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   EuGH, 13.09.2016 - C-304/14   

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https://dejure.org/2016,28094
EuGH, 13.09.2016 - C-304/14 (https://dejure.org/2016,28094)
EuGH, Entscheidung vom 13.09.2016 - C-304/14 (https://dejure.org/2016,28094)
EuGH, Entscheidung vom 13. September 2016 - C-304/14 (https://dejure.org/2016,28094)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    CS

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Drittstaatsangehöriger, der einem Kleinkind Unterhalt gewährt, das Unionsbürger ist - Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt - Strafrechtliche Verurteilungen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CS

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Drittstaatsangehöriger, der einem Kleinkind Unterhalt gewährt, das Unionsbürger ist - Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt - Strafrechtliche Verurteilungen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AEUV Art. 20, RL 2004/38/EG Art. 3
    Drittstaatsangehörige, Unionsbürger, alleiniges Sorgerecht, Sorgerecht, Straftat, Aufenthaltsrecht, Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Rendon Marin, CS, Marin, Elternteil, Ausweisung, freizügigkeitsberechtigt, Kind, Gefahr, Marin, Rendon Marin, CS

  • doev.de PDF

    CS - Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Eltern minderjähriger Unionsbürger; Ausweisung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abschiebung darf Kinder mit EU-Staatsbürgerschaft nicht mit treffen: Kind schützt vor Abschiebung

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger allein sorgeberechtigten Angehörigen eines Nicht-EU-Landes allein wegen dessen Vorstrafen eine Aufenthaltserlaubnis zu verweigern oder seine Ausweisung aus dem Unionsgebiet zu verfügen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 13.09.2016)

    Ausweisung vorbestrafter Ausländer erschwert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sorgerecht contra Ausweisung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    CS

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Drittstaatsangehöriger, der einem Kleinkind Unterhalt gewährt, das Unionsbürger ist - Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt - Strafrechtliche Verurteilungen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 223
  • FamRZ 2016, 1839
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-304/14
    6 Nach Regulation 15A(4A) der Immigration (European Economic Area) Regulations 2006 (Verordnung von 2006 über die Einwanderung [Europäischer Wirtschaftsraum]) in ihrer im Lauf des Jahres 2012 geänderten Fassung (im Folgenden: Immigration Regulations), mit der dem Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), Rechnung getragen wurde, hat eine Person, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, "ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich".

    11 Nach diesen Vorschriften kann einer Person das abgeleitete Aufenthaltsrecht, das ihr normalerweise nach Art. 20 AEUV in der Auslegung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), zustünde, verweigert werden, wenn dies im allgemeinen Interesse liegt.

    Das Gericht verwies auf die Rechte, die das Kind von CS als Unionsbürger nach Art. 20 AEUV in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), habe, und entschied, dass es unter keinen Umständen zulässig sei, einen Unionsbürger einfach aus dem Unionsgebiet auszuweisen, dass es von dieser Verpflichtung keinerlei Ausnahme gebe, auch dann nicht, wenn die Eltern vorbestraft seien, und dass die im vorliegenden Fall ergangene Ausweisungsverfügung daher nicht im Einklang mit dem Gesetz stehe, weil sie die Rechte des Kindes aus Art. 20 AEUV verletze.

    Dem erstinstanzlichen Gericht seien Rechtsfehler unterlaufen, insbesondere bei den Beurteilungen in Bezug auf die Rechte des Kindes aus Art. 20 AEUV, das Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), und die abgeleiteten Rechte von CS.

    Der betreffende Unionsbürger hat nämlich zu keinem Zeitpunkt von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich durchgehend in dem Mitgliedstaat aufgehalten, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (vgl. Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 39).

    26 Wie der Gerichtshof in Rn. 42 des Urteils vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), festgestellt hat, steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird.

