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   EuGH, 13.09.2017 - C-350/16 P   

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EuGH, 13.09.2017 - C-350/16 P (https://dejure.org/2017,33793)
EuGH, Entscheidung vom 13.09.2017 - C-350/16 P (https://dejure.org/2017,33793)
EuGH, Entscheidung vom 13. September 2017 - C-350/16 P (https://dejure.org/2017,33793)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pappalardo u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Gemeinsame Fischereipolitik - Außervertragliche Haftung der Europäischen Union - Antrag auf Schadensersatz - Verordnung (EG) Nr. 530/2008 - Sofortmaßnahmen der Europäischen Kommission - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm - Möglichkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Fischereipolitik - Das im Jahr 2008 von der Kommission ausgesprochene vorzeitige Verbot der Fischerei auf Roten Thun kann keinen Entschädigungsanspruch zugunsten der Fischer auslösen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Pappalardo u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Gemeinsame Fischereipolitik - Außervertragliche Haftung der Europäischen Union - Antrag auf Schadensersatz - Verordnung (EG) Nr. 530/2008 - Sofortmaßnahmen der Europäischen Kommission - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm - Möglichkeit ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entschädigungsanspruch wegen Verbot der Fischerei auf Roten Thun

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 861
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 17.03.2011 - C-221/09

    Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-350/16
    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), die Verordnung Nr. 530/2008 insofern für ungültig erklärt, als die mit ihr erlassenen Verbote für Ringwadenfischer, die die spanische Flagge führen, und Wirtschaftsbeteiligte aus der Gemeinschaft, die mit ihnen Verträge geschlossen haben, am 23. Juni 2008 wirksam wurden, während diese Verbote für Ringwadenfischer, die die griechische, die französische, die italienische, die zyprische oder die maltesische Flagge führen, und Wirtschaftsbeteiligte aus der Gemeinschaft, die mit ihnen Verträge geschlossen haben, am 16. Juni 2008 wirksam wurden, ohne dass diese Ungleichbehandlung im Hinblick auf das mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 verfolgte Ziel objektiv gerechtfertigt wäre.

    Mit Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284, Rn. 59 und 60), stellte der Gerichtshof, bei dem ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. November 2012, Syndicat des thoniers méditerranéens u. a./Kommission (T-574/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:583), eingelegt worden war, fest, dass das Gericht in seinem Urteil das Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), falsch verstanden hatte, weil es davon ausging, dass der Gerichtshof darin die Verordnung Nr. 530/2008 insgesamt für ungültig erklärt habe.

    Dazu hat es in den Rn. 24 bis 26 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt, dass die Prüfung dieses Erfordernisses insbesondere mit der Frage der Gültigkeit der Verordnung Nr. 530/2008 zusammenhänge, die der Gerichtshof im Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), beurteilt und in seinem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), präzisiert habe, in dem er die Argumentation des Gerichts im Beschluss vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), in Frage gestellt habe.

    Das Gericht hat in den Rn. 38 und 39 des angefochtenen Urteils zudem hervorgehoben, dass die Ungleichbehandlung, die mit dem Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), geahndet worden sei, nur Ringwadenfischer unter spanischer Flagge betroffen habe.

    In diesem Beschluss habe das Gericht die Klage der Italienischen Republik auf Nichtigerklärung des Art. 1 der Verordnung Nr. 530/2008 nämlich in der Hauptsache für erledigt erklärt, da dieser Mitgliedstaat nach Verkündung des Urteils vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), erreicht habe, was er habe erreichen wollen.

    Ferner habe das Gericht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem es einer Auslegung des Urteils vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), den Vorzug gegeben habe, die auf dem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), beruhe, statt die Feststellungen heranzuziehen, die es im Zusammenhang mit seinem Beschluss vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), getroffen habe, zumal dieser Beschluss im Gegensatz zum letztgenannten Urteil vor Erhebung der Klage der Rechtsmittelführer verkündet worden sei.

    Zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zu Unrecht den Klarstellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), zur Tragweite der im Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), enthaltenen Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 530/2008 den Vorzug vor der Auslegung des letztgenannten Urteils durch das Gericht im Beschluss vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), gegeben und damit gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen.

    Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof, wie das Gericht in Rn. 25 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt hat, in seinem Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), in Beantwortung eines Ersuchens um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 530/2008 festgestellt, dass sie ungültig ist, soweit die darin aufgestellten Fangverbote nur für spanische Fischer ab dem 23. Juni 2008 galten, für Ringwadenfischer, die die griechische, die französische, die italienische, die zyprische oder die maltesische Flagge führten, dagegen schon ab dem 16. Juni 2008, ohne dass diese Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt wäre.

