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   EuGH, 13.09.2017 - C-569/15   

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https://dejure.org/2017,33829
EuGH, 13.09.2017 - C-569/15 (https://dejure.org/2017,33829)
EuGH, Entscheidung vom 13.09.2017 - C-569/15 (https://dejure.org/2017,33829)
EuGH, Entscheidung vom 13. September 2017 - C-569/15 (https://dejure.org/2017,33829)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit - Wandererwerbstätige - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i - Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 1408/71 Art. 14 Nr. 2 Bst. b Ziff. i
    Unionsbürger, abhängige Beschäftigung, Arbeitnehmerbegriff, Wanderarbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit - Wandererwerbstätige - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i - Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.10.2012 - C-115/11

    Format Urzadzenia i Montaze Przemyslowe - Soziale Sicherheit - Bestimmung der

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-569/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem Art. 14 Nr. 2 gehört, nach ständiger Rechtsprechung ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck wird in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 der Grundsatz aufgestellt, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 30).

    In der Tat könnte die ausnahmslose Anwendung des in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung aufgestellten allgemeinen Grundsatzes in bestimmten Sonderfällen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber und die Sozialversicherungseinrichtungen zur Schaffung statt zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten führen, die eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Personen bewirken würden, die unter die genannte Verordnung fallen (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe, C-115/11, EU:C:2012:606, Rn. 31).

  • EuGH, 13.09.2017 - C-570/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-569/15
    In einem solchen Fall kann die Situation der Betreffende, wenn er während dieses Zeitraums in einem anderen Mitgliedstaat abhängig beschäftigt ist, unter Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, sofern die im Gebiet des letztgenannten Mitgliedstaats ausgeübte Tätigkeit einen gewohnheitsmäßigen und nennenswerten Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, X, C-570/15, Rn. 19).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der in diesem Zeitraum im Gebiet des letztgenannten Mitgliedstaats ausgeübten Tätigkeit um eine gewohnheitsmäßige und nennenswerte Tätigkeit handelt, ist insbesondere auf die Dauer der Beschäftigungszeiten und das Wesen der unselbständig verrichteten Arbeit, wie sie in den Vertragsunterlagen festgelegt sind, sowie gegebenenfalls die tatsächlich verrichtete Tätigkeit abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, X, C-570/15, Rn. 21).

  • EuGH, 30.01.1997 - C-221/95

    Inasti / Hervein und Hervillier

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-569/15
    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 im Gegensatz zu denen ihres Titels I zwar auf Personen beziehen, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, und nicht auf Arbeitnehmer oder Selbständige, aber dass eine logische und kohärente Auslegung des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung und des durch sie geschaffenen Systems von Kollisionsregeln es gebietet, die fraglichen Begriffe des Titels II der Verordnung im Licht der Definitionen von Art. 1 Buchst. a auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 1997, de Jaeck, C-340/94, EU:C:1997:43, Rn. 22, sowie Hervein und Hervillier, C-221/95, EU:C:1997:47, Rn. 20).

    Ebenso wie sich die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 nach dem nationalen System der sozialen Sicherheit richtet, dem diese Person angeschlossen ist, sind folglich unter "abhängigen Beschäftigungen" und "selbständigen Tätigkeiten" im Sinne des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 die Tätigkeiten zu verstehen, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie ausgeübt werden, nach den dort im Bereich der sozialen Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften als solche angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 1997, de Jaeck, C-340/94, EU:C:1997:43, Rn. 23, sowie Hervein und Hervillier, C-221/95, EU:C:1997:47, Rn. 21).

  • EuGH, 30.01.1997 - C-340/94

    De Jaeck / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-569/15
    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 im Gegensatz zu denen ihres Titels I zwar auf Personen beziehen, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, und nicht auf Arbeitnehmer oder Selbständige, aber dass eine logische und kohärente Auslegung des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung und des durch sie geschaffenen Systems von Kollisionsregeln es gebietet, die fraglichen Begriffe des Titels II der Verordnung im Licht der Definitionen von Art. 1 Buchst. a auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 1997, de Jaeck, C-340/94, EU:C:1997:43, Rn. 22, sowie Hervein und Hervillier, C-221/95, EU:C:1997:47, Rn. 20).

    Ebenso wie sich die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 nach dem nationalen System der sozialen Sicherheit richtet, dem diese Person angeschlossen ist, sind folglich unter "abhängigen Beschäftigungen" und "selbständigen Tätigkeiten" im Sinne des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 die Tätigkeiten zu verstehen, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie ausgeübt werden, nach den dort im Bereich der sozialen Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften als solche angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 1997, de Jaeck, C-340/94, EU:C:1997:43, Rn. 23, sowie Hervein und Hervillier, C-221/95, EU:C:1997:47, Rn. 21).

  • EuGH, 07.06.2005 - C-543/03

    ES GIBT AUSNAHMEN VON DEM GRUNDSATZ, DASS DER BESCHÄFTIGUNGSSTAAT VORRANGIG

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-569/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses während eines Elternurlaubs entschieden hat, dass eine Person die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 besitzt, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (Urteil vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, EU:C:2005:364, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-713/20

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringbank (Intervalles entre des missions

    19 Vgl. hierzu Urteil vom 13. September 2017, X (C-569/15, EU:C:2017:673, Rn. 23 bis 26).

    26 Vgl. Urteil vom 13. September 2017, X (C-569/15, EU:C:2017:673).

    27 Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache X (C-569/15, EU:C:2017:181, Nrn. 31 bis 36).

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