    29 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen ­ obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat ­ einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, den- noch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

    34 Die Regierung des Vereinigten Königreichs vertritt die Auffassung, die Begehung einer Straftat könne einen Fall dem Anwendungsbereich des vom Gerichtshof im Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), aufgestellten Grundsatzes entziehen.

  • EuGH, 08.05.2013 - C-87/12

    Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-304/14
    Sofern ein Unionsbürger nicht unter den Begriff "Berechtigter" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 fällt, fallen auch seine Familienangehörigen nicht unter diesen Begriff, da die durch diese Richtlinie den Familienangehörigen eines nach ihr Berechtigten verliehenen Rechte keine eigenen Rechte dieser Angehörigen, sondern abgeleitete Rechte sind, die sie als Familienangehörige des Berechtigten erworben haben (vgl. Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 42, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 55, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 31).

    27 Die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft verleihen Drittstaatsangehörigen dagegen keine eigenständigen Rechte (Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 66, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 34).

    Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte (Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 67 und 68, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 35).

    29 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen ­ obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat ­ einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, den- noch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

    30 Kennzeichnend für die genannten Fälle ist, dass sie, auch wenn sie durch Rechtsvorschriften geregelt sind, die a priori in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und zwar durch die Rechtsvorschriften über das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen außerhalb des Anwendungsbereichs des Sekundärrechts, die unter bestimmten Voraussetzungen die Verleihung eines Einreise- und Aufenthaltsrechts vorsehen, in einem inneren Zusammenhang mit der Freizügigkeit und dem Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers stehen, die beeinträchtigt würden, wenn den Drittstaatsangehörigen das Recht verweigert würde, in den Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt, einzureisen und sich dort aufzuhalten, und die daher der Versagung dieses Rechts entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 72, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 37).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-304/14
    27 Die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft verleihen Drittstaatsangehörigen dagegen keine eigenständigen Rechte (Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 66, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 34).

    Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte (Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 67 und 68, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 35).

    29 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen ­ obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat ­ einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, den- noch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

    30 Kennzeichnend für die genannten Fälle ist, dass sie, auch wenn sie durch Rechtsvorschriften geregelt sind, die a priori in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und zwar durch die Rechtsvorschriften über das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen außerhalb des Anwendungsbereichs des Sekundärrechts, die unter bestimmten Voraussetzungen die Verleihung eines Einreise- und Aufenthaltsrechts vorsehen, in einem inneren Zusammenhang mit der Freizügigkeit und dem Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers stehen, die beeinträchtigt würden, wenn den Drittstaatsangehörigen das Recht verweigert würde, in den Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt, einzureisen und sich dort aufzuhalten, und die daher der Versagung dieses Rechts entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 72, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 37).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-304/14
    Sofern ein Unionsbürger nicht unter den Begriff "Berechtigter" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 fällt, fallen auch seine Familienangehörigen nicht unter diesen Begriff, da die durch diese Richtlinie den Familienangehörigen eines nach ihr Berechtigten verliehenen Rechte keine eigenen Rechte dieser Angehörigen, sondern abgeleitete Rechte sind, die sie als Familienangehörige des Berechtigten erworben haben (vgl. Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 42, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 55, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 31).

    23 Was als Zweites Art. 20 AEUV angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Situation eines Unionsbürgers, der ­ wie das die britische Staatsangehörigkeit besitzende Kind von CS ­ vom Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, nicht allein aus diesem Grund einer rein internen Situation gleichgestellt werden kann, d. h. einer Situation, die keine Anknüpfungspunkte an eine der vom Unionsrecht erfassten Situationen aufweist (vgl. Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 46, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 61, und vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 43).

    24 Das Kind von CS genießt nämlich als Angehöriger eines Mitgliedstaats gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV den Status eines Unionsbürgers, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, und kann sich daher ­ auch gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt ­ auf die mit diesem Status verbundenen Rechte berufen (vgl. Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 48, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 63, und vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 44).