    Selbst wenn etwaige Ungewissheiten hinsichtlich der genauen Tragweite des Urteils vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), erst durch die Klarstellungen im Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), endgültig beseitigt worden sein sollten, ändert dies deshalb nichts daran, dass dem ersten Urteil seit seiner Verkündung die im zweiten Urteil klargestellte Tragweite beizumessen war (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 35).

    Da das Gericht nicht über die Klage der Italienischen Republik auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 530/2008 entschieden hat, kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es im angefochtenen Urteil den Schadensersatzantrag der Rechtsmittelführer auf der Grundlage der Urteile vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), und vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), gewürdigt hat.

    Zur Stützung ihres zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in Rn. 40 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass die vom Gerichtshof im Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), festgestellte Ungleichbehandlung keinen schwerwiegenden und offenkundigen Verstoß der Kommission gegen das Diskriminierungsverbot darstelle.

    Sowohl aus den Schlussanträgen der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2010:500) als auch aus dem Urteil des Gerichtshofs in dieser Rechtssache (Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna, C-221/09, EU:C:2011:153) ergebe sich, dass die dort in Rede stehende Ungleichbehandlung nicht objektiv gerechtfertigt gewesen sei und folglich einen schwerwiegenden und offenkundigen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dargestellt habe.

    In den Rn. 31 und 32 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), die Verordnung Nr. 530/2008 nur insoweit für ungültig erklärt hat, als Ringwadenfischern, die die spanische Flagge führten, eine zusätzliche Fangwoche zur Verfügung stand, während er die Gültigkeit der Verordnung insoweit aufrechterhalten hat, als darin für griechische, französische, italienische, zyprische und maltesische Ringwadenfischer das Verbot des Fangs von Rotem Thun ab dem 16. Juni 2008 vorgesehen war.

  • EuGH, 14.10.2014 - C-611/12

    Die Kommission hat nicht rechtswidrig gehandelt, als sie den französischen

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-350/16
    Mit Beschluss vom 30. September 2013 ordnete der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts an, die Prüfung dieser Klage auszusetzen, bis insbesondere die Entscheidungen des Gerichtshofs über die zwischenzeitlich in den Rechtssachen Giordano/Kommission (C-611/12 P) und Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P) eingelegten Rechtsmittel ergangen sind.

    Mit Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284, Rn. 59 und 60), stellte der Gerichtshof, bei dem ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. November 2012, Syndicat des thoniers méditerranéens u. a./Kommission (T-574/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:583), eingelegt worden war, fest, dass das Gericht in seinem Urteil das Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), falsch verstanden hatte, weil es davon ausging, dass der Gerichtshof darin die Verordnung Nr. 530/2008 insgesamt für ungültig erklärt habe.

    Dazu hat es in den Rn. 24 bis 26 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt, dass die Prüfung dieses Erfordernisses insbesondere mit der Frage der Gültigkeit der Verordnung Nr. 530/2008 zusammenhänge, die der Gerichtshof im Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), beurteilt und in seinem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), präzisiert habe, in dem er die Argumentation des Gerichts im Beschluss vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), in Frage gestellt habe.

    Im Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), habe der Gerichtshof zwar hervorgehoben, dass nur Art. 2 der Verordnung ungültig sei, doch seien die Wirkungen dieses Urteils, das eine Schadensersatzklage betroffen habe, beschränkt, da eine solche Klage nicht auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsakts gerichtet sei.

    Ferner habe das Gericht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem es einer Auslegung des Urteils vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), den Vorzug gegeben habe, die auf dem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), beruhe, statt die Feststellungen heranzuziehen, die es im Zusammenhang mit seinem Beschluss vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), getroffen habe, zumal dieser Beschluss im Gegensatz zum letztgenannten Urteil vor Erhebung der Klage der Rechtsmittelführer verkündet worden sei.

    Zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zu Unrecht den Klarstellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), zur Tragweite der im Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), enthaltenen Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 530/2008 den Vorzug vor der Auslegung des letztgenannten Urteils durch das Gericht im Beschluss vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), gegeben und damit gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen.

