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   EuGH, 13.10.2005 - C-73/04   

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https://dejure.org/2005,2791
EuGH, 13.10.2005 - C-73/04 (https://dejure.org/2005,2791)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2005 - C-73/04 (https://dejure.org/2005,2791)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - C-73/04 (https://dejure.org/2005,2791)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben - Teilzeitnutzungsrecht an einer Immobilie

  • Europäischer Gerichtshof

    Klein

    Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben - Teilzeitnutzungsrecht an einer Immobilie

  • EU-Kommission PDF

    Klein

    Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben - Teilzeitnutzungsrecht an einer Immobilie

  • EU-Kommission

    Klein

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen; Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats bei Klagen über den Erwerb dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen sowie Miete oder Pacht von unbeweglichen ...

  • reise-recht-wiki.de

    Internationale Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einem Vertrag über eine gebührenpflichtige Clubmitgliedschaft

  • Judicialis

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 Art. 16 Nummer 1 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben - Teilzeitnutzungsrecht an einer Immobilie; Sachgebiete: Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Klein

    Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben - Teilzeitnutzungsrecht an einer Immobilie

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses vom 27. Januar 2004 des Oberlandesgerichts Hamm in dem Rechtsstreit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Hamm - Auslegung von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens - Zuständigkeit auf dem Gebiet der Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen - Time-Sharing-Vertrag über die Nutzung eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 39 (Ls.)
  • EuZW 2005, 759
  • NZM 2005, 912
  • BB 2006, 58
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 27.01.2000 - C-8/98

    Dansommer

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-73/04
    17 und 18, vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 9, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12, und vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-8/98, Dansommer, Slg. 2000, I-393, Randnr. 21).

    16 Sowohl aus dem Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1) als auch aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. u. a. Urteile Sanders, Randnr. 13, Reichert und Kockler, Randnr. 10, und Dansommer, Randnr. 27).

    In diesem Bericht heißt es, dass die Verfasser des Übereinkommens, was speziell die Vorschrift in Artikel 16 Nummer 1 über die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen betrifft, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, u. a. die Regelung von Streitigkeiten, die die Behebung von Mietschäden zum Gegenstand haben, einbeziehen wollten (Urteil Dansommer, Randnr. 28).

  • EuGH, 10.01.1990 - 115/88

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-73/04
    17 und 18, vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 9, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12, und vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-8/98, Dansommer, Slg. 2000, I-393, Randnr. 21).

    16 Sowohl aus dem Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1) als auch aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. u. a. Urteile Sanders, Randnr. 13, Reichert und Kockler, Randnr. 10, und Dansommer, Randnr. 27).

  • EuGH, 14.12.1977 - 73/77

    Sanders / Van der Putte

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-73/04
    15 Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens darf Artikel 16 daher nicht weiter ausgelegt werden, als es sein Ziel erfordert, da er bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77, Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnrn.

    16 Sowohl aus dem Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1) als auch aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. u. a. Urteile Sanders, Randnr. 13, Reichert und Kockler, Randnr. 10, und Dansommer, Randnr. 27).

  • EuGH, 09.06.1994 - C-292/93

    Lieber / Göbel

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-73/04
    17 und 18, vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 9, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12, und vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-8/98, Dansommer, Slg. 2000, I-393, Randnr. 21).
  • EuGH, 10.02.1994 - C-398/92

    Mund & Fester / Hatrex Internationaal Transport

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-73/04
    22 In Anbetracht des zwischen dem Übereinkommen und der Gemeinschaftsrechtsordnung bestehenden Zusammenhangs (Urteile vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache C-398/92, Mund & Fester, Slg. 1994, I-467, Randnr. 12, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-7/98, Krombach, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 24) ist diese Auslegung für die Zwecke der Auslegung des Übereinkommens zu berücksichtigen.
  • EuGH, 28.03.2000 - C-7/98

    Krombach

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-73/04
    22 In Anbetracht des zwischen dem Übereinkommen und der Gemeinschaftsrechtsordnung bestehenden Zusammenhangs (Urteile vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache C-398/92, Mund & Fester, Slg. 1994, I-467, Randnr. 12, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-7/98, Krombach, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 24) ist diese Auslegung für die Zwecke der Auslegung des Übereinkommens zu berücksichtigen.
  • EuGH, 26.02.1992 - C-280/90

