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   EuGH, 13.09.2016 - C-165/14   

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https://dejure.org/2016,27973
EuGH, 13.09.2016 - C-165/14 (https://dejure.org/2016,27973)
EuGH, Entscheidung vom 13.09.2016 - C-165/14 (https://dejure.org/2016,27973)
EuGH, Entscheidung vom 13. September 2016 - C-165/14 (https://dejure.org/2016,27973)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rendón Marín

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Recht eines vorbestraften Drittstaatsangehörigen auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat - Elternteil mit alleinigem Sorgerecht für zwei minderjährige Kinder, die Unionsbürger ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rendón Marín

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Recht eines vorbestraften Drittstaatsangehörigen auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat - Elternteil mit alleinigem Sorgerecht für zwei minderjährige Kinder, die Unionsbürger ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AEUV Art. 20, RL 2004/38/EG Art. 3, RL 2004/38/EG Art. 7, RL 2004/38/EG Art. 27, RL 2004/38/EG Art. 38, AEUV Art. 20, AEUV Art. 21
    Drittstaatsangehörige, Unionsbürger, alleiniges Sorgerecht, Sorgerecht, Straftat, Aufenthaltsrecht, Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Rendon Marin, CS, Marin, Elternteil, Ausweisung, freizügigkeitsberechtigt, Kind, Gefahr, Marin, Rendon Marin, CS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger allein sorgeberechtigten Angehörigen eines Nicht-EU-Landes allein wegen dessen Vorstrafen eine Aufenthaltserlaubnis zu verweigern oder seine Ausweisung aus dem ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abschiebung darf Kinder mit EU-Staatsbürgerschaft nicht mit treffen: Kind schützt vor Abschiebung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Angehöriger eines Minderjährigen Unionsbürgers aus einem Nicht-EU-Land

  • spiegel.de (Pressemeldung, 13.09.2016)

    Ausweisung vorbestrafter Ausländer erschwert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sorgerecht contra Ausweisung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Allein Sorgeberechtigter Nicht-EU-Bürger eines minderjährigen Unionsbürgers darf Aufenthaltserlaubnis nicht allein wegen Vorstrafen verweigert werden - Ausweisungsverfügung nur in Ausnahmen und verhältnismäßigem Rahmen zulässig

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rendón Marín

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Recht eines vorbestraften Drittstaatsangehörigen auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat - Elternteil mit alleinigem Sorgerecht für zwei minderjährige Kinder, die Unionsbürger ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 218
  • FamRZ 2016, 1839
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
    42 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Situation, in der sich im Aufnahmemitgliedstaat der Angehörige eines anderen Mitgliedstaats befindet, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und vom Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, nicht allein aufgrund dieser Tatsache einer rein internen Situation gleichgestellt werden kann, in der dieser Staatsangehörige im Aufnahmemitgliedstaat die unionsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit und den Aufenthalt nicht geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 19).

    43 Folglich kann sich die Tochter von Herrn Rendón Marín auf Art. 21 Abs. 1 AEUV und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 26).

    45 Dieses Recht der Unionsbürger zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aber vorbehaltlich der im AEU-Vertrag und in dessen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen (Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 26).

    Diese sind unter Einhaltung der unionsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, u. a. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, anzuwenden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 91, und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 32).

    48 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dem Unionsbürger zwar ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen müssen, doch enthält das Unionsrecht in Bezug auf die Herkunft der Mittel keine Anforderungen, so dass sie auch von einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil der betreffenden minderjährigen Unionsbürger ist, stammen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27).

    51 Würde aber dem für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich das Sorgerecht wahrnehmenden Elternteil, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, nicht erlaubt, sich mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, so würde dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein minderjähriges Kind notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während des Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 45, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 28).

    52 Verleihen Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 dem minderjährigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat, erlauben dieselben Vorschriften es somit dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten (Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 46 und 47, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 29).

    76 Im vorliegenden Fall haben die Kinder von Herrn Rendón Marín, da sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nämlich die spanische bzw. polnische, den Status von Unionsbürgern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 21, und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 25).

  • EuGH, 10.10.2013 - C-86/12

    Alokpa und Moudoulou - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
    48 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dem Unionsbürger zwar ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen müssen, doch enthält das Unionsrecht in Bezug auf die Herkunft der Mittel keine Anforderungen, so dass sie auch von einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil der betreffenden minderjährigen Unionsbürger ist, stammen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27).

    50 In Bezug auf die Frage, ob Herrn Rendón Marín, einem Drittstaatsangehörigen, als Verwandtem in gerader aufsteigender Linie einer nach der Richtlinie 2004/38 über ein Aufenthaltsrecht verfügenden Unionsbürgerin ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zusteht, ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, so dass sich bei der hier vorliegenden umgekehrten Situation, in der dem Aufenthaltsberechtigten von einem Drittstaatsangehörigen Unterhalt gewährt wird, Letzterer nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte "Unterhalt gewährt", im Sinne der Richtlinie 2004/38 berufen kann, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 25).

    51 Würde aber dem für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich das Sorgerecht wahrnehmenden Elternteil, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, nicht erlaubt, sich mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, so würde dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein minderjähriges Kind notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während des Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 45, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 28).

