Rechtsprechung
   EuGH, 13.09.2018 - C-54/17, C-55/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,28111
EuGH, 13.09.2018 - C-54/17, C-55/17 (https://dejure.org/2018,28111)
EuGH, Entscheidung vom 13.09.2018 - C-54/17, C-55/17 (https://dejure.org/2018,28111)
EuGH, Entscheidung vom 13. September 2018 - C-54/17, C-55/17 (https://dejure.org/2018,28111)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,28111) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wind Tre

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Art. 3 Abs. 4 - Geltungsbereich - Art. 5, 8 und 9 - Aggressive Geschäftspraktiken -Anhang I Nr. 29 - Unter allen Umständen aggressive Geschäftspraktiken - Lieferung ...

  • kanzlei.biz

    Aufklärungspflicht des Telekommunikationsanbieters bei vorinstallierten kostenpflichtigen Diensten auf SIM-Karte

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato/Wind Tre u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und -aktivierte Dienste enthalten, stellt eine aggressive unlautere Geschäftspraxis dar, wenn der Verbraucher zuvor nicht entsprechend aufgeklärt wurde

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Wind Tre

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Art. 3 Abs. 4 - Geltungsbereich - Art. 5, 8 und 9 - Aggressive Geschäftspraktiken -Anhang I Nr. 29 - Unter allen Umständen aggressive Geschäftspraktiken - Lieferung ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vorinstallierte Diensten auf SIM-Karten: Eine aggressive und unlautere Geschäftspraxis

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vermarktung von SIM-Karten mit vorinstallierten kostenpflichtigen Diensten ist ohne Verbraucheraufklärung aggressive unlautere Geschäftspraxis

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vermarktung von SIM-Karten mit kostenpflichtigen, vorinstallierten und aktivierten Dienste

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Aggressive Praktiken von Mobilfunkanbietern - EuGH: SIM-Karten mit kostenpflichtigen, vorinstallierte Diensten anzubieten, ist wettbewerbswidrig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässiger Vertrieb von SIM-Karten mit vorinstallierten kostenpflichtigen Diensten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vermarktung von SIM-Karten mit vorinstallierten kostenpfichtigen Diensten wettbewerbswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermarktung von SIM-Karten mit vorinstallierten kostenpflichtigen Diensten ohne Information der Verbraucher stellt aggressive unlautere Geschäftspraxis dar - EuGH zur "Lieferung unbestellter Waren oder Dienstleistungen"

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Wind Tre

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Art. 3 Abs. 4 - Geltungsbereich - Art. 5, 8 und 9 - Aggressive Geschäftspraktiken -Anhang I Nr. 29 - Unter allen Umständen aggressive Geschäftspraktiken - Lieferung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 1156
  • EuZW 2018, 960
  • K&R 2018, 707
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH - C-55/17 (anhängig)

    Vodafone Italia

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-54/17
    In den verbundenen Rechtssachen C-54/17 und C-55/17.

    Vodafone Italia SpA, vormals Vodafone Omnitel NV (C-55/17),.

    In der Rechtssache C-54/17 stehen sich die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, Italien) (im Folgenden: AGCM) und die Wind Tre SpA, vormals Wind Telecomunicazioni SpA (im Folgenden: Wind), gegenüber; in der Rechtssache C-55/17 steht die AGCM der Vodafone Italia SpA, vormals Vodafone Omnitel NV (im Folgenden: Vodafone), gegenüber.