    Hacker / Euro-Relais

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-73/04
    Zwar sind Inhalt und Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen in der Vorlageentscheidung nicht näher erläutert, gleichwohl ist aber festzustellen, dass ein gemischter Vertrag, kraft dessen gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist, außerhalb des Bereichs liegt, in dem der in Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens aufgestellte Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit seine Daseinsberechtigung hat, und kein eigentlicher Miet- oder Pachtvertrag im Sinne dieser Vorschrift ist (Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-280/90, Hacker, Slg. 1992, I-1111, Randnr. 15).
  • EuGH, 22.04.1999 - C-423/97

    Travel Vac

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-73/04
    21 Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein Vertrag, der nicht nur Teilzeitnutzungsrechte an einem Wohngebäude, sondern auch die Erbringung gesonderter Dienstleistungen zum Gegenstand hat, deren Wert den der Teilzeitnutzungsrechte übersteigt, kein Vertrag über die Miete von Immobilien im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31) ist (Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-423/97, Travel Vac, Slg. 1999, I-2195, Randnr. 25).
  • BGH, 23.10.2012 - X ZR 157/11

    Verbraucher kann Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines

    Das Gericht des Belegenheitsstaats ist wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen (EuGH - Dansommer AS/Götz, aaO Rn. 27; Urteil vom 13. Oktober 2005 - C-73/04, Slg. 2005 I-8681 - Klein/Rhodos Management Ltd., ebenfalls zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ).
  • BGH, 25.06.2008 - VIII ZR 103/07

    Widerruf eines als Haustürgeschäft geschlossenen Vertrages über

    22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, findet keine Anwendung auf einen Vertrag über den Erwerb "tauschfähiger Urlaubswochen", wenn der Zusammenhang zwischen dem Vertrag über die Überlassung von "Ferien-Tauschwochen" und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, nach der Gestaltung des in Rede stehenden Vertrages nicht hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrages als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667).

    Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert, denn sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - Rs. C-73/04, Brigitte und Marcus Klein/Rhodos Management Ltd., Slg. 2005, I S. 8667 = NZM 2005, 912 Rdnr. 15, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ).

    Der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, besteht darin, dass das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 16).

    Um dieses Ziel geht es nicht, wenn die Klagepartei - in dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschiedenen Fall der Erwerber des Teilnutzungsrechts - eine Klage auf Rückzahlung des entrichteten Gesamtentgelts darauf stützt, dass der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag nichtig ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 17).

    b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist maßgeblich, ob der Zusammenhang zwischen dem Vertrag über die Überlassung von "Ferien-Tauschwochen" und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrags als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 26).

    Verlängert sich der Vertrag um mehr als ein Jahr, kann sich das Nutzungsrecht zudem jedes Jahr auf eine andere Unterkunft beziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 24).

    Darin liegt ein nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigender Vertragsbestandteil, der gegen die Qualifizierung als Vertrag über die Miete unbeweglicher Sachen spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 25).

    c) Dem weiteren Vertragsinhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass etwa der Wert des Nutzungsrechts wirtschaftlich im Vordergrund stünde (zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20; Urteil vom 22. April 1999 - Rs. C-423/97, Travel Vac SL/Manuel José Antelm Sanchis, Slg. 1999, I S. 2195 = NZM 1999, 580, Rdnr. 26).

    Zwar war in den beiden angeführten Fällen vertraglich ausgewiesen, welcher Teil der Gesamtleistung auf das Nutzungsrecht an einer Immobilie in einer bestimmten Kalenderwoche und welcher Teil auf andere Leistungen entfiel, zum Beispiel den Erwerb einer Clubmitgliedschaft (Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 18).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kommt es maßgeblich auf die Gestaltung des jeweils in Rede stehenden Vertrags an (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20).

    Für den Begriff der Miete von Immobilien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 85/577/EWG, der durch Art. 2 Nr. 1 Ziff. 2 des Gesetzes Nr. 26/1991 in das spanische Recht umgesetzt worden ist, gilt nichts anderes (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 21 f.).

  • BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08

    Zur internationalen Zuständigkeit bei Verträgen über Teilzeitwohnrechte

    Es sei nicht festzustellen, dass dem Dienstleistungsaspekt im Streitfall erhebliche Bedeutung zukomme und das Rechtsgeschäft deshalb als ein gemischter Vertrag im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Oktober 2005 (Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667 - Klein/Rhodos Management Ltd., zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ) angesehen werden müsse.

    Als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert, da sie bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 15 m. w. N.).

