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   EuGH, 13.09.2018 - C-26/17 P   

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EuGH, 13.09.2018 - C-26/17 P (https://dejure.org/2018,28097)
EuGH, Entscheidung vom 13.09.2018 - C-26/17 P (https://dejure.org/2018,28097)
EuGH, Entscheidung vom 13. September 2018 - C-26/17 P (https://dejure.org/2018,28097)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Birkenstock Sales / EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke, die ein Muster aus sich kreuzenden Wellenlinien darstellt - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Absolutes Eintragungshindernis - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. September 2018. Birkenstock Sales GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Rechtsmittel - Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke, die ein Muster aus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Birkenstock Sales / EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke, die ein Muster aus sich kreuzenden Wellenlinien darstellt - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Absolutes Eintragungshindernis - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Birkenstock Sales / EUIPO

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke, die ein Muster aus sich kreuzenden Wellenlinien darstellt - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Absolutes Eintragungshindernis - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2019, 812
  • GRUR-RR 2018, 507
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-26/17
    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, so schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 30, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 26 und 27).

    Wie das Gericht in Rn. 24 des angefochtenen Urteils ebenfalls zutreffend festgestellt hat, besitzt daher nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Urteile vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 31, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 28).

    Diese Rechtsprechung, die für dreidimensionale, aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehende Marken entwickelt wurde, ist ebenfalls einschlägig, wenn die angemeldete Marke eine Bildmarke ist, die aus der zweidimensionalen Darstellung der Ware besteht (Urteil vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 29), oder auch, wenn die angemeldete Marke ein Zeichen ist, das aus einem auf der Oberfläche einer Ware angebrachten Muster besteht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Juni 2004, Glaverbel/HABM, C-445/02 P, EU:C:2004:393, Rn. 22 bis 24).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-307/11

    Deichmann / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-26/17
    Der Gerichtshof habe nämlich u. a. im Beschluss vom 26. April 2012, Deichmann/HABM (C-307/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:254), entschieden, dass es erforderlich sei, dass die Verwendung des betreffenden Zeichens als Oberflächenmuster "die wahrscheinlichste Verwendung" sei.

    Zum anderen ist hervorzuheben, dass das Kriterium der wahrscheinlichsten Verwendung, das im Beschluss vom 26. April 2012, Deichmann/HABM (C-307/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:254, Rn. 55), herangezogen wurde, im vorliegenden Fall nicht von Belang ist, da es in der Rechtssache, in der dieser Beschluss ergangen ist, nicht um die Eintragung eines aus einer sich wiederholenden Sequenz von Bestandteilen zusammengesetzten Zeichens ging, sondern um ein Zeichen, das einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt.

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-26/17
    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, so schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 30, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 26 und 27).

    Hierzu weist sie unter Bezugnahme auf die Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM (C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 31), und vom 24. Mai 2012, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM (C-98/11 P, EU:C:2012:307, Rn. 42), auf die ständige Rechtsprechung hin, wonach nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweiche und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen könne, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 habe.

  • EuGH, 15.05.2014 - C-97/12

    Vuitton Malletier / HABM

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-26/17
    Diese Rechtsprechung ist auch dann anwendbar, wenn eine Marke nur einen Teil der bezeichneten Ware darstellt (Beschluss vom 13. September 2011, Wilfer/HABM, C-564/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:574, Rn. 59, und Urteil vom 15. Mai 2014, Louis Vuitton Malletier/HABM, C-97/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:324, Rn. 54).
  • EuGH, 13.09.2011 - C-546/10

    Wilfer / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildzeichen, das einen

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-26/17
    Diese Rechtsprechung ist auch dann anwendbar, wenn eine Marke nur einen Teil der bezeichneten Ware darstellt (Beschluss vom 13. September 2011, Wilfer/HABM, C-564/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:574, Rn. 59, und Urteil vom 15. Mai 2014, Louis Vuitton Malletier/HABM, C-97/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:324, Rn. 54).
  • EuGH, 28.06.2004 - C-445/02

    Glaverbel / HABM

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-26/17
    Diese Rechtsprechung, die für dreidimensionale, aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehende Marken entwickelt wurde, ist ebenfalls einschlägig, wenn die angemeldete Marke eine Bildmarke ist, die aus der zweidimensionalen Darstellung der Ware besteht (Urteil vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 29), oder auch, wenn die angemeldete Marke ein Zeichen ist, das aus einem auf der Oberfläche einer Ware angebrachten Muster besteht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Juni 2004, Glaverbel/HABM, C-445/02 P, EU:C:2004:393, Rn. 22 bis 24).
  • EuGH, 17.03.2016 - C-252/15