    Vor diesem Hintergrund hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) entschieden, in den Rechtssachen C-54/17 und C-55/17 das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende wortgleiche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2017 sind die Rechtssachen C-54/17 und C-55/17 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

  • EuGH, 07.09.2016 - C-310/15

    Der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software stellt an sich keine

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-54/17
    Hierzu stellt der 17. Erwägungsgrund der Richtlinie ausdrücklich klar, dass die in Anhang I aufgelisteten Praktiken als unlauter gelten, ohne dass sie im Einzelfall anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie beurteilt werden müssen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 7. September 2016, Deroo-Blanquart, C-310/15, EU:C:2016:633, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem sind die Informationen, die ein Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses erhalten hat, für ihn von grundlegender Bedeutung (Urteil vom 7. September 2016, Deroo-Blanquart, C-310/15, EU:C:2016:633, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-54/17
    Die Richtlinie nimmt nach ihrem 18. Erwägungsgrund den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren als Maßstab (Urteil vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C-122/10, EU:C:2011:299, Rn. 22).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-388/13

    UPC Magyarország - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG -

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-54/17
    Dieses Ziel, die Verbraucher umfassend vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen, beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus in einer unterlegenen Position befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország, C-388/13, EU:C:2015:225, Rn. 53).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-544/13

    Abcur - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-54/17
    Diese Richtlinie gilt folglich, wie ihr zehnter Erwägungsgrund bestätigt, nur insoweit, als keine spezifischen Vorschriften des Unionsrechts vorliegen, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur, C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 79).
  • EuGH, 14.04.2016 - C-397/14

    Polkomtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-54/17
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die NRB bei der Ausübung ihrer Aufgaben zwar nach Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Rahmenrichtlinie verpflichtet sind, die Interessen der Bürger der Union zu fördern, indem sie einen weitgehenden Verbraucherschutz gewährleisten, dass die Rahmenrichtlinie und die Universaldienstrichtlinie aber keine vollständige Harmonisierung der Aspekte des Verbraucherschutzes vorsehen (Urteil vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-428/11

    Aggressive Praktiken von Gewerbetreibenden, mit denen dem Verbraucher der

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-54/17
    Dies setzt insbesondere voraus, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher klar und angemessen aufklärt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2012, Purely Creative u. a., C-428/11, EU:C:2012:651, Rn. 53).
  • EuGH, 26.10.2016 - C-611/14

    Canal Digital Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-54/17
    Darüber hinaus ist der Preis, da er für den Verbraucher grundsätzlich ein bestimmender Faktor ist, wenn er geschäftliche Entscheidungen zu treffen hat, als eine Information anzusehen, die der Verbraucher benötigt, um eine solche Entscheidung in informierter Weise treffen zu können (Urteil vom 26. Oktober 2016, Canal Digital Danmark, C-611/14, EU:C:2016:800, Rn. 55).
  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 216/17

    Identitätsdiebstahl - Zahlungsaufforderung ohne vorherige Bestellung

    Gemäß Erwägungsgrund 17 enthält der Anhang I der Richtlinie im Interesse der Schaffung größerer Rechtssicherheit eine Liste solcher Geschäftspraktiken, die ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 als unlauter gelten können (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-54/17, C-55/17, GRUR 2018, 1156 Rn. 40 = WRP 2018, 1304 - AGCM).

    Das Ziel, die Verbraucher umfassend vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen, beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus in einer unterlegenen Position befindet (vgl. EuGH, GRUR 2018, 1156 Rn. 54 - AGCM).

  • EuGH, 23.01.2019 - C-430/17

    Walbusch Walter Busch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Die Informationen, die ein Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses erhalten hat, sind für ihn von grundlegender Bedeutung (Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 46).
  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 135/20

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der

    Die beiden Bestimmungen stehen vielmehr nebeneinander und regeln unterschiedliche Bereiche: Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG betrifft das Verhältnis unionsrechtlicher Vorschriften zueinander (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-54/17 und C-55/17, GRUR 2018, 1156 Rn. 59 = WRP 2018, 1304 - Wind Tre und Vodafone Italia); Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG aF regelt das Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO Vorb. PAngV Rn. 11 b).