    52 Verleihen Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 dem minderjährigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat, erlauben dieselben Vorschriften es somit dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten (Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 46 und 47, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 29).

    74 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

    Durch die etwaige Verpflichtung ihres Vaters, das Unionsgebiet zu verlassen, würde den Kindern also der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

    Insoweit wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob in Anbetracht sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens Herrn Rendón Marín als dem Elternteil, der allein tatsächlich für die Kinder sorgt, gegebenenfalls ein abgeleitetes Recht zusteht, die Kinder in das polnische Hoheitsgebiet zu begleiten und sich mit ihnen dort aufzuhalten, so dass die Weigerung der spanischen Behörden, ihm ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, nicht zur Folge hätte, dass die Kinder gezwungen wären, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
    72 Die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft verleihen Drittstaatsangehörigen dagegen keine eigenständigen Rechte (Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 66, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 34).

    74 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

    Durch die etwaige Verpflichtung ihres Vaters, das Unionsgebiet zu verlassen, würde den Kindern also der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-87/12

    Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
    72 Die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft verleihen Drittstaatsangehörigen dagegen keine eigenständigen Rechte (Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 66, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 34).

    74 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

    Durch die etwaige Verpflichtung ihres Vaters, das Unionsgebiet zu verlassen, würde den Kindern also der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
    Er fällt daher nicht unter den Begriff "Berechtigter" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, so dass diese auf ihn keine Anwendung findet (Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 57, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 42).

    74 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

    Durch die etwaige Verpflichtung ihres Vaters, das Unionsgebiet zu verlassen, würde den Kindern also der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
    58 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen dar, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 18, vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 33, vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 65, vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 34, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Niederlande, C-50/06, EU:C:2007:325, Rn. 42).

    Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass die Voraussetzung des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfüllt sein muss, zu dem die fragliche Maßnahme erfolgt (vgl. u.a. Urteil vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 28).

  • EuGH, 27.04.2006 - C-441/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
    58 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen dar, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 18, vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 33, vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 65, vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 34, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Niederlande, C-50/06, EU:C:2007:325, Rn. 42).

    61 Folglich steht das Unionsrecht einer Einschränkung des Aufenthaltsrechts entgegen, die auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt und zur Abschreckung anderer Ausländer verfügt wird, zumal wenn diese Maßnahme im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung automatisch verfügt wird, ohne das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
    55 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf Aufenthalt in der Union nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf (vgl. u.a. Urteil vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    57 In Bezug auf das Ausgangsverfahren ergeben sich die Beschränkungen des Aufenthaltsrechts insbesondere aus Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, wonach die Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit beschränken dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 22).

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
    71 Wie der Gerichtshof in Rn. 42 des Urteils vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), festgestellt hat, steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird.

    74 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
    70 Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Unionsbürger das elementare, persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen und der Maßnahmen zu ihrer Durchführung frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, EU:C:2010:592, Rn. 29, und vom 16. Oktober 2012, Ungarn/ Slowakei, C-364/10, EU:C:2012:630, Rn. 43).
  • EuGH, 23.12.2009 - C-403/09

    Das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kind befindet,

  • EuGH, 16.10.2012 - C-364/10

    Die Slowakei hat dadurch, dass sie dem Präsidenten Ungarns die Einreise in ihr

  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

  • EuGH, 07.06.2007 - C-50/06

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

  • EuGH, 13.09.2016 - C-304/14

    CS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Folglich hat der Gerichtshof - auch von Amts wegen - zu prüfen, ob der Ausgangsrechtsstreit fortbesteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Dieses setzt voraus, dass ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird (grundlegend: EuGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - C-200/02 [ECLI:EU:C:2004:639], Zhu und Chen - Rn. 25 ff.; vom 8. März 2011 - C-34/09 [ECLI:EU:C:2011:124], Zambrano - Rn. 41 ff.; in jüngerer Zeit: Urteile vom 13. September 2016 - C-165/14 [ECLI:EU:C:2016:675], Rendón Martin - NVwZ 2017, 218 Rn. 51 ff.; vom 10. Mai 2017 - C-133/15 [ECLI:EU:C:2017:354], Chavez-Vilchez - NVwZ 2017, 1445 Rn. 70 ff.; vom 8. Mai 2018 - C-82/16 [ECLI:EU:C:2018:308], K.A - Rn. 64 ff; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 33 ff.).
  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

    Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 72 und 73, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 74, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 29).

    Kennzeichnend für die in der vorstehenden Randnummer genannten Fälle ist, dass sie, auch wenn sie durch Rechtsvorschriften geregelt sind, die a priori in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und zwar durch die Rechtsvorschriften über das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen außerhalb des Anwendungsbereichs des Sekundärrechts, die unter bestimmten Voraussetzungen die Verleihung eines Einreise- und Aufenthaltsrechts vorsehen, dennoch in einem inneren Zusammenhang mit der Freizügigkeit und dem Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers stehen, die beeinträchtigt würden, wenn den Drittstaatsangehörigen das Recht verweigert würde, in den Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt, einzureisen und sich dort aufzuhalten, und die daher der Versagung dieses Rechts entgegenstehen (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 75, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch die etwaige Verpflichtung der Mütter, das Unionsgebiet zu verlassen, würde den Kindern damit der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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