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   EuGH, 13.09.2018 - C-332/17   

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https://dejure.org/2018,28101
EuGH, 13.09.2018 - C-332/17 (https://dejure.org/2018,28101)
EuGH, Entscheidung vom 13.09.2018 - C-332/17 (https://dejure.org/2018,28101)
EuGH, Entscheidung vom 13. September 2018 - C-332/17 (https://dejure.org/2018,28101)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Starman

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 21 - Verbraucherverträge - Telefongespräche - Praxis eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen, seinen Kunden, die bereits einen Vertrag geschlossen haben, eine ...

  • Betriebs-Berater

    Verbrauchervertrag - Angebot einer Kundendienstkurzwahlnummer zu einem höheren Tarif als dem Grundtarif

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. September 2018. Starman AS gegen Tarbijakaitseamet. Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus. Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 21 - Verbraucherverträge - Telefongespräche - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 21 - Verbraucherverträge - Telefongespräche - Praxis eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen, seinen Kunden, die bereits einen Vertrag geschlossen haben, eine ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht: Starman/Tarbijakaitseamet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Starman

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 21 - Verbraucherverträge - Telefongespräche - Praxis eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen, seinen Kunden, die bereits einen Vertrag geschlossen haben, eine ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verbrauchervertrag - Angebot einer Kundendienstkurzwahlnummer zu einem höheren Tarif als dem Grundtarif

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Starman

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 21 - Verbraucherverträge - Telefongespräche - Praxis eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen, seinen Kunden, die bereits einen Vertrag geschlossen haben, eine ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 212
  • EuZW 2018, 920
  • MMR 2018, 808
  • BB 2018, 2260
  • K&R 2018, 776
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 02.03.2017 - C-568/15

    Die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer dürfen nicht höher

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-332/17
    Das vorlegende Gericht verweist auf das Urteil vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main (C-568/15, EU:C:2017:154), in dem sich der Gerichtshof zum Begriff "Grundtarif" im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 geäußert habe.

    Daher sind bei der Auslegung von Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens den Zusammenhang betrifft, in den sich diese Bestimmung einfügt, hat der Gerichtshof aus den Art. 13 und 19 der Richtlinie 2011/83 geschlossen, dass der Verbraucher grundsätzlich keine weiteren Kosten zu tragen hat als die gewöhnlichen Kosten, wenn er seine in dieser Richtlinie verankerten Rechte wahrnimmt, und dass mögliche zusätzliche Kosten infolgedessen zulasten des Unternehmers gehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 24 bis 26).

  • EuGH, 17.05.2023 - C-97/22

    Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht: Widerruft ein Verbraucher einen bereits

    Um dieses Ziel zu erreichen, nimmt diese Richtlinie, wie aus ihren Erwägungsgründen 4, 5 und 7 hervorgeht, eine vollständige Harmonisierung bestimmter wesentlicher Aspekte der Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern vor (Urteil vom 13. September 2018, Starman, C-332/17, EU:C:2018:721, Rn. 27).
  • EuGH, 27.03.2019 - C-681/17

    Das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs gilt für eine

    Daher sind für die Auslegung von Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83 nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C-485/17, EU:C:2018:642, Rn. 27, und vom 13. September 2018, Starman, C-332/17, EU:C:2018:721, Rn. 23).
  • BGH, 17.10.2018 - VIII ZR 94/17

    Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zu einer

    Mit Rücksicht darauf geht § 312 Abs. 4 BGB trotz der von der Verbraucherrechterichtlinie nach ihrem Art. 4 und dem Erwägungsgrund 7 zur Erzielung eines hohen Verbraucherschutzniveaus verfolgten vollständigen Harmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des Verbraucherschutzes (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-332/17, juris Rn. 26 f.) in zulässiger Weise über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-681/17

    slewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    13 Vgl. u. a. Urteile vom 13. September 2018, Starman (C-332/17, EU:C:2018:721, Rn. 26 bis 30), sowie vom 25. Oktober 2018, Tänzer & Trasper (C-462/17, EU:C:2018:866, Rn. 28 und 29).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-594/20

    MiGame - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 33 des Urteils vom 13. September 2018, Starman (C-332/17, EU:C:2018:721) entschieden hat, dass Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass er es nicht gestattet, dass, wenn ein Unternehmer sämtlichen seiner Kunden eine oder mehrere Kurzwahlnummern zu einem höheren Tarif als dem Grundtarif zur Verfügung stellt, die Verbraucher, die bereits einen Vertrag mit diesem Unternehmer geschlossen haben, mehr als den Grundtarif bezahlen, wenn sie mit dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem Vertrag telefonisch Kontakt aufnehmen.

    Nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 darf der Verbraucher, wenn zum einen ein Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher geschlossen wurde und zum anderen der Anruf des Verbrauchers diesen Vertrag betrifft, nicht mehr als den Grundtarif bezahlen müssen, um Fragen bezüglich der Erfüllung dieses Vertrags zu klären oder durch diese Richtlinie garantierte Rechte geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Starman, C-332/17, EU:C:2018:721, Rn. 29 und 30).

    Aus dem Kontext, in den sich Art. 21 der Richtlinie 2011/83 einfügt, ergibt sich, dass der Unternehmer dem Verbraucher, der die ihm durch diese Richtlinie eingeräumten Rechte mittels Telefonanrufen ausübt, nur die Kosten aufbürden darf, die nicht über die Kosten des Grundtarifs hinausgehen (Urteil vom 13. September 2018, Starman, C-332/17, EU:C:2018:721, Rn. 25).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 21 der Richtlinie keine Ausnahme zu der den Mitgliedstaaten so auferlegten Verpflichtung darstellt, nicht von dem durch diese Richtlinie festgelegten Schutzniveau abzuweichen (Urteil vom 13. September 2018, Starman, C-332/17, EU:C:2018:721, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-133/22

    LACD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    10 Vgl. Erwägungsgründe 5 und 7 der Richtlinie 2011/83 und sechster Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/771 sowie Urteil vom 13. September 2018, Starman (C-332/17, EU:C:2018:721, Rn. 27).
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