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   EuGH, 13.07.2017 - C-433/16   

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https://dejure.org/2017,23554
EuGH, 13.07.2017 - C-433/16 (https://dejure.org/2017,23554)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2017 - C-433/16 (https://dejure.org/2017,23554)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - C-433/16 (https://dejure.org/2017,23554)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bayerische Motoren Werke

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Geistiges Eigentum - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Art. 81 und 82 - Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Geistiges Eigentum - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Art. 81 und 82 - Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - ...

  • rechtsportal.de

    Hilfsweise Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Designrecht: Bayerische Motoren Werke/Acacia

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bayerische Motoren Werke

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Geistiges Eigentum - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Art. 81 und 82 - Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 1129
  • GRUR Int. 2017, 906
  • EuZW 2017, 951
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-1/13

    Wird derselbe Rechtsstreit vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-433/16
    Diese Bestimmung findet auch in Fällen Anwendung, in denen das Gericht unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung angerufen worden ist, und beinhaltet, dass die Einlassung des Beklagten als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und somit als Vereinbarung von dessen Zuständigkeit betrachtet werden kann (Urteile vom 20. Mai 2010, CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, EU:C:2010:290, Rn. 21, und vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 34).

    Danach liegt keine stillschweigende Vereinbarung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vor, wenn der Beklagte eine Einrede der Unzuständigkeit erhebt und auf diese Weise seinen Willen zum Ausdruck bringt, die Zuständigkeit dieses Gerichts nicht anzuerkennen (Urteile vom 20. Mai 2010, CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, EU:C:2010:290, Rn. 22, und vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 35).

    Dies gilt auch dann, wenn der erste Verteidigungsschriftsatz neben der Rüge der fehlenden Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch eine Stellungnahme in der Sache enthält (Urteil vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.05.2010 - C-111/09

    CPP Vienna Insurance Group - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Klage eines

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-433/16
    Diese Bestimmung findet auch in Fällen Anwendung, in denen das Gericht unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung angerufen worden ist, und beinhaltet, dass die Einlassung des Beklagten als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und somit als Vereinbarung von dessen Zuständigkeit betrachtet werden kann (Urteile vom 20. Mai 2010, CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, EU:C:2010:290, Rn. 21, und vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 34).

    Danach liegt keine stillschweigende Vereinbarung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vor, wenn der Beklagte eine Einrede der Unzuständigkeit erhebt und auf diese Weise seinen Willen zum Ausdruck bringt, die Zuständigkeit dieses Gerichts nicht anzuerkennen (Urteile vom 20. Mai 2010, CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, EU:C:2010:290, Rn. 22, und vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 35).

  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-433/16
    Sind die Ausführungen im Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, EU:C:2012:664), zur Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 allgemeingültig und zwingend auf jede negative Feststellungsklage wegen Haftung aus einer unerlaubten Handlung, einschließlich der Feststellung der Nichtverletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, anzuwenden, und greift daher im vorliegenden Fall der Gerichtsstand nach Art. 81 der Verordnung Nr. 6/2002 oder der nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ein, oder ist es dem Kläger überlassen, das eine oder das andere der möglichen Gerichte zu wählen?.

    Das Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, EU:C:2012:664), auf das sich das vorlegende Gericht bezieht, ist in einer Rechtssache ergangen, die keine Gemeinschaftsgeschmacksmuster betraf.

  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/12

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group) - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-433/16
    In Anbetracht dieses Ausschlusses ergibt sich die Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, die nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 über die in deren Art. 81 genannten Klagen und Widerklagen entscheiden, aus den in dieser Verordnung unmittelbar vorgesehenen Vorschriften, denen gegenüber den Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 die Eigenschaft einer lex specialis zukommt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 27, und vom 18. Mai 2017, Hummel Holding, C-617/15, EU:C:2017:390, Rn. 26).
  • EuGH, 18.05.2017 - C-617/15

    Hummel Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-433/16
    In Anbetracht dieses Ausschlusses ergibt sich die Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, die nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 über die in deren Art. 81 genannten Klagen und Widerklagen entscheiden, aus den in dieser Verordnung unmittelbar vorgesehenen Vorschriften, denen gegenüber den Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 die Eigenschaft einer lex specialis zukommt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 27, und vom 18. Mai 2017, Hummel Holding, C-617/15, EU:C:2017:390, Rn. 26).
  • EuGH, 27.09.2017 - C-24/16

    Nintendo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG)

    Hierzu ist festzustellen, dass sich die Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, die nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 über die in deren Art. 81 genannten Klagen und Widerklagen entscheiden, nach Art. 82 der Verordnung aus den darin unmittelbar vorgesehenen Vorschriften ergibt - vorbehaltlich der Vorschriften der Verordnung sowie der anzuwendenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens, wobei Verweise auf das Übereinkommen nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 als Verweise auf diese Verordnung gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2017, Bayerische Motoren Werke, C-433/16, EU:C:2017:550, Rn. 39).

    Diese Zuständigkeitsvorschriften haben im Verhältnis zu den Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 den Charakter einer lex specialis (Urteil vom 13. Juli 2017, Bayerische Motoren Werke, C-433/16, EU:C:2017:550, Rn. 39).

  • LG Hamburg, 26.01.2018 - 308 O 488/16

    Urheberrechtsschutz: Gestaltung einer Armbanduhr mit nostalgischem

    Dass sie im Termin die Zuständigkeitsrüge nicht ausdrücklich aufrechterhalten haben, begründet keine rügelose Einlassung, weil bereits durch die schriftsätzliche Rüge der Abschluss einer Vereinbarung über die Zuständigkeit die Grundlage entzogen worden ist (zu einer vergleichbaren Situation unter Geltung des Art. 24 VO (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I-VO) EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - C 433/16, Tz. 34 - Bayerische Motoren Werke AG ./. Acacia Srl).
  • OLG Düsseldorf, 15.02.2023 - U (Kart) 6/22
    Vielmehr hat der EuGH insoweit klargestellt, dass es unschädlich ist, wenn der Beklagte die Rüge erhebt und sich zugleich gegen die Begründetheit der Klage wendet (EuGH, Urteil vom 24. Juni 1981, 150/80, Rn. 14) oder wenn er die Zuständigkeitsrüge neben anderen Rügen nur hilfsweise erhebt (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017, C-433/16 - BMW/Acacia Srl), denn der Beklagte muss immer damit rechnen, dass das Gericht seinen Einwänden gegen die Zulässigkeit der Klage nicht folgt, und ist daher gehalten, auch zur Unbegründetheit der Klage vorzutragen.
  • OLG Köln, 18.02.2020 - 13 W 7/20
    Es liegt auch dann keine rügelose Einlassung vor, wenn die Rüge nur hilfsweise zu anderen prozessualen Einreden erhoben worden ist (EuGH, 13.7. 2017, C-433/16, GRUR 2017, 1129 Rn. 33 ff. -W. AG/DC.).
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