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   EuGH, 13.09.2018 - C-287/17   

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https://dejure.org/2018,28102
EuGH, 13.09.2018 - C-287/17 (https://dejure.org/2018,28102)
EuGH, Entscheidung vom 13.09.2018 - C-287/17 (https://dejure.org/2018,28102)
EuGH, Entscheidung vom 13. September 2018 - C-287/17 (https://dejure.org/2018,28102)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ceská pojisťovna

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Art. 6 Abs. 1 und 3 - Erstattung der Kosten für die Beitreibung einer Forderung - Infolge von Mahnungen des Schuldners aufgrund von dessen ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ceská pojisťovna

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Art. 6 Abs. 1 und 3 - Erstattung der Kosten für die Beitreibung einer Forderung - Infolge von Mahnungen des Schuldners aufgrund von dessen ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ceská pojisťovna

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Art. 6 Abs. 1 und 3 - Erstattung der Kosten für die Beitreibung einer Forderung - Infolge von Mahnungen des Schuldners aufgrund von dessen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 1056
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.06.2014 - C-345/13

    Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-287/17
    Denn die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts sind rechtlich nicht verbindlich und können weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (Urteil vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions, C-345/13, EU:C:2014:2013, Rn. 31).
  • EuGH, 15.12.2016 - C-256/15

    Nemec

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-287/17
    Daraus folgt, dass die Richtlinie einen wirksamen Schutz des Gläubigers gegen Zahlungsverzug zum Ziel hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec, C-256/15, EU:C:2016:954, Rn. 50).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-555/14

    IOS Finance EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-287/17
    Zweitens ist zum Ziel der Richtlinie 2011/7 hervorzuheben, dass diese Richtlinie den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr bekämpfen soll, der nach dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen Vertragsbruch darstellt, der für die Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt (Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 24).
  • EuGH, 06.06.2018 - C-250/17

    Tarragó da Silveira - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-287/17
    Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden (Urteil vom 6. Juni 2018, Tarragó da Silveira, C-250/17, EU:C:2018:398, Rn. 20).
  • EuGH, 26.10.2023 - C-307/22

    Schutz personenbezogener Daten: Ein Patient hat das Recht, unentgeltlich eine

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (Urteil vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna, C-287/17, EU:C:2018:707, Rn. 33).
  • EuGH, 11.04.2019 - C-131/18

    Gambietz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Bekämpfung von

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in den Rn. 22 bis 24 seines Urteils vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna (C-287/17, EU:C:2018:707), ausgeführt, dass der Unionsgesetzgeber mit der Wendung "die diesen Pauschalbetrag überschreiten" in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 hervorheben wollte, dass somit Gegenstand eines angemessenen Ersatzes Beitreibungskosten jedweder Art sein können, die über den Betrag von 40 Euro hinausgehen.

    Diese Richtlinie soll nämlich den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr bekämpfen, der nach dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen Vertragsbruch darstellt, der für die Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt (Urteile vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 24, und vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna, C-287/17, EU:C:2018:707, Rn. 25).

    Ein solcher Schutz bedeutet, dem Gläubiger einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten zu bieten, so dass von solchem Zahlungsverzug abgeschreckt wird (Urteil vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna, C-287/17, EU:C:2018:707, Rn. 26).

    Jedoch kann der Ersatz nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7, da er angemessen sein muss, weder den Teil der Kosten erfassen, der bereits durch den Pauschalbetrag von 40 Euro nach Abs. 1 dieses Artikels ersetzt wird, noch die Kosten, die in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls als überhöht erscheinen (Urteil vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna, C-287/17, EU:C:2018:707, Rn. 30).

    Aus diesen Erwägungsgründen kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die "internen" Beitreibungskosten nur durch den Pauschalbetrag von 40 Euro ersetzt werden könnten, während die übrigen Beitreibungskosten Gegenstand eines eigenständigen Ersatzes nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7 sein sollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna, C-287/17, EU:C:2018:707, Rn. 34 bis 37).

    Zudem sind die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts jedenfalls rechtlich nicht verbindlich und können weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (Urteil vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna, C-287/17, EU:C:2018:707, Rn. 33).