    Der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats besteht darin, dass sie wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage sind, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 16 m. w. N.).

    b) Bei einem Vertrag über eine Clubmitgliedschaft, der es den Mitgliedern ermöglicht, ein Teilzeitnutzungsrecht zu erwerben, ist maßgeblich, ob der Zusammenhang zwischen dem Vertrag und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrags als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 26; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, Tz. 15).

    Ein gemischter Vertrag, kraft dessen gegen einen von dem Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist, liegt außerhalb des Bereichs, in dem der in Art. 22 Nr. 1 EuGVVO aufgestellte Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit seine Daseinsberechtigung hat, und ist kein eigentlicher Mietvertrag im Sinne dieser Vorschrift (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 27).

    Zwar ist die Immobilie, die aufgrund der Vereinsmitgliedschaft tatsächlich genutzt werden kann, durch die Bezeichnung eines Appartements und der Nutzungszeit im Einzelnen bestimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 24).

    Sie umfasst neben dem Ferienwohnrecht weitere Rechte und Pflichten, die über die Übertragung des Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch wirtschaftlich entscheidend prägen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20 ff.; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, Tz. 18 f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. April 1999 - Rs. C-423/97, Slg. 1999, I S. 2195 Rdnr. 25 - Travel Vac SL/Sanchis, zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen).

  • BGH, 03.04.2014 - IX ZB 88/12

    Vollstreckungsgegenklage: Internationale Zuständigkeit bei Aufrechnungseinwand

    Die grundsätzliche Allzuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ dient dessen Schutz (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 1985, aaO Rn. 15; vom 13. Oktober 2005 - Rs. C-73/04, Klein/Rhodos Management Ltd., Slg. 2005, I-8681 Rn. 15).

    Die Ausnahmen in Art. 22 LugÜ dürfen deshalb nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO).

  • LG Frankfurt/Main, 08.09.2022 - 24 S 33/22

    Kündigung der Buchung eines Ferienhauses in den Niederlanden: Deutsche Gerichte

    Die Anwendung dieser Vorschriften etwa zum Schutz der Mieter und Pächter über die Höhe der Miete oder Pacht sollte, namentlich wegen ihrer Kompliziertheit und der räumlichen Nähe zur belegenen Sache, den Gerichten des Landes ausschließlich überlassen bleiben, in dem diese Regeln und Gebräuche gelten (vgl. EuGH, Urt. v. 25.03.2021 - C-307/19 = BeckRS 2021, 5299 Rz. 77 f.; EuGH, Urt. v. 13.10.2005 -C-73/04 = EuZW 2005, 759 Rz. 16 - Klein/Rhodos Management, EuGH, Urt. v. 15.01.1985 - Rs. 241/83 = NJW 1985, 905 - Rösler; so bereits: EuGH, Urt. v. 14.12.1977 - C-73/77 = BeckRS 1977, 108047 Rz. 12 ff. - Sander; BGH, Urt. v. 23.10.2012 - X ZR 157/11 = NJW 2013, 308).

    Dies war etwa bei einem Vertrag über eine Clubmitgliedschaft der Fall, der es den Anspruchstellern zusätzlich ermöglichte, ein Appartement zu nutzen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.10.2005 -C-73/04 = EuZW 2005, 759 f., Rz. 19 - Klein/Rhodos Management).

    Auch der EuGH selbst geht mit Blick auf den dargestellten Zweck der Norm von einer Anwendbarkeit des Art. 24 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-Verordnung aus, wenn es um die Nutzungsregelungen wie zum Beispiel die Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Miet- und Pachthöhe, über den Schutz der Mieter und Pächter oder um Behebung von Mietschäden geht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.10.2005 -C-73/04 = EuZW 2005, 759, Rz. 16 - Klein/Rhodos Management; EuGH, Urt. v. 26.02.1992, C-280/90 = BeckRS 2004, 75952 Rz. 8 - Hacker; EuGH, Urt. v. 15.01.1985 - Rs. 241/83 = NJW 1985, 905 - Rösler).

    Grund hierfür sei, dass die Regelung bewirke, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen werde und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen seien, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes sei (EuGH, Urt. v. 26.2.1992, C-280/90 = BeckRS 2004, 75952 Rz. 8 - Hacker; EuGH, Urt. v. 14.12.1977 - C-73/77 = BeckRS 1977, 108047 Rz. 17; siehe auch: EuGH, Urt. v. 13.10.2005 -C-73/04 = EuZW 2005, 759 - Klein/Rhodos Management; EuGH, Urt. v. 25.03.2021 - C-307/19 = BeckRS 2021, 5299).

    Hierfür streitet auch, dass die Nebenleistungen Animation und Sport weder konkreter bestimmt, noch individualisiert und zudem kostenlos sind, ebenso die Endreinigung (vgl. dazu erneut: EuGH, Urt. v. 13.10.2005 -C-73/04 = EuZW 2005, 759, 760, Rz. 20, 24).

  • EuGH, 10.02.2022 - C-595/20

    ShareWood Switzerland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32), der für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats vorsah, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einstufung als Miet- oder Pachtvertrag im Sinne dieser Bestimmung das Bestehen eines hinreichend engen Zusammenhangs zwischen dem Vertrag und der betreffenden Immobilie erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2005, Klein, C-73/04, EU:C:2005:607, Rn. 26).

    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass ein gemischter Vertrag, kraft dessen gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist, wie etwa ein Vertrag, der die Erbringung von Dienstleistungen vorsieht, die über die Übertragung eines Nutzungsrechts hinausgehen, das den Gegenstand eines Miet- oder Pachtvertrags darstellt, außerhalb des Bereichs liegt, in dem der in dieser Bestimmung aufgestellte Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit seine Daseinsberechtigung hat, und kein eigentlicher Miet- oder Pachtvertrag im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2005, Klein, C-73/04, EU:C:2005:607, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-497/22

    Roompot Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    26 Vgl. entsprechend Urteil vom 13. Oktober 2005, Klein (C-73/04, EU:C:2005:607, Rn. 24).

    29 Vgl. Urteil Hacker (Rn. 15) und entsprechend Urteil vom 13. Oktober 2005, Klein (C-73/04, EU:C:2005:607, Rn. 27).

    Vgl. zu einem auf die Nichtigkeit des Vertrags gestützten Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Gesamtbetrags, wenn der Zusammenhang zwischen dem Vertrag und der Immobilie, die genutzt werden sollte, nicht eng genug ist, um die Einstufung als Miet- oder Pachtvertrag zu rechtfertigen, Urteil vom 13. Oktober 2005, Klein (C-73/04, EU:C:2005:607, Rn. 17 und 26).

  • EuGH, 18.05.2006 - C-343/04

    CEZ - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a - Ausschließliche

    26 Nach ständiger Rechtsprechung dürfen außerdem die Bestimmungen des Artikels 16 des Übereinkommens und insbesondere seine Nummer 1 Buchstabe a als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln des Brüsseler Übereinkommens nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert (vgl. u. a. Urteil vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-73/04, Klein, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 15 und die zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2023 - C-497/22

    Roompot Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn diese Leistungen gegen einen Gesamtpreis zu den gleichen Bedingungen angeboten werden, wie sie den Gästen einer Hotelanlage angeboten werden, so dass Art. 24 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht zur Anwendung kommt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Oktober 2005, Klein, C-73/04, EU:C:2005:607, Rn. 27).
  • OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 3 U 84/07

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    In seiner - soweit ersichtlich - jüngsten Entscheidung betreffend die Clubmitgliedschaft bei Time-Sharing-Modellen hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf mehrere Kriterien abgestellt, darunter insbesondere, ob das Teilzeitnutzungsrecht an einer lediglich nach Typ und Lageort bezeichneten Immobilie erworben wurde, ob die Aufnahme der Mitglieder in eine Tausch-Organisation vorgesehen ist und welche Rolle der Dienstleistungsaspekt spielt (vgl. EuGH, Urt. v. 13.10.2005 - C-73/04, EuZW 2005, 759 = NZM 2005, 912 [Brigitte Klein und Marcus Klein v. Rhodos Management Limited]).

    c) Dass dem Dienstleistungsaspekt im Streitfall erhebliche Bedeutung zukommt und das Rechtsgeschäft allein deshalb als ein gemischter Vertrag im Sinne der Entscheidung des EuGH, Urt. v. 13.10.2005 - C-73/04 (EuZW 2005, 759 = NZM 2005, 912 [Brigitte Klein und Marcus Klein v. Rhodos Management Limited]) angesehen werden muss, kraft dessen gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist, kann der Senat auch nach dem ergänzenden Vorbringen des Klägers nicht feststellen.

  • OLG Hamm, 29.06.2021 - 34 U 128/20

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  • OLG Jena, 06.03.2007 - 5 U 442/06

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  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-420/07

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  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-438/12

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  • OLG Saarbrücken, 13.09.2012 - 8 U 275/11

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  • OLG Saarbrücken, 14.12.2006 - 8 U 10/06

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