18 1 T 23/18 # C 388/16.
- EuGH, 13.01.2021 - C-628/18
Kommission/ Slowenien (MiFID II)
Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich Übungen oder Umstände der internen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats nicht die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen, die sich aus den Unionsrichtlinien ergeben, und somit auch nicht die verspätete oder unvollständige Umsetzung einer Richtlinie rechtfertigen (Urteil vom 13. Juli 2017, Kommission/Spanien, C-388/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:548, Rn. 41). - EuGH, 28.09.2023 - C-692/20
Der Gerichtshof verurteilt das Vereinigte Königreich zur Zahlung eines …
Der Gerichtshof hat nämlich mehrfach darauf hingewiesen, dass sich ein Mitgliedstaat bei der Beurteilung der Schwere der Vertragsverletzung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 2014, Kommission/Schweden, C-243/13, EU:C:2014:2413, Rn. 53, vom 13. Juli 2017, Kommission/Spanien, C-388/16, EU:C:2017:548, Rn. 41, …und vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien, C-205/17, EU:C:2018:606, Rn. 62). - Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19
Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp - …
54 Urteil Kommission/Spanien, Rn. 55. Die Durchführung dieses Urteils in Spanien gestaltete sich schwierig, und es bedurfte einer Geldstrafe (Urteil vom 13. Juli 2017, Kommission/Spanien, C-388/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:548), bis die entsprechenden Gesetzesreformen in Gestalt des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2017 vom 12. Mai, ersetzt durch das Königliche Gesetzesdekret 9/2019 vom 29. März, auf den Weg gebracht wurden. - Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-569/17
Kommission/ Spanien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Crédits immobiliers …
86 Urteil vom 13. Juli 2017, Kommission/Spanien (C-388/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:548" Rn. 30 und 41). - Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18
Kommission/ Rumänien (Lutte contre le blanchiment de capitaux) - …
77 Vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, Kommission/Schweden (…C-270/11, EU:C:2013:339, Rn. 57 und 58) (27 Monate), und vom 13. Juli 2017, Kommission/Spanien (C-388/16, unveröffentlicht, EU:C:2017:548, Rn. 40) (29 Monate). - Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18
Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux)
65 Vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, Kommission/Schweden (…C-270/11, EU:C:2013:339, Rn. 57 und 58) (27 Monate), und vom 13. Juli 2017, Kommission/Spanien (C-388/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:548, Rn. 40) (29 Monate).