    Wie in Rn. 13 des vorliegenden Urteils dargelegt, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284, Rn. 59 und 60), das auf das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ergangen ist, mit dem über eine Schadensersatzklage französischer Fischer entschieden wurde, hervorgehoben, dass nur der die spanischen Fischer betreffende Art. 2 der Verordnung ungültig ist, während Art. 1 der Verordnung für die Ringwadenfischer, die die griechische, die französische, die italienische, die zyprische oder die maltesische Flagge führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, gültig bleibt.

    Selbst wenn etwaige Ungewissheiten hinsichtlich der genauen Tragweite des Urteils vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), erst durch die Klarstellungen im Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), endgültig beseitigt worden sein sollten, ändert dies deshalb nichts daran, dass dem ersten Urteil seit seiner Verkündung die im zweiten Urteil klargestellte Tragweite beizumessen war (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 35).

    Da das Gericht nicht über die Klage der Italienischen Republik auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 530/2008 entschieden hat, kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es im angefochtenen Urteil den Schadensersatzantrag der Rechtsmittelführer auf der Grundlage der Urteile vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), und vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), gewürdigt hat.

    Somit hatte der aus Art. 2 der Verordnung Nr. 530/2008 resultierende Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot - wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), entschieden hat - keine Auswirkung auf die Gültigkeit von Art. 1 der Verordnung, der u. a. die Situation der Rechtsmittelführer betrifft.

  • EuGH, 14.10.2014 - C-12/13

    Buono u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-350/16
    Mit Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284, Rn. 59 und 60), stellte der Gerichtshof, bei dem ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. November 2012, Syndicat des thoniers méditerranéens u. a./Kommission (T-574/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:583), eingelegt worden war, fest, dass das Gericht in seinem Urteil das Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), falsch verstanden hatte, weil es davon ausging, dass der Gerichtshof darin die Verordnung Nr. 530/2008 insgesamt für ungültig erklärt habe.

    Dazu hat es in den Rn. 24 bis 26 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt, dass die Prüfung dieses Erfordernisses insbesondere mit der Frage der Gültigkeit der Verordnung Nr. 530/2008 zusammenhänge, die der Gerichtshof im Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), beurteilt und in seinem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), präzisiert habe, in dem er die Argumentation des Gerichts im Beschluss vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), in Frage gestellt habe.

    Im Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), habe der Gerichtshof zwar hervorgehoben, dass nur Art. 2 der Verordnung ungültig sei, doch seien die Wirkungen dieses Urteils, das eine Schadensersatzklage betroffen habe, beschränkt, da eine solche Klage nicht auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsakts gerichtet sei.

    Ferner habe das Gericht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem es einer Auslegung des Urteils vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), den Vorzug gegeben habe, die auf dem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), beruhe, statt die Feststellungen heranzuziehen, die es im Zusammenhang mit seinem Beschluss vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), getroffen habe, zumal dieser Beschluss im Gegensatz zum letztgenannten Urteil vor Erhebung der Klage der Rechtsmittelführer verkündet worden sei.

    Zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zu Unrecht den Klarstellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), zur Tragweite der im Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), enthaltenen Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 530/2008 den Vorzug vor der Auslegung des letztgenannten Urteils durch das Gericht im Beschluss vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), gegeben und damit gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen.

    Wie in Rn. 13 des vorliegenden Urteils dargelegt, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284, Rn. 59 und 60), das auf das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ergangen ist, mit dem über eine Schadensersatzklage französischer Fischer entschieden wurde, hervorgehoben, dass nur der die spanischen Fischer betreffende Art. 2 der Verordnung ungültig ist, während Art. 1 der Verordnung für die Ringwadenfischer, die die griechische, die französische, die italienische, die zyprische oder die maltesische Flagge führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, gültig bleibt.

    Selbst wenn etwaige Ungewissheiten hinsichtlich der genauen Tragweite des Urteils vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), erst durch die Klarstellungen im Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), endgültig beseitigt worden sein sollten, ändert dies deshalb nichts daran, dass dem ersten Urteil seit seiner Verkündung die im zweiten Urteil klargestellte Tragweite beizumessen war (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 35).

    Da das Gericht nicht über die Klage der Italienischen Republik auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 530/2008 entschieden hat, kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es im angefochtenen Urteil den Schadensersatzantrag der Rechtsmittelführer auf der Grundlage der Urteile vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), und vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), gewürdigt hat.

    Somit hatte der aus Art. 2 der Verordnung Nr. 530/2008 resultierende Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot - wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), entschieden hat - keine Auswirkung auf die Gültigkeit von Art. 1 der Verordnung, der u. a. die Situation der Rechtsmittelführer betrifft.