    29 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen ­ obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat ­ einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, den- noch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-304/14
    39 Zum Begriff "öffentliche Sicherheit" geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass er sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst, so dass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 43 und 44, und vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 65 und 66).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Begriff "öffentliche Sicherheit" die Bekämpfung der mit bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 45 und 46) oder des Terrorismus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2002, 0teiza Olazabal, C-100/01, EU:C:2002:712, Rn. 12 und 35) umfasst.

    48 Im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Abwägung muss das vorlegende Gericht auch die Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, und insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 der Charta berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 52) und darauf achten, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-304/14
    Sofern ein Unionsbürger nicht unter den Begriff "Berechtigter" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 fällt, fallen auch seine Familienangehörigen nicht unter diesen Begriff, da die durch diese Richtlinie den Familienangehörigen eines nach ihr Berechtigten verliehenen Rechte keine eigenen Rechte dieser Angehörigen, sondern abgeleitete Rechte sind, die sie als Familienangehörige des Berechtigten erworben haben (vgl. Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 42, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 55, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 31).

    23 Was als Zweites Art. 20 AEUV angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Situation eines Unionsbürgers, der ­ wie das die britische Staatsangehörigkeit besitzende Kind von CS ­ vom Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, nicht allein aus diesem Grund einer rein internen Situation gleichgestellt werden kann, d. h. einer Situation, die keine Anknüpfungspunkte an eine der vom Unionsrecht erfassten Situationen aufweist (vgl. Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 46, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 61, und vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 43).

    24 Das Kind von CS genießt nämlich als Angehöriger eines Mitgliedstaats gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV den Status eines Unionsbürgers, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, und kann sich daher ­ auch gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt ­ auf die mit diesem Status verbundenen Rechte berufen (vgl. Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 48, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 63, und vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 44).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-304/14
    23 Was als Zweites Art. 20 AEUV angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Situation eines Unionsbürgers, der ­ wie das die britische Staatsangehörigkeit besitzende Kind von CS ­ vom Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, nicht allein aus diesem Grund einer rein internen Situation gleichgestellt werden kann, d. h. einer Situation, die keine Anknüpfungspunkte an eine der vom Unionsrecht erfassten Situationen aufweist (vgl. Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 46, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 61, und vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 43).

    24 Das Kind von CS genießt nämlich als Angehöriger eines Mitgliedstaats gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV den Status eines Unionsbürgers, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, und kann sich daher ­ auch gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt ­ auf die mit diesem Status verbundenen Rechte berufen (vgl. Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 48, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 63, und vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 44).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-50/06

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-304/14
    37 Im Übrigen sind die Begriffe "öffentliche Ordnung" und "öffentliche Sicherheit" als Rechtfertigung für eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen eng auszulegen, so dass ihre Tragweite nicht ohne Kontrolle durch die Organe der Union einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 18, vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 33, vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 64 und 65, vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 34, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Niederlande, C-50/06, EU:C:2007:325, Rn. 42).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-441/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-304/14
    37 Im Übrigen sind die Begriffe "öffentliche Ordnung" und "öffentliche Sicherheit" als Rechtfertigung für eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen eng auszulegen, so dass ihre Tragweite nicht ohne Kontrolle durch die Organe der Union einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 18, vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 33, vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 64 und 65, vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 34, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Niederlande, C-50/06, EU:C:2007:325, Rn. 42).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-304/14
    37 Im Übrigen sind die Begriffe "öffentliche Ordnung" und "öffentliche Sicherheit" als Rechtfertigung für eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen eng auszulegen, so dass ihre Tragweite nicht ohne Kontrolle durch die Organe der Union einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 18, vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 33, vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 64 und 65, vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 34, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Niederlande, C-50/06, EU:C:2007:325, Rn. 42).
  • EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

  • EuGH, 10.10.2013 - C-86/12

    Alokpa und Moudoulou - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

  • EGMR, 03.10.2014 - 12738/10

    JEUNESSE c. PAYS-BAS

  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

  • EuGH, 23.12.2009 - C-403/09

    Das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kind befindet,

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

  • EuGH, 16.10.2012 - C-364/10

    Die Slowakei hat dadurch, dass sie dem Präsidenten Ungarns die Einreise in ihr

  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

    Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 72 und 73, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 74, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 29).