  • BGH, 18.01.2018 - III ZR 174/17

    EuGH-Vorlage zur Auslegung der Anrechnungsvorschrift in § 288 Abs. 5 S. 3 BGB

    (2) Allerdings steht nicht mit der nach der acte-clair Doktrin (vgl. z.B.: EuGH, Urteile 15. September 2005 - C-495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8191 Rn. 33 und vom 6. Oktober 1982 - 283/81 - CILFIT, Slg. 1982, 3415 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34) erforderlichen Sicherheit fest, dass die vorstehende Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Zahlungsverzugsrichtlinie offenkundig richtig ist, für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt und der Senat davon überzeugt sein kann, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof der Europäischen Union die gleiche Gewissheit bestünde (siehe vielmehr das eine ähnliche Fallgestaltung betreffende Vorabentscheidungsersuchen des Kreisgerichts Budweis [Tschechische Republik] vom 19. Mai 2017, Aktenzeichen des Gerichtshofs der Europäischen Union C-287/17).
  • BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 293/18

    Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten

    b) Inzwischen hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen durch zwei Entscheidungen dahin geklärt, dass nach der Richtlinie 2011/7/EU mit dem Betrag von 40, 00 Euro nicht nur die internen, sondern auch die externen Beitreibungskosten pauschaliert werden sollen (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz]; 13. September 2018 - C-287/17 - [Ceská poji?.tovna]) .

    Zudem führt er aus, dass der von der Richtlinie geforderte wirksame Schutz des Gläubigers gegen Zahlungsverzug bedeute, dem Gläubiger einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten zu bieten, so dass von solchem Zahlungsverzug abgeschreckt wird (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 21; 13. September 2018 - C-287/17 - [Ceská poji?.tovna] Rn. 26) .

    c) Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. April 2019 (- C-131/18 - [Gambietz]) und vom 13. September 2018 (- C-287/17 - [Ceská poji?.tovna]) folgt nicht nur, dass § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB keiner unionsrechtskonformen einschränkenden Auslegung dahin bedarf, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht; die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union verdeutlichen zudem, dass die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch und zentral der Kompensation eines Verzugsschadens dient (vgl. BT-Drs. 18/1309 S. 19) , und dass sie keinen Strafschadensersatz beinhaltet (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 44 ff., BAGE 163, 309) .

  • BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 278/18

    Schadensersatz - vorgerichtliche Anwaltskosten des Geschädigten - Ausschluss

    b) Inzwischen hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen durch zwei Entscheidungen dahin geklärt, dass nach der Richtlinie 2011/7/EU mit dem Betrag von 40, 00 Euro nicht nur die internen, sondern auch die externen Beitreibungskosten pauschaliert werden sollen (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz]; 13. September 2018 - C-287/17 - [Ceská poji?.tovna]) .

    Zudem führt er aus, dass der von der Richtlinie geforderte wirksame Schutz des Gläubigers gegen Zahlungsverzug bedeute, dem Gläubiger einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten zu bieten, so dass von solchem Zahlungsverzug abgeschreckt wird (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 21; 13. September 2018 - C-287/17 - [Ceská poji?.tovna] Rn. 26) .

    c) Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. April 2019 (- C-131/18 - [Gambietz]) und vom 13. September 2018 (- C-287/17 - [Ceská poji?.tovna]) folgt nicht nur, dass § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB keiner unionsrechtskonformen einschränkenden Auslegung dahin bedarf, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht; die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union verdeutlichen zudem, dass die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch und zentral der Kompensation eines Verzugsschadens dient (vgl. BT-Drs. 18/1309 S. 19) , und dass sie keinen Strafschadensersatz beinhaltet (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 44 ff., BAGE 163, 309) .

  • EuGH, 13.03.2019 - C-647/17

    Srf konsulterna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch, wie die Generalanwältin in Nr. 74 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich und können weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (Urteil vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna, C-287/17, EU:C:2018:707, Rn. 33).
  • BAG, 24.10.2019 - 8 AZR 528/18

    Berufungsbegründung bei voneinander abhängigen prozessualen Ansprüchen -

    Inzwischen hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen durch zwei Entscheidungen dahin geklärt, dass nach der Richtlinie 2011/7/EU mit dem Betrag von 40, 00 Euro nicht nur die internen, sondern auch die externen Beitreibungskosten pauschaliert werden sollen (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz]; 13. September 2018 - C -287/17 - [Ceská pojistovna]) .

    Zudem führt er aus, dass der von der Richtlinie geforderte wirksame Schutz des Gläubigers gegen Zahlungsverzug bedeute, dem Gläubiger einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten zu bieten, so dass von solchem Zahlungsverzug abgeschreckt wird (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 21; 13. September 2018 - C-287/17 - [Ceská pojistovna] Rn. 26) .

    Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. April 2019 (- C-131/18 - [Gambietz]) und vom 13. September 2018 (- C-287/17 - [Ceská pojistovna]) folgt nicht nur, dass § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB keiner unionsrechtskonformen einschränkenden Auslegung dahin bedarf, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht; die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union verdeutlichen zudem, dass die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch und zentral der Kompensation eines Verzugsschadens dient (vgl. BT-Drs. 18/1309 S. 19) , und dass sie keinen Strafschadensersatz beinhaltet (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 44 ff., BAGE 163, 309) .

  • BAG, 22.10.2020 - 8 AZR 412/19

    Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB - Anspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO

    Inzwischen hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen durch zwei Entscheidungen dahin geklärt, dass nach der Richtlinie 2011/7/EU mit dem Betrag von 40, 00 Euro nicht nur die internen, sondern auch die externen Beitreibungskosten pauschaliert werden sollen (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz]; 13. September 2018 - C-287/17 - [Ceská poji?.tovna]) .

    Zudem führt er aus, dass der von der Richtlinie geforderte wirksame Schutz des Gläubigers gegen Zahlungsverzug bedeute, dem Gläubiger einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten zu bieten, so dass von solchem Zahlungsverzug abgeschreckt wird (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 21; 13. September 2018 - C-287/17 - [Ceská poji?.tovna] Rn. 26) .

    Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. April 2019 (- C-131/18 - [Gambietz]) und vom 13. September 2018 (- C-287/17 - [Ceská poji?.tovna]) folgt nicht nur, dass § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB keiner unionsrechtskonformen einschränkenden Auslegung dahin bedarf, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht; die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union verdeutlichen zudem, dass die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch und zentral der Kompensation eines Verzugsschadens dient (vgl. BT-Drs. 18/1309 S. 19) , und dass sie keinen Strafschadensersatz beinhaltet (vgl. BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 44 ff., BAGE 163, 309) .

  • BAG, 12.12.2018 - 5 AZR 588/17

    Mindestentgelt in der Pflegebranche - Bereitschaftsdienst

    Art. 6 der Richtlinie 2011/7/EU, deren Umsetzung die Neuregelung der Verzugspauschale dient (BT-Drs. 18/1309 S. 11) , soll eine Entschädigung für die dem Gläubiger entstandenen Beitreibungskosten gewährleisten, wenn Verzugszinsen nach dieser Richtlinie zu zahlen sind (EuGH 13. September 2018 - C-287/17 - Rn. 18) .
  • BAG, 27.03.2019 - 5 AZR 591/17

    Verzugspauschale - Beschwerdewert

    Der Gläubiger soll - wie von Art. 6 Abs. 3 RL 2011/7/EU verlangt (dazu EuGH 13. September 2018 - C-287/17 - Rn. 17 ff.) - Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten erhalten, indes dieselben Beitreibungskosten nicht zweimal ersetzt bekommen (zur Auslegung von Art. 6 Abs. 3 RL 2011/7/EU sh. auch das Vorabentscheidungsersuchen des BGH vom 18. Januar 2018 - III ZR 174/17 -, an dem er mit Beschluss vom 29. November 2018 - III ZR 174/17 - festgehalten hat) .
  • BGH, 29.11.2018 - III ZR 174/17

    Anrechnen eines Pauschalbetrags von 40 EUR auf externe Rechtsverfolgungskosten

  • BAG, 24.10.2019 - 8 AZR 509/18

    Berufungsbegründung bei voneinander abhängigen prozessualen Ansprüchen -

  • EuGH, 20.10.2022 - C-585/20

    BFF Finance Iberia

  • BAG, 12.12.2018 - 5 AZR 589/17

    Mindestentgelt in der Pflegebranche - Bereitschaftsdienst

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.2019 - 5 Sa 162/18

    Dienstreise - Wegstreckenentschädigung - Aufwendungen für üblichen Arbeitsweg

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2019 - 5 Sa 231/18

    Verzugspauschale - § 288 Abs 5 S 1 BGB

  • KG, 20.02.2020 - 27 U 153/17

    Anzahl der vom gewerblichen Schuldner zu leistenden Mahnpauschalen bei Verzug mit

  • EuGH, 05.10.2023 - C-84/23

    Dinamel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20

    BFF Finance Iberia S.A.U.

  • EuGH, 11.12.2023 - C-303/23

    Powszechny Zaklad Ubezpieczen

  • VG Hamburg, 24.06.2022 - 7 A 2467/18

    Irak: Dublin: Systemische Mängel in Ungarn

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