    Naazneen Investments / HABM

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-26/17
    Eine solche Verfälschung muss sich aus den Akten offensichtlich ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (Urteile vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM, C-252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C-32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 47 und 48).
  • EuG, 10.09.2015 - T-144/14

    EE / HABM (Représentation de points blancs sur fond ivoire)

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-26/17
    Dabei hat es auf das Urteil vom 10. September 2015, EE/HABM (Darstellung weißer Punkte auf elfenbeinfarbenem Grund) (T-144/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:615), Bezug genommen, in dem es diese beiden Verwendungen eines Bildzeichens, das weiße Punkte auf elfenbeinfarbenem Grund darstellte, berücksichtigt hatte.
  • EuGH, 24.05.2012 - C-98/11

    Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band ist nicht als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-26/17
    Hierzu weist sie unter Bezugnahme auf die Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM (C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 31), und vom 24. Mai 2012, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM (C-98/11 P, EU:C:2012:307, Rn. 42), auf die ständige Rechtsprechung hin, wonach nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweiche und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen könne, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 habe.
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-26/17
    Die Rechtsmittelführerin verweist dabei auf das Urteil vom 16. September 2004, SAT.1/HABM (C-329/02 P, EU:C:2004:532, Rn. 41), aus dem hervorgehe, dass die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der Kreativität oder Einbildungskraft des Markeninhabers abhängig sei, sondern allein von der Fähigkeit dieses Zeichens, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
  • EuGH, 06.06.2018 - C-32/17

    Apcoa Parking Holdings / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 09.11.2016 - T-579/14

    Birkenstock Sales / EUIPO (Représentation d'un motif de lignes ondulées

  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Calvin Klein Trademark Trust / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuG, 02.06.2021 - T-365/20

    Birkenstock Sales/ EUIPO (Position de lignes ondulées entrecroisées sur la

    Der Gerichtshof wies das von der Klägerin gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück (Urteil vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714).

    Nachdem das Anmeldeverfahren von Amts wegen bis zur Verkündung des Urteils vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714), ausgesetzt worden war, wies der Prüfer mit Entscheidung vom 3. Juni 2019 die Anmeldung für sämtliche oben in Rn. 10 genannten Waren auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.

    Daher seien die Feststellungen des Gerichtshofs und des Gerichts in den Urteilen vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714), und vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien (T-579/14, EU:T:2016:650), zur fehlenden Unterscheidungskraft einer Bildmarke, die dieselbe Darstellung wie die angemeldete Marke aufweise und dieselben wie die oben in Rn. 10 genannten Waren beanspruche, für den vorliegenden Fall relevant und rechtfertigten die Zurückweisung der angemeldeten Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Rn. 18 bis 21 der angefochtenen Entscheidung).

    Erstens habe die Beschwerdekammer zum einen unzutreffend die Auffassung vertreten, dass die Feststellungen in den Urteilen vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien (T-579/14, EU:T:2016:650), und vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714), auf den vorliegenden Fall anwendbar seien.

    Zweitens macht die Klägerin geltend, dass das Urteil vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714), fehlgehe.

    Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteil vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist es für die Feststellung der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht erforderlich, die Handelsüblichkeit der Form nachzuweisen (vgl. Urteile vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. November 2020, Form einer dunklen Flasche, T-862/19, EU:T:2020:561, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass der entscheidende Gesichtspunkt für die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken, die mit dem Erscheinungsbild der Waren verschmelzen, nicht die Einstufung des betreffenden Zeichens als "Bildzeichen", "dreidimensionales Zeichen" oder "sonstiges Zeichen" ist, sondern die Tatsache, dass es mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware verschmilzt (Urteil vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 34 bis 36).

    Hierzu genügt zum einen die Feststellung, dass das Vorbringen, die Beschwerdekammer habe den vorliegenden Fall nicht eigenständig und konkret geprüft, sachlich unzutreffend ist, da sich die Beschwerdekammer erst nach Abschluss einer solchen Prüfung für berechtigt halten konnte, im vorliegenden Fall auf die Gründe der Urteile vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714), und vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien (T-579/14, EU:T:2016:650), Bezug zu nehmen.

    Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe dadurch, dass sie sich auf die Urteile vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien (T-579/14, EU:T:2016:650), und vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714), gestützt habe, ohne eine eigenständige Beurteilung des vorliegenden Falls vorzunehmen, die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend begründet.