    Ob eine Kollision im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt, ist in Bezug auf konkrete Bestimmungen zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-632/16, GRUR 2018, 940 Rn. 32 bis 41 = WRP 2018, 1049 - Dyson; EuGH, GRUR 2018, 1156 Rn. 58 bis 68 - Wind Tre und Vodafone Italia; EuGH, Urteil vom 10. September 2020 - C-363/19, GRUR 2020, 1230 Rn. 55 bis 62 = WRP 2020, 1420 - Konsumentombudsmannen; Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-632/16 vom 22. Februar 2018 Rn. 84 mit Fn. 28; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 176/19, GRUR 2020, 1002 Rn. 47 = WRP 2020, 1300 - Zigarettenausgabeautomat).

    Soweit die Richtlinie 2005/29/EG über ihren Art. 7 Abs. 5 die Vorschriften der Richtlinie 98/6/EG integriert, fehlt es an einem Kollisionsfall (vgl. Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO Einf. PAngV Rn. 14; Büscher/Schilling aaO Einl. PAngV Rn. 30; zum Begriff der Kollision vgl. EuGH, GRUR 2018, 1156 Rn. 60 f. - Wind Tre und Vodafone Italia).

  • BGH, 20.10.2021 - I ZR 17/21

    Identitätsdiebstahl II - Unbestellt gelieferte Waren, Irrtum des Unternehmers

    (2) Dem dargestellten Normverständnis entsprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union festgehalten, Nr. 29 von Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG sei insbesondere dann erfüllt, wenn der Gewerbetreibende den Verbraucher zur Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung auffordere, die er dem Verbraucher geliefert habe, die vom Verbraucher aber nicht bestellt worden sei (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-54/17 und C-55/17, GRUR 2018, 1156 Rn. 43 = WRP 2018, 1304 - Wind Tre und Vodafone Italia).

    Während Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG die bereits beschriebene, durch die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung begründete besondere Drucksituation vermeiden soll (dazu oben unter Rn. 31), schützt das Irreführungsverbot die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers dahingehend, dass er seine Entscheidung auf Grundlage zutreffender und vollständiger Informationen treffen kann (zu Art. 8 der Richtlinie 2005/29/EG vgl. EuGH, GRUR 2018, 1156 Rn. 45 - Wind Tre und Vodafone Italia).

  • BGH, 19.05.2022 - I ZR 69/21

    Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis

    Ob eine Kollision im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt, ist in Bezug auf konkrete Bestimmungen zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-632/16, GRUR 2018, 940 Rn. 32 bis 41 = WRP 2018, 1049 - Dyson; Urteil vom 13. September 2018 - C-54/17 und C-55/17, GRUR 2018, 1156 Rn. 58 bis 68 = WRP 2018, 1304 - Wind Tre und Vodafone Italia; Urteil vom 10. September 2020 - C-363/19, GRUR 2020, 1230 Rn. 55 bis 62 = WRP 2020, 1420 - Konsumentombudsmannen; Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-632/16 vom 22. Februar 2018 Rn. 84 mit Fn. 28; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 176/19, GRUR 2020, 1002 Rn. 47 = WRP 2020, 1300 - Zigarettenausgabeautomat; BGH, GRUR 2021, 1320 Rn. 46 - Flaschenpfand III).

    Soweit die Richtlinie 2005/29/EG über ihren Art. 7 Abs. 5 die Vorschriften der Richtlinie 98/6/EG integriert, fehlt es an einem Kollisionsfall (vgl. Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., Einf. PAngV Rn. 14; Büscher/Schilling, UWG, 2. Aufl., Einl. PAngV Rn. 30; zum Begriff der Kollision vgl. EuGH, GRUR 2018, 1156 Rn. 60 f. - Wind Tre und Vodafone Italia).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-681/17

    slewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    14 Vgl. u. a. Urteile vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 54), sowie vom 4. Oktober 2018, Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 34), das darauf verweist, dass "ein Verbraucher ... als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss".

    54 Gemäß dem vom Gerichtshof üblicherweise in seiner Rechtsprechung zum Verbraucherschutz verwendeten Beurteilungskriterium (vgl. u. a. Urteile vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 47 und 52, sowie vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 51).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-143/20

    Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass eine Kollision, wie sie in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 geregelt ist, nur dann vorliegt, wenn außerhalb der Richtlinie stehende Bestimmungen, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, Gewerbetreibenden ohne jeglichen Gestaltungsspielraum Verpflichtungen auferlegen, die mit denen aus der Richtlinie 2005/29 unvereinbar sind (Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 61).
  • OLG Hamburg, 28.01.2021 - 15 U 128/19

    Mobilfunk-Inkasso - Wettbewerbsverstoß: Zahlungsaufforderung durch ein

    Das beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus in einer unterlegenen Position befindet (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 37 - Identitätsdiebstahl mit Verweis auf EuGH, GRUR 2018, 1156 Rn. 54 - AGCM).

    Die Vorschrift schützt den Verbraucher vor der Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, Anhang zu § 3 III Rn. 29.2 mit Verweis auf EuGH WRP 2018, 1304 Rn. 44 - Wind Tre).

    So hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung "AGCM/Wind u. Vodafone" vom 13.9.2018 (GRUR 2018, 1156, Rn. 43) ausgeführt:.

  • EuGH, 03.02.2021 - C-922/19

    Stichting Waternet

    Schließlich ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass sich die Rechtssache insoweit von denjenigen unterscheide, in denen das Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710), ergangen ist, als der Verbraucher im Ausgangsverfahren das Unternehmen, das ihn mit Trinkwasser beliefere, nicht auswählen könne, die Kosten in Rechnung gestellt würden, nachdem der Verbraucher tatsächlich Wasser verbraucht habe, sie kostendeckend, transparent und nichtdiskriminierend seien und unter Aufsicht der öffentlichen Hand festgelegt würden.

    Eine "unbestellte Ware oder Dienstleistung" im Sinne von Nr. 29 ist somit insbesondere ein Verhalten, das darin besteht, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher zur Bezahlung einer Dienstleistung auffordert, die er dem Verbraucher geliefert hat, die vom Verbraucher aber nicht bestellt worden ist (Urteile vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 43, und vom 5. Dezember 2019, EVN Bulgaria Toplofikatsia und Toplofikatsia Sofia, C-708/17 und C-725/17, EU:C:2019:1049, Rn. 64).

    Dies setzt insbesondere voraus, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher klar und angemessen aufklärt (Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Preis, da er für den Verbraucher grundsätzlich ein bestimmender Faktor ist, wenn er geschäftliche Entscheidungen trifft, als eine Information anzusehen ist, die der Verbraucher benötigt, um eine solche Entscheidung in informierter Weise treffen zu können (Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 47).

    Die Richtlinie nimmt nach ihrem 18. Erwägungsgrund den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren als Maßstab (Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände unterscheiden das Ausgangsverfahren von den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 49 und 56), ergangen ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    32 Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 47), sowie Urteil vom 8. Februar 2017, Carrefour Hypermarchés (C-562/15, EU:C:2017:95, Rn. 31), Urteil vom 25. Juli 2018, Dyson (C-632/16, EU:C:2018:599, Rn. 56), Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 51), Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 78).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-27/22

    Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als

  • EuGH, 12.06.2019 - C-628/17

    Orange Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • LG Düsseldorf, 11.11.2022 - 38 O 144/22

    Streichpreise müssen nicht erläutert werden

  • EuGH, 04.07.2019 - C-393/17

    Kirschstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22

    Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann Volkswagen in Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-102/20

    StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz

  • EuGH, 05.12.2019 - C-708/17

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass jeder

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2019 - C-628/17

    Orange Polska - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Unlautere

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-143/20

    A (Contrats d'assurance " unit-linked ") - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-371/20

    Peek & Cloppenburg

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-133/22

    LACD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2019 - C-686/17

    Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main - Vorlage zur

  • EuGH, 05.12.2019 - C-725/17

    Beteiligung jedes Miteigentümers an Kosten der Beheizung der gemeinschaftlichen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht