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   EuGH, 13.09.2017 - C-591/14   

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https://dejure.org/2017,33831
EuGH, 13.09.2017 - C-591/14 (https://dejure.org/2017,33831)
EuGH, Entscheidung vom 13.09.2017 - C-591/14 (https://dejure.org/2017,33831)
EuGH, Entscheidung vom 13. September 2017 - C-591/14 (https://dejure.org/2017,33831)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beschluss 2011/678/EU - Staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern - Mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beschluss 2011/678/EU - Staatliche Beihilfe zur Finanzierung von Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) bei Rindern - Mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 30.06.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfen der belgischen Behörden zur

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-591/14
    Mit Urteil vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission (C-270/15 P, EU:C:2016:489), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel des Königreichs Belgien gegen dieses Urteil des Gerichts zurück.

    Jedenfalls ist dieses Argument bereits in den Rn. 79 bis 81 des Urteils vom 25. März 2015, Belgien/Kommission (T-538/11, EU:T:2015:188), mit dem das Gericht die Klage des Königreichs Belgien auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses abgewiesen hat und das der Gerichtshof mit Urteil vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission (C-270/15 P, EU:C:2016:489), bestätigt hat, geprüft und zurückgewiesen worden.

  • EuGH, 12.02.2015 - C-37/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Frankreich nicht alle notwendigen Maßnahmen

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-591/14
    Somit kann dieses Argument nur im prozessualen Rahmen einer Nichtigkeitsklage, wie sie in Art. 263 AEUV vorgesehen ist, geltend gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich, C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar Sache der Kommission, den behaupteten Verstoß gegen die Rückforderungspflicht darzulegen und dem Gerichtshof die Informationen vorzulegen, die dieser für die Prüfung des Vorliegens dieses Verstoßes benötigt, ohne dass sie sich hierbei auf irgendeine Vermutung stützen könnte, doch ist es, wenn erwiesen ist, dass die fraglichen Beihilfen ganz oder teilweise nicht zurückgefordert wurden, Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Gründe darzulegen, aus denen diese Rückforderung für einige Empfänger nicht erforderlich sei (Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich, C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90, Rn. 71).

  • EuG, 25.03.2015 - T-538/11

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Gesundheit - Beihilfen

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-591/14
    Nach Erhebung der vorliegenden Klage wies das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 25. März 2015, Belgien/Kommission (T-538/11, EU:T:2015:188), die vom Königreich Belgien zuvor erhobene Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses ab.

    Jedenfalls ist dieses Argument bereits in den Rn. 79 bis 81 des Urteils vom 25. März 2015, Belgien/Kommission (T-538/11, EU:T:2015:188), mit dem das Gericht die Klage des Königreichs Belgien auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses abgewiesen hat und das der Gerichtshof mit Urteil vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission (C-270/15 P, EU:C:2016:489), bestätigt hat, geprüft und zurückgewiesen worden.

  • EuGH, 22.03.2001 - C-261/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-591/14
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat mit Ausnahme der Fälle, in denen ein Rückforderungsbeschluss nach Art. 263 AEUV für nichtig erklärt worden ist, zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen kann, dass es absolut unmöglich gewesen sei, den ihm gegenüber ergangenen Beschluss durchzuführen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2015, Kommission/Frankreich, C-63/14, EU:C:2015:458, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass der Rückforderungsbeschluss inexistent sei, was voraussetzt, dass dieser Beschluss mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-353/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:651, Rn. 43, und vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, EU:C:2001:179, Rn. 19).
  • EuGH, 03.07.2003 - C-457/00

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-591/14
    Zu dem Vorbringen, die De-minimis -Schwellen seien nicht überschritten, ist darauf hinzuweisen, dass zur Bestimmung des Empfängers einer staatlichen Beihilfe die Unternehmen identifiziert werden müssen, die davon tatsächlich profitiert haben (Urteile vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C-457/00, EU:C:2003:387, Rn. 55, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.04.2004 - C-99/02

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-591/14
    Hinsichtlich des Vorbringens, mit dem für den Fall, dass die Rückforderungspflicht nicht auf Landwirte beschränkt wird, Schwierigkeiten geltend gemacht werden, die mit der Feststellung der tatsächlichen Empfänger der fraglichen Beihilfe verbunden sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Befürchtung interner Schwierigkeiten, die mit der Prüfung der Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens in Bezug auf die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen oder dem umfänglichen Anwendungsbereich des Beihilfesystems im nationalen Produktionsgeflecht verbunden sind, auch wenn sie unüberwindlich sein sollten, nach ständiger Rechtsprechung nicht rechtfertigen können, dass ein Mitgliedstaat die ihm nach dem Unionsrecht obliegenden Verpflichtungen nicht einhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. April 2004, Kommission/Italien, C-99/02, EU:C:2004:207, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-591/14
    Zu dem Vorbringen, die De-minimis -Schwellen seien nicht überschritten, ist darauf hinzuweisen, dass zur Bestimmung des Empfängers einer staatlichen Beihilfe die Unternehmen identifiziert werden müssen, die davon tatsächlich profitiert haben (Urteile vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C-457/00, EU:C:2003:387, Rn. 55, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-63/14

    Frankreich hat seine Verpflichtungen verletzt, indem es unterlassen hat, eine der

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-591/14
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat mit Ausnahme der Fälle, in denen ein Rückforderungsbeschluss nach Art. 263 AEUV für nichtig erklärt worden ist, zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen kann, dass es absolut unmöglich gewesen sei, den ihm gegenüber ergangenen Beschluss durchzuführen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2015, Kommission/Frankreich, C-63/14, EU:C:2015:458, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass der Rückforderungsbeschluss inexistent sei, was voraussetzt, dass dieser Beschluss mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-353/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:651, Rn. 43, und vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, EU:C:2001:179, Rn. 19).
  • EuGH, 10.10.2013 - C-353/12

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-591/14
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat mit Ausnahme der Fälle, in denen ein Rückforderungsbeschluss nach Art. 263 AEUV für nichtig erklärt worden ist, zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen kann, dass es absolut unmöglich gewesen sei, den ihm gegenüber ergangenen Beschluss durchzuführen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2015, Kommission/Frankreich, C-63/14, EU:C:2015:458, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass der Rückforderungsbeschluss inexistent sei, was voraussetzt, dass dieser Beschluss mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. Oktober 2013, Kommission/Italien, C-353/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:651, Rn. 43, und vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, EU:C:2001:179, Rn. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

    Dies vorausgeschickt, und für den Fall, dass der Gerichtshof über diesen besonderen Umstand zu befinden hätte - was in der genannten Rechtssache Kommission/Frankreich nicht erforderlich war -, bestärkt seine jüngste Rechtsprechung meine Zweifel, ob diese Unterscheidung überhaupt relevant ist, denn der Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass "die Befürchtung interner Schwierigkeiten, ... auch wenn sie unüberwindlich sein sollten, ... nicht rechtfertigen [kann], dass ein Mitgliedstaat die ihm nach dem Unionsrecht obliegenden Verpflichtungen nicht einhält" (Urteil vom 13. September 2017, Kommission/Belgien, C-591/14, EU:C:2017:670, Rn. 44).

    79 Urteil vom 13. September 2017, Kommission/Belgien (C-591/14, EU:C:2017:670, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung) (Hervorhebung nur hier).

  • EuGH, 08.06.2023 - C-540/21

    Kommission/ Slowakei (Droit de résiliation sans frais) - Vertragsverletzung eines

    Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen kann, dass ein Mitgliedstaat die ihm nach dem Unionsrecht obliegenden Verpflichtungen nicht einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2004, Kommission/Italien, C-99/02, EU:C:2004:207, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. September 2017, Kommission/Belgien, C-591/14, EU:C:2017:670, Rn. 44).
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