  • EuG, 14.11.2019 - T-669/18

    Neoperl/ EUIPO (Représentation de quatre trous comblés dans un motif à trous

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen anhand der Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen anhand ihrer Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 31, vom 16. Januar 2014, Steiff/HABM [Anbringung eines Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers], T-433/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:8, Rn. 19, und vom 13. September 2018, Leifheit/EUIPO [Darstellung von vier grünen Quadraten auf einer Waage], T-184/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:537, Rn. 20).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen als für die übrigen Markenkategorien (Urteile vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 32, und vom 21. April 2015, Louis Vuitton Malletier/HABM - Nanu-Nana [Darstellung eines Schachbrettmusters in grau], T-360/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:214, Rn. 20).

    Im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, vom Durchschnittsverbraucher nicht zwingend in der gleichen Weise wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke gekennzeichneten Waren unabhängig ist (Urteile vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 32, und vom 21. April 2015, Darstellung eines Schachbrettmusters in grau, T-360/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:214, Rn. 21).

    Wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher nämlich aus der Form der Waren oder ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf ihre Herkunft; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als die einer Wort- oder Bildmarke (Urteile vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 32, und vom 21. April 2015, Darstellung eines Schachbrettmusters in grau, T-360/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:214, Rn. 22).

    Daher besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Branchennorm oder -üblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 (Urteile vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 33, und vom 21. April 2015, Darstellung eines Schachbrettmusters in grau, T-360/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:214, Rn. 23).

    Denn auch in diesem Fall besteht die Marke nicht aus einem Zeichen, das vom Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Waren unabhängig ist (Urteile vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 34, und vom 21. April 2015, Darstellung eines Schachbrettmusters in grau, T-360/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:214, Rn. 24).

    Sie ist auch dann anwendbar, wenn eine Marke nur einen Teil der bezeichneten Ware darstellt (vgl. Urteil vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der entscheidende Gesichtspunkt für die Einschlägigkeit der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung ist daher nicht die Einstufung des in Frage stehenden Zeichens als Bildzeichen, dreidimensionales Zeichen oder anderes Zeichen, sondern die Tatsache, dass es mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware verschmilzt (Urteile vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 36, und vom 13. September 2018, Darstellung von vier grünen Quadraten auf einer Waage, T-184/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:537, Rn. 22).

  • BPatG, 17.06.2022 - 29 W (pat) 10/19
    Die Markenabteilung mache sich die Ausführungen des EuGH in seiner Entscheidung vom 13.09.2018 (C-26/17) nicht zu eigen.

    Denn die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind für alle Markenkategorien dieselben (EuGH GRUR-RR 2018, 507 Rn. 32+34 - Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstocksohle - Oberflächenmuster]; MarkenR 2004, 449, 450 - Glaverbel; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 330).

    Nach der Entscheidung des EuGH zu der mit der beschwerdegegenständlichen Marke identischen IR-Bildmarke 1132742 (EuGH GRUR-RR 2018, 507 Rn. 41 - Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstocksohle - Oberflächenmuster]) ist die Rechtsprechung, die für dreidimensionale, aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehende Marken entwickelt worden ist, ebenfalls einschlägig für Bildmarken, die aus der zweidimensionalen Darstellung der Ware bestehen, oder auch, wenn es sich um ein Zeichen handelt, das aus einem auf der Oberfläche angebrachten Muster besteht (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 34 - Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstocksohle - Oberflächenmuster]).

    Damit besteht eine diesem Zeichen innewohnende Wahrscheinlichkeit, dass es nur als Oberflächenmuster verwendet wird (vgl. EuGH GRUR-RR 2018, 507 Rn. 41 - Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstocksohle - Oberflächenmuster]).

  • BPatG, 21.08.2023 - 28 W (pat) 24/18
    Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind grundsätzlich für alle Markenkategorien dieselben (EuGH GRUR-RR 2018, 507 Rn. 32, 34 - Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstocksohle - Oberflächenmuster]; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 330).

    Mit diesem Merkmal ist gemeint, dass die Besonderheiten, die die beanspruchte Form gegenüber üblichen Gestaltungen aufweist, geeignet sein müssen, vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden zu werden (vgl. EuGH GRUR Int 2019, 812 Rn. 32 - Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstock-Sohle - Oberflächenmuster]; BGH GRUR 2017, 1262 Rn. 19 - Schokostäbchen III; GUR 2006, 679 Rn. 17 - Porsche Boxter; GRUR 2004, 329 - Käse in Blütenform; GRUR 2008, 71 Rn. 24 - Fronthaube; BPatG 29 W (pat) 6/20 - Schuhkappe; die Entscheidungen des BPatG sind über die Homepage des Gerichts öffentlich zugänglich).