    Kennzeichnend für die in der vorstehenden Randnummer genannten Fälle ist, dass sie, auch wenn sie durch Rechtsvorschriften geregelt sind, die a priori in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und zwar durch die Rechtsvorschriften über das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen außerhalb des Anwendungsbereichs des Sekundärrechts, die unter bestimmten Voraussetzungen die Verleihung eines Einreise- und Aufenthaltsrechts vorsehen, dennoch in einem inneren Zusammenhang mit der Freizügigkeit und dem Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers stehen, die beeinträchtigt würden, wenn den Drittstaatsangehörigen das Recht verweigert würde, in den Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt, einzureisen und sich dort aufzuhalten, und die daher der Versagung dieses Rechts entgegenstehen (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 75, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    e) Ist die Tatsache, dass das Einreiseverbot aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aber aufgrund eines unrechtmäßigen Aufenthalts verhängt wurde, ein relevanter Aspekt? Falls dies bejaht wird: Ist außerdem zu prüfen, ob der betroffene Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt? Können insoweit die Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38, die mit den Art. 43 und 45 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 umgesetzt wurden, und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur öffentlichen Ordnung sinngemäß auf Familienangehörige von statischen Unionsbürgern angewandt werden (vgl. die Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674)?.

    Da die Situation der Beschwerdeführer der Ausgangsverfahren in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, ist bei ihrer Beurteilung allerdings das in Art. 7 der Charta genannte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen, wobei diese Vorschrift gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Verpflichtung zu sehen ist, das Wohl des Kindes, wie es in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannt wird, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 81, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass der Begriff "öffentliche Sicherheit" die Bekämpfung der mit bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität oder des Terrorismus umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 82 und 83, sowie vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 37 bis 39).

    In diesem Kontext ist davon auszugehen, dass die Verweigerung des Aufenthaltsrechts wegen des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aufgrund u. a. von Straftaten, die ein Drittstaatsangehöriger begangen hat, mit dem Unionsrecht vereinbar wäre, selbst wenn sie die Verpflichtung für den Unionsbürger, der dessen Familienangehöriger ist, zur Folge hätte, das Gebiet der Union zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 84, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 40).

    Vorausgehen muss stets eine konkrete Beurteilung sämtlicher aktueller, relevanter Umstände des Einzelfalls im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Wohls des Kindes und der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 85, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 41).

    Bei dieser Beurteilung sind daher u. a. das persönliche Verhalten des Betroffenen, Dauer und Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, Art und Schwere der begangenen Straftat, der Grad der gegenwärtigen Gefährlichkeit des Betroffenen für die Gesellschaft, das Alter etwa betroffener Kinder und ihr Gesundheitszustand sowie ihre familiäre und wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 86, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 42).

  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    Wenn das betroffene Kind in einem EU-Mitgliedsstaat lebt, aber die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaats hat, folgen diese Rechte aus Art. 21 AEUV und der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38 (vgl. auch EuGH Urteil vom 13.09.2016 - C-304/14 - Großbritannien gg.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

    Der Gerichtshof sieht den verwandten Begriff "öffentliche Sicherheit" im Sinne der Bestimmungen des AEUV, die Abweichungen von den durch ihn garantierten Grundfreiheiten erlauben, als autonomen Begriff des Unionsrechts an, der sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, EU:C:1999:523, Rn. 17, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-331/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG -

    22 Vgl. u. a. Urteil vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 46).

    76 Vgl. u. a. Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 52), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 81), und vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 41).

    77 Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 81), und vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 36).

