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   EuGH, 13.07.2017 - C-651/15 P   

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https://dejure.org/2017,23635
EuGH, 13.07.2017 - C-651/15 P (https://dejure.org/2017,23635)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2017 - C-651/15 P (https://dejure.org/2017,23635)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - C-651/15 P (https://dejure.org/2017,23635)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    VECCO u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) - Art. 58 Abs. 2 - Bewilligung - Besonders besorgniserregende Stoffe - Ausnahme - Verordnung zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Aufnahme von Chromtrioxid in das Verzeichnis der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) - Art. 58 Abs. 2 - Bewilligung - Besonders besorgniserregende Stoffe - Ausnahme - Verordnung zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Aufnahme von Chromtrioxid in das Verzeichnis der ...

  • rechtsportal.de

    Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    VECCO u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) - Art. 58 Abs. 2 - Bewilligung - Besonders besorgniserregende Stoffe - Ausnahme - Verordnung zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Aufnahme von Chromtrioxid in das Verzeichnis der ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.03.2017 - C-323/15

    Polynt / ECHA - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) -

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-651/15
    Dazu wird mit der REACH-Verordnung ein integriertes System zur Kontrolle chemischer Stoffe eingeführt, das ihre Registrierung, Bewertung und Zulassung sowie gegebenenfalls Beschränkungen ihrer Verwendung umfasst (vgl. u. a. Urteil vom 15. März 2017, Polynt/ECHA, C-323/15 P, EU:C:2017:207, Rn. 20).

    Nach Art. 55 dieser Verordnung ist es Zweck dieses Zulassungsverfahrens, "sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und gleichzeitig die von besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken ausreichend beherrscht werden und dass diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder -technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind" (vgl. u. a. Urteil vom 15. März 2017, Polynt/ECHA, C-323/15 P, EU:C:2017:207, Rn. 21).

    Die zweite Phase ist die Aufnahme dieser Stoffe in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe nach Anhang XIV dieser Verordnung, und die dritte und letzte Phase betrifft das Verfahren, das gegebenenfalls zur Erteilung der Zulassung eines besonders besorgniserregenden Stoffes führt (vgl. u. a. Urteil vom 15. März 2017, Polynt/ECHA, C-323/15 P, EU:C:2017:207, Rn. 22).

  • EuGH, 24.06.2015 - C-207/14

    Hotel Sava Rogaska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-651/15
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Bedeutung und Tragweite des Ausdrucks "spezifische Rechtsvorschriften", den die REACH-Verordnung nicht definiert, entsprechend seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und der mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2015, Hotel Sava Rogaska, C-207/14, EU:C:2015:414, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.09.2015 - T-360/13

    VECCO u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-651/15
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen der Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e. V. (VECCO) und die 185 weiteren Kläger, deren Namen in Anhang I des vorliegenden Urteils aufgeführt sind (im Folgenden zusammen: VECCO u. a.), die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. September 2015, VECCO u. a./Kommission (T-360/13, EU:T:2015:695, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 348/2013 der Kommission vom 17. April 2013 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. 2013, L 108, S. 1) abgewiesen wurde.
  • EuGH, 25.10.2017 - C-650/15

    PPG und SNF / ECHA - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) - Art.

    Diese Ausnahmeregelung impliziert eine untrennbare Verbindung zwischen einem Stoff und seinen Verwendungen oder Verwendungskategorien (Urteil vom 13. Juli 2017, VECCO u. a./Kommission, C-651/15 P, EU:C:2017:543, Rn. 30 und 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-558/21

    Global Silicones Council u.a./ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Verordnung (EG)

    30 Zu Deutschland Urteil vom 9. März 2023, PlasticsEurope/ECHA (C-119/21 P, EU:C:2023:180, Rn. 155), und zu der ECHA Urteil vom 13. Juli 2017, VECCO u. a./Kommission (C-651/15 P, EU:C:2017:543, Rn. 50).
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