    Insoweit sind die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. EUGH GRUR-RR 2018, 507 = GRUR Int 2019, 812 - Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstock-Sohle - Oberflächenmuster]; BGH, Beschluss vom 23.02.2023, I ZB 55/22 - Birkenstocksohle - Oberflächenmuster).

  • BPatG, 04.12.2023 - 25 W (pat) 18/22
    Gewöhnlich schließen Verbraucher daher aus der Form der Ware oder ihrer Verpackung nicht auf die betriebliche Herkunft (vgl. EuGH GRUR Int. 2019, 812 Rn. 32 - Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstock-Sohle - Oberflächenmuster]; GRUR Int. 2005, 135 Rn. 30 - Maglite; BGH GRUR 2017, 1262 Rn. 18 - Schokoladenstäbchen III; GRUR 2010, 138 Rn. 24 f. - ROCHER-Kugel).

    Mit dem Merkmal der erheblichen Abweichung ist jedoch nur gemeint, dass die Besonderheiten, die die beanspruchte Form gegenüber üblichen Gestaltungen aufweist, geeignet sein müssen, vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden zu werden (vgl. EuGH GRUR Int. 2019, 812 Rn. 33 - Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstock-Sohle - Oberflächenmuster]; BGH GRUR 2017, 1262 Rn. 19 - Schokoladenstäbchen III; GRUR 2008, 71 Rn. 24 - Fronthaube; GRUR 2006, 679 Rn. 17 - Porsche Boxter).

  • OLG Nürnberg, 19.04.2021 - 3 U 3133/19

    Ansprüche auf Übertragung einer deutschen und einer Unions-Agentenmarke sowie

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-26/17 P, GRUR-RR 2018, 507, Rn. 31 - Birkenstock Sales/EUIPO).
  • LG Köln, 03.12.2019 - 31 O 318/15

    Zur Frage wann eine bekannte Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, so schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren (so in Bezug auf die Klagemarke: EuGH, Urt. vom 13.09.2018, Az. C-26/17 - "Muster aus sich kreuzenden Wellenlinien"; vgl. auch EuGH, GRUR Int. 2006, 842/844 - "Form eines Bonbons II").

    So hat auch der EuGH in seinem Urteil vom 13.09.2018 die Ausführungen des EuG, wonach das von der Klägerin verwendete Knochenmuster nicht erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweiche, weil es sich um ein einfaches Muster handele, das aus einer einfachen Kombination von sich wiederholt kreuzenden Wellenlinien bestehe, ausdrücklich bestätigt (vgl. EuGH, Urt. vom 13.09.2018, Az. C-26/17, Rz. 45 ff. - "Muster aus sich kreuzenden Wellenlinien").

  • EuGH, 03.09.2020 - C-214/19

    achtung !/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen anhand der Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen anhand der Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteil vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2019 - C-783/18

    EUIPO/ Wajos - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteil vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BPatG, 30.03.2021 - 29 W (pat) 9/18
    Denn die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind für alle Markenkategorien dieselben (EuGH GRUR-RR 2018, 507 Rn. 32 + 34 - Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstocksohle - Oberflächenmuster]; MarkenR 2004, 449, 450 - Glaverbel; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, 13. Auflage § 8 Rn. 330).

    Aus dem Wesen eines derartigen Zeichens, das aus einer sich wiederholenden Sequenz von Bestandteilen zusammengesetzt ist, folgt eine Wahrscheinlichkeit, als Oberflächenmuster verwendet zu werden und damit mit dem Erscheinungsbild der betreffenden Waren zu verschmelzen (EuGH GRUR-RR 2018, 507 Rn. 41 - Birkenstock Sales/EUIPO [Birkenstocksohle - Oberflächenmuster].

  • VK Rheinland, 29.07.2019 - VK 16/19

    Können Leistungen des ÖPNV direkt vergeben werden?

  • EuGH, 11.06.2020 - C-115/19

    China Construction Bank/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

  • BGH, 23.02.2023 - I ZB 55/22

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde; Schutzhindernis der fehlenden

  • BPatG, 01.10.2021 - 29 W (pat) 6/20

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Zehenkappe eines Schuhs

  • EuGH, 22.09.2022 - C-338/22

    Hrebenyuk/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln -

  • EuG, 05.07.2023 - T-10/22

    Wajos/ EUIPO (Forme d´un contenant)

  • BPatG, 14.09.2022 - 29 W (pat) 531/21
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