    In den Urteilen vom 23. November 2010, Tsakouridis(C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 53), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 86), und vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 42), hat der Gerichtshof ebenfalls die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts als einen der Faktoren erwähnt, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven Maßnahme und ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten zu berücksichtigen sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-451/19

    Subdelegación del Gobierno en Toledo (Séjour d'un membre de la famille -

    37 Urteile vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 36), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 81), sowie K. A. u. a. (Rn. 90).

    38 Urteile vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 37 bis 39), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 82 und 83), sowie K. A. u. a. (Rn. 91).

    39 Urteile vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 40), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 85), sowie K. A. u. a. (Rn. 92).

    40 Urteile vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 41), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 85), sowie K. A. u. a. (Rn. 93).

    41 Urteile vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 42), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 86), sowie K. A. u. a. (Rn. 94).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016 - C-544/15

    Fahimian - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie

    57 - Vgl. Urteil vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 36), insoweit meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75) folgend, vgl. Nrn. 140 ff. meiner Schlussanträge.

    58 - Vgl. beispielsweise Urteil vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in den Rechtssachen Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75, Nr. 170).

    59 - Vgl. Urteil vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 39).

  • VG Düsseldorf, 19.11.2020 - 8 K 5232/19

    Unionsrecht; Ausweisungsinteresse; generalpräventives Ausweisungsinteresse;

    Kennzeichnend für den Ausnahmecharakter ist somit nicht die Häufigkeit der Fälle oder ein regelmäßiges Auftreten, sondern dass sie zum einen durch Rechtsvorschriften geregelt sind, die a priori in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen und sie zum anderen außerhalb des Anwendungsbereichs des Sekundärrechts liegen: gleichwohl ist unter bestimmten Voraussetzungen die Verleihung ein Aufenthaltsrecht vorgesehen, EuGH, Urteile vom 8. Mai 2013 - C-87/12 (Ymeraga) -, Rn. 36, vom 13. September 2016 - C-304/14 (CS) -, Rn. 30, und vom 10. Mai 2017 - C-133/15 (Chavez-Vilchez u.a.) -, Rn. 63, jeweils unter: curia.eu, da sie in einem inneren Zusammenhang mit der Freizügigkeit eines Unionsbürgers stehen.

    Folglich kann sowohl die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis, als auch eine Ausweisung - und damit denknotwendig bereits die Annahme eines diese voraussetzenden Ausweisungsinteresses - wegen des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aufgrund der Straftaten, die ein für Kinder, die Unionsbürger sind, allein sorgeberechtigter Drittstaatsangehöriger begangen hat, mit dem Unionsrecht vereinbar sein, EuGH, Urteile vom 13. September 2016 - C-165/14 (Rendon Marin) -, Rn. 81 (zu Ausweisungsinteressen im spanischen Recht), und vom 13. September 2016 - C-304/14 (CS) -, Rn. 36 (zur Ausweisung aus Großbritannien), jeweils unter: curia.eu.

    Der hier allein in Betracht kommende Begriff "öffentliche Ordnung" setzt jedenfalls voraus, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, EuGH, Urteile vom 13. September 2016 - C-165/14 (Rendon Marin) -, Rn. 83, und vom 13. September 2016 - C-304/14 (CS) -, Rn. 38, jeweils unter: curia.eu.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

    Vgl. im Kontext von Art. 20 AEUV Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44), und vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 29).

    46 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn (41/74, EU:C:1974:133, Rn. 18), vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri (C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 64 und 65), vom 7. Juni 2007, Kommission/Niederlande (C-50/06, EU:C:2007:325, Rn. 42), und vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 37).

    47 Urteile vom 28. Oktober 1975, Rutili (36/75, EU:C:1975:137, Rn. 28), vom 10. Juli 2008, Jipa (C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 23), und vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 38).

    48 Urteil vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 15.23
    schon deswegen nicht die Revisionszulassung, weil sie im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 22. Mai 2012 - C-348/09 [ECLI:EU:C:2012:300] - Rn. 28 und vom 13. September 2016 - C-304/14 [ECLI:EU:C:2016:674], CS - Rn. 36 ff. m. w. N.) bereits geklärt ist.

    Dabei setzt der Begriff "öffentliche Ordnung" jedenfalls voraus, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urteil vom 13. September 2016 - C-304/14 - Rn. 38).

    In diesem Kontext ist davon auszugehen, dass eine Ausweisung wegen des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aufgrund der Straftaten, die ein für Kinder, die Unionsbürger sind, allein sorgeberechtigter Drittstaatsangehöriger begangen hat, mit dem Unionsrecht vereinbar sein kann (EuGH, Urteil vom 13. September 2016 - C-304/14 - Rn. 40).

    Bei dieser Beurteilung sind daher u. a. das persönliche Verhalten des Betroffenen, die Dauer und Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, die Art und Schwere der begangenen Straftat, der Grad der gegenwärtigen Gefährlichkeit des Betroffenen für die Gesellschaft, das Alter des Kindes und sein Gesundheitszustand sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 13. September 2016 - C-304/14 - Rn. 41 f.).

  • EuGH, 04.04.2017 - C-544/15

    Die nationalen Behörden können einer iranischen Staatsangehörigen, die

  • EuGH, 02.10.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • EuGH, 26.03.2019 - C-129/18

    Ein Minderjähriger, für den ein Unionsbürger nach der Regelung der algerischen

  • EuGH, 27.02.2020 - C-836/18

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - 11 S 2029/16

    Ausweisung eines Angolaners; Vater von drei deutschen Kindern; Vermögensdelikte;

  • EuGH, 05.05.2022 - C-451/19

    Ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, dem

  • BVerwG, 21.01.2020 - 1 B 65.19

    Das Zusammenleben eines Ausländers in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2020 - 11 S 955/19

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt wegen Straftaten

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2021 - 11 S 800/19

    Klage gegen Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt;

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-82/16

    K.A. u.a.

  • EuGH, 27.04.2023 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 06.07.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

  • VG Göttingen, 18.09.2018 - 1 B 296/17

    Deutsche Staatsangehörigkeit; Doppelte Staatsangehörigkeit; Freizügigkeit;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2019 - 11 S 2118/18

    Ausweisung; Abrücken des Ausländers von einer Verankerung und Aktivitäten in der

  • VG Berlin, 08.09.2017 - 19 K 414.17

    Ablehnung der Erteilung eines Visums für ein Promotionsstudien für einen

  • BVerwG, 09.12.2019 - 1 B 74.19

    Zum Verhältnis von Sachkunde des Gerichts und Sachverständigengutachten

  • OVG Bremen, 26.11.2020 - 2 B 216/20

    Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV; Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO -

  • EuGH, 27.06.2018 - C-246/17

    Diallo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • OVG Bremen, 21.04.2021 - 2 LC 215/20

    Ausweisung eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen wegen

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2019 - 4 LB 7/18

    Ausländerrecht: Generalpräventive Ausweisung bei Sexualstraftaten gegen Kinder

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-709/20

    DISC

  • VG Sigmaringen, 06.02.2018 - 7 K 2223/16

    Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-118/20

    Wiener Landesregierung (Révocation d'une assurance de naturalisation) - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

  • OVG Bremen, 15.07.2020 - 2 B 88/20
  • VG Magdeburg, 13.10.2020 - 8 A 350/19

    Prüfung der Fristlänge des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen der

  • VG Sigmaringen, 06.07.2022 - 8 K 1689/20

    Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit i.S.v. § 6 Abs. 5 Satz 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19

    G. M. A. (Demandeur d'emploi) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-836/18

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VG Bremen, 28.04.2022 - 2 V 594/22

    Ausweisung - Ausweisung

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-754/18

    Ryanair Designated Activity Company

  • OVG Bremen, 03.02.2021 - 2 B 448/20
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