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   EuGH, 13.07.2017 - C-89/16   

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https://dejure.org/2017,23559
EuGH, 13.07.2017 - C-89/16 (https://dejure.org/2017,23559)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2017 - C-89/16 (https://dejure.org/2017,23559)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - C-89/16 (https://dejure.org/2017,23559)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Szoja

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit - Wandererwerbstätige - Person, die eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ausübt - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit - Wandererwerbstätige - Person, die eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ausübt - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ...

  • rechtsportal.de

    VO (EG) 883/2004 Art. 13 Abs. 3; AEUV Art. 267
    Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Szoja

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit - Wandererwerbstätige - Person, die eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ausübt - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.07.2016 - C-141/16

    Stanleybet Malta und Stoppani

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-89/16
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren nach ständiger Rechtsprechung ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Beschluss vom 20. Juli 2016, Stanleybet Malta und Stoppani, C-141/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:596, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Beschluss vom 20. Juli 2016, Stanleybet Malta und Stoppani, C-141/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:596, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt bleibt, und zwar in Anbetracht der Tatsache, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Beschluss vom 20. Juli 2016, Stanleybet Malta und Stoppani, C-141/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:596, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-493/04

    Piatkowski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-89/16
    Mit diesem Grundsatz sollen die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und die Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die für innerhalb der Union zu- und abwandernde Personen aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften folgen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2006, Piatkowski, C-493/04, EU:C:2006:167, Rn. 21).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-89/16
    Es kann nicht zugelassen werden, dass die Sozialversicherten, die vom Geltungsbereich dieser Normen erfasst werden, deren Wirkungen aushebeln können, indem es ihnen freisteht, sich ihnen zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a., C-345/09, EU:C:2010:610, Rn. 52).
  • EuGH, 18.05.2017 - C-99/16

    Lahorgue - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-89/16
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingerichteten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Letzteren ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits dienliche Antwort zu geben, und er hierzu die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren hat (Urteil vom 18. Mai 2017, Lahorgue, C-99/16, EU:C:2017:391, Rn. 21).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-610/18

    Arbeitgeber von im internationalen Güterkraftverkehr tätigen Lkw-Fahrern ist das

    Ebenso soll die Verordnung Nr. 883/2004, wie u. a. aus ihren Erwägungsgründen 1 und 45 hervorgeht, eine Koordinierung zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten gewährleisten, um sicherzustellen, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann, und um so zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der Personen beizutragen, die innerhalb der Union zu- und abwandern (Urteil vom 13. Juli 2017, Szoja, C-89/16, EU:C:2017:538, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-610/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig

    12 Urteil vom 13. Juli 2017, Szoja (C-89/16, EU:C:2017:538, Rn. 34).

    86 Vgl. Urteile vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a. (C-345/09, EU:C:2010:610), und vom 13. Juli 2017, Szoja (C-89/16, EU:C:2017:538, Rn. 42).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-570/19

    Der Gerichtshof erläutert einige Bestimmungen der Verordnung über die

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt bleibt, und zwar in Anbetracht der Tatsache, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil vom 13. Juli 2017, Szoja, C-89/16, EU:C:2017:538, Rn. 49).
  • EuGH, 25.10.2018 - C-451/17

    Walltopia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

    Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., sie können nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 1982 Kuijpers, 276/81, EU:C:1982:317, Rn. 14, vom 12. Juni 1986, Ten Holder, 302/84, EU:C:1986:242, Rn. 21, vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a., C-345/09, EU:C:2010:610, Rn. 51 und 52, sowie vom 13. Juli 2017, Szoja, C-89/16, EU:C:2017:538, Rn. 42).
  • LSG Hessen, 28.05.2020 - L 8 BA 42/19

    SGB IV

    Mit diesem Grundsatz sollen die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und die Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die für innerhalb der Union zu- und abwandernde Personen aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften folgen würden (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - C-89/16 -, juris Rn. 34 - 36).
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