  • EuG, 14.02.2012 - T-305/08

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-350/16
    Des Weiteren hat das Gericht mit Beschluss vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), die Klage der Italienischen Republik auf Nichtigerklärung des Art. 1 der Verordnung Nr. 530/2008 für in der Hauptsache erledigt erklärt, weil die Klage dieses Mitgliedstaats gegenstandslos geworden sei, nachdem der Gerichtshof die Verordnung insgesamt für ungültig erklärt habe.

    Dazu hat es in den Rn. 24 bis 26 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt, dass die Prüfung dieses Erfordernisses insbesondere mit der Frage der Gültigkeit der Verordnung Nr. 530/2008 zusammenhänge, die der Gerichtshof im Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), beurteilt und in seinem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), präzisiert habe, in dem er die Argumentation des Gerichts im Beschluss vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), in Frage gestellt habe.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe die Rechtskraft des Beschlusses vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), verkannt, indem es die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 530/2008 auf deren Art. 2 beschränkt habe.

    Ferner habe das Gericht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem es einer Auslegung des Urteils vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), den Vorzug gegeben habe, die auf dem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), beruhe, statt die Feststellungen heranzuziehen, die es im Zusammenhang mit seinem Beschluss vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), getroffen habe, zumal dieser Beschluss im Gegensatz zum letztgenannten Urteil vor Erhebung der Klage der Rechtsmittelführer verkündet worden sei.

    Zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zu Unrecht den Klarstellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), zur Tragweite der im Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), enthaltenen Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 530/2008 den Vorzug vor der Auslegung des letztgenannten Urteils durch das Gericht im Beschluss vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), gegeben und damit gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen.

    Zweitens hat das Gericht im Beschluss vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), unstreitig entschieden, dass sich die Klage der Italienischen Republik auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 530/2008 in der Hauptsache erledigt habe.

    Zum Vorbringen der Rechtsmittelführer, sie hätten berechtigte Erwartungen auf den Beschluss des Gerichts vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), gestützt, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat.

    Selbst wenn man unterstellt, dass eine gerichtliche Entscheidung für sich genommen zu begründeten Erwartungen im Sinne dieser Rechtsprechung führen kann, genügt jedoch der Hinweis, dass die Rechtsmittelführer einem Beschluss wie dem vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), mit dem das Gericht die Hauptsache für erledigt erklärt hat, jedenfalls keine klare Zusicherung hinsichtlich der Tragweite der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen können.

  • EuGH, 29.03.2011 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-350/16
    Der Gerichtshof hat wiederholt auf die große Bedeutung hingewiesen, die dem Grundsatz der Rechtskraft in der Unionsrechtsordnung zukommt (Urteil vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erstreckt sich die Rechtskraft lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung waren (Urteil vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 123).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-619/13

    Mamoli Robinetteria / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-350/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedoch eine Verletzung des Unionsrechts in einem Urteil des Gerichts, wenn zwar dessen Gründe eine solche Verletzung enthalten, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen, und die Begründung ist durch eine andere zu ersetzen (Urteil vom 26. Januar 2017, Mamoli Robinetteria/Kommission, C-619/13 P, EU:C:2017:50, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-350/16
    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, Rn. 62).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-537/08

    Kahla Thüringen Porzellan / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-350/16
    Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (Urteil vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-221/09

    AJD Tuna - Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-350/16
    Sowohl aus den Schlussanträgen der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2010:500) als auch aus dem Urteil des Gerichtshofs in dieser Rechtssache (Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna, C-221/09, EU:C:2011:153) ergebe sich, dass die dort in Rede stehende Ungleichbehandlung nicht objektiv gerechtfertigt gewesen sei und folglich einen schwerwiegenden und offenkundigen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dargestellt habe.
  • EuGH, 30.04.2009 - C-497/06

    CAS Succhi di Frutta / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-350/16
    Zum anderen hat das Gericht dargelegt, dass nach der genannten Rechtsprechung, sofern eine dieser Voraussetzungen nicht vorliege, die Klage in vollem Umfang abzuweisen sei, ohne dass die übrigen Voraussetzungen dieser Haftung geprüft zu werden brauchten (Urteile vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C-282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 57, und vom 30. April 2009, CAS Succhi di Frutta/Kommission, C-497/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:273, Rn. 40).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-47/07

    Masdar (UK) / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Auf

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuG, 27.04.2016 - T-316/13

    Das Gericht weist die von italienischen Fischern wegen des von der Kommission

  • EuG, 14.02.2012 - T-366/08

    Federcoopesca u.a. / Kommission

  • EuG, 07.11.2012 - T-574/08

    Syndicat des thoniers méditerranéens u.a. / Kommission

  • EuGH, 31.01.2019 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat

    Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Rechtskraft außerdem lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung waren (Urteile vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 123, sowie vom 13. September 2017, Pappalardo u. a./Kommission, C-350/16 P, EU:C:2017:672, Rn. 37), wie sich aus Rn. 184 des angefochtenen Urteils ergibt.

    Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem keine solchen Zusicherungen gegeben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2017, Pappalardo u. a./Kommission, C-350/16 P, EU:C:2017:672, Rn. 39, und vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr, C-628/16, EU:C:2018:84, Rn. 46).

  • EuGH, 16.12.2020 - C-597/18

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

    Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem keine solchen Zusicherungen gegeben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2017, Pappalardo u. a./Kommission, C-350/16 P, EU:C:2017:672, Rn. 39, sowie vom 31. Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C-225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 57).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung muss nämlich mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine Rechtsverletzung berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2017, Pappalardo u. a./Kommission, C-350/16 P, EU:C:2017:672, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.11.2018 - C-600/16

    National Iranian Tanker Company / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

    Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Rechtskraft aber lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung waren (Urteile vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 123, und vom 13. September 2017, Pappalardo u. a./Kommission, C-350/16 P, EU:C:2017:672, Rn. 37).

    Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem keine solchen Zusicherungen gegeben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2017, Pappalardo u. a./Kommission, C-350/16 P, EU:C:2017:672, Rn. 39, und vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr, C-628/16, EU:C:2018:84, Rn. 46).

  • EuGH, 29.11.2018 - C-248/17

    Bank Tejarat / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Rechtskraft aber lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung waren (Urteile vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 123, und vom 13. September 2017, Pappalardo u. a./Kommission, C-350/16 P, EU:C:2017:672, Rn. 37).
  • EuGH, 30.09.2021 - C-130/19

    Institutionelles Recht

    Zudem muss nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Grundsatz der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (Urteile vom 10. November 2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, Rn. 62, und vom 13. September 2017, Pappalardo u. a./Kommission, C-350/16 P, EU:C:2017:672, Rn. 52).
  • EuG, 25.01.2023 - T-640/16

    GEA Group / Kommission

    En l'espèce, en premier lieu, en ce qui concerne les exceptions d'irrecevabilité soulevées par la Commission à l'encontre des conclusions en réformation, premièrement, la requérante soutient, à bon droit, qu'il résulte d'une jurisprudence constante que l'autorité de la chose jugée ne s'attache qu'aux points de fait et de droit qui ont été effectivement ou nécessairement tranchés par une décision juridictionnelle (voir arrêt du 13 septembre 2017, Pappalardo e.a./Commission, C-350/16 P, EU:C:2017:672, point 37 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2019 - C-243/18

    Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy/ Galocha - Rechtsmittel - Öffentlicher

    26 Vgl. z. B. Urteile vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission (C-537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 62), und vom 13. September 2017, Pappalardo u. a./Kommission (C-350/16 P, EU:C:2017:672, Rn. 39).
  • EuG, 17.10.2018 - T-26/17

    Jalkh / Parlament

    En revanche, nul ne peut invoquer une violation de ce principe en l'absence desdites assurances (voir arrêt du 13 septembre 2017, Pappalardo e.a./Commission, C-350/16 P, EU:C:2017:672, point 39 et jurisprudence citée).
  • EuG, 28.02.2019 - T-216/18

    Pozza/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage -

    En revanche, nul ne peut invoquer une violation de ce principe en l'absence desdites assurances (arrêts du 13 septembre 2017, Pappalardo e.a./Commission, C-350/16 P, EU:C:2017:672, point 39, et du 5 juillet 2018, Espagne/Commission, T-88/17, EU:T:2018:406, point 107).
  • EuG, 18.01.2023 - T-33/21

    Rumänien/ Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

  • EuG, 17.10.2018 - T-27/17

    Jalkh / Parlament

  • EuG, 22.03.2018 - T-235/17

    Dometic Sweden/ EUIPO (MOBILE LIVING MADE EASY) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 05.07.2023 - T-10/22

    Wajos/ EUIPO (Forme d´un contenant)

  • EuG, 05.07.2018 - T-88/17

    Spanien / Kommission

  • AG Hamburg, 13.09.2017 - 23a